Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 R 1586/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2011 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht X, sowie den ehrenamtlichen Richter X und die ehrenamtliche Richterin X für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 verurteilt, den Kläger ab dem 23.03.2010 für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger wurde 1974 geboren und legte im Jahre 2002 das 2. juristische Staatsexamen ab. Zum 01.09.2002 trat er als Angestellter in die Dienste des X des Beigeladenen. In § 2 des Arbeitsvertrages befindet sich folgende Regelung:
"1. Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eingestellt. 2. Dem Mitarbeiter ist es untersagt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu betreiben. Besteht eine solche bei Begründung des Arbeitsvertrages, ist der Mitarbeiter verpflichtet, binnen 4 Wo- chen nach Ablauf der Probezeit auf die Zulassung als Rechtsanwalt zu verzich- ten und die Urkunde der Rechtswaltskammer, in der das Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft bestätigt wird, dem X. vorzulegen. Ge- schieht letzteres nicht innerhalb von 4 Wochen, so berechtigt dies den X., das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. 3. Der Mitarbeiter hat als Sachbearbeiter der Rechtsabteilung, die in der Satzung des X. festgelegten Zwecke und Ziele des X X. nach besten Kräften zu verwirklichen. Er hat die Mitglieder in all ihren Miet-/Pachtverhältnisse sowie ähnliche Nutzungsverhältnisse einschließlich Woh nungseigentum berührenden Fragen zu beraten, zu unterstützen und alle in den Tätigkeitsrahmen eines Sachbearbeiters der Organisation anfallenden Arbeiten selbständig sowie nach Anweisung der Geschäftsleitung zu erledigen. Dazu ge- hört insbesondere die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs einschließlich Klageerhebungen, Klageerwiderungen sowie Verhandlungen mit den Vertrags- partnern der Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten."
Im April 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er führte aus, er sei seit dem 23.03.2010 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Der Beigeladene teilte hierzu mit:
"Herr X ist als Rechtsberater in unserer Rechtsabteilung tätig. Er berät und vertritt unsere Mitglieder in allen Fragen des Mietrechts. Herr X ist rechtsge- staltend und rechtsentscheidend tätig, da er Vertrags- und andere Verhandlungen für unsere Mitglieder führt und für diese Verträge schließt und kündigt. Er vertritt un- sere Mitglieder in gerichtlichen Verfahren. Er erstellt juristische Gutachten und trägt diese unseren Mitgliedern bzw. bestimmten Gremien, wie den Bezirksvertretungen, vor, so dass man auch von einer rechtsvermittelnden Tätigkeit sprechen kann".
Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger u. a. eine Erklärung des Beigeladenen vor, wonach sich dieser u. a. damit einverstanden erklärte, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Rechtsanwaltes ausübe. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 12.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit setze nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraus. Die Tätigkeit werde bereits seit September 2002 ausgeübt, ohne dass in den ersten Jahren der Tätigkeit eine Anwaltszulassung vorgelegen habe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2010 Widerspruch ein. Er führte aus, die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag sei für die Einordnung nicht entscheidend. Es komme allein auf den Inhalt der Tätigkeit an. Die Befähigung zum Richteramt sei gemäß § 79 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst im Parteiprozess Voraussetzung, um Dritte vor Gericht vertreten zu dürfen. Ohne Befähigung zum Richteramt könnte er deshalb wesentliche Teile seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht erfüllen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass mit der Beschäftigung des Klägers keine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz verbunden sei. Der Kläger sei als Sachbearbeiter der Geschäftsführung und dem Vorstand des Vereins unterstellt.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, er vertrete die Mitglieder des Beigeladenen mit eigener Entscheidungsbefugnis in allen Fragen des Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrechts. Er sei bevollmächtigt, nach eigenem Ermessen alle in einem Rechtsstreit erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen. Auch erarbeite er Verträge aller Art mit mietrechtlichem oder ähnlichem Bezug. Schließlich gehöre die selbständige Verhandlungsführung mit externen Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern etc. zu seinen Aufgaben. Zuletzt seien in einem Beratungsgespräch mit den Mitgliedern des Beigeladenen abstrakte rechtliche Fragestellungen zu erläutern. Darüber hinaus halte er Vorträge zu spezifischen Themen des vorgenannten Rechtsbereichs und schreibe Artikel für die Vereinszeitschrift. Er unterliege Weisungen der Geschäftsführung allein in Hinblick auf die Organisation seiner Tätigkeit, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise der Bearbeitung des Einzelfalles. Er sei in jeder Hinsicht vergleichbar mit einem in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 zu verurteilen, ihn ab dem 23.03.2010 für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt auch in der Sache nicht Stellung.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 persönlich angehört und den Geschäftsführer des Beigeladenen, Herrn X, als Zeugen vernommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei dem Beigeladenen in der Zeit ab dem 23.03.2010 zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Nach dieser Vorschrift werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständischen Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Einrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Bei der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene handelt es sich – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um eine (abhängige) Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), die grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet.
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer Köln seit dem 23.03.2010 ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach ein Rechtsanwalt mit seiner Zulassung Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer wird. Diese gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskammer Köln bestand am Beschäftigungsort Köln grundsätzlich auch schon vor dem 01. Januar 1995.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zudem Pflichtmitglied des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 der Satzung des Versorgungswerks, wonach alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer zwingend auch Mitglied des Versorgungswerkes sind. Der Kläger ist nach Maßgabe des § 30 der Satzung des Versorgungswerks verpflichtet, monatliche einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. Aufgrund dieser Beiträge erbringt der Beigeladene an den Kläger gem. § 15 Abs. 1 seiner Satzung u.a. eine Altersrente, eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenrente.
Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist jedoch darüber hinaus, dass der Kläger gerade wegen seiner Tätigkeit für den Beigeladenen Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes ist. Die Befreiungsmöglichkeit nach der vorgenannten Norm ist tätigkeits- und nicht personenbezogen. Bei der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen seit dem 23.03.2010 muss es sich also um eine dem anwaltlichen Berufsbild entsprechende Tätigkeit handeln. Wann eine Tätigkeit anwaltlich im vorgenannten Sinne ist, ist gesetzlich nicht abschliessend bestimmt. Normative Anhaltspunkte finden sich jedoch in der BRAO. § 1 BRAO definiert den Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt übt gem. § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf aus und ist gem. § 3 Abs. 1 BRAO der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Hieraus lassen sich grob zwei konstituierende Elemente der anwaltlichen Tätigkeit ableiten: Zum einen handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit Bezug auf das Recht ausgeübt wird, zum anderen handelt es sich um einen Beruf, der von Unabhängigkeit und Freiheit geprägt wird. Zu letzterem Element und zur Vereinbarkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit einem (abhängigen) Beschäftigungsverhältnis bestimmt § 46 Abs. 1 BRAO:
"Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und –kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden."
§ 46 Abs. 2 BRAO ergänzt:
"Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: (1) wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist; ( )"
Welche Konsequenzen hieraus für die Bewertung einer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit einer Person, die als Rechtsanwalt zugelassen ist, zu ziehen sind und unter welchen Voraussetzungen demzufolge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beansprucht werden kann, ist im Einzelnen umstritten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2004, Az. L 4 RA 12/03, die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwaltes als Angestellter für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfülle. Denn – so das Landessozialgericht – ein Syndikusanwalt werde innerhalb eines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig. Das Prinzip der Über- und Unterordnung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei mit dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Allgemeinheit bestehe, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat insoweit Bezug genommen auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Zwei-Berufe-Theorie, wonach der Syndicusanwalt außerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses einer anwaltlichen Tätigkeit nachgehe, innerhalb desselben jedoch nicht (u.a. BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az. IX ZR 384/97). Diese Auffassung, der sich u.a. das Sozialgericht Stade mit Urteil vom 08.05.2007, Az. S 27 RA 186/03, angeschlossen hat, überzeugt die Kammer nicht. Zwar hat sie den Vorteil, dass sie eine trennscharfe Differenzierung bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ermöglicht: Befreit werden könnten danach nur solche Rechtsanwälte, die für einen Arbeitgeber tätig werden, der selbst Rechtsanwalt ist. Entscheidend wird bei konsequenter Befolgung des vorgenannten Auffassung die standesrechtliche Bindung des Arbeitgebers, die zu beurteilende Tätigkeit des Beschäftigten selbst rückt demgegenüber in den Hintergrund und vermag eine Befreiungsmöglichkeit selbst dann nicht mehr zu begründen, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten selbst vollständig derjenigen eines bei einer Rechtsanwaltssozietät beschäftigten Rechtsanwaltes entspricht. Ein solches Absehen von den Inhalten und Rahmenbedingungen der Tätigkeit im Einzelfall entspricht jedoch nicht der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI getroffenen Regelung, die gerade auf die Beschäftigung und Tätigkeit der zu befreienden Person abstellt. Auch erschliesst sich nicht, weshalb das mit einer Beschäftigung notwendig verbundene Über-Unterordnungsverhältnis bei einem standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber einer anwaltlichen Tätigkeit immer entgegenstehen soll, bei einem Arbeitgeber, der selbst Rechtsanwalt ist, jedoch nie. Es sollte in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass die Unabhängigkeit in § 1 BRAO historisch gesehen in erster Linie eine Unabhängigkeit vom Staat darstellt, die Weisungsbefugnis eines privaten Arbeitgebers also der Unabhängigkeit im vorgenannten Sinne nicht per se entgegenstehen kann, zumal auch der freie Rechtsanwalt von seinem Mandanten Weisungen erhält (Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage 2008, § 46 BRAO Rn 9 ff.).
Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht in Hinblick auf die weiteren Bestimmungen der BRAO, insbesondere nicht aus § 46 BRAO. Absatz 1 dieser Vorschrift statuiert ein Vertretungsverbot, das jedoch seiner Formulierung nach voraussetzt, dass auch die Tätigkeit des Syndicusanwaltes für seinen Arbeitgeber grundsätzlich eine solche anwaltlicher Natur ist. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO wiederum lässt nicht erkennen, wann jemand als "sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, ( )" tätig geworden ist und wann als Rechtsanwalt. Gegen eine Auslegung des § 46 BRAO hin zu einer den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit begrenzenden Norm spricht neben dem Wortlaut auch die systematische Stellung der Bestimmung im dritten Teil der BRAO, welcher die "Rechte und Pflichten des Rechtsanwaltes und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte" regelt. Eine entsprechende berufsdefinierende Regelung hätte systematisch in den ersten Teil "Der Rechtsanwalt", zumindest aber in den die Zulassung des Rechtsanwaltes regelnden zweiten Teil gehört. Schliesslich führt auch die historische Auslegung der Norm, welche die Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen berücksichtigt, zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, mit welchem § 46 BRAO seine heutige Form erhielt, lässt sich auf Seite 49, BT-Drucksache 12/7656, entnehmen, dass der Rechtsausschuss seinerzeit den von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig werde, nicht aufgegriffen habe. Zwar spricht die vorgenannte Fundstelle dafür, dass die im Rechtsausschuss an der Beratung beteiligten Abgeordneten mehrheitlich die Auffassung vertreten haben, dass der Syndikusanwalt im Angestelltenverhältnis keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Diese Auffassung hat jedoch – wie bereits ausgeführt – in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden. Im übrigen ist nicht der Rechtsausschuss, sondern der Bundestag als Ganzes das zuständige Gesetzgebungsorgan und die Motive der Mitglieder des Rechtsausschusses sind nicht repräsentativ für die Motive der Gesamtheit der Bundestagsabgeordneten (zu den Grenzen der historischen Auslegungsmethode vgl. deshalb auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Auflage 1960, S. 247 ff.).
Ein genereller Ausschluss von Syndikusanwälten von der Befreiungsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann schliesslich nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14.09.2010, Az. C-550/07 P (Akzo Nobel), abgeleitet werden. In diesem Verfahren hatte der EuGH über die Reichweite von Beweiserhebungsverboten in Kartellverfahren der Europäischen Kommission zu entscheiden. Die Entscheidung erging weder in Anwendung der hier streitentscheidenden Normen noch hat der EuGH die Aussage getroffen, dass Syndikusanwälten in jeder Hinsicht eine Anwaltseigenschaft oder die mit dem Rechtsanwaltsberuf verbundenen besonderen Rechte und Pflichten abzusprechen seien.
Dementsprechend ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, ob die Tätigkeit der die Befreiung beantragenden Person ihrem Inhalt nach anwaltlicher Natur ist. In Anlehnung an die berufsrechtliche Literatur zu § 46 BRAO (vgl. u.a. Kleine-Cosack, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Auflage 2009, § 7 Rn 80) kann zur Beantwortung dieser Frage grundsätzlich auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Deutsche Rentenversicherung Bund im Jahr 2005 zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtung erarbeitet und in einem Merkblatt niedergelegt hat. Danach ist eine Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber dann eine berufsspezifisch anwaltliche, wenn sie (1.) rechtsberatend; (2.) rechtsentscheidend, (3.) rechtsgestaltend und (4.) rechtsvermittelnd ist (siehe auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 8 KR 189/08; SG Köln, Urteil vom 29.04.2011, Az. S 6 R 218/10; SG München, Urteil vom 28.04.2011, Az. S 30 R 148/11). Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können durch die besonderen Umstände des Einzelfalles ergänzt und gegebenenfalls auch aufgehoben werden. Für den Regelfall bieten die vorgenannten Kriterien jedoch nach Auffassung der Kammer eine schlüssige und praktikable Entscheidungsgrundlage. In Hinblick auf die hervorgehobene Bedeutung, die der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes sowohl in § 1 als auch in § 3 Abs. 1 BRAO eingeräumt wird, ist nach Auffassung der Kammer ein besonderes Augenmerk auf das Kriterium der Rechtsentscheidung zu legen: Die die Befreiung beantragende Person muss befugt sein, rechtliche Entscheidungen von einigem wirtschaftlichen Gewicht eigenständig zu fällen und ihr dürfen keine abstrakt-generellen Vorgaben zur Lösung bestimmter Rechtsfragen gemacht werden. Gerade letzteres unterscheidet eine anwaltliche von einer juristisch-sachbearbeitenden Tätigkeit. Von einem Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO wird man schliesslich nur dann sprechen können, wenn die Rechtsanwendung in ihren verschiedenen Formen den deutlichen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, was etwa bei einer in erheblichem Umfang personalführenden oder kaufmännischen Tätigkeit nicht der Fall sein wird.
Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene stellte eine anwaltliche Tätigkeit im vorgenannten Sinn dar. Der Kläger ist unter Zugrundelegung seiner glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 sowie im schriftlichen Verfahren (1.) rechtsberatend für die Beigeladene tätig. Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten (vgl. Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn 42 bei juris). Der Kläger berät die Mitglieder des Beigeladenen mündlich, schriftlich und telefonisch in allen Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts, erledigt deren entsprechende Korrespondenz und führt für diese mietrechtliche Streitigkeiten auch vor den Amtsgerichten mit Ausnahme der Teilnahme an Gerichtsterminen. Er entscheidet im Einzelfall in Abstimmung mit dem vertretenen Mitglied des Beigeladenen frei über die weitere Vorgehensweise, ohne an verbandspolitische Vorgaben des Beigeladenen gebunden zu sein. Auch gibt es keine betragsmäßigen Grenzen, ab deren Erreichen er an eine Zustimmung Vorgesetzter gebunden wäre. Allein die Anfrage der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung läuft über den Geschäftsführer des Beigeladenen. Der Kläger wird damit auch (2.) rechtsentscheidend tätig.
Ferner wird der Kläger (3.) rechtsgestaltend tätig. Rechtsgestaltung ist das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen. Entsprechende Verhandlungen führt der Kläger für seine Mandanten gegenüber Vermietern und deren Rechtsanwälten.
Schließlich wird der Kläger rechtsvermittelnd (4.) tätig, indem er Vorträge über mietrechtliche Fragestellungen in Mitgliederversammlungen hält und im lokalen Teil der Mitgliederzeitschrift aktuelle Gerichtsentscheidungen erläutert.
Die vorgenannten Tätigkeiten mit rechtlichem Bezug bilden überdies den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen. Der Kläger ist nach der Einlassung des Zeugen Becher mit organisatorischen Aufgaben oder Personalverantwortung nicht betraut.
Nach alldem ist der Kläger mit Wirkung ab dem 23.03.2010 – dem Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Kläger stellte den Befreiungsantrag im April 2010 und somit binnen drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, welche bei ihm mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 23.03.2010 erfüllt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger wurde 1974 geboren und legte im Jahre 2002 das 2. juristische Staatsexamen ab. Zum 01.09.2002 trat er als Angestellter in die Dienste des X des Beigeladenen. In § 2 des Arbeitsvertrages befindet sich folgende Regelung:
"1. Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eingestellt. 2. Dem Mitarbeiter ist es untersagt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu betreiben. Besteht eine solche bei Begründung des Arbeitsvertrages, ist der Mitarbeiter verpflichtet, binnen 4 Wo- chen nach Ablauf der Probezeit auf die Zulassung als Rechtsanwalt zu verzich- ten und die Urkunde der Rechtswaltskammer, in der das Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft bestätigt wird, dem X. vorzulegen. Ge- schieht letzteres nicht innerhalb von 4 Wochen, so berechtigt dies den X., das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. 3. Der Mitarbeiter hat als Sachbearbeiter der Rechtsabteilung, die in der Satzung des X. festgelegten Zwecke und Ziele des X X. nach besten Kräften zu verwirklichen. Er hat die Mitglieder in all ihren Miet-/Pachtverhältnisse sowie ähnliche Nutzungsverhältnisse einschließlich Woh nungseigentum berührenden Fragen zu beraten, zu unterstützen und alle in den Tätigkeitsrahmen eines Sachbearbeiters der Organisation anfallenden Arbeiten selbständig sowie nach Anweisung der Geschäftsleitung zu erledigen. Dazu ge- hört insbesondere die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs einschließlich Klageerhebungen, Klageerwiderungen sowie Verhandlungen mit den Vertrags- partnern der Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten."
Im April 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er führte aus, er sei seit dem 23.03.2010 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Der Beigeladene teilte hierzu mit:
"Herr X ist als Rechtsberater in unserer Rechtsabteilung tätig. Er berät und vertritt unsere Mitglieder in allen Fragen des Mietrechts. Herr X ist rechtsge- staltend und rechtsentscheidend tätig, da er Vertrags- und andere Verhandlungen für unsere Mitglieder führt und für diese Verträge schließt und kündigt. Er vertritt un- sere Mitglieder in gerichtlichen Verfahren. Er erstellt juristische Gutachten und trägt diese unseren Mitgliedern bzw. bestimmten Gremien, wie den Bezirksvertretungen, vor, so dass man auch von einer rechtsvermittelnden Tätigkeit sprechen kann".
Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger u. a. eine Erklärung des Beigeladenen vor, wonach sich dieser u. a. damit einverstanden erklärte, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Rechtsanwaltes ausübe. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 12.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit setze nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraus. Die Tätigkeit werde bereits seit September 2002 ausgeübt, ohne dass in den ersten Jahren der Tätigkeit eine Anwaltszulassung vorgelegen habe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2010 Widerspruch ein. Er führte aus, die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag sei für die Einordnung nicht entscheidend. Es komme allein auf den Inhalt der Tätigkeit an. Die Befähigung zum Richteramt sei gemäß § 79 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst im Parteiprozess Voraussetzung, um Dritte vor Gericht vertreten zu dürfen. Ohne Befähigung zum Richteramt könnte er deshalb wesentliche Teile seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht erfüllen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass mit der Beschäftigung des Klägers keine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz verbunden sei. Der Kläger sei als Sachbearbeiter der Geschäftsführung und dem Vorstand des Vereins unterstellt.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, er vertrete die Mitglieder des Beigeladenen mit eigener Entscheidungsbefugnis in allen Fragen des Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrechts. Er sei bevollmächtigt, nach eigenem Ermessen alle in einem Rechtsstreit erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen. Auch erarbeite er Verträge aller Art mit mietrechtlichem oder ähnlichem Bezug. Schließlich gehöre die selbständige Verhandlungsführung mit externen Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern etc. zu seinen Aufgaben. Zuletzt seien in einem Beratungsgespräch mit den Mitgliedern des Beigeladenen abstrakte rechtliche Fragestellungen zu erläutern. Darüber hinaus halte er Vorträge zu spezifischen Themen des vorgenannten Rechtsbereichs und schreibe Artikel für die Vereinszeitschrift. Er unterliege Weisungen der Geschäftsführung allein in Hinblick auf die Organisation seiner Tätigkeit, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise der Bearbeitung des Einzelfalles. Er sei in jeder Hinsicht vergleichbar mit einem in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 zu verurteilen, ihn ab dem 23.03.2010 für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt auch in der Sache nicht Stellung.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 persönlich angehört und den Geschäftsführer des Beigeladenen, Herrn X, als Zeugen vernommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei dem Beigeladenen in der Zeit ab dem 23.03.2010 zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Nach dieser Vorschrift werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständischen Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Einrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Bei der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene handelt es sich – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um eine (abhängige) Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), die grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet.
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer Köln seit dem 23.03.2010 ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach ein Rechtsanwalt mit seiner Zulassung Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer wird. Diese gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskammer Köln bestand am Beschäftigungsort Köln grundsätzlich auch schon vor dem 01. Januar 1995.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zudem Pflichtmitglied des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 der Satzung des Versorgungswerks, wonach alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer zwingend auch Mitglied des Versorgungswerkes sind. Der Kläger ist nach Maßgabe des § 30 der Satzung des Versorgungswerks verpflichtet, monatliche einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. Aufgrund dieser Beiträge erbringt der Beigeladene an den Kläger gem. § 15 Abs. 1 seiner Satzung u.a. eine Altersrente, eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenrente.
Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist jedoch darüber hinaus, dass der Kläger gerade wegen seiner Tätigkeit für den Beigeladenen Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes ist. Die Befreiungsmöglichkeit nach der vorgenannten Norm ist tätigkeits- und nicht personenbezogen. Bei der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen seit dem 23.03.2010 muss es sich also um eine dem anwaltlichen Berufsbild entsprechende Tätigkeit handeln. Wann eine Tätigkeit anwaltlich im vorgenannten Sinne ist, ist gesetzlich nicht abschliessend bestimmt. Normative Anhaltspunkte finden sich jedoch in der BRAO. § 1 BRAO definiert den Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt übt gem. § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf aus und ist gem. § 3 Abs. 1 BRAO der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Hieraus lassen sich grob zwei konstituierende Elemente der anwaltlichen Tätigkeit ableiten: Zum einen handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit Bezug auf das Recht ausgeübt wird, zum anderen handelt es sich um einen Beruf, der von Unabhängigkeit und Freiheit geprägt wird. Zu letzterem Element und zur Vereinbarkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit einem (abhängigen) Beschäftigungsverhältnis bestimmt § 46 Abs. 1 BRAO:
"Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und –kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden."
§ 46 Abs. 2 BRAO ergänzt:
"Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: (1) wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist; ( )"
Welche Konsequenzen hieraus für die Bewertung einer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit einer Person, die als Rechtsanwalt zugelassen ist, zu ziehen sind und unter welchen Voraussetzungen demzufolge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beansprucht werden kann, ist im Einzelnen umstritten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2004, Az. L 4 RA 12/03, die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwaltes als Angestellter für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfülle. Denn – so das Landessozialgericht – ein Syndikusanwalt werde innerhalb eines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig. Das Prinzip der Über- und Unterordnung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei mit dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Allgemeinheit bestehe, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat insoweit Bezug genommen auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Zwei-Berufe-Theorie, wonach der Syndicusanwalt außerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses einer anwaltlichen Tätigkeit nachgehe, innerhalb desselben jedoch nicht (u.a. BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az. IX ZR 384/97). Diese Auffassung, der sich u.a. das Sozialgericht Stade mit Urteil vom 08.05.2007, Az. S 27 RA 186/03, angeschlossen hat, überzeugt die Kammer nicht. Zwar hat sie den Vorteil, dass sie eine trennscharfe Differenzierung bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ermöglicht: Befreit werden könnten danach nur solche Rechtsanwälte, die für einen Arbeitgeber tätig werden, der selbst Rechtsanwalt ist. Entscheidend wird bei konsequenter Befolgung des vorgenannten Auffassung die standesrechtliche Bindung des Arbeitgebers, die zu beurteilende Tätigkeit des Beschäftigten selbst rückt demgegenüber in den Hintergrund und vermag eine Befreiungsmöglichkeit selbst dann nicht mehr zu begründen, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten selbst vollständig derjenigen eines bei einer Rechtsanwaltssozietät beschäftigten Rechtsanwaltes entspricht. Ein solches Absehen von den Inhalten und Rahmenbedingungen der Tätigkeit im Einzelfall entspricht jedoch nicht der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI getroffenen Regelung, die gerade auf die Beschäftigung und Tätigkeit der zu befreienden Person abstellt. Auch erschliesst sich nicht, weshalb das mit einer Beschäftigung notwendig verbundene Über-Unterordnungsverhältnis bei einem standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber einer anwaltlichen Tätigkeit immer entgegenstehen soll, bei einem Arbeitgeber, der selbst Rechtsanwalt ist, jedoch nie. Es sollte in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass die Unabhängigkeit in § 1 BRAO historisch gesehen in erster Linie eine Unabhängigkeit vom Staat darstellt, die Weisungsbefugnis eines privaten Arbeitgebers also der Unabhängigkeit im vorgenannten Sinne nicht per se entgegenstehen kann, zumal auch der freie Rechtsanwalt von seinem Mandanten Weisungen erhält (Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage 2008, § 46 BRAO Rn 9 ff.).
Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht in Hinblick auf die weiteren Bestimmungen der BRAO, insbesondere nicht aus § 46 BRAO. Absatz 1 dieser Vorschrift statuiert ein Vertretungsverbot, das jedoch seiner Formulierung nach voraussetzt, dass auch die Tätigkeit des Syndicusanwaltes für seinen Arbeitgeber grundsätzlich eine solche anwaltlicher Natur ist. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO wiederum lässt nicht erkennen, wann jemand als "sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, ( )" tätig geworden ist und wann als Rechtsanwalt. Gegen eine Auslegung des § 46 BRAO hin zu einer den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit begrenzenden Norm spricht neben dem Wortlaut auch die systematische Stellung der Bestimmung im dritten Teil der BRAO, welcher die "Rechte und Pflichten des Rechtsanwaltes und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte" regelt. Eine entsprechende berufsdefinierende Regelung hätte systematisch in den ersten Teil "Der Rechtsanwalt", zumindest aber in den die Zulassung des Rechtsanwaltes regelnden zweiten Teil gehört. Schliesslich führt auch die historische Auslegung der Norm, welche die Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen berücksichtigt, zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, mit welchem § 46 BRAO seine heutige Form erhielt, lässt sich auf Seite 49, BT-Drucksache 12/7656, entnehmen, dass der Rechtsausschuss seinerzeit den von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig werde, nicht aufgegriffen habe. Zwar spricht die vorgenannte Fundstelle dafür, dass die im Rechtsausschuss an der Beratung beteiligten Abgeordneten mehrheitlich die Auffassung vertreten haben, dass der Syndikusanwalt im Angestelltenverhältnis keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Diese Auffassung hat jedoch – wie bereits ausgeführt – in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden. Im übrigen ist nicht der Rechtsausschuss, sondern der Bundestag als Ganzes das zuständige Gesetzgebungsorgan und die Motive der Mitglieder des Rechtsausschusses sind nicht repräsentativ für die Motive der Gesamtheit der Bundestagsabgeordneten (zu den Grenzen der historischen Auslegungsmethode vgl. deshalb auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Auflage 1960, S. 247 ff.).
Ein genereller Ausschluss von Syndikusanwälten von der Befreiungsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann schliesslich nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14.09.2010, Az. C-550/07 P (Akzo Nobel), abgeleitet werden. In diesem Verfahren hatte der EuGH über die Reichweite von Beweiserhebungsverboten in Kartellverfahren der Europäischen Kommission zu entscheiden. Die Entscheidung erging weder in Anwendung der hier streitentscheidenden Normen noch hat der EuGH die Aussage getroffen, dass Syndikusanwälten in jeder Hinsicht eine Anwaltseigenschaft oder die mit dem Rechtsanwaltsberuf verbundenen besonderen Rechte und Pflichten abzusprechen seien.
Dementsprechend ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, ob die Tätigkeit der die Befreiung beantragenden Person ihrem Inhalt nach anwaltlicher Natur ist. In Anlehnung an die berufsrechtliche Literatur zu § 46 BRAO (vgl. u.a. Kleine-Cosack, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Auflage 2009, § 7 Rn 80) kann zur Beantwortung dieser Frage grundsätzlich auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Deutsche Rentenversicherung Bund im Jahr 2005 zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtung erarbeitet und in einem Merkblatt niedergelegt hat. Danach ist eine Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber dann eine berufsspezifisch anwaltliche, wenn sie (1.) rechtsberatend; (2.) rechtsentscheidend, (3.) rechtsgestaltend und (4.) rechtsvermittelnd ist (siehe auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 8 KR 189/08; SG Köln, Urteil vom 29.04.2011, Az. S 6 R 218/10; SG München, Urteil vom 28.04.2011, Az. S 30 R 148/11). Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können durch die besonderen Umstände des Einzelfalles ergänzt und gegebenenfalls auch aufgehoben werden. Für den Regelfall bieten die vorgenannten Kriterien jedoch nach Auffassung der Kammer eine schlüssige und praktikable Entscheidungsgrundlage. In Hinblick auf die hervorgehobene Bedeutung, die der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes sowohl in § 1 als auch in § 3 Abs. 1 BRAO eingeräumt wird, ist nach Auffassung der Kammer ein besonderes Augenmerk auf das Kriterium der Rechtsentscheidung zu legen: Die die Befreiung beantragende Person muss befugt sein, rechtliche Entscheidungen von einigem wirtschaftlichen Gewicht eigenständig zu fällen und ihr dürfen keine abstrakt-generellen Vorgaben zur Lösung bestimmter Rechtsfragen gemacht werden. Gerade letzteres unterscheidet eine anwaltliche von einer juristisch-sachbearbeitenden Tätigkeit. Von einem Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO wird man schliesslich nur dann sprechen können, wenn die Rechtsanwendung in ihren verschiedenen Formen den deutlichen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, was etwa bei einer in erheblichem Umfang personalführenden oder kaufmännischen Tätigkeit nicht der Fall sein wird.
Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene stellte eine anwaltliche Tätigkeit im vorgenannten Sinn dar. Der Kläger ist unter Zugrundelegung seiner glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 sowie im schriftlichen Verfahren (1.) rechtsberatend für die Beigeladene tätig. Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten (vgl. Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn 42 bei juris). Der Kläger berät die Mitglieder des Beigeladenen mündlich, schriftlich und telefonisch in allen Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts, erledigt deren entsprechende Korrespondenz und führt für diese mietrechtliche Streitigkeiten auch vor den Amtsgerichten mit Ausnahme der Teilnahme an Gerichtsterminen. Er entscheidet im Einzelfall in Abstimmung mit dem vertretenen Mitglied des Beigeladenen frei über die weitere Vorgehensweise, ohne an verbandspolitische Vorgaben des Beigeladenen gebunden zu sein. Auch gibt es keine betragsmäßigen Grenzen, ab deren Erreichen er an eine Zustimmung Vorgesetzter gebunden wäre. Allein die Anfrage der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung läuft über den Geschäftsführer des Beigeladenen. Der Kläger wird damit auch (2.) rechtsentscheidend tätig.
Ferner wird der Kläger (3.) rechtsgestaltend tätig. Rechtsgestaltung ist das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen. Entsprechende Verhandlungen führt der Kläger für seine Mandanten gegenüber Vermietern und deren Rechtsanwälten.
Schließlich wird der Kläger rechtsvermittelnd (4.) tätig, indem er Vorträge über mietrechtliche Fragestellungen in Mitgliederversammlungen hält und im lokalen Teil der Mitgliederzeitschrift aktuelle Gerichtsentscheidungen erläutert.
Die vorgenannten Tätigkeiten mit rechtlichem Bezug bilden überdies den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen. Der Kläger ist nach der Einlassung des Zeugen Becher mit organisatorischen Aufgaben oder Personalverantwortung nicht betraut.
Nach alldem ist der Kläger mit Wirkung ab dem 23.03.2010 – dem Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Kläger stellte den Befreiungsantrag im April 2010 und somit binnen drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, welche bei ihm mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 23.03.2010 erfüllt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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