Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
36
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 3244/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 06.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2011 verurteilt, den Klägern einen weiteren Betrag in Höhe von 540,72 EUR an Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klä-ger zu 4/10.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 06.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2011 sowie die Festsetzung weiterer Anwaltskosten in Höhe von 1283,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,00 % seit 15.02.2011.
Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zunächst wurden die Klägerinnen zu 1 und 3 durch den Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II eingestuft. Nach dem Zuzug des Klägers zu 2 in die Wohnung der Kläger zu 1 und 3 be-stand Unklarheit, ob dieser als Teil der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden kann. Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger zu 2 seit 01.10.2009 zur Bedarfsgemein-schaft gehört. Leistungen für Unterkunft und Heizung erhielten zunächst jedoch nur die Klägerinnen zu 1 und 3. Kosten der Unterkunft fallen für die von den Klägern bewohnt Wohnung (65,25 qm) in Höhe von insgesamt 486,00 EUR an, bestehend aus einer Grund-miete in Höhe von 273,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 113,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR.
Mit Änderungsbescheiden vom 01.10.2009 änderte der Beklagte für die Bewilligungszeit-räume 01.12.2006 bis 31.05.2007, 01.06.2007 bis 30.11.2007, 01.12.2007 bis 31.05.2008, 01.06.2008 bis 30.11.2008 und 01.12.2008 bis 31.05.2009 die bewilligten Heizkosten. Übernommen wurden nunmehr die angefallen Abschlagszahlungen in Höhe von 100,00 EUR pro Monat. Zur Begründung führte er aus, dass die Heizkosten in Höhe der Heizobergrenze korrigiert wurden.
Gegen die Änderungsbescheide vom 01.10.2009 legten die Kläger am 08.10.2009 Wider-spruch ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass es bezüglich der Heizkosten keine Obergrenze in Höhe von 1,30 EUR gäbe. Die Grenze sei fließend und die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Weiterhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 02.10.2009 die Überprüfung aller die Jahre 2005 bis 2007, sowie in den Jahren 2008 und 2009 bewilligten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf die gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheiden vom 31.05.2010 half der Beklagte dem Widerspruch der Kläger in vollem Umfang ab und berücksichtigte neben den Heizkostenvorauszahlungen auch die Heizkostenabrechnungen bezüglich der jeweiligen Bewilligungsabschnitte. Die Bescheide vom 31.05.2010, die als Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 SGB X tituliert wurden, treffen Regelungen für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009. Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 erfolge eine Nachzahlung in Höhe von 60,59 EUR, für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von 551,48 EUR und im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2009 übernahm der Beklagte weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 141,78 EUR. Der Beklagte führt aus, dass nunmehr für den gesamten Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die tatsächlich angefallenen Heizkosten berücksichtigt worden wären.
Mit Schreiben vom 01.07.2010 haben die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 31.05.2010 eingelegt. Sie führen an, dass eine Kostenentscheidung im Hinblick auf die vorgenommene Abhilfe fehle. Mit Bescheid vom 21.07.2010 sagte der Beklagte die Über-nahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu, sofern diese notwendig waren und nachgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 reichte der Bevollmächtigte der Kläger eine Kostenrech-nung ein. Er machte einen Gesamtbetrag von 1975,40 EUR nebst 4% Zinsen ab 15.02.2011 geltend. Der Gesamtbetrag errechnet sich für fünf Bewilligungsabschnitte jeweils wie folgt:
Verfahrensgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 72,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Nettobetrag 332,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 63,08 EUR Gesamtbetrag 395,08 EUR
Mit Bescheid vom 06.05.2011 setze der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 692,12 EUR fest. Er legt dazu die folgende Berechnung zu Grunde:
Bewilligungsabschnitt 01.12.2006 bis 31.05.2007: Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 RVG 240,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 72,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstlstg. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR Nettobetrag 332,00EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 63,08 EUR Gesamtbetrag 395,08 EUR
Für 4 folgende Bewilligungsabschnitte setzte der Beklagte jeweils fest: Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 RVG 40,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 12,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstlstg. Nr. 7002 RVG 10,40 EUR Nettobetrag 62,40EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 11,86 EUR Gesamtbetrag 74,26 EUR
Der Beklagte führte aus, dass für die Folgeabschnitte ein Betrag unterhalb der Regelge-bühr anzusetzen sei, da die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit sehr gering gewesen sei. Der Umfang sei auf Grund der inhaltlich gleichen Widersprüche als gering anzusehen.
Mit Schreiben vom 24.05.2011 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Kostenfestset-zung des Beklagten. Zur Begründung führten sie aus, dass die Geschäftsgebühr für alle Verfahren 240,00 EUR betragen müsse. Die Absenkung auf 40,00 EUR sei nicht nachvollzieh-bar.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zu-rück. Zur Begründung wiederholte er die Erklärung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid.
Die Kläger haben am 23.08.2011 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die Überprüfung der einzelnen Bewilligungsabschnitte komplex sei. Einzelne zu Grunde liegende Bewilli-gungsbescheide hätten geprüft werden müssen. Ferner sei die Mehrvertretungsgebühr mit 60% zu berücksichtigen. Man habe drei Auftraggeber vertreten. Dies ergäbe sich auch daraus, dass nach der Regelung des § 38 SGB II die Klägerin zu 1 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft handele. Weiterhin sei es nicht gerechtfertigt, die Gebühren für die betroffenen Bewilligungsabschnitte mit verschiedenen Gebührenhöhen zu bewerten. Ferner sei die Gebührenforderung spätestens am 15.02.2011 fällig geworden, so dass Zinsen angefallen wären. Gebührenerhöhend müsse sich auch auswirken, dass der Bevollmächtigte der Kläger häufig an Wochenenden oder Feiertagen und bis Nachts arbeite und an kostenintensiven Seminaren zum SGB II teilnehme.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 06.05.2011 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 27.05.2011 dergestalt abzuändern, dass die im Wider-spruchsverfahren entstandenen Kosten für die Zeiträume 01.06.2007 bis 30.011.2007, 01.12.2007 bis 31.05.2008, 01.06.2008 bis 30.11.2008, 01.12.2008 bis 31.05.2009 auf insgesamt 395,08 EUR festgesetzt werden und darüber hinaus die Beklagte zu verpflichten, über die bereits für diese Zeiträume jeweils gezahlten 74,26 EUR weitere insgesamt 1283,28 EUR nebst 4% Zinsen seit 15.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, dass die Änderungsbescheide lediglich Regelungen für die Klägerinnen zu 1 und 3 enthalten hätten.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 02.12.2011 und vom 03.02.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angegriffenen Bescheide sind abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, den im Tenor genannten weiteren Betrag an die Kläger zu erstatten. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von weiteren 540,72 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 120,00 EUR je betroffenem Bewilligungsabschnitt und einer Mehrvertretungsgebühr von 36,00 EUR je Bewilligungsabschnitt sowie einer Auslagenpauschale von je 20,00 EUR. Weitere Gebühren sowie der geltend gemachte Zinsanspruch stehen den Klägern nicht zu. Der entgegenstehende Bescheid vom 06.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Demnach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen vom Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gebühren und Auslagen nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren, welche für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bestimmen sind. Vorliegend sind neben den notwendigen Aufwendungen der Kläger auch Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, da der Beklagte dies gem. § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 S. 3 SGB X im Bescheid vom 21.07.2010 zuerkannt hat. Diese Kostengrundentscheidung wird mit Bescheid vom 06.05.2011 hinsichtlich der Kostenhöhe konkretisiert.
Die Erstattung der Geschäftsgebühr richtet sich nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Gemäß Nr. 2400 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des sich jeweils aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebührenrahmen angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Be-wertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden. Dem Rechtsanwalt steht darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2005, Az. 6 C 13/04 m. w. N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls lassen nach Auffassung der Kammer eine Festsetzung der Geschäftsgebühr auf 120,00 EUR für Bewilligungsabschnitte ab dem 01.06.2007, also auf insgesamt 480,00 EUR, zu.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit erweist sich als unter-durchschnittlich. Es handelt sich um objektiv feststellbare Kriterien. Dabei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Anwalt tatsächlich betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, mitunter außerhalb der Kanzleiräume, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen und das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche sowie die Auseinandersetzung hiermit berücksichtigt werden; ferner auch das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Der durchschnittliche Umfang hat sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahrens, zu orientieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R). Neben dem Arbeitsaufwand ist auch die Schwierigkeit in die Beurteilung einzubeziehen. Diese meint die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit. Vorliegend sind sowohl die Arbeitsintensität als auch der Arbeitsumfang als deutlich un-terdurchschnittlich zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass die Änderungsbescheide vom 01.10.2009 zwar unterschiedliche Zeitabschnitte betreffen, für diese aber stets eine einheitliche Anpassung der Heizkosten vornehmen. Nach anwaltlicher Prüfung des ersten Bewilligungszeitraums erschloss sich die Berechnung der weiteren durch den Beklagten zu Grunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seit 01.01.2007 in den Änderungsbescheiden stets einen Betrag in Höhe von 473,70 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde legte. Dieser war dann mit den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzugleichen. Diese ergeben sich aus den Mietbescheinigungen sowie unter Heranziehung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Insofern kann Erörterungsbedarf mit den Klägern bestanden haben. Der Arbeitsaufwand und die –intensität sind aber dennoch als unterdurch-schnittlich anzusehen, da das Widerspruchbegründungsschreiben keine genaue Berechnung der offenen Kosten der Unterkunft und Heizung gestaffelt nach Bewilligungsabschnitten enthielt, sondern sich auf die Anmerkung, dass eine Pauschalierung der Heizkosten unzulässig sei, beschränkt. Es folgten keine weiteren Schriftsätze, die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden Rechtsfragen unter umfangreicher Auswertung von Literatur und Rechtsprechung. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die für die in den Bescheiden vom 30.05.2010 grundlegenden Unterlagen wie die Abrechnungen des Vermieters der Kläger dem Beklagten bereits vorlagen und keine detaillierte Auseinandersetzung mit einzelnen Abrechnungen erfolgte. Die maßgeblichen Normen wurden nicht benannt, eine schriftsätzliche Subsumtion unter diese erfolgte nicht. Die Annahme, dass eine Pauschalierung der Heizkosten unzulässig sei, wurde nicht weiter argumentativ untermauert.
Die im Rahmen der Gebührenbemessung ebenfalls zu berücksichtigenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kläger erweisen sich gegenüber den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung als unterdurch-schnittlich, was sich bereits daraus ergibt, dass diese seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehen.
Maßgeblich gegen die vom Beklagten vorgenommene Ansetzung der Mindestgebühr von 40,00 EUR spricht aber die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, also auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Dieses ist als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich anzusehen. Mit dem Widerspruch verfolgten die Kläger die Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung über einen Zeitraum von 3 Jahren. Letztlich erfolgt eine Nachzahlung in Höhe von 141,78 EUR. Derartige Leistungen nach § 22 SGB II sichern das soziokulturelle Existenzminimum, weshalb davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum eine geringere wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber haben können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R).
Ein besonderes Haftungsrisiko oder weitere Kriterien, die die Gebühr erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Klä-gerbevollmächtigte geltend macht, auch außerhalb der Bürozeiten gearbeitet und an ein-schlägigen Schulungen teilgenommen zu haben. Sofern damit geltend gemacht wird, dass die festgesetzten Kosten der Höhe nach unterhalb der tatsächlichen Kostendeckung liegen, rechtfertigt dies nicht die Erhöhung der Geschäftsgebühr. Überlegungen hinsichtlich der Angemessenheit des sich aus den Gebühren ergebenden Stundensatzes sind für die Gebührenbemessung unerheblich, da die Bemessung der Gebühren sich nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht nach der konkreten Stundenzahl, sondern nach dem Gebührensatz richtet (vgl. Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.08.2006, Az. S 39 P 152/04).
Die Erstattung der so genannten Mehrvertretungsgebühr richtet sich nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG. Danach erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind; dabei erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 83/08 R). Grundsätzlich kann die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von § 38 SGB II die Erhöhungsgebühr auch dann auslösen, wenn der Anwalt von lediglich einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wurde, hier der Klägerin zu 1 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 155/10 R). Zwar wurde der Kläger zu 2 von dem Beklagten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen, die Regelungen der Änderungsbescheide vom 01.10.2009 betreffen jedoch nur die Klägerinnen zu 1 und 3. Leistungen für die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung wurden in den betroffenen Bewilligungsabschnitten nur an die Klägerinnen erbracht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zu 2 in der vorliegenden Sonderkonstellation zu den Auftraggebern im Sinne der Nr. 1008 VV RVG gehört. Diese Annahme scheint im Übrigen auch der Kostenrechnung des Klägerbevollmächtigten vom 13.01.2011 zu Grunde zu liegen, welche ebenfalls lediglich eine Erhöhung von 30% der angenommenen Geschäftsgebühr ansetzt.
Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Maßgabe des § 14 RVG in Verbin-dung mit Nr. 7002 VV RVG ergibt sich für 4 Bewilligungsabschnitte ab 01.06.2007 jeweils folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 RVG 120,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 36,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstlstg. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR Nettobetrag 176,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 33,44 EUR Gesamtbetrag 209,44 EUR
Abzüglich der für die vier Bewilligungsabschnitte bereits gezahlten 297,04 EUR (74,26 EUR - 4) ergibt sich ein weiterer zu erstattender Betrag in Höhe von 540,72 EUR. Dieser errechnete Betrag entspricht dem aus dem Tenor ersichtlichen weiteren zu erstattenden Betrag. Da-rüber hinaus war eine Berücksichtigung von Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht möglich, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Verzinsung der entstanden Kosten seit 15.02.2011, so dass die Klage diesbezüglich auch abzuweisen war. Eine Rechtsgrundlage für die Verzinsung der Kosten für das Widerspruchsverfahren besteht nicht. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind zwar Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. § 44 SGB I umfasst aber nur Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen. Auf andere Ansprüche gegen den Leistungsträger ist § 44 SGB I nicht anwendbar. Entsprechend ist auch der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung im Vorverfahren nicht zu verzinsen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 44 SGB I, Rn. 4). Auch aus anderen Regelungen, insbesondere aus den §§ 286 ff. BGB, ergibt sich kein Verzinsungsanspruch. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Prozesszinsen wie auch Verzugszinsen nur dann zu zahlen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.1999, Az. B 6 KA 14/99 R). Da eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für Zinsen vorliegend nicht besteht, haben die Kläger daher keinen Anspruch auf die Verzinsung der ihnen zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 06.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2011 sowie die Festsetzung weiterer Anwaltskosten in Höhe von 1283,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,00 % seit 15.02.2011.
Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zunächst wurden die Klägerinnen zu 1 und 3 durch den Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II eingestuft. Nach dem Zuzug des Klägers zu 2 in die Wohnung der Kläger zu 1 und 3 be-stand Unklarheit, ob dieser als Teil der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden kann. Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger zu 2 seit 01.10.2009 zur Bedarfsgemein-schaft gehört. Leistungen für Unterkunft und Heizung erhielten zunächst jedoch nur die Klägerinnen zu 1 und 3. Kosten der Unterkunft fallen für die von den Klägern bewohnt Wohnung (65,25 qm) in Höhe von insgesamt 486,00 EUR an, bestehend aus einer Grund-miete in Höhe von 273,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 113,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR.
Mit Änderungsbescheiden vom 01.10.2009 änderte der Beklagte für die Bewilligungszeit-räume 01.12.2006 bis 31.05.2007, 01.06.2007 bis 30.11.2007, 01.12.2007 bis 31.05.2008, 01.06.2008 bis 30.11.2008 und 01.12.2008 bis 31.05.2009 die bewilligten Heizkosten. Übernommen wurden nunmehr die angefallen Abschlagszahlungen in Höhe von 100,00 EUR pro Monat. Zur Begründung führte er aus, dass die Heizkosten in Höhe der Heizobergrenze korrigiert wurden.
Gegen die Änderungsbescheide vom 01.10.2009 legten die Kläger am 08.10.2009 Wider-spruch ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass es bezüglich der Heizkosten keine Obergrenze in Höhe von 1,30 EUR gäbe. Die Grenze sei fließend und die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Weiterhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 02.10.2009 die Überprüfung aller die Jahre 2005 bis 2007, sowie in den Jahren 2008 und 2009 bewilligten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf die gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheiden vom 31.05.2010 half der Beklagte dem Widerspruch der Kläger in vollem Umfang ab und berücksichtigte neben den Heizkostenvorauszahlungen auch die Heizkostenabrechnungen bezüglich der jeweiligen Bewilligungsabschnitte. Die Bescheide vom 31.05.2010, die als Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 SGB X tituliert wurden, treffen Regelungen für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009. Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 erfolge eine Nachzahlung in Höhe von 60,59 EUR, für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von 551,48 EUR und im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2009 übernahm der Beklagte weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 141,78 EUR. Der Beklagte führt aus, dass nunmehr für den gesamten Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die tatsächlich angefallenen Heizkosten berücksichtigt worden wären.
Mit Schreiben vom 01.07.2010 haben die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 31.05.2010 eingelegt. Sie führen an, dass eine Kostenentscheidung im Hinblick auf die vorgenommene Abhilfe fehle. Mit Bescheid vom 21.07.2010 sagte der Beklagte die Über-nahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu, sofern diese notwendig waren und nachgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 reichte der Bevollmächtigte der Kläger eine Kostenrech-nung ein. Er machte einen Gesamtbetrag von 1975,40 EUR nebst 4% Zinsen ab 15.02.2011 geltend. Der Gesamtbetrag errechnet sich für fünf Bewilligungsabschnitte jeweils wie folgt:
Verfahrensgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 72,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Nettobetrag 332,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 63,08 EUR Gesamtbetrag 395,08 EUR
Mit Bescheid vom 06.05.2011 setze der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 692,12 EUR fest. Er legt dazu die folgende Berechnung zu Grunde:
Bewilligungsabschnitt 01.12.2006 bis 31.05.2007: Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 RVG 240,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 72,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstlstg. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR Nettobetrag 332,00EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 63,08 EUR Gesamtbetrag 395,08 EUR
Für 4 folgende Bewilligungsabschnitte setzte der Beklagte jeweils fest: Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 RVG 40,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 12,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstlstg. Nr. 7002 RVG 10,40 EUR Nettobetrag 62,40EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 11,86 EUR Gesamtbetrag 74,26 EUR
Der Beklagte führte aus, dass für die Folgeabschnitte ein Betrag unterhalb der Regelge-bühr anzusetzen sei, da die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit sehr gering gewesen sei. Der Umfang sei auf Grund der inhaltlich gleichen Widersprüche als gering anzusehen.
Mit Schreiben vom 24.05.2011 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Kostenfestset-zung des Beklagten. Zur Begründung führten sie aus, dass die Geschäftsgebühr für alle Verfahren 240,00 EUR betragen müsse. Die Absenkung auf 40,00 EUR sei nicht nachvollzieh-bar.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zu-rück. Zur Begründung wiederholte er die Erklärung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid.
Die Kläger haben am 23.08.2011 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die Überprüfung der einzelnen Bewilligungsabschnitte komplex sei. Einzelne zu Grunde liegende Bewilli-gungsbescheide hätten geprüft werden müssen. Ferner sei die Mehrvertretungsgebühr mit 60% zu berücksichtigen. Man habe drei Auftraggeber vertreten. Dies ergäbe sich auch daraus, dass nach der Regelung des § 38 SGB II die Klägerin zu 1 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft handele. Weiterhin sei es nicht gerechtfertigt, die Gebühren für die betroffenen Bewilligungsabschnitte mit verschiedenen Gebührenhöhen zu bewerten. Ferner sei die Gebührenforderung spätestens am 15.02.2011 fällig geworden, so dass Zinsen angefallen wären. Gebührenerhöhend müsse sich auch auswirken, dass der Bevollmächtigte der Kläger häufig an Wochenenden oder Feiertagen und bis Nachts arbeite und an kostenintensiven Seminaren zum SGB II teilnehme.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 06.05.2011 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 27.05.2011 dergestalt abzuändern, dass die im Wider-spruchsverfahren entstandenen Kosten für die Zeiträume 01.06.2007 bis 30.011.2007, 01.12.2007 bis 31.05.2008, 01.06.2008 bis 30.11.2008, 01.12.2008 bis 31.05.2009 auf insgesamt 395,08 EUR festgesetzt werden und darüber hinaus die Beklagte zu verpflichten, über die bereits für diese Zeiträume jeweils gezahlten 74,26 EUR weitere insgesamt 1283,28 EUR nebst 4% Zinsen seit 15.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, dass die Änderungsbescheide lediglich Regelungen für die Klägerinnen zu 1 und 3 enthalten hätten.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 02.12.2011 und vom 03.02.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angegriffenen Bescheide sind abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, den im Tenor genannten weiteren Betrag an die Kläger zu erstatten. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von weiteren 540,72 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 120,00 EUR je betroffenem Bewilligungsabschnitt und einer Mehrvertretungsgebühr von 36,00 EUR je Bewilligungsabschnitt sowie einer Auslagenpauschale von je 20,00 EUR. Weitere Gebühren sowie der geltend gemachte Zinsanspruch stehen den Klägern nicht zu. Der entgegenstehende Bescheid vom 06.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Demnach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen vom Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gebühren und Auslagen nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren, welche für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bestimmen sind. Vorliegend sind neben den notwendigen Aufwendungen der Kläger auch Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, da der Beklagte dies gem. § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 S. 3 SGB X im Bescheid vom 21.07.2010 zuerkannt hat. Diese Kostengrundentscheidung wird mit Bescheid vom 06.05.2011 hinsichtlich der Kostenhöhe konkretisiert.
Die Erstattung der Geschäftsgebühr richtet sich nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Gemäß Nr. 2400 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des sich jeweils aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebührenrahmen angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Be-wertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden. Dem Rechtsanwalt steht darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2005, Az. 6 C 13/04 m. w. N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls lassen nach Auffassung der Kammer eine Festsetzung der Geschäftsgebühr auf 120,00 EUR für Bewilligungsabschnitte ab dem 01.06.2007, also auf insgesamt 480,00 EUR, zu.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit erweist sich als unter-durchschnittlich. Es handelt sich um objektiv feststellbare Kriterien. Dabei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Anwalt tatsächlich betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, mitunter außerhalb der Kanzleiräume, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen und das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche sowie die Auseinandersetzung hiermit berücksichtigt werden; ferner auch das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Der durchschnittliche Umfang hat sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahrens, zu orientieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R). Neben dem Arbeitsaufwand ist auch die Schwierigkeit in die Beurteilung einzubeziehen. Diese meint die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit. Vorliegend sind sowohl die Arbeitsintensität als auch der Arbeitsumfang als deutlich un-terdurchschnittlich zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass die Änderungsbescheide vom 01.10.2009 zwar unterschiedliche Zeitabschnitte betreffen, für diese aber stets eine einheitliche Anpassung der Heizkosten vornehmen. Nach anwaltlicher Prüfung des ersten Bewilligungszeitraums erschloss sich die Berechnung der weiteren durch den Beklagten zu Grunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seit 01.01.2007 in den Änderungsbescheiden stets einen Betrag in Höhe von 473,70 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde legte. Dieser war dann mit den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzugleichen. Diese ergeben sich aus den Mietbescheinigungen sowie unter Heranziehung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Insofern kann Erörterungsbedarf mit den Klägern bestanden haben. Der Arbeitsaufwand und die –intensität sind aber dennoch als unterdurch-schnittlich anzusehen, da das Widerspruchbegründungsschreiben keine genaue Berechnung der offenen Kosten der Unterkunft und Heizung gestaffelt nach Bewilligungsabschnitten enthielt, sondern sich auf die Anmerkung, dass eine Pauschalierung der Heizkosten unzulässig sei, beschränkt. Es folgten keine weiteren Schriftsätze, die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden Rechtsfragen unter umfangreicher Auswertung von Literatur und Rechtsprechung. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die für die in den Bescheiden vom 30.05.2010 grundlegenden Unterlagen wie die Abrechnungen des Vermieters der Kläger dem Beklagten bereits vorlagen und keine detaillierte Auseinandersetzung mit einzelnen Abrechnungen erfolgte. Die maßgeblichen Normen wurden nicht benannt, eine schriftsätzliche Subsumtion unter diese erfolgte nicht. Die Annahme, dass eine Pauschalierung der Heizkosten unzulässig sei, wurde nicht weiter argumentativ untermauert.
Die im Rahmen der Gebührenbemessung ebenfalls zu berücksichtigenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kläger erweisen sich gegenüber den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung als unterdurch-schnittlich, was sich bereits daraus ergibt, dass diese seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehen.
Maßgeblich gegen die vom Beklagten vorgenommene Ansetzung der Mindestgebühr von 40,00 EUR spricht aber die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, also auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Dieses ist als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich anzusehen. Mit dem Widerspruch verfolgten die Kläger die Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung über einen Zeitraum von 3 Jahren. Letztlich erfolgt eine Nachzahlung in Höhe von 141,78 EUR. Derartige Leistungen nach § 22 SGB II sichern das soziokulturelle Existenzminimum, weshalb davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum eine geringere wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber haben können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R).
Ein besonderes Haftungsrisiko oder weitere Kriterien, die die Gebühr erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Klä-gerbevollmächtigte geltend macht, auch außerhalb der Bürozeiten gearbeitet und an ein-schlägigen Schulungen teilgenommen zu haben. Sofern damit geltend gemacht wird, dass die festgesetzten Kosten der Höhe nach unterhalb der tatsächlichen Kostendeckung liegen, rechtfertigt dies nicht die Erhöhung der Geschäftsgebühr. Überlegungen hinsichtlich der Angemessenheit des sich aus den Gebühren ergebenden Stundensatzes sind für die Gebührenbemessung unerheblich, da die Bemessung der Gebühren sich nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht nach der konkreten Stundenzahl, sondern nach dem Gebührensatz richtet (vgl. Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.08.2006, Az. S 39 P 152/04).
Die Erstattung der so genannten Mehrvertretungsgebühr richtet sich nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG. Danach erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind; dabei erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 83/08 R). Grundsätzlich kann die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von § 38 SGB II die Erhöhungsgebühr auch dann auslösen, wenn der Anwalt von lediglich einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wurde, hier der Klägerin zu 1 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 155/10 R). Zwar wurde der Kläger zu 2 von dem Beklagten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen, die Regelungen der Änderungsbescheide vom 01.10.2009 betreffen jedoch nur die Klägerinnen zu 1 und 3. Leistungen für die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung wurden in den betroffenen Bewilligungsabschnitten nur an die Klägerinnen erbracht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zu 2 in der vorliegenden Sonderkonstellation zu den Auftraggebern im Sinne der Nr. 1008 VV RVG gehört. Diese Annahme scheint im Übrigen auch der Kostenrechnung des Klägerbevollmächtigten vom 13.01.2011 zu Grunde zu liegen, welche ebenfalls lediglich eine Erhöhung von 30% der angenommenen Geschäftsgebühr ansetzt.
Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Maßgabe des § 14 RVG in Verbin-dung mit Nr. 7002 VV RVG ergibt sich für 4 Bewilligungsabschnitte ab 01.06.2007 jeweils folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 RVG 120,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach § 3 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG 36,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstlstg. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR Nettobetrag 176,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 33,44 EUR Gesamtbetrag 209,44 EUR
Abzüglich der für die vier Bewilligungsabschnitte bereits gezahlten 297,04 EUR (74,26 EUR - 4) ergibt sich ein weiterer zu erstattender Betrag in Höhe von 540,72 EUR. Dieser errechnete Betrag entspricht dem aus dem Tenor ersichtlichen weiteren zu erstattenden Betrag. Da-rüber hinaus war eine Berücksichtigung von Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht möglich, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Verzinsung der entstanden Kosten seit 15.02.2011, so dass die Klage diesbezüglich auch abzuweisen war. Eine Rechtsgrundlage für die Verzinsung der Kosten für das Widerspruchsverfahren besteht nicht. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind zwar Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. § 44 SGB I umfasst aber nur Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen. Auf andere Ansprüche gegen den Leistungsträger ist § 44 SGB I nicht anwendbar. Entsprechend ist auch der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung im Vorverfahren nicht zu verzinsen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 44 SGB I, Rn. 4). Auch aus anderen Regelungen, insbesondere aus den §§ 286 ff. BGB, ergibt sich kein Verzinsungsanspruch. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Prozesszinsen wie auch Verzugszinsen nur dann zu zahlen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.1999, Az. B 6 KA 14/99 R). Da eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für Zinsen vorliegend nicht besteht, haben die Kläger daher keinen Anspruch auf die Verzinsung der ihnen zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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