S 5 R 1655/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 R 1655/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 1066/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Dass die Kreditinstitute im Anwendungsbereich von § 118 Abs. 3 SGB VI verpflichtet wären, bereits von der bloßen Kenntnis vom Tod eines Rentenempfängers an weitere Verfügungen sein Konto betreffend zu unterbinden bzw. zu unterlassen respektive auch für Verfügungen zwischen Kenntniserlangung und Eingang des Rückforderungsersuchens einzustehen, lässt sich weder dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI entnehmen, noch ist eine solche Auslegung mit Blick auf den Telos der Vorschrift und ihre Entstehungs-geschichte gerechtfertigt. Maßgeblich ist vielmehr allein der Eingang des Rückforderungsersuchens des Rentenversicherungsträgers bei dem Kreditinstitut.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine überzahlte Rentenleistung in Höhe von 779,93 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu erstatten hat.

Die Beklagte ist das Kreditinstitut des am 25.05.2011 verstorbenen Rentenempfängers R. R. (nachfolgend: Rentenempfänger), welcher von der Klägerin eine Rente aus eigener Versicherung sowie Witwerrente bezog.

Nach dem Tod des Rentenempfängers wies die Klägerin unter dem 31.05.2011 Witwerrente i.H.v. 424,63 EUR sowie 1.023,28 EUR Altersrente, insgesamt also einen Betrag von 1.447,91 EUR (Schutzbetrag) an den Rentenempfänger auf dessen Konto bei der Beklagten an.

Das Konto wies bei Eingang der vorgenannten Rentenzahlungen ein Guthaben von 68,33 EUR (Ausgangsguthaben) auf. Die Beklagte führte im Zeitraum bis zum 24.06.2011 Lastschriften und Daueraufträge, welche noch durch den Rentenempfänger veranlasst worden waren, in Höhe von insgesamt 736,31 EUR aus (= Abbuchung i.H.v. 422,51 EUR am 01.06.2011, i.H.v. 300,00 EUR am 03.06.2011, i.H.v. 13,80 EUR am 15.06.2011). Unter dem 22.06.2011 wurde dem Konto ein Betrag von 164,40 EUR gutgeschrieben.

Am 24.06.2011 wurde das Konto des Rentenempfängers auf Antrag des Erben, Herrn E. R., aufgelöst. Die Beklagte zahlte ihm einen Betrag von 934,38 EUR aus.

Am 27.06.2011 ging die Rückforderung der Klägerin über den Renten-Service der D. AG bei der Beklagten ein, mit welcher die Klägerin die Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 1.416,25 EUR (1.447,91 EUR abzüglich Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit nach dem Todestag = bereinigter Schutzbetrag) zurückforderte.

Auf die Rückforderung teilte die Beklagte mit, dieser könne nicht entsprochen werden, da seit der Gutschrift der Überzahlungen bis zum Eingang der Rückforderung über den gesamten Betrag verfügt worden und ein Restguthaben angesichts der Kontoauflösung nicht vorhanden sei.

In der nachfolgenden Korrespondenz vertrat die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe, nachdem sie durch den Antrag des Erben auf Kontoauflösung Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers erlangt habe, bei der Kontoauflösung nicht das gesamte Restguthaben zur Auszahlung bringen dürften. Sie sei vor diesem Hintergrund jedenfalls zur Erstattung von 748,27 EUR verpflichtet:

1.416,25 EUR bereinigter Schutzbetrag - 354,18 EUR (Verfügung vom 01.06.2011 vermindert um das Ausgangsguthaben) - 300,00 EUR (Verfügung vom 03.06.2011) - 13,80 EUR (Verfügung vom 15.06.2011)

748,27 EUR Rückforderung (779,93 EUR bei Berechnung vom unbereinigten Schutzbetrag)

Die Beklagte hingegen verwies auf die Tatsache, dass das Rückforderungsersuchen der Klägerin erst nach Auflösung des Kontos am 27.06.2011 eingegangen war und verweigerte die Erstattung weiterhin.

Am 09.11.2011 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie ist der Auffassung, anderweitige Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI minderten den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut nur, solange das Geldinstitut keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers habe. Die Beklagte könne sich folglich hinsichtlich der Kontoauflösung nicht auf anderweitige Verfügungen berufen. Sie verweist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 R 79/06.

Die Klägerin beantragt - trotz der Tatsache, dass sie vorprozessual lediglich eine Erstattung in Höhe von 748,27 gefordert hatte (s.o.) - schriftsätzlich,

die Beklagte zu verurteilen, 779,93 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch stehe der Klägerin schon nicht zu, da das Konto des Rentenempfängers bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits erloschen war. Auf die bloße Kenntnis der Beklagten vom Tod des Rentenempfängers komme es nicht an. Die Klägerin sei auf eine Rückforderung von dem Erben des Rentenempfängers zu verweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin wird ergänzend vollumfänglich Bezug genommen. Alle Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe von 779,93 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI.

Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die Beklagte kann sich jedenfalls erfolgreich auf den Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen.

Maßgeblich ist vorliegend, dass bei Eingang des Rückforderungsersuchens der Klägerin das Konto des Rentenempfängers durch dessen Erben bereits aufgelöst war. Auf die Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers vor Eingang des Rückforderungsersuchens kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an.

Dass die Kreditinstitute im Anwendungsbereich von § 118 Abs. 3 SGB VI verpflichtet wären, bereits von der bloßen Kenntnis vom Tod eines Rentenempfängers an, weitere Verfügungen sein Konto betreffend zu unterbinden bzw. zu unterlassen respektive auch für Verfügungen zwischen Kenntniserlangung und Eingang des Rückforderungsersuchens einzustehen, lässt sich weder dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI entnehmen, noch ist eine solche Auslegung mit Blick auf den Telos der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte gerechtfertigt.

Bereits der Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI zeigt, dass der maßgebliche zeitliche Anknüpfungspunkt der Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers und nicht etwa eine sonstige Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers ist (so auch SG Köln, Urt. v. 02.11.2011, Az.: S 17 R 394/11, juris). Die Regelung schließt eine Rücküberweisung aus, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Rentenversicherungsträger die über den Todesmonat hinaus überwiesenen Rentenbeträge auch ohne einen ausdrücklichen Auftrag des Rentenberechtigten vom kontoführenden Geldinstitut zurückfordern können. Sie geht dabei zurück auf eine Vereinbarung über die Rückzahlung überzahlter Renten von 1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und der Renten- und Unfallversicherungsträger (Abdruck bei Escher/Weingart, in: Hellner/Steuer [Hrsg.], Bankrecht und Bankpraxis, Stand: 95 Egl. 04.12, Rn. 6/248; ausführlich BSG, Urt. v. 09.12.1998, Az.: B 9 V 48/97 R, juris, Rz. 18 ff.; siehe auch Polster, in: Kasseler Kommentar, 74. Egl. 2012, § 118 SGB VI Rn. 19). Wie die Vereinbarung aus dem Jahre 1982 dient auch die an ihre Stelle getretene gesetzliche Regelung einem typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträger und Kreditinstitut: Die Bank soll aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Sie soll aber auch nicht Gefahr laufen, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistungen ausführt (BSG, a.a.O., Rz. 21).

Den Rentenversicherungsträgern soll durch die Vorschrift ein schneller Zugriff auf überzahlte Rentenbeträge ermöglicht werden, sie soll gerade nicht eine möglichst umfassende Rückzahlungsverpflichtung der Kreditinstitute herbeiführen. Dem mit der Norm bezweckten Interessenausgleich liefe zuwider, die Erstattungsverpflichtung der Institute ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Tode des Rentenempfängers anzunehmen, denn die Feststellung und Bezifferung des Rückforderungsanspruches ist nicht dem Pflichtenkreis der Bank, sondern vielmehr demjenigen des Rentenversicherungsträgers zuzuordnen (vgl. Escher/Weingart, a.a.O., Rn. 6/260). Es erscheint bereits fraglich, ob dem jeweiligen Kreditinstitut mit der Überweisung von Rentenbeträgen überhaupt ausreichende Informationen zur Verfügung stehen, um eine etwaig eingetretene Überzahlung hinreichend festzustellen (hierzu Habl, BKR 2012, 328 [331]). Vor allem aber ist es mit Blick auf die zivilrechtlichen Verpflichtungen der Kreditinstitute gegenüber den Verfügungsberechtigten nicht zu rechtfertigen, ihnen bei bloßer Kenntnis aber ohne Vorliegen einer formalen Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger das Risiko aufzuerlegen, sich bei Verweigerung von Kontotransaktionen einem möglichen Schadensersatzanspruch insbesondere der Erben auszusetzen (zu Recht Habl, a.a.O., 328 [332]). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Eingang des Rückforderungsverlangens nach den Erfahrungen des Gerichts auch erst mehrere Monate nach dem Tod des Rentenempfängers eingehen kann. Dem Kreditinstitut nach Kenntniserlangung vom Ableben des Kontoinhabers entsprechende Nachforschungsverpflichtungen aufzuerlegen, erscheint im Rahmen des bezweckten Interessenausgleichs ebenfalls verfehlt.

Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 R 79/06 R ausführt, aus § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ergebe sich, dass dem Kontoführungsvertrag entsprechende Verfügungen zu berücksichtigen sind, solange das Geldinstitut vom Ableben des Kontoinhabers nichts wisse und diese Auffassung auf die Annahme stützt, dass das jeweilige Geldinstitut typischerweise bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weder vom Ableben des Kontoinhabers noch von dem Vorbehalt des Rentenversicherungsträgers Kenntnis habe (vgl. auch BSG, Urt. v. 03.06.2009, Az.: B 5 R 120/07 R, juris, Rz. 23), so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In den Augen der Kammer wird das Kreditinstitut in der Regel durch die Erben des Verstorbenen bereits vor Eingang des Rückforderungsersuchens Kenntnis vom Tode des Rentenempfängers haben. Die Kontaktaufnahme der Erben zum Kreditinstitut innerhalb weniger Tage dürfte mitunter zu den ersten Maßnahmen nach dem Tode eines Erblassers gehören. Andererseits ist zu konstatieren, dass der Eingang von Rückforderungsersuchen der Rentenversicherungsträger in der Regel jedenfalls – so auch hier – mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund den Eingang des Rückforderungsverlangens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung gleichzusetzen und hieraus zu folgern, der Gesetzgeber habe die (bloße) Kenntniserlangung im Blick gehabt, überzeugt die Kammer nicht.

Diese Auslegung stünde im Übrigen auch im Widerspruch zur Definition des Begriffs der "anderweitigen Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI (zu Recht Habl, BKR 2012, 328 [333]). Unter einer anderweitigen Verfügung in diesem Sinne ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos zu verstehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person, in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben, des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG, Urt. v. 05.02.2009, Az.: B 13/4 R 91/06 R, juris, Rz. 16 m.w.N.). Anderweitigen Verfügungen wohnt mit Blick auf § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI folglich per Definition die Potenz inne, den Anspruch des Rentenversicherungsträgers zu mindern. Tätigt aber ein Erbe ein entsprechendes Zahlungsgeschäft, dürfte die Kenntnis vom Tode des Kontoinhabers für das Kreditinstitut – teilweise ausgenommen Fälle, in denen bereits vor dem Tod des Kontoinhabers eine Kontovollmacht des Erben bestand – unumgänglich sein. Bei Verfügungen durch Erben könnte es sich folglich, sofern man auf die bloße Kenntnis vom Tode abstellen wollte, wider die Definition nicht um anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI handeln.

Die hier vertretene Auffassung steht schließlich mit der Gesetzesinterpretation und Arbeitsanweisung im Einklang, auf die sich die Spitzenverbände des Kreditgewerbes und der Renten- und Unfallversicherungsträger nach der gesetzlichen Adaption der Vereinbarung von 1982 geeinigt hatten (vollständiger Abdruck ebenfalls bei Escher/Weingart, a.a.O., Rn. 6/250) und die im Rahmen der entstehungsgeschichtlichen Auslegung Berücksichtigung verdient:

"5. Zu § 118 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI, 620 Abs. 4 Sätze 1 und 2 RVO ist zu bemerken:

"gelten als unter Vorbehalt erbracht"

(1) Das Geldinstitut ist verpflichtet, die Beträge, die sich im Nachhinein als unter Vorbehalt gezahlt erweisen, der überweisenden Stelle oder dem Sozialleistungsträger zurückzuüberweisen. (2) Dem Geldinstitut obliegen insofern jedoch keine Prüfungspflichten. (3) Maßgeblich ist ausschließlich das formelle Rückforderungsbegehren der rückfordernden Stelle, die diesen Betrag als zu Unrecht erbracht zurückfordert. (4) Es kommt ausschließlich auf die formale Geltendmachung der Rückforderung an. (5) Die Institute müssen daher zum Beispiel nicht prüfen, ob der Leistungsberechtigte verstorben ist und ob es sich tatsächlich um eine Geldleistung im Sinne von §§ 118 Abs. 3 SGB VI, 620 Abs. 4 RVO handelt."

Dass der Gesetzgeber mit der Kodifizierung des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI eine weitergehende Einstandspflicht der Kreditinstitute schaffen wollte als bis zu diesem Zeitpunkt bestand, ist für die Kammer im Ergebnis nicht ersichtlich.

Maßgeblich war vorliegend damit allein der Eingang des Rückforderungsverlangens am 27.06.2011. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto des Rentenempfängers indes bereits aufgelöst worden. Bei der Kontoauflösung handelt es sich um eine anderweitige Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI (vgl. auch oben). Kommt es auf Veranlassung der Erben oder Sonderrechtsnachfolger zu einer Kontoauflösung, so sind die Voraussetzungen für eine Rücküberweisung entfallen, weil das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers als solches nicht mehr besteht (Polster, in: Kasseler Kommentar, 74. Egl. 2012, § 118 SGB VI Rn. 24 m.w.N.; Habl, BKR 2012, 328 [333]).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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