S 21 SO 295/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 295/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 243/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 91.191,07 EUR zurück zuerstat¬ten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X.

Die 1941 im Zuständigkeitsbereich des Klägers geborene Frau X (nachfolgend Hilfeempfängerin: HE) reis¬te nach langjährigem Aufenthalt in den USA am 19. Mai 1987 wieder in die BRD ein. Die Stadt Dortmund gewährte der HE auf deren Antrag ab dem 21.05.1987 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe nach dem BSHG. Der Beklagte trug als überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der Behandlung der geistig und seelisch be¬hinderten HE in stationären Einrichtungen in den Zeiten vom 23. bis 27.05.1987, vom 02. bis 03.12.1987 sowie 12.09.bis 24.10.1988 und fortlaufend ab 15.03.1989. Für die seit dem 15. März 1989 entstandenen Kosten der Un-terbrin¬gung der HE erkannte der Klä¬ger auf entspre¬chende Aufforde¬rung des Beklagten diesem gegenüber mit Schrei¬ben vom 15. Juni 1989 die Kostenerstatt-ungspflicht gemäß § 108 BSHG als im Falle der HE für die Kostenerstat¬tung bei Übertritt aus dem Ausland zu-ständi¬ger überörtlicher Trä¬ger der Sozi¬alhilfe an. Der Klä¬ger leistete an den Beklagten zur Er¬stattung der von dort der HE ge¬währten Sozial¬hilfe zuletzt in den Jahren 2003 und 2004 Zahlun¬gen in Höhe von insgesamt 91.191,07 EUR.

Mit Schreiben vom 09. November 2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Rückerstat¬tungsanspruch nach § 112 SGB X - unter Hinweis auf die Verjährungs-vorschrift des § 113 SGB X nur - betreffend die vorgenannten in 2003 und 2004 er¬folgten Er¬stattungsleistungen geltend. Hierzu führte er näher aus, dass in Anlehnung an ein Urteil des BVerwG vom 20.10.2005 zu § 108 BSHG die Kostenerstattung gegenüber dem Be-klagten zu Un¬recht erfolgt sei, da entgegen der früher geltenden Rechtsauffassung ein solcher Erstattungsanspruch nicht erst beendet werde, wenn für einen zusammenhängen¬den Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe - von welchem Sozialhilfeträger auch immer - nicht zu gewähren gewesen sei, sondern bereits ein Wechsel der sachlichen Zuständig¬keit der Träger genüge. Der Be¬klagte lehnte mit Schrei¬ben vom 28.11.2006 den vom Klä¬ger geltend gemachten Rückerstattungsanspruch mit der Be¬gründung ab, aus der vom Kläger angeführ¬ten Entscheidung des BVerwG ergebe sich ein Rückforderungsan¬spruch nur bei einem Ortswechsel eines Hilfeempfängers, nicht dagegen bei einem Zuständigk¬eitswechsel der Sozialhilfeträger.

Der Kläger hat am 15.12.2006 Klage beim Sozialgericht Köln er¬hoben. Zur Begründung stellt er erneut auf die Entscheidung des BVerwG vom 20. Oktober 2005 ab. Hieraus erge¬be sich, dass die in 2003 und 20042 gegenüber dem Beklagten vorgenommene Kostener¬stattung zu Un¬recht erfolgt sei, weil ein maßgebliches Kriterium für die Beendi-gung ei¬nes einmal nach § 108 BSHG entstandenen Erstattungsanspruch nicht nur ein Umzug verbun¬den mit einem örtlichen Zustän¬digkeitswechsel sondern auch das Fehlen bzw. Ent¬fallen anderer tatbe¬standli¬chen Vor¬aussetzungen der Vorschrift sei. Die HE habe dabei jedoch nach ihrer Übersied¬lung in die BRD nicht innerhalb eines Monats und gleichzeitig ohne Unterbrechung von drei Monaten im Hilfebezug des Beklagten gestanden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm 91.191,07 EUR nebst Zinsen ab Rechts- hängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem vom Kläger angeführ¬te Urteil des BVerwG keine vergleichbare Sachlage zugrunde gelegen habe. Die Entschei¬dung sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 108 BSHG allein für den Fall relevant, dass durch einen Umzug des Hilfebedürftigen sozialhilferechtlich eine neue örtliche Zuständig¬keit be¬gründet werde; dagegen sei bei fortlaufendem Hilfebezug wie bei der HE ein Wech¬sel nur in der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger für die Kostenerstattung nach § 108 BSHG unschädlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge¬richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Leistungsklage des Klägers ist hinsichtlich der geltend gemachten Rücker-stattung begründet. Der Beklagte ist gemäß § 112 SGB X zur Rückerstattung der von dem Kläger in den Jahren 2003 und 2004 erstatteten Aufwendungen für die der HE erbrachten Sozialhilfe in Höhe von 91.191,07 EUR verpflichtet.

Nach § 112 SGB X sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Be-trä-ge zurückzuerstatten. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Beträge dem Be¬klagten zu Unrecht erstattet.

Hinsichtlich der der HE vom Beklagten gewährten Sozialhilfe fehl¬te es an einer rechtli-chen Verpflichtung des Klägers zur Kostenerstattung. Die tatbestandli¬chen Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 BSHG haben nicht vorgelegen. Hiernach sind von bestimmten überörtli¬chen Sozialhilfeträgern gegenüber anderen Trägern der Sozialhilfe Aufwendungen zu er¬statten, die daraus resultieren, dass eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Auf¬enthalt hat, aus dem Ausland einreist und innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leis¬tungen der Sozialhilfe einsetzen.

Nach der Neufassung des § 108 BSHG zum 01.01.1994 konnte der Beklagte die Aufwen¬dungen der Sozialhilfe, die er für die HE seitdem erbrachte, schon deshalb nicht mehr er¬stattet verlangen, weil die HE im Gel¬tungsbereich dieses Gesetzes geboren ist und somit eine Kostenerstattungspflicht nicht (mehr) bestand (§ 108 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BSHG n.F.). Demgegenüber hatte die bis zum 31.12.1993 geltende Fassung eine Kostenerstat¬tung in Fällen vorliegen¬der Art zwar auch dann vorgesehen, wenn für im Geltungsb¬ereich dieses Gesetzes geborene Personen Sozialhilfeleistungen er¬bracht wur¬den, jedoch hat das BSHG eine Übergangsregelung, die eine Wei¬tergeltung dieser Kostenerstattungsvor¬schrift in der bisherigen Fassung für bestimmte Fäl¬le angeordnet hätte, nicht vorgesehen. Dies¬bezüglich überzeugt die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtsho¬fes (Urteil vom 8. Juli 2004 - 12 B 00.1392 -, in: FEVS 56, 158 ff.). Hiernach gilt Folgen¬des: Die bereits am 27.06.1993 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 147 BSHG be¬stimmte zwar, dass die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach § 108 BSHG a.F. entstanden ist, bestehen bleibt. Daraus ist aber gerade nicht zu fol¬gern, dass die fortgeltende Verpflichtung auch die Aufwendungen der Sozialhilfe umfasst hat, die ein Sozialhilfeträger für einen Hilfebedürftigen erst ab dem 01.01.1994 auf¬wandte. Schon der Wortlaut der Vorschrift steht dem entgegen. Denn be¬stehen blieb über den 1. Januar 1994 hinaus die Kostener-stattungspflicht, "die nach der vor dem 1. Ja¬nuar 1994 geltenden Fassung des § 108 ent-standen" ist. Eine Pflicht zur Er¬stattung von Kos¬ten, die ein Leistungsträger für einen Hilfebedürftigen ab dem 01.01.1994 aufwandte, kann nach § 108 BSHG a.F. aber über-haupt (noch) nicht "entstanden" sein. Denn eine Pflicht zur Er-stattung von Kosten entsteht nur dann und soweit, als vom erstattungsbe¬rechtigten So¬zialleistungsträger Kosten für einen Hilfe¬empfänger aufgewendet werden. Mit der Über-gangsregelung des § 147 BSHG für die Kos¬tenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland hat der Gesetzgeber offen¬sichtlich an die all¬gemeine Übergangsbestimmung für die Kos-tenerstattung des § 144 Nr. 1 BSHG ange¬knüpft. Mit dieser Bestimmung verhinderte der Gesetzgeber, dass zum Zeit¬punkt des In¬krafttretens des BSHG am 1. Juni 1962 beste-hende Kostenerstat-tungsmöglichkeiten nicht mehr durchgesetzt werden können. Bereits nach altem Recht be¬gründete Kostenerstattungsansprüche sollten nicht rückwirkend ent-fallen und auch nach dem 1. Juni 1962 weiterhin geltend gemacht werden können, obwohl sich ab dem 1. Juni 1962 die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern nur noch nach Ab¬schnitt 9 des BSHG (§§ 103 ff.) regelte (vgl. dazu Schoch in LPK-BSHG, § 144, Rn. 1 und 2). Es ist daher nicht geboten, § 147 BSHG über seinen Wortlaut hinaus so zu verste-hen, dass in bereits vor dem 1. Januar 1994 be¬gonnenen Hilfe- und Er¬stattungsfällen § 108 BSHG a.F. an Stelle von § 108 BSHG n.F. weiterhin gegolten hat. Außerdem hätte es nahe gelegen, hätte der Gesetzgeber das gewollt, wie z.B. in § 144 BSHG zu for¬mulieren, dass "die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten¬den Regelungen" in be¬stimmten Fäl¬len weiter anzuwenden sind. Auch in § 147 a Abs. 1 BSHG, der Übergangsre¬gelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes sind "Leistungen nach den bisher ma߬gebenden Vorschriften" weiterzugewähren. In der Über¬gangsregelung des § 147b BSHG ist in diesem Sinne formuliert: "erhalten ...weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vor-schrift" (nämlich § 119 BSHG a.F.) "in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung ...".

Damit stand dem Beklagten die - hier nur in Streit stehende - Erstattung in den Jahren 2003 und 2004 nicht zu. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man § 147 BSHG entgegen den obigen Ausführungen dergestalt interpretiert, als dass es für die An-wendung dieser Übergangsregelung ausreicht, wenn eine Erstattungsverpflichtung dem Grunde nach bis zum 31. Dezember 1993 entstanden ist. Denn die an den Beklagten erfolgte Erstattung ist noch aus einem weiterem Grund zu Unrecht erfolgt. Dem Kläger ist in seiner Rechtsauf¬fassung zu folgen, dass ein Wech¬sel in der Hilfeart und der damit verbundene Wech¬sel des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach Ablauf der Monatsfrist des § 108 Abs. 1 BSHG - ebenso wie in dem vom BVerwG im Urteil vom 20. Oktober 2005 (5 C 23/04) ent-schiedenen Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit - zu einem Fortfall des Kosten-erstattungsanspruchs nach § 108 BSHG führt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 108 BSHG bzw. SGB XII, wonach eine Verteilung entstehender Sozialhilfelasten bei Über-tritt aus dem Ausland ausschließlich im Interesse des¬jenigen örtlichen Sozialhilfeträgers, in des¬sen Zuständigkeitsbereich Personen aus dem Ausland gerade wegen dessen geo-graphi¬scher Lage an der Grenze zum Geltungs¬bereich des BSHG oder exponierten Ver-kehrsla¬ge übertreten und innerhalb Monatsfrist sozial¬hilfebedürftig werden, erfolgen soll. Den Schutz örtlicher Sozialhilfeträger, die aus dem Ausland übergetretenen Personen So-zial¬hilfe leisten müssen, soll § 108 BSHG nur mit Rücksicht darauf entfalten, dass der be-tref¬fende örtliche Träger infolge des Über¬tritts der Hilfebedürftigen aus dem Ausland un-mittel¬bar zur Hilfeleistung zuständig gewor¬den ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 23/04 -, in: FEVS 57, 492 ff.). Da die Vorschrift des § 108 BSHG/SGB XII bei der Engräu-migkeit und den Verkehrsverhältnissen in Deutschland kaum noch sinnvoll er-scheint (vgl. Schoch in LPK-BSHG, § 108 BSHG, Rn. 4), ist letztlich nur eine enge An-wendung der Vorschrift geboten. Demzufolge ist § 108 Abs. 5 BSHG/SGB XII, nach dem die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten wegfällt, wenn dem Hilfeempfänger für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war, so zu lesen, dass sich die Vorschrift (nur) auf den nach § 108 Abs. 1 anspruchsberechtigten Sozialhilfeträger bezieht, nämlich den, der innerhalb eines Monats nach dem Grenzüber-tritt Sozialhilfe zu gewähren hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es daher vorliegend nicht darauf an, dass die HE seit ihrer Einreise durchgehend im Sozialhilfebe-zug gestanden hat, sondern ist bei einem Wechsel sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zu¬ständigkeit im Rahmen der Sozialhilfe eine rechtserhebliche Unterbrechung der Hilfege¬währung anzunehmen mit der Folge, dass die Kostenerstattungspflicht endet, wenn die Unterbre¬chung mindestens drei Monate lang angedauert hat. Es entsteht in diesen Fällen im Rechtssinne ein neuer Sozialhilfefall, unbeschadet dessen, dass es sich um dieselbe Person handelt, die weiter-hin der Sozialhilfe bedarf (vgl. Bräutigam in Ficht-ner/Wenzel, BSHG, § 108, Rn. 14). Zwar trug der Beklagte die stationären Behandlungs-kosten der HE im Rahmen der Eingliederungshilfe in der Zeit vom 23. bis 27.05.1987, und somit innerhalb eines Monats nach deren Übertritt in die BRD, jedoch ist die hier in Streit stehende Kostenerstattung des Klägers in den Jahren 2003 und 2004 wegen der rechtser-heblichen Zäsur im Sinne des § 108 Abs. 5 BSHG, dass seitens des Beklagten stationäre Behandlungskosten erst wieder nach Ablauf von drei Monaten, nämlich für den Zeit vom 02. bis 03.12.1987 und fortlaufend ab 15.03.1989 zu leisten gewesen sind, zu Unrecht erfolgt.

Der Beklagte könnte hier auch nicht etwa mit Einwand gehört werden, der Kläger sei mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gehindert, weil dieses Verhalten wegen eines ab-gegebenen Kostenanerkenntnisses und des aus der lang¬jährige Erstattungspraxis ge-schaffenen Ver¬trauenstatbestands sich als rechtsmissbräuchlich erweise. So folgt aus der Abgabe eines Kostenanerkenntnisses mit Schreiben vom 15. Juni 1989 keine rechtliche Verpflich¬tung des Klägers, von einer Forderung auf Rückerstattung abzusehen. Für eine Annah¬me, dieses Anerkenntnis als eine konstitutive, d.h. ohne Rücksicht auf die Rechtsla¬ge nach § 108 BSHG die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bestimmende Rechtsgrund-lage zur Begründung eines Erstattungsanspruchs anzusehen, lässt sich dem SGB X bzw. BSHG nichts entnehmen. Aber selbst wenn man hier die Regelung über das abstrak¬te Schuldanerkenntnis in § 781 BGB für anwendbar halten wollte, wäre ein solches Schuld-anerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorlie¬genden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen. Denn der Kläger hat in seiner vorgenannten Aner-kenntniserklärung ausdrück¬lich auf § 108 BSHG Bezug genommen; damit wird bei ver-ständiger Auslegung deutlich, dass er nur deklaratorisch eine Leistungsverpflichtung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 108 BSHG ein¬gehen wollte. An-ders als ein konstitutives erzeugt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis aber keinen neuen, selb¬ständigen Anspruch (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil 23. April 2007 - L 20 SO 39/06 -, in: ju¬ris). Des Weiteren ist ungeachtet der Fra¬ge, ob dem Anspruch nach § 112 SGB X, welchen der Ge¬setzgeber nicht durch Regelun¬gen zum Vetrauensschutz begrenzt hat, überhaupt mit Erfolg entge¬gengehalten werden darf, ein Rückerstattungsverlangen verstoße wegen der Enttäu¬schung begründeten Ver¬trauens gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ein Verstoß des Klä¬gers gegen diesen Grundsatz nicht festzustellen (vgl. insoweit Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, K § 112 Rn. 11, der ein Entfal¬len des Rück-er¬stattungsanspruchs oder dessen Minderung nur bei vorsätzlichem Handeln oder bei Rechtsmissbrauch in Erwägung zieht.). So stellt allein der Umstand, dass der Kläger zu-nächst irrtümlich, aus einem früher vorherrschenden rechtlichen Verständnis des § 108 BSHG einen Erstattungsanspruch des Beklagten bejaht und befriedigt hat, nun aber auf-grund der späteren Erkenntnis, dass die insoweit zu¬grundegelegte Rechtsauffas¬sung feh-lerhaft gewesen ist, die Rückerstattung der Erstattungsleistung ver¬langt, kein rechtsmiss-bräuchliches bzw. treuwidriges Verhalten dar (vgl. auch OVG NRW, Be¬schluss vom 29. Mai 2008 - 12 A 4141/06 -, in: juris; LSG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 1999 - L 3 U 40/98 -, in: ju¬ris; Klattenhoff, in: Hauck /Noftz, SGB X, a. a. O.; Schiedsspruch der Spruch-stelle für Fürsorgestreitigkeiten Stuttgart vom 5. Juni 2007 - St 15/06 -). Denn die Rege-lung des § 112 SGB X setzt ausweislich der Gesetzesbegründung denklogisch voraus, dass ein Leistungsträger irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausgegangen ist und sich deshalb erst nachträglich heraus¬stellt, dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (siehe BT-Drs. 9/95, S. 27 zu § 118 des Gesetzent¬wurfs, der später unverändert als § 112 SGB X Gesetz geworden ist). § 112 SGB X gewährt den Rück¬erstattungsanspruch vielmehr un-abhängig davon, ob der rechtswidrige Zu¬stand von den beteiligten Leistungsträgern schuldhaft herbeigeführt worden ist (vgl. Klattenhoff, in: Hauck/ Noftz, SGB X, a. a. O., § 112 Rn. 2, 6; VG Koblenz, Ur¬teil vom 5. Juni 2002 - 5 K 3184/01.KO -) und zielt, ohne in-soweit Vertrauensschutz zu gewähren, wegen des Gebots der Gesetzmäßigk¬eit der Ver-waltung darauf ab, die zu Unrecht erfolgte Vermögensverschie¬bung wieder rückgängig zu machen. Nach alledem war dem klägerischen Rückforderungsbegehren stattzugeben Ein Anspruch des Kägers auf die geltend gemachten Prozesszinsen ist dagegen zu ver-neinen. Auf die §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB kann ein solcher Anspruch nicht gestützt werden, weil die Regelungen des BGB über Verzugs- und Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar sind. Das Sozialgesetzbuch regelt die Verzinsung von Geldforderungen für seinen Anwen-dungsbe¬reich abschließend. Ein Zinsanspruch besteht deshalb nur, soweit er im Einzelfall im SGB selbst oder in einer spezialgesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgese¬hen ist; aus den Gesetzesmate¬rialien zu § 109 Abs. 2 SGB X, der die Verzinsung von Er¬stattungs-ansprüchen der Träger der Sozialhilfe, Jugendhilfe oder Kriegsopferfürsorge re¬gelt, ergibt sich jedoch, dass die Erstattungsansprüche der vorgenannten Träger jeden¬falls unterein-ander nicht zu verzin¬sen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dass der Kläger mit seinem Klagebegehren betreffend die Prozesszinsen keinen Erfolg hat, lässt im Hin¬blick darauf, dass dieses Unterliegen im Verhältnis zur Hauptforderung nicht ins Ge-wicht fällt, keine vom Tenor abweichende Kostenverteilung zu.
Rechtskraft
Aus
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