Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 29 (5) KR 572/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008.
Der am xxxxxxxxxx geborene Kläger absolvierte eine landwirtschaftliche Ausbildung. Im Jahre 1967 nahm er eine Tätigkeit als Waldarbeiter bei der xxxxxxxxxxxxxx Forstverwaltung auf, die er nach Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs zum 14.06.2002 beendete. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses war er über die xxxxxxxxxxxxxxxxx pflichtversichert.
Zum 27.12.2001 übernahm der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, den er gemeinsam mit seiner am xxxxxxxxxxxxx geborenen Ehefrau und seinen beiden Söhnen im Nebenerwerb bewirtschaftete. Zu seinem Betrieb gehörten zum damaligen Zeitpunkt 1,5 Hektar Forst, 22,56 Hektar Grünland und 0,25 Hektar Haus-/Hoffläche sowie ein Viehbestand von ca. 20 Milchkühen und einigen Rindern und Bullen.
Mit Bescheid vom 25.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxx bestehenden Vorrangversicherung eine Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten ab dem 27.12.2001 nicht zustande gekommen ist.
Mit Arztbrief vom 29.11.2001 bescheinigte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. xxxxxxx dem Kläger eine reaktive Depression. Er erachtete den Kläger ab dem 07.12.2001 für arbeitsunfähig. Mit weiterer Stellungnahme vom 29.04.2003 attestierte Dr. xxxxxxxxx reaktiv-depressive Symptome in Form von Antriebsarmut, Unruhe und depressiven Verstimmungen. Mit Schreiben vom 19.04.2003 bescheinigte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. xxxxxxxxxxxx, dass die regelmäßige Einnahme von Antidepressiva sowie die regelmäßige Behandlung durch einen Psychiater beim Kläger erforderlich seien. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei stark gemindert. Er sei auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen. Mit ärztlichen Attesten vom 07.05.2004 und 06.01.2005 legte Dr. xxxxxxx ergänzend dar, dass die beim Kläger vorliegenden körperlichen Beschwerden seine Erwerbs- und Leistungsfähigkeit hochgradig einschränkten. In der Zeit vom 02.08.2005 bis 30.08.2005 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik xxxxxxxxxxxxxx. Im Entlassungsbericht vom 20.09.2005 diagnostizierte der leitende Facharzt Dr. xxxxxxxxxx – Abteilung Psychosomatik und Psychotherapie - beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode, ein dysfunktionales Essverhalten, eine Adipositas Grad III, eine arterielle Hypertonie und ein chronisch-rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen. Der Kläger wurde aus der Rehabilitation als arbeitsunfähig entlassen. Aufgrund der psychischen Symptomatik bestehe kein Leistungsrest von nennenswertem Umfang.
Auf seinen am 15.04.2005 gestellten Antrag gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung xxxxxxxx mit Bescheid vom 05.01.2006 ab dem 01.03.2006 eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 500,26 EUR.
Mit Schreiben vom 05.07.2007 teilte die der Beklagten auf Anfrage mit, dass der Kläger ab dem 01.03.2006 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der. versichert ist.
Mit Bescheid vom 27.03.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 01.03.2008 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert sei und daher ab dem 01.04.2008 laufende monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 294,23 EUR (Krankenversicherungsbeitrag monatlich 262,00 EUR; Pflegeversicherungsbeitrag monatlich 32,23 EUR) sowie rückständige Beiträge in Höhe von insgesamt 6.873,61 EUR zu entrichten habe. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) bestehe für den Kläger ab dem 01.03.2006 eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte.
Mit Schreiben vom 02.04.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte aus, dass in seiner Person die Unternehmereigenschaft nicht vorliege. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei er nicht in der Lage, ein Unternehmen zu leiten. Sofern in der Vergangenheit eine unternehmerische Tätigkeit bezüglich seines Betriebes vorgelegen habe, sei diese von seiner Ehefrau und seinen Söhnen ausgeübt worden. Ein befreundeter Landwirt habe gefälligkeitshalber die Betriebsleitung übernommen. Darüber hinaus trete eine Versicherung nach dem KVLG 1989 nicht ein, wenn eine landwirtschaftliche Unternehmung nur nebenberuflich betrieben werde. Ab 2003 habe der Betrieb zudem keine Einnahmen mehr aus der Milchwirtschaft erzielt. Sämtliche Milchkühe seien Ende 2003 veräußert worden.
Mit Vertrag vom 25.06.2008 verpachtete der Kläger seine landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Hof- und Gebäudeflächen vollständig an seine Ehefrau. Mit Bescheid vom 17.10.2008 hob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft daraufhin die Veranlagung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer auf. Zugleich löschte ihn die landwirtschaftliche Alterskasse mit Bescheid vom 27.10.2008 als landwirtschaftlichen Unternehmer aus ihrem Mitgliederverzeichnis. Mit Bescheid vom 29.10.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 01.07.2008 nicht mehr der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterfällt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie vertrat die Ansicht, von einer Nebenberuflichkeit als Landwirt sei nur solange auszugehen gewesen, wie der Kläger noch als Arbeitnehmer tätig und als solcher vorrangig nach dem SGB V als Arbeitnehmer krankenversichert gewesen sei. Es sei zudem von einer überwiegenden Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger auszugehen; zumal er seit Jahren von der landwirtschaftlichen Alterskasse als landwirtschaftlicher Unternehmen geführt worden sei, ohne dass diese Eigenschaft vom Kläger bestritten worden sei.
Am 08.12.2008 hat der Kläger unter Wiederholung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, dass seine Ehefrau gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989 als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen sei, da diese das Unternehmen überwiegend geleitet habe.
Mit Beschluss vom 20.06.2011 hat das Gericht das Verfahren, soweit es sich um die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 und die damit verbundene Beitragsnachforderung handelt, abgetrennt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S xxxxxxx fortgeführt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2008 in der Fassung des Bescheides vom 29.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 festzustellen, dass im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 keine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 und trägt ergänzend vor, dass der Kläger weder gegenüber der Berufsgenossenschaft noch gegenüber der Alterskasse seine Unternehmerstellung bestritten habe. Ob der Kläger tatsächlich betriebliche Tätigkeiten wahrgenommen habe oder sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedient habe, sei für die Bestimmung des Unternehmerbegriffs unerheblich.
Das Gericht hat den Kläger im Erörterungstermin am 03.05.2011 angehört und seine Ehefrau sowie seine Söhne zeugenschaftlich vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Im Erörterungstemin am 03.05.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streit- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Kläger neben der Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2008 in der Fassung des Bescheides vom 29.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 die Feststellung begehrt, dass im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 keine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bestanden hat, ist dieser Antrag als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Diesem Antrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Begehren durch die Rechtskraftwirkung einer positiven Entscheidung über die primär erhobene Anfechtungsklage gegen den Statusbescheid der Beklagten vollumfänglich Rechnung getragen würde. Vielmehr gewährleistet die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht im gleichen Maße Rechtssicherheit wie die ausdrückliche Feststellung, dass eine Pflichtmitgliedschaft nicht bestanden hat (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.07.2009, Az.: L 4 KR 275/07 m.w.N.).
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht ab dem 01.03.2006 bis zum 30.06.2008 eine Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte festgestellt und dementsprechend rechtmäßig Beiträge festgesetzt und nacherhoben.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 besteht für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Betrieb des Klägers beruht auf Bodenbewirtschaftung und erreicht die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG. Insbesondere ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft anzusehen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Wesentlich ist hierfür, wer vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- und Nachteil hat. Die auf den Geschäftsbetrieb gerichteten Handlungen müssen zudem im Namen des Versicherten vorgenommen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Vielmehr genügt es, dass er kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluss auf die tatsächliche Betriebsführung und die kaufmännische Leitung des Unternehmens zu nehmen vermag. D.h. unabhängig von der Ausübung der tatsächlichen Tätigkeiten ist die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.2004, Az.: B 10 LW 13/02 R; BSG, Urteil vom 14.12.1994, Az.: 4 RLw 4/93; BSG, Urteil vom 27.06.1974, Az.: 2 RU 23/73; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010, Az.: L 22 LW 1/08). Er kann deshalb das Geschäft auch durch andere betreiben lassen; solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1977, Az.: 11 RA 6/77). Dementsprechend liegt eine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer beispielsweise selbst dann vor, wenn ein Unternehmer im Ausland ansässig ist und die wirtschaftliche Leitung des Betriebes nur mittels Hilfspersonen ausführen kann (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 13.02.2009, Az.: L 9 KR 234/07; vgl. auch zur Unternehmerstellung eines einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft, die in gesamthänderischer Verbundenheit Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 10 LW 2/09 R). Die Unternehmerstellung endet erst, wenn die mit der Betriebsführung verbundene Rechtsmacht in Folge einer Betriebsaufgabe erloschen ist. Dies setzt in Anlehnung an § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ALG voraus, dass das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einen Dritten übergegangen ist oder die landwirtschaftlich genutzten Flächen für mindestens 9 Jahre verpachtet worden sind.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war, die ihn – den glaubhaften Aussagen seiner Angehörigen folgend - an einer praktischen Mitarbeit im Betrieb hinderten. Denn entscheidend ist, dass der Kläger bis zum 30.06.2008, d.h. bis zum Zeitpunkt zu dem er die Flächen langfristig an seine Ehefrau verpachtete, die Gewinne und Verluste des Betriebes trug. So leistete die Landwirtschaftskammer auf die unter dem Namen des Klägers geführte Betriebsnummer die jährlich anfallenden Flächenprämien. Als landwirtschaftlicher Unternehmer war er bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und Alterskasse veranlagt und entrichtete die jeweiligen Beiträge. Zugleich stand es in seiner Rechtsmacht, die erforderlichen Willensentscheidungen wirtschaftlich eigenverantwortlich und in persönlicher Unabhängigkeit zu treffen. Ihm stand - rein rechtlich - das Verfügungsrecht über die notwendigen Betriebseinrichtungen und -mittel zu.
Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989. Hiernach gilt in dem Falle, dass Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ein Mitunternehmerverhältnis kann nur dann vorliegen, wenn die Unternehmerstellung der Ehefrau deutlich erkennbar ist. Sie ist dann nicht als mitarbeitende Familienangehörige anzusehen, wenn das Unternehmen auch auf ihren Namen nach außen wirtschaftlich tätig wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1975, Az.: 12 RJ 298/74). Die in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen sind daher auch dann nicht erwerbstätige Selbständige, wenn sie eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Betriebsführung haben und bei Bewirtschaftung des Betriebes im Vorfeld der absoluten Selbständigkeit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1975, Az.: 12 RJ 298/74; Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 9. Auflage 1978, S. 173). Vorliegend bestand kein Mitunternehmerverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum weder über eine eigene Betriebsnummer noch wurde sie gemeinsam mit dem Kläger unter einer Betriebsnummer geführt. Die von Seiten der Landwirtschaftskammer oder anderen Stellen erbrachten Zahlungen - insbesondere die Flächenprämien - erfolgten gegenüber dem Kläger. Nur dieser war bei der Alterskasse und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Unternehmer registriert.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei ihm im streitgegenständlichen Zeitraum von einer Nebenberuflichkeit als Landwirt nicht auszugehen. Er war nicht als Arbeitnehmer tätig und damit nicht vorrangig nach dem SGB V als Arbeitnehmer krankenversichert. Der Rentenbezug stellt keine Beruflichkeit dar. Bei der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 11 SGB V handelt es sich um eine gegenüber der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nachrangige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989).
Da die Mitgliedschaft des Klägers in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung rechtmäßig festgestellt worden ist, sind die Beiträge vom Kläger zu tragen. An der Richtigkeit der Beitragsberechnung, die auch von dem Kläger der Höhe nach nicht in Frage gestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008.
Der am xxxxxxxxxx geborene Kläger absolvierte eine landwirtschaftliche Ausbildung. Im Jahre 1967 nahm er eine Tätigkeit als Waldarbeiter bei der xxxxxxxxxxxxxx Forstverwaltung auf, die er nach Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs zum 14.06.2002 beendete. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses war er über die xxxxxxxxxxxxxxxxx pflichtversichert.
Zum 27.12.2001 übernahm der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, den er gemeinsam mit seiner am xxxxxxxxxxxxx geborenen Ehefrau und seinen beiden Söhnen im Nebenerwerb bewirtschaftete. Zu seinem Betrieb gehörten zum damaligen Zeitpunkt 1,5 Hektar Forst, 22,56 Hektar Grünland und 0,25 Hektar Haus-/Hoffläche sowie ein Viehbestand von ca. 20 Milchkühen und einigen Rindern und Bullen.
Mit Bescheid vom 25.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxx bestehenden Vorrangversicherung eine Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten ab dem 27.12.2001 nicht zustande gekommen ist.
Mit Arztbrief vom 29.11.2001 bescheinigte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. xxxxxxx dem Kläger eine reaktive Depression. Er erachtete den Kläger ab dem 07.12.2001 für arbeitsunfähig. Mit weiterer Stellungnahme vom 29.04.2003 attestierte Dr. xxxxxxxxx reaktiv-depressive Symptome in Form von Antriebsarmut, Unruhe und depressiven Verstimmungen. Mit Schreiben vom 19.04.2003 bescheinigte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. xxxxxxxxxxxx, dass die regelmäßige Einnahme von Antidepressiva sowie die regelmäßige Behandlung durch einen Psychiater beim Kläger erforderlich seien. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei stark gemindert. Er sei auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen. Mit ärztlichen Attesten vom 07.05.2004 und 06.01.2005 legte Dr. xxxxxxx ergänzend dar, dass die beim Kläger vorliegenden körperlichen Beschwerden seine Erwerbs- und Leistungsfähigkeit hochgradig einschränkten. In der Zeit vom 02.08.2005 bis 30.08.2005 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik xxxxxxxxxxxxxx. Im Entlassungsbericht vom 20.09.2005 diagnostizierte der leitende Facharzt Dr. xxxxxxxxxx – Abteilung Psychosomatik und Psychotherapie - beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode, ein dysfunktionales Essverhalten, eine Adipositas Grad III, eine arterielle Hypertonie und ein chronisch-rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen. Der Kläger wurde aus der Rehabilitation als arbeitsunfähig entlassen. Aufgrund der psychischen Symptomatik bestehe kein Leistungsrest von nennenswertem Umfang.
Auf seinen am 15.04.2005 gestellten Antrag gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung xxxxxxxx mit Bescheid vom 05.01.2006 ab dem 01.03.2006 eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 500,26 EUR.
Mit Schreiben vom 05.07.2007 teilte die der Beklagten auf Anfrage mit, dass der Kläger ab dem 01.03.2006 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der. versichert ist.
Mit Bescheid vom 27.03.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 01.03.2008 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert sei und daher ab dem 01.04.2008 laufende monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 294,23 EUR (Krankenversicherungsbeitrag monatlich 262,00 EUR; Pflegeversicherungsbeitrag monatlich 32,23 EUR) sowie rückständige Beiträge in Höhe von insgesamt 6.873,61 EUR zu entrichten habe. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) bestehe für den Kläger ab dem 01.03.2006 eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte.
Mit Schreiben vom 02.04.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte aus, dass in seiner Person die Unternehmereigenschaft nicht vorliege. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei er nicht in der Lage, ein Unternehmen zu leiten. Sofern in der Vergangenheit eine unternehmerische Tätigkeit bezüglich seines Betriebes vorgelegen habe, sei diese von seiner Ehefrau und seinen Söhnen ausgeübt worden. Ein befreundeter Landwirt habe gefälligkeitshalber die Betriebsleitung übernommen. Darüber hinaus trete eine Versicherung nach dem KVLG 1989 nicht ein, wenn eine landwirtschaftliche Unternehmung nur nebenberuflich betrieben werde. Ab 2003 habe der Betrieb zudem keine Einnahmen mehr aus der Milchwirtschaft erzielt. Sämtliche Milchkühe seien Ende 2003 veräußert worden.
Mit Vertrag vom 25.06.2008 verpachtete der Kläger seine landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Hof- und Gebäudeflächen vollständig an seine Ehefrau. Mit Bescheid vom 17.10.2008 hob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft daraufhin die Veranlagung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer auf. Zugleich löschte ihn die landwirtschaftliche Alterskasse mit Bescheid vom 27.10.2008 als landwirtschaftlichen Unternehmer aus ihrem Mitgliederverzeichnis. Mit Bescheid vom 29.10.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 01.07.2008 nicht mehr der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterfällt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie vertrat die Ansicht, von einer Nebenberuflichkeit als Landwirt sei nur solange auszugehen gewesen, wie der Kläger noch als Arbeitnehmer tätig und als solcher vorrangig nach dem SGB V als Arbeitnehmer krankenversichert gewesen sei. Es sei zudem von einer überwiegenden Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger auszugehen; zumal er seit Jahren von der landwirtschaftlichen Alterskasse als landwirtschaftlicher Unternehmen geführt worden sei, ohne dass diese Eigenschaft vom Kläger bestritten worden sei.
Am 08.12.2008 hat der Kläger unter Wiederholung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, dass seine Ehefrau gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989 als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen sei, da diese das Unternehmen überwiegend geleitet habe.
Mit Beschluss vom 20.06.2011 hat das Gericht das Verfahren, soweit es sich um die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 und die damit verbundene Beitragsnachforderung handelt, abgetrennt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S xxxxxxx fortgeführt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2008 in der Fassung des Bescheides vom 29.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 festzustellen, dass im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 keine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 und trägt ergänzend vor, dass der Kläger weder gegenüber der Berufsgenossenschaft noch gegenüber der Alterskasse seine Unternehmerstellung bestritten habe. Ob der Kläger tatsächlich betriebliche Tätigkeiten wahrgenommen habe oder sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedient habe, sei für die Bestimmung des Unternehmerbegriffs unerheblich.
Das Gericht hat den Kläger im Erörterungstermin am 03.05.2011 angehört und seine Ehefrau sowie seine Söhne zeugenschaftlich vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Im Erörterungstemin am 03.05.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streit- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Kläger neben der Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2008 in der Fassung des Bescheides vom 29.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 die Feststellung begehrt, dass im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 keine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bestanden hat, ist dieser Antrag als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Diesem Antrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Begehren durch die Rechtskraftwirkung einer positiven Entscheidung über die primär erhobene Anfechtungsklage gegen den Statusbescheid der Beklagten vollumfänglich Rechnung getragen würde. Vielmehr gewährleistet die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht im gleichen Maße Rechtssicherheit wie die ausdrückliche Feststellung, dass eine Pflichtmitgliedschaft nicht bestanden hat (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.07.2009, Az.: L 4 KR 275/07 m.w.N.).
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht ab dem 01.03.2006 bis zum 30.06.2008 eine Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte festgestellt und dementsprechend rechtmäßig Beiträge festgesetzt und nacherhoben.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 besteht für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Betrieb des Klägers beruht auf Bodenbewirtschaftung und erreicht die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG. Insbesondere ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft anzusehen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Wesentlich ist hierfür, wer vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- und Nachteil hat. Die auf den Geschäftsbetrieb gerichteten Handlungen müssen zudem im Namen des Versicherten vorgenommen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Vielmehr genügt es, dass er kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluss auf die tatsächliche Betriebsführung und die kaufmännische Leitung des Unternehmens zu nehmen vermag. D.h. unabhängig von der Ausübung der tatsächlichen Tätigkeiten ist die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.2004, Az.: B 10 LW 13/02 R; BSG, Urteil vom 14.12.1994, Az.: 4 RLw 4/93; BSG, Urteil vom 27.06.1974, Az.: 2 RU 23/73; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010, Az.: L 22 LW 1/08). Er kann deshalb das Geschäft auch durch andere betreiben lassen; solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1977, Az.: 11 RA 6/77). Dementsprechend liegt eine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer beispielsweise selbst dann vor, wenn ein Unternehmer im Ausland ansässig ist und die wirtschaftliche Leitung des Betriebes nur mittels Hilfspersonen ausführen kann (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 13.02.2009, Az.: L 9 KR 234/07; vgl. auch zur Unternehmerstellung eines einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft, die in gesamthänderischer Verbundenheit Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 10 LW 2/09 R). Die Unternehmerstellung endet erst, wenn die mit der Betriebsführung verbundene Rechtsmacht in Folge einer Betriebsaufgabe erloschen ist. Dies setzt in Anlehnung an § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ALG voraus, dass das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einen Dritten übergegangen ist oder die landwirtschaftlich genutzten Flächen für mindestens 9 Jahre verpachtet worden sind.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger im Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2008 als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war, die ihn – den glaubhaften Aussagen seiner Angehörigen folgend - an einer praktischen Mitarbeit im Betrieb hinderten. Denn entscheidend ist, dass der Kläger bis zum 30.06.2008, d.h. bis zum Zeitpunkt zu dem er die Flächen langfristig an seine Ehefrau verpachtete, die Gewinne und Verluste des Betriebes trug. So leistete die Landwirtschaftskammer auf die unter dem Namen des Klägers geführte Betriebsnummer die jährlich anfallenden Flächenprämien. Als landwirtschaftlicher Unternehmer war er bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und Alterskasse veranlagt und entrichtete die jeweiligen Beiträge. Zugleich stand es in seiner Rechtsmacht, die erforderlichen Willensentscheidungen wirtschaftlich eigenverantwortlich und in persönlicher Unabhängigkeit zu treffen. Ihm stand - rein rechtlich - das Verfügungsrecht über die notwendigen Betriebseinrichtungen und -mittel zu.
Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989. Hiernach gilt in dem Falle, dass Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ein Mitunternehmerverhältnis kann nur dann vorliegen, wenn die Unternehmerstellung der Ehefrau deutlich erkennbar ist. Sie ist dann nicht als mitarbeitende Familienangehörige anzusehen, wenn das Unternehmen auch auf ihren Namen nach außen wirtschaftlich tätig wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1975, Az.: 12 RJ 298/74). Die in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen sind daher auch dann nicht erwerbstätige Selbständige, wenn sie eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Betriebsführung haben und bei Bewirtschaftung des Betriebes im Vorfeld der absoluten Selbständigkeit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1975, Az.: 12 RJ 298/74; Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 9. Auflage 1978, S. 173). Vorliegend bestand kein Mitunternehmerverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum weder über eine eigene Betriebsnummer noch wurde sie gemeinsam mit dem Kläger unter einer Betriebsnummer geführt. Die von Seiten der Landwirtschaftskammer oder anderen Stellen erbrachten Zahlungen - insbesondere die Flächenprämien - erfolgten gegenüber dem Kläger. Nur dieser war bei der Alterskasse und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Unternehmer registriert.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei ihm im streitgegenständlichen Zeitraum von einer Nebenberuflichkeit als Landwirt nicht auszugehen. Er war nicht als Arbeitnehmer tätig und damit nicht vorrangig nach dem SGB V als Arbeitnehmer krankenversichert. Der Rentenbezug stellt keine Beruflichkeit dar. Bei der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 11 SGB V handelt es sich um eine gegenüber der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nachrangige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989).
Da die Mitgliedschaft des Klägers in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung rechtmäßig festgestellt worden ist, sind die Beiträge vom Kläger zu tragen. An der Richtigkeit der Beitragsberechnung, die auch von dem Kläger der Höhe nach nicht in Frage gestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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