Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4735/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Voraussetzungen für abschlagsfreien Rentenbezug
Die Klage wird abgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, wendet sich gegen Rentenabschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente.
Der am 05. Juli 1947 geborene Kläger, der am 5. Januar 2001 eine Hirnstammischämie erlitten hatte, beantragte am 27. September 2007 bei der Beklagte Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt sind. Mit Bescheid vom 08. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01. Januar 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in monatlicher Höhe von damals 1.229,29 EUR. In Anlage 6 des Rentenbescheids hieß es, der Rentenzugangsfaktor betrage grundsätzlich 1,0. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Im Fall des Klägers betrage die Verminderung 31 Kalendermonate (0,093) mit der Folge, dass der Zugangsfaktor bei ihm bei 0,907 liege.
Am 19. November 2007 ließ der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch erheben. Zur Begründung ließ er unter dem 26. Januar 2008 ausführen, er sei seit dem 14. Februar 2001 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Außerdem genieße er Vertrauensschutz nach § 236 a Abs. 4 SGB VI, weil er mindestens seit dem 16. November 2000 berufsunfähig, wenn nicht gar schwerbehindert mit einem GdB von 50 gewesen sei. Zudem sei er auch nach dem bis zum 31. Dezember 2000 anzuwendenden Rentenrecht von damals als erwerbsunfähig zu beurteilen gewesen. Nach dem 16. November 2000 habe er seine Tätigkeit als Elektriker nur noch unter großen Mühen und zum Nachteil einer weiter negativen Entwicklung seines Gesundheitszustandes ausüben können. Er habe bereits damals, also am 16. November 2000 an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten:
Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit Schmerzzuständen, Schwellneigung und Bewegungseinschränkung (Zustand nach Luxationsfraktur), Gebrauchsminderung der linken Hand nach Kahnbeinpseudoarthrose und Denervierung, Zervikalsyndrom C 6/7 links bei Foraminastenose (mit Nervenwurzelreizerscheinungen), Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, rezidivierende urtikarielle Exantheme und Sklerose der Aortenklappe.
Insbesondere wegen der Sprunggelenksarthrose sei seine Wegefähigkeit seit November 2000 erheblich eingeschränkt gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen eine Gehstrecke von 500 m viermal täglich in einer Zeit von maximal jeweils 20 Minuten zurückzulegen.
Am 10. März 2008 gab der Kläger seinen Wohnort in Deutschland auf und verzog ... auf die Philippinen.
Die Beklagte zog daraufhin die Versorgungsamtsakte des Klägers bei. Weiter holte sie eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber des Klägers, einer Pädagogischen Hochschule ... ein. Unter dem 09. Juli 2008 teilte die Pädagogische Hochschule ... der Beklagten mit, der Kläger sei bei ihr im Zeitraum zwischen dem 01. September 2000 und dem 31. Dezember 2007 als Elektriker (Facharbeiter mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine Arbeitszeit habe bei einer 5-Tage-Arbeitswoche täglich zuletzt 7,54 Stunden betragen. Der Kläger sei tarifvertraglich entlohnt worden. Zu Unterbrechungen seiner Arbeit wegen Krankheit sei es in der Zeit zwischen dem 11. und 20. Oktober 2006 und dann nochmals in der Zeit zwischen dem 06. und 17. November 2006 gekommen. Vermehrt krank gewesen sei der Kläger dann erst im Jahre 2007. Der Kläger sei im Einschichtbetrieb beschäftigt gewesen. Er habe seine Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in gebückter Haltung mit erhobenen Armen, oft auch kniend und hockend ausüben müssen. Dabei habe der Kläger teilweise auch Lasten von über 7 kg heben und tragen müssen und auf Gerüsten und Leitern arbeiten müssen. Teilweise habe sich seine Beschäftigung auch im Freien abgespielt. Der Kläger sei während seiner gesamten Beschäftigungszeit als Elektriker mit allen anfallenden Arbeiten und der Wartung im Stark- und Schwachstrombereich der Pädagogischen Hochschule betraut gewesen. Dabei habe der Kläger neben Installationsarbeiten, Überwachungsaufgaben und den Betrieb und die Wartung der Telefonanlage die allgemeinen Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen durchführen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 wies die Beklagte den gegen den Rentenbescheid vom 08. November 2007 erhobenen Widerspruch des Klägers vom 19. November 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe weder nachgewiesen, am 16. November 2000 schwerbehindert gewesen zu sein noch sei er nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht damals berufsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen des Versorgungsamtes ... gehe hervor, dass beim Kläger erst ab dem 14. Februar 2001 ein GdB von 50 und damit Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt worden sei. Nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes seien dem Kläger auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in seinem Beruf als Elektriker sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis ins Jahr 2007 vollschichtig zumutbar gewesen. Daher könne auch weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorgelegen haben. Dabei sein insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wegefähigkeit des Klägers nicht aufgehoben gewesen sei. Mit Bescheid des Versorgungsamts ... vom 14. Mai 2001, mit dem die Schwerbehinderung auf Grundlage eines GdB von 50 festgestellt worden sei, sei die Feststellung des Merkmals "G" mit der Begründung abgelehnt worden, die Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr sei nicht eingeschränkt. Damit sei eine außergewöhnliche Behinderung des Klägers von der Versorgungsverwaltung damals ausdrücklich verneint worden. Der Widerspruchsbescheid wurde per einfachem Brief am 29. September 2008 zur Post gegeben.
Am 30. Oktober 2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, ihm stehe ein Rechtsanspruch auf ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zur Seite. Die Beklagte verkenne zum einen, dass er seinen Beruf als Elektriker ab dem Jahre 2000 nur noch auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt habe. Dabei sei ihm von seiner Arbeitgeberin faktisch ein Schonarbeitsplatz eingeräumt worden. Er sei bei allen anstrengenden Arbeiten von Kollegen unterstützt worden. Zum anderen sei er darauf hinzuweisen, dass er zwischenzeitlich ein Überprüfungsverfahren betreffend einer GdB-Feststellung von der Schwerbehindertenverwaltung eingeleitet habe. Darin gehe es ihm darum nachzuweisen, dass ihm bereits ab dem 01. Oktober 2000 ein GdB von 50 und damit Schwerbehinderteneigenschaft zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat die vom Kläger als behandelnde Ärzte benannten Mediziner im Wege sachverständiger schriftlicher Zeugenaussagen befragt.
Der Gastroenterologe und Internist Dr ... hat dem Gericht unter dem 06. Dezember 2008 mitgeteilt, den Kläger bereits länger als zehn Jahre behandelt zu haben. Seine Aufzeichnungen hebe er aber nur zehn Jahre auf. Die letzte Behandlung sei am 22. Februar 2008 erfolgt. Der Kläger leide an Adipositas, koronarer Herzkrankheit, Aorten- und Mitralvitium, einer Lungenerkrankung, die zu Atemnot führe, Diabetes mellitus wie an mehrfacher zerebraler Ischämie mit konsekutiven Wortfindungsstörungen. Deshalb habe der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeit verrichten können. Ob der Kläger sei bereits 2000 in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtig gewesen sei, könne er nicht beantworten. Der Schwerpunkt seiner Leiden habe auf internistischem Fachgebiet gelegen. Im Übrigen verweise er auf die beigefügte Karteikarte, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 27. Oktober 1997 und den 23. Februar 2008 erstrecke. Arbeitsunfähigkeitszeiten sind in dieser Karteikarte für den Kläger erstmals ab dem 09. Januar 2001 dokumentiert. Der Orthopäde und Unfallchirurg Dr ..., hat dem Gericht unter dem 08. Dezember 2008 berichtet, den Kläger im Zeitraum zwischen dem 29. Oktober 1999 und dem 03. Dezember 2007 regelmäßig ambulant behandelt zu haben. Im Verlauf der Behandlung sei es insgesamt zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen. Immer wieder hätten persistierende Schmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme bestanden, die durch Tenstherapie gelindert worden seien. Dabei hätten sich die orthopädischen Befunde während dieser Zeit insgesamt langsam schleichend verschlechtert. Gleichwohl sei der Kläger bis zuletzt für körperliche leichte Tätigkeiten in Wechselschichten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne ständiges Gehen und ohne Arbeiten über Kopf und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule für leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar gewesen. Er habe dem Kläger für folgende Zeiträume Arbeitsunfähigkeit bescheinigt: 19. November bis 22. Dezember 1999 wegen Zervikobrachialgie, 15. Oktober 2001 bis 09. November 2001 wegen LWS-Syndrom und sodann nochmals jeweils für einige Tage in den Jahren 2002, 2003, 2005 und 2007. Das ...hospital ... hat dem Gericht unter dem 15. April 2009 mitgeteilt, den Kläger im Zeitraum vom 22. November bis zum 08. Dezember 1999 stationär behandelt zu haben. Der Kläger habe damals ein Zervikalsyndrom C 6/7 links bei Foraminastenose, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, disseminierten allergischem Ekzem und bekannter, rezidivierender urtikarieller Exantheme gelitten. Er sei mit einer deutlichen Besserung der Beschwerden entlassen worden, ohne dass Beschwerdefreiheit hätte erzielt werden können. Der Neurologe und Psychiater Dr ..., ..., hat dem Gericht unter dem 10. Dezember 2008 erklärt, den Kläger 1996, 1999, 2001 und 2003 behandelt zu haben. 2003 habe der Kläger noch an Parästhesien an der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des Stamms gelitten. Vom neurologischen Befund her könne er keine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt ableiten. Von ihm sei der Kläger nie arbeitsunfähig geschrieben worden.
Die Beklagte hat sich mit prüfärztlicher Stellungnahme von Dr ... unter dem 28. Mai 2009 im Verfahren des Klägers geäußert. Darin erklärt Dr ..., aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und der Auskunft der Pädagogischen Hochschule ... sei davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen des Klägers als Elektriker ab Januar 2007 auf unter drei Stunden arbeitstäglich gesunken sei. Ein früherer Leistungsfall sei nicht dokumentiert, zumal sich die Symptomatik des am 05. Januar 2001 stattgehabten Schlaganfalls des Klägers derart gebessert habe, dass nur noch geringe Beschwerden in den darauffolgenden Jahren vorhanden gewesen seien. Der Kläger sei auch nach diesem Apoplex dementsprechend vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts Hamburg und den Inhalt der Prozessakte (S 4 R 4735/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 08. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer abschlagsfreien ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der von der Beklagten anerkannte Anspruch auf die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich aus § 236a Abs. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Gemäß § 236a Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die wie der Kläger, vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI bestimmt allerdings, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung führt damit zu Rentenabschlägen.
Abschlagsfrei wird eine solche Altersrente nur nach Maßgabe von § 236a Abs. 4 SGB VI gewährt. Diese Vertrauensschutzregelung setzt voraus, dass der Versicherte vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 als Schwerbehinderter anerkannt gewesen oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewesen war. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist und in der Altersrente entweder Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 geltenden Rechts gegeben gewesen war. Ferner muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, kommt eine abschlagsfreie Gewährung der Altersrente zu Gunsten des Klägers nach § 236a Abs. 4 SGB VI nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar zum Zeitpunkt des Rentenantrags das 60. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Er ist aber weder am 16. November 2000, dem in der Norm genannten Stichtag, als Schwerbehinderter anerkannt gewesen noch ist er nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rentenrecht als berufs- oder erwerbsunfähig zu beurteilen gewesen.
Die Tatsache, dass der Kläger am 16. November 2000 noch nicht schwerbehindert gewesen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Gericht vorliegenden Versorgungsakte des Versorgungsamts Hamburg. Danach ist der Kläger erstmals mit Bescheid des damals für den Kläger zuständigen Versorgungsamts Heilbronn vom 14. Mai 2001 für die Zeit ab dem 14. Februar 2001 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt worden. Dem hat vor allem ein vom Kläger am 05. Januar 2001 erlittener leichter Apoplex mit Sprachstörung und Schwindel zugrunde gelegen. Bis zum 14. Februar 2001 hat der GdB des Klägers 30 v.H. betragen (vgl. Bescheid des Versorgungsamts ... vom 12. Dezember 1991). Diese Tatsachen werden vom Kläger auch nicht bestritten. Das vom Kläger geltend gemachte Überprüfungsverfahren hinsichtlich seines GdB für die Zeit vor dem 14. Februar 2001 ist beim Versorgungsamt ... anhängig, ohne im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgeschlossen zu sein. Aus diesem Überprüfungsverfahren kann der Kläger im vorliegenden Rentenverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung daher keine Rechte herleiten.
Der Kläger ist auch nicht gemäß § 236a Abs. 4 SGB VI als berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Rentenrecht zu beurteilen. Dies ergibt sich für das Gericht schon aus der Tatsache, dass der Kläger noch bis zum Jahre 2007 im erlernten Beruf als Elektriker arbeitstäglich über sechs Stunden versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Der starke Beweiswert der der tatsächlichen Arbeitsleistung zukommt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vgl. BSGE 28, 171, BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12, Nr. 24; von Koch, in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 3. Auflage, 2008, § 43 Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherte eine Tätigkeit unter unzumutbaren Schmerzen, auf Kosten der Gesundheit oder mit unzumutbarem Energieaufwand ausgeübt hat. Hierzu ist der Fall zu rechnen, dass die Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Versicherten darstellt oder ihn gesundheitlich überfordert (z. B. durch häufige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; vgl. Bundessozialgericht, SozR 2200 § 1246 Nrn. 101 und § 1247 Nr. 31). Für gehäufte Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers bis zum maßgeblichen Stichtagszeitpunkt für das alte Rentenrecht, den 31. Dezember 2000, und auch darüber hinaus sogar bis ins Jahr 2006 ist nach Aktenlage aber nichts ersichtlich. Aus den sachverständigen Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Mediziner, die das Gericht eingeholt hat, ergibt sich vielmehr, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2000 zwar einmal für einen Zeitraum von etwas mehr als vier Wochen in Zervikobrachialgie arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Zeugenaussage Dr ... vom 08. Dezember 2008). Nach dieser Arbeitsunfähigkeitszeit vom 19. November bis zum 22. Dezember 1999 ist der Kläger später aber wieder seinem Beruf als Elektriker nachgegangen. Auch im Zeitraum bis 2006 lässt sich keine gravierende Häufung von Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen; zu diesen ist es erst ab 2007 gekommen. Auch der weitere Vortrag des Klägers, er habe der seiner letzten Arbeitgeberin tatsächlich auch als Elektriker einen Schonarbeitsplatz innegehabt, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Erstens steht dem der Inhalt der schriftlichen Aussage der Pädagogischen Hochschule vom 9. Juli 2008 und das volle vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt entgegen. Zweitens ist der Vortrag des rechtskundig vertretenen Klägers insoweit ohne Beweisantritt und damit unsubstantiiert geblieben. Drittens schließlich steht dieser Vortrag auch in einem gewissen Widerspruch zum gleichzeitigen Vorbringen des Klägers, bereits ab dem 31. Dezember 2000 auf Kosten der Restgesundheit in seinem Beruf als Elektriker gearbeitet zu haben.
Auch die Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr ist bis 2000 nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Dies folgt für das erkennende Gericht schon aus dem weiteren Umstand, dass das Versorgungsamt ... im Bescheid vom 14. Mai 2001 die Feststellung des Merkmals (Nachteilsausgleichs) "G" abgelehnt hat und den Nachteilsausgleich dem Kläger erst für die Zeit ab dem 26. November 2004 schließlich zuerkannt hat (vgl. Bescheid vom 25. Juli 2005).
Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache ist von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Aus dem Grundsatz der objektiven Beweislast folgt dementsprechend im Fall des Klägers, dass dieser die Gefahr seiner ihm nachteiligen Entscheidungen trägt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Rechtsfolgen nach § 236a Abs. 4 SGB VI - wie vorliegend - nicht festgestellt werden können.
Nach alledem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, wendet sich gegen Rentenabschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente.
Der am 05. Juli 1947 geborene Kläger, der am 5. Januar 2001 eine Hirnstammischämie erlitten hatte, beantragte am 27. September 2007 bei der Beklagte Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt sind. Mit Bescheid vom 08. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01. Januar 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in monatlicher Höhe von damals 1.229,29 EUR. In Anlage 6 des Rentenbescheids hieß es, der Rentenzugangsfaktor betrage grundsätzlich 1,0. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Im Fall des Klägers betrage die Verminderung 31 Kalendermonate (0,093) mit der Folge, dass der Zugangsfaktor bei ihm bei 0,907 liege.
Am 19. November 2007 ließ der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch erheben. Zur Begründung ließ er unter dem 26. Januar 2008 ausführen, er sei seit dem 14. Februar 2001 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Außerdem genieße er Vertrauensschutz nach § 236 a Abs. 4 SGB VI, weil er mindestens seit dem 16. November 2000 berufsunfähig, wenn nicht gar schwerbehindert mit einem GdB von 50 gewesen sei. Zudem sei er auch nach dem bis zum 31. Dezember 2000 anzuwendenden Rentenrecht von damals als erwerbsunfähig zu beurteilen gewesen. Nach dem 16. November 2000 habe er seine Tätigkeit als Elektriker nur noch unter großen Mühen und zum Nachteil einer weiter negativen Entwicklung seines Gesundheitszustandes ausüben können. Er habe bereits damals, also am 16. November 2000 an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten:
Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit Schmerzzuständen, Schwellneigung und Bewegungseinschränkung (Zustand nach Luxationsfraktur), Gebrauchsminderung der linken Hand nach Kahnbeinpseudoarthrose und Denervierung, Zervikalsyndrom C 6/7 links bei Foraminastenose (mit Nervenwurzelreizerscheinungen), Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, rezidivierende urtikarielle Exantheme und Sklerose der Aortenklappe.
Insbesondere wegen der Sprunggelenksarthrose sei seine Wegefähigkeit seit November 2000 erheblich eingeschränkt gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen eine Gehstrecke von 500 m viermal täglich in einer Zeit von maximal jeweils 20 Minuten zurückzulegen.
Am 10. März 2008 gab der Kläger seinen Wohnort in Deutschland auf und verzog ... auf die Philippinen.
Die Beklagte zog daraufhin die Versorgungsamtsakte des Klägers bei. Weiter holte sie eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber des Klägers, einer Pädagogischen Hochschule ... ein. Unter dem 09. Juli 2008 teilte die Pädagogische Hochschule ... der Beklagten mit, der Kläger sei bei ihr im Zeitraum zwischen dem 01. September 2000 und dem 31. Dezember 2007 als Elektriker (Facharbeiter mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine Arbeitszeit habe bei einer 5-Tage-Arbeitswoche täglich zuletzt 7,54 Stunden betragen. Der Kläger sei tarifvertraglich entlohnt worden. Zu Unterbrechungen seiner Arbeit wegen Krankheit sei es in der Zeit zwischen dem 11. und 20. Oktober 2006 und dann nochmals in der Zeit zwischen dem 06. und 17. November 2006 gekommen. Vermehrt krank gewesen sei der Kläger dann erst im Jahre 2007. Der Kläger sei im Einschichtbetrieb beschäftigt gewesen. Er habe seine Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in gebückter Haltung mit erhobenen Armen, oft auch kniend und hockend ausüben müssen. Dabei habe der Kläger teilweise auch Lasten von über 7 kg heben und tragen müssen und auf Gerüsten und Leitern arbeiten müssen. Teilweise habe sich seine Beschäftigung auch im Freien abgespielt. Der Kläger sei während seiner gesamten Beschäftigungszeit als Elektriker mit allen anfallenden Arbeiten und der Wartung im Stark- und Schwachstrombereich der Pädagogischen Hochschule betraut gewesen. Dabei habe der Kläger neben Installationsarbeiten, Überwachungsaufgaben und den Betrieb und die Wartung der Telefonanlage die allgemeinen Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen durchführen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 wies die Beklagte den gegen den Rentenbescheid vom 08. November 2007 erhobenen Widerspruch des Klägers vom 19. November 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe weder nachgewiesen, am 16. November 2000 schwerbehindert gewesen zu sein noch sei er nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht damals berufsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen des Versorgungsamtes ... gehe hervor, dass beim Kläger erst ab dem 14. Februar 2001 ein GdB von 50 und damit Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt worden sei. Nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes seien dem Kläger auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in seinem Beruf als Elektriker sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis ins Jahr 2007 vollschichtig zumutbar gewesen. Daher könne auch weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorgelegen haben. Dabei sein insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wegefähigkeit des Klägers nicht aufgehoben gewesen sei. Mit Bescheid des Versorgungsamts ... vom 14. Mai 2001, mit dem die Schwerbehinderung auf Grundlage eines GdB von 50 festgestellt worden sei, sei die Feststellung des Merkmals "G" mit der Begründung abgelehnt worden, die Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr sei nicht eingeschränkt. Damit sei eine außergewöhnliche Behinderung des Klägers von der Versorgungsverwaltung damals ausdrücklich verneint worden. Der Widerspruchsbescheid wurde per einfachem Brief am 29. September 2008 zur Post gegeben.
Am 30. Oktober 2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, ihm stehe ein Rechtsanspruch auf ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zur Seite. Die Beklagte verkenne zum einen, dass er seinen Beruf als Elektriker ab dem Jahre 2000 nur noch auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt habe. Dabei sei ihm von seiner Arbeitgeberin faktisch ein Schonarbeitsplatz eingeräumt worden. Er sei bei allen anstrengenden Arbeiten von Kollegen unterstützt worden. Zum anderen sei er darauf hinzuweisen, dass er zwischenzeitlich ein Überprüfungsverfahren betreffend einer GdB-Feststellung von der Schwerbehindertenverwaltung eingeleitet habe. Darin gehe es ihm darum nachzuweisen, dass ihm bereits ab dem 01. Oktober 2000 ein GdB von 50 und damit Schwerbehinderteneigenschaft zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat die vom Kläger als behandelnde Ärzte benannten Mediziner im Wege sachverständiger schriftlicher Zeugenaussagen befragt.
Der Gastroenterologe und Internist Dr ... hat dem Gericht unter dem 06. Dezember 2008 mitgeteilt, den Kläger bereits länger als zehn Jahre behandelt zu haben. Seine Aufzeichnungen hebe er aber nur zehn Jahre auf. Die letzte Behandlung sei am 22. Februar 2008 erfolgt. Der Kläger leide an Adipositas, koronarer Herzkrankheit, Aorten- und Mitralvitium, einer Lungenerkrankung, die zu Atemnot führe, Diabetes mellitus wie an mehrfacher zerebraler Ischämie mit konsekutiven Wortfindungsstörungen. Deshalb habe der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeit verrichten können. Ob der Kläger sei bereits 2000 in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtig gewesen sei, könne er nicht beantworten. Der Schwerpunkt seiner Leiden habe auf internistischem Fachgebiet gelegen. Im Übrigen verweise er auf die beigefügte Karteikarte, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 27. Oktober 1997 und den 23. Februar 2008 erstrecke. Arbeitsunfähigkeitszeiten sind in dieser Karteikarte für den Kläger erstmals ab dem 09. Januar 2001 dokumentiert. Der Orthopäde und Unfallchirurg Dr ..., hat dem Gericht unter dem 08. Dezember 2008 berichtet, den Kläger im Zeitraum zwischen dem 29. Oktober 1999 und dem 03. Dezember 2007 regelmäßig ambulant behandelt zu haben. Im Verlauf der Behandlung sei es insgesamt zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen. Immer wieder hätten persistierende Schmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme bestanden, die durch Tenstherapie gelindert worden seien. Dabei hätten sich die orthopädischen Befunde während dieser Zeit insgesamt langsam schleichend verschlechtert. Gleichwohl sei der Kläger bis zuletzt für körperliche leichte Tätigkeiten in Wechselschichten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne ständiges Gehen und ohne Arbeiten über Kopf und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule für leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar gewesen. Er habe dem Kläger für folgende Zeiträume Arbeitsunfähigkeit bescheinigt: 19. November bis 22. Dezember 1999 wegen Zervikobrachialgie, 15. Oktober 2001 bis 09. November 2001 wegen LWS-Syndrom und sodann nochmals jeweils für einige Tage in den Jahren 2002, 2003, 2005 und 2007. Das ...hospital ... hat dem Gericht unter dem 15. April 2009 mitgeteilt, den Kläger im Zeitraum vom 22. November bis zum 08. Dezember 1999 stationär behandelt zu haben. Der Kläger habe damals ein Zervikalsyndrom C 6/7 links bei Foraminastenose, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, disseminierten allergischem Ekzem und bekannter, rezidivierender urtikarieller Exantheme gelitten. Er sei mit einer deutlichen Besserung der Beschwerden entlassen worden, ohne dass Beschwerdefreiheit hätte erzielt werden können. Der Neurologe und Psychiater Dr ..., ..., hat dem Gericht unter dem 10. Dezember 2008 erklärt, den Kläger 1996, 1999, 2001 und 2003 behandelt zu haben. 2003 habe der Kläger noch an Parästhesien an der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des Stamms gelitten. Vom neurologischen Befund her könne er keine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt ableiten. Von ihm sei der Kläger nie arbeitsunfähig geschrieben worden.
Die Beklagte hat sich mit prüfärztlicher Stellungnahme von Dr ... unter dem 28. Mai 2009 im Verfahren des Klägers geäußert. Darin erklärt Dr ..., aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und der Auskunft der Pädagogischen Hochschule ... sei davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen des Klägers als Elektriker ab Januar 2007 auf unter drei Stunden arbeitstäglich gesunken sei. Ein früherer Leistungsfall sei nicht dokumentiert, zumal sich die Symptomatik des am 05. Januar 2001 stattgehabten Schlaganfalls des Klägers derart gebessert habe, dass nur noch geringe Beschwerden in den darauffolgenden Jahren vorhanden gewesen seien. Der Kläger sei auch nach diesem Apoplex dementsprechend vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts Hamburg und den Inhalt der Prozessakte (S 4 R 4735/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 08. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer abschlagsfreien ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der von der Beklagten anerkannte Anspruch auf die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich aus § 236a Abs. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Gemäß § 236a Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die wie der Kläger, vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI bestimmt allerdings, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung führt damit zu Rentenabschlägen.
Abschlagsfrei wird eine solche Altersrente nur nach Maßgabe von § 236a Abs. 4 SGB VI gewährt. Diese Vertrauensschutzregelung setzt voraus, dass der Versicherte vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 als Schwerbehinderter anerkannt gewesen oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewesen war. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist und in der Altersrente entweder Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 geltenden Rechts gegeben gewesen war. Ferner muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, kommt eine abschlagsfreie Gewährung der Altersrente zu Gunsten des Klägers nach § 236a Abs. 4 SGB VI nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar zum Zeitpunkt des Rentenantrags das 60. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Er ist aber weder am 16. November 2000, dem in der Norm genannten Stichtag, als Schwerbehinderter anerkannt gewesen noch ist er nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rentenrecht als berufs- oder erwerbsunfähig zu beurteilen gewesen.
Die Tatsache, dass der Kläger am 16. November 2000 noch nicht schwerbehindert gewesen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Gericht vorliegenden Versorgungsakte des Versorgungsamts Hamburg. Danach ist der Kläger erstmals mit Bescheid des damals für den Kläger zuständigen Versorgungsamts Heilbronn vom 14. Mai 2001 für die Zeit ab dem 14. Februar 2001 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt worden. Dem hat vor allem ein vom Kläger am 05. Januar 2001 erlittener leichter Apoplex mit Sprachstörung und Schwindel zugrunde gelegen. Bis zum 14. Februar 2001 hat der GdB des Klägers 30 v.H. betragen (vgl. Bescheid des Versorgungsamts ... vom 12. Dezember 1991). Diese Tatsachen werden vom Kläger auch nicht bestritten. Das vom Kläger geltend gemachte Überprüfungsverfahren hinsichtlich seines GdB für die Zeit vor dem 14. Februar 2001 ist beim Versorgungsamt ... anhängig, ohne im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgeschlossen zu sein. Aus diesem Überprüfungsverfahren kann der Kläger im vorliegenden Rentenverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung daher keine Rechte herleiten.
Der Kläger ist auch nicht gemäß § 236a Abs. 4 SGB VI als berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Rentenrecht zu beurteilen. Dies ergibt sich für das Gericht schon aus der Tatsache, dass der Kläger noch bis zum Jahre 2007 im erlernten Beruf als Elektriker arbeitstäglich über sechs Stunden versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Der starke Beweiswert der der tatsächlichen Arbeitsleistung zukommt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vgl. BSGE 28, 171, BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12, Nr. 24; von Koch, in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 3. Auflage, 2008, § 43 Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherte eine Tätigkeit unter unzumutbaren Schmerzen, auf Kosten der Gesundheit oder mit unzumutbarem Energieaufwand ausgeübt hat. Hierzu ist der Fall zu rechnen, dass die Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Versicherten darstellt oder ihn gesundheitlich überfordert (z. B. durch häufige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; vgl. Bundessozialgericht, SozR 2200 § 1246 Nrn. 101 und § 1247 Nr. 31). Für gehäufte Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers bis zum maßgeblichen Stichtagszeitpunkt für das alte Rentenrecht, den 31. Dezember 2000, und auch darüber hinaus sogar bis ins Jahr 2006 ist nach Aktenlage aber nichts ersichtlich. Aus den sachverständigen Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Mediziner, die das Gericht eingeholt hat, ergibt sich vielmehr, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2000 zwar einmal für einen Zeitraum von etwas mehr als vier Wochen in Zervikobrachialgie arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Zeugenaussage Dr ... vom 08. Dezember 2008). Nach dieser Arbeitsunfähigkeitszeit vom 19. November bis zum 22. Dezember 1999 ist der Kläger später aber wieder seinem Beruf als Elektriker nachgegangen. Auch im Zeitraum bis 2006 lässt sich keine gravierende Häufung von Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen; zu diesen ist es erst ab 2007 gekommen. Auch der weitere Vortrag des Klägers, er habe der seiner letzten Arbeitgeberin tatsächlich auch als Elektriker einen Schonarbeitsplatz innegehabt, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Erstens steht dem der Inhalt der schriftlichen Aussage der Pädagogischen Hochschule vom 9. Juli 2008 und das volle vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt entgegen. Zweitens ist der Vortrag des rechtskundig vertretenen Klägers insoweit ohne Beweisantritt und damit unsubstantiiert geblieben. Drittens schließlich steht dieser Vortrag auch in einem gewissen Widerspruch zum gleichzeitigen Vorbringen des Klägers, bereits ab dem 31. Dezember 2000 auf Kosten der Restgesundheit in seinem Beruf als Elektriker gearbeitet zu haben.
Auch die Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr ist bis 2000 nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Dies folgt für das erkennende Gericht schon aus dem weiteren Umstand, dass das Versorgungsamt ... im Bescheid vom 14. Mai 2001 die Feststellung des Merkmals (Nachteilsausgleichs) "G" abgelehnt hat und den Nachteilsausgleich dem Kläger erst für die Zeit ab dem 26. November 2004 schließlich zuerkannt hat (vgl. Bescheid vom 25. Juli 2005).
Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache ist von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Aus dem Grundsatz der objektiven Beweislast folgt dementsprechend im Fall des Klägers, dass dieser die Gefahr seiner ihm nachteiligen Entscheidungen trägt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Rechtsfolgen nach § 236a Abs. 4 SGB VI - wie vorliegend - nicht festgestellt werden können.
Nach alledem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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