S 11 EG 2280/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EG 2280/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. Art. 6 GG dar, wenn Eltern, die zeitgleich Elterngeld in Anspruch nehmen und ihre Erwerbstätigkeit gleichzeitig um jeweils die Hälfte reduzie-ren, im Vergleich zu Eltern gleicher Einkommensgruppen, die nacheinander Elterngeld unter abwechselnder vollständiger Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit beziehen, durch die Anrech-nung von Einkommen während der Bezugsmonate insgesamt weniger Elterngeld im Bezugszeitraum erhalten.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Die 1968 geborene Klägerin und ihr 1964 geborener Ehemann sind Eltern des am 00.00.2007 geborenen Kindes M. Bis zur Geburt des M waren beide Elternteile voll berufstätig, reduzierten danach aber den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten um jeweils die Hälfte.

Die Klägerin und ihr Ehemann stellten zunächst am 07.05.2007 einen Antrag auf Bewilligung von Elterngeld, wobei beide Elternteile Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat ihres Kindes beantragten.

Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 27.06.2007 teilte die Beklagte dieser mit, die Angaben und bisher vorliegenden Unterlagen seien für eine Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend. U. a. bat sie die Klägerin, die Angaben hinsichtlich der Bezugsmonate von Elterngeld zu überprüfen, da nicht für jeden Elternteil Leistungen für den dritten bis 14. Lebensmonat bewilligt werden könnten. Ein inhaltsgleiches Schreiben richtete die Beklagte am 27.06.2007 auch an den E-hemann der Klägerin.

Daraufhin änderten die Klägerin sowie ihr Ehemann den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Elterngeld dahingehend ab, dass die Klägerin nunmehr Elterngeld für den dritten bis achten Lebensmonat ihres Kindes sowie der Ehemann der Kläge-rin Elterngeld für den neunten bis 14. Lebensmonat beantragte.

Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2007 Elterngeld für den dritten bis einschließlich achten Lebensmonat ihres Kindes in Höhe von monatlich 687,47 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2007 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin Elterngeld für den neunten bis 14. Lebensmonat in Höhe von monatlich 751,87 EUR.

Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann erhoben daraufhin am 30.8.2007 Wider-spruch. Sie trugen u. a. übereinstimmend vor, es sei von ihnen Elterngeld mit gleich-zeitiger Reduzierung der Arbeitszeit von bisher 100% auf 50% bis zum 14. Lebens-monat des M. beantragt worden. Dies habe auch der Arbeitgeber so bewilligt. Durch die Berechnung der Beklagten verfügten sie jedoch nur über die Hälfte der Summe, die ein Paar erhalte, welches nacheinander für jeweils sechs Monate Elterngeld be-ziehe und die Erwerbstätigkeit voll aufgebe. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und sei mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe eine Neuberechnung des Elterngeldes unter gleichzeitiger Berücksichtigung beider Bezugsberechtigten für den dritten bis 14. Le-bensmonat vorzunehmen.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, der Bezug von Elterngeld sei nur für insgesamt 14 Lebensmonate des Kindes vorgesehen. Das Gesetz habe die mögliche Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeiträume unter den Eltern eindeutig gesetzlich geregelt. Dem Gesetzgeber stehe insoweit von vornherein ein weiter Spielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang gesetzliche Sozialleistungen zu gewähren seien, obliege dem Ge-setzgeber. Dies gelte auch für die Festlegung der Bezugszeiträume.

Mit dieser Begründung wies die Beklagte auch den Widerspruch des Ehemanns der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat daraufhin am 23.05.2008 ebenso wie ihr Ehemann (Az: S 11 EG 2281/08) Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Die Klägerin trägt vor, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejeni-gen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erzögen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausüb-ten, gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erzögen und nacheinander Elterngeld beanspruchten. Denn in letzterem Falle käme es zur Auszahlung von El-terngeld in voller Höhe, während in dem auch sie betreffenden Fall durch den jeweili-gen Hinzuverdienst nur der Differenzbetrag ausgezahlt werde. Gleichwohl sei die Gesamtlohnsumme derjenigen, die nacheinander ihre Tätigkeit vollumfänglich aufgä-ben, identisch mit der Lohnsumme, welche auf die Eltern entfiele, die jeweils eine Teilzeittätigkeit parallel ausübten und das Kind gemeinsam betreuten. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei die gemeinsame Erziehung des Kindes nicht nur durch Art. 6 des Grundgesetz (GG) ge-schützt, sondern auch insgesamt wünschenswerter als eine getrennte Erziehung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat ihres am 00.00.2007 geborenen Kindes M in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Zur Begründung führt sie u. a. aus, eine Ungleichbehandlung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Es sei unzutreffend, von gleichen Sachverhalten auszugehen, wenn Eltern, die gleichzeitig sieben Monate Eltergeld bezögen und währenddessen eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausübten, verglichen würden mit Eltern, die nacheinan-der Elterngeld bezögen, ihre Erwerbstätigkeit aber während des Elterngeldbezugs vollumfänglich ruhen ließen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen In-halt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 24.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kläge-rin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für weitere sechs Monate (neunter bis 14. Lebensmonat des Kindes) auf der Grundlage der Vorschriften des BEEG.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durch die Beklagte bestehen nicht. Solche werden von der Klägerin auch nicht gerügt.

Eine Unvereinbarkeit der einschlägigen Normen - insbesondere des § 4 Abs. 2 BEEG sowie § 6 BEEG - mit verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt - entgegen der Auffassung des Klägerin - nicht vor. Eine solche ergibt sich weder auf dem Hinter-grund von Art. 3 GG (dazu sogleich) noch im Hinblick auf Art. 6 GG (s. unter 2.).

1. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Gleichwohl wird dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz nicht jede Form einer Differenzierung verwehrt. Mit dem Gleichheitssatz soll vielmehr ausgeschlossen werden, dass Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleich-behandlung rechtfertigen können. Damit muss die rechtliche Unterscheidung in sach-lichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002, L 9 RJ 95/01, juris - Rn. 22).

Die Ungleichbehandlung darf daher nicht sachfremd und erst recht nicht willkürlich erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217). Diesbezüglich fällt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Ermessens- und Gestaltungs-spielraum zu, der erst dort seine Grenzen findet, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und somit ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich ein-leuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217).

Gemessen hieran vermag das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre Erwerbstätigkeit jeweils über 12 Monate reduziert und abwechselnd für sechs Monate Elterngeld unter Berücksichti-gung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhalten. Zwar trifft zu, dass die Klägerin im Vergleich zu Normadressaten der gleichen Ein-kommensgruppe, die während des Bezugs von Elterngeld im Gegensatz zur Klägerin und ihrem Ehemann abwechselnd ihre Erwerbstätigkeit vollständig reduzieren und zeitlich nacheinander Elterngeld beanspruchen, insoweit anders behandelt wird, als sich letztere Konstellation unter monetären Gesichtspunkten als "günstiger" erweist.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz resultiert hieraus allerdings nicht, denn für die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung existiert ein sachli-cher Grund.

So verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber das Elterngeld als eine das Ein-kommen ersetzende Leistung konzipiert hat und damit der das Sozialrecht prägen-den "klassischen Technik der Einkommensersatzleistungen" (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 EG2/08 R, juris – Rn. 33) gefolgt ist. Hierzu zählt nicht nur die Be-rechnung der Leistungshöhe (hier: Elterngeld) unter prozentualer Berücksichtigung des erzielten Einkommens in einem vor dem anspruchsbegründenden Ereignis lie-genden Zeitraum (vgl. BSG, aaO, Rn. 33), sondern ebenso - wie etwa auch im Be-reich des SGB II - die Minderung der Anspruchshöhe durch im Leistungszeitraum erzieltes Einkommen.

Soweit sich die Klägerin daher darauf beruft, es sei ihr verwehrt, durch die teilweise Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigkeit die vom Gesetzgeber vorgesehene maxima-le Leistungshöhe im Gegensatz zu der von ihr herangezogenen Vergleichsgruppe auszuschöpfen, vernachlässigt sie nicht nur den Umstand, dass es sich hierbei um eine Konstellation handelt, die auf ihrem freien Entschluss beruht, sondern verkennt zudem die bereits beschriebene Grundkonzeption des Elterngeldes, welche in einer Kompensation von Einkommenseinbußen besteht; es stellt sich auf diesem Hinter-grund folglich nur als konsequent dar, dass der Gesetzgeber die Höhe des Elterngel-des an die Höhe der sich im Leistungszeitraum ergebenden Einkommensverluste geknüpft hat.

Denn der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen nicht nur Un-terschiede in der Leistungsfähigkeit (vollständige / teilweise Aufgabe der Tätigkeit) der Anspruchsberechtigten berücksichtigen (vgl. bereits BSG, aaO, Rn. 36); er hat mit dem Elterngeld vielmehr auch ein Instrument geschaffen, mit dem (finanzielle) Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt werden. Es erscheint daher sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn – wie im vorliegenden Fall – die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben wird. Das Gesetz ist durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs gerade nicht darauf ausgerichtet, in jeder denkbaren Konstellation gleiche (finanzielle) Ver-hältnisse zu schaffen noch ist der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, einen solchen Zustand herzustellen.

Auf diesem Hintergrund sieht das Gericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Verletzung des Grundgesetzes auch nicht durch die Stellungnahme des Deut-schen Juristinnenbundes e. V. (im Folgenden: "djb") vom 14.03.2008 dargelegt, wel-che sich die Klägerin zu eigen gemacht hat. Abgesehen davon, dass auch der djb keinen Verstoß gegen das Grundgesetz zu erkennen vermag, sondern die aktuelle Regelung nur als "verfassungsrechtlich problematisch" beurteilt, vermag dessen Ar-gumentation das Gerichts aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu überzeu-gen. Eine Verfassungswidrigkeit der aktuell gültigen Normen des BEEG wird auch nicht schon dadurch indiziert, dass der Bundestag (teilweise) eine Änderung der Regelung "zum doppelten Anspruchsverbrauch bei Teilzeitbeschäftigung" in Erwägung gezo-gen hat (BT-Drucks. 16/10689 S. 5; vgl. hierzu im Einzelnen auch die Nachweise bei D. H. Dau, Zwei Jahre Elterngeld - eine erste Bilanz, SGb 2009, 261 [266]).

2. Darüber hinaus stehen die Vorschriften des BEEG auch mit den verfassungs-rechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG in Einklang.

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet dabei zunächst die Freiheit zur Eheschließung sowie -gestaltung. Demnach ist es der Rechtsordnung nicht möglich, einen vorgeformten und verbindlichen Entwurf einer Ehe vorzuschreiben. Angesichts dessen verbietet sich sowohl die Stilisierung der "Hausfrauenehe" als eheliches Leit-bild als auch eine hiervon divergierende Konzeption (Uhle, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], Beck´scher Online Kommentar GG, Stand: 15.07.2009, Art. 6 Rn. 25).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Art. 6 Abs. 2 und 3 GG garantiert somit den Vorrang der Eltern, deren Selbstverant-wortlichkeit und Eigenständigkeit bei Erziehung und Pflege ihrer Kinder (vgl. Uhle, aaO, Art. 6 Rn. 44 m. w. N.). Dabei erfasst die den Eltern obliegende Gesamtverant-wortung alle Umstände, die eine Beeinflussung und Gestaltung der Entwicklungs- sowie Lebensbedingungen des Kindes bedeuten. Ein Leistungsrecht im Sinne eines derivativen oder originären Teilhaberechts wird durch das Elternrecht aber gerade nicht vermittelt (Uhle, aaO, Art. 6 Rn. 50).

Aus alledem ist zu folgern, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnisse nur Rahmenbedingungen schaffen kann, die verschiedenen Lebensentwürfen in ausrei-chendem Maße Rechnung tragen. Dies hat er durch Einführung des BEEG in verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Denn mit dem BEEG hat er ein Normengefüge geschaffen, welches Anreize auf dem Hintergrund der familienpolitischen und fiskalischen Staatsinteressen setzt, ohne Zwang auf die Eltern auszuüben (so BSG, aaO, Rn. 36).

Der Gesetzgeber hat hierbei die Möglichkeiten des Leistungsbezugs (einmalig 12 Monate / insgesamt 14 Monate bei Beteiligung beider Elternteile / Verlängerungs-möglichkeit bei der Bezugsdauer - §§ 4, 6 BEEG) ausreichend flexibel im Rahmen seines Ermessens- und Gestaltungsspielraumes konzipiert. So wäre es auch der Klägerin und ihrem Ehemann möglich gewesen, gem. § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld über eine längere Anspruchsdauer zu beziehen. Dass der Gesetzgeber bei der Verlängerungsmöglichkeit die Höhe des Elterngeldes einer entsprechenden Kürzung zugeführt hat, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Denn der Gesetzgeber ist - wie bereits ausgeführt - gerade nicht gehalten, für jede beliebige und denkbare Konstellation der Inanspruchnahme von Elterngeld die glei-chen (finanziellen) Leistungen vorzusehen.

Auf diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Klägerin fehl, eine gemeinsame Erziehung sei wünschenswerter als eine jeweils getrennte Erziehung. Dabei steht für die Klägerin ersichtlich im Vordergrund, trotz Teilzeittätigkeit die gleichen finanziellen Leistungen zu erhalten wie Eltern, die sich nacheinander der Kindererziehung wid-men. Der Gesetzgeber hat aber im BEEG nicht nur die Möglichkeit angelegt, den Bezugs-zeitraum von Elterngeld zu verlängern (§ 6 Satz 2 BEEG), sondern den Anspruchs-berechtigten zudem die Option eröffnet, sich für die zeitgleiche Betreuung des Kin-des auszusprechen. Die Kürzung der gemeinsamen Elternzeit bei der zuletzt genannten Alternative (sog. "doppelter Anspruchsverbrauch") liegt nicht nur in der Natur der Sache; mit einem anderen – dem von der Klägerin bevorzugten - Ergebnis würde der Gesetzgeber auch die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten, da er hiermit gerade einen spe-ziellen Entwurf von Erziehung und Familie (zeitgleiche Erziehung des Kindes durch beide Elternteile bei jeweiliger Teilzeittätigkeit ohne hieraus resultierender Minderung der Anspruchshöhe) durch besondere finanzielle Begünstigungen faktisch zum Leit-bild erheben würde. Ein solches Vorgehen wäre mit den verfassungsrechtlichen Vor-gaben des Art. 6 GG jedoch gerade nicht vereinbar.

Es stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Privilegierung bestimmter Erziehungsformen dar, dass sich aus der gesetzlichen Regelung ein höherer An-spruch auf Elterngeld ergibt, wenn sich Eltern gleicher Einkommensgruppen - im Ge-gensatz zur Klägerin und ihrem Ehemann - abwechselnd um die Erziehung ihres Kindes bei vollständiger Aufgabe der beruflichten Tätigkeit kümmern. Denn der Klägerin wäre es anhand der gesetzlichen Regelung ebenso möglich ge-wesen, ihr Kind gemeinsam mit ihrem Ehemann unter vollständiger Aufgabe der Er-werbstätigkeit zu betreuen, wenngleich dies den Bezugszeitraum reduziert hätte (sog. "doppelter Anspruchsverbrauch"). Eine finanzielle Schlechterstellung im Ver-gleich zu der von der Klägerin bemühten Konstellation wäre hiermit nicht verbunden gewesen. Auch hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch die getrennte Erzie-hung eines Kindes nicht zum Leitbild erhoben hat. Die unterschiedliche Leistungshöhe geht somit alleine darauf zurück, dass die Kläge-rin sowie ihr Ehemann im Bezugszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen haben. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Anspruchs-berechtigten ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden (vgl. BSG, aaO, Rn. 36).

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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