Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2233/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen „bis auf Weiteres“ handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
2. Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim beim Verbleib des Ehegatten in der bisherigen gemeinsamen Wohnung führt regelmäßig nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute.
3. Der (fiktive) grundsicherungsrechtliche Bedarf eines Heimbewohners beim Verbleib des Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung bemisst sich nach dem Regelsatz für einen volljährigen Haushaltsangehörigen.
4. Die Einkommensprivilegierung des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt für alle schwerstpflegebedürftigen Menschen i.S.d. § 64 Abs. 3 SGB XII unabhängig von einem tatsächlichen Bezug von Pflegegeld.
5. Als Einkommenseinsatz für häusliche Ersparnis eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen angemessen. Ob der Hilfeträger insoweit einen Einkommenseinsatz fordert, steht in seinem Ermessen.
2. Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim beim Verbleib des Ehegatten in der bisherigen gemeinsamen Wohnung führt regelmäßig nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute.
3. Der (fiktive) grundsicherungsrechtliche Bedarf eines Heimbewohners beim Verbleib des Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung bemisst sich nach dem Regelsatz für einen volljährigen Haushaltsangehörigen.
4. Die Einkommensprivilegierung des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt für alle schwerstpflegebedürftigen Menschen i.S.d. § 64 Abs. 3 SGB XII unabhängig von einem tatsächlichen Bezug von Pflegegeld.
5. Als Einkommenseinsatz für häusliche Ersparnis eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen angemessen. Ob der Hilfeträger insoweit einen Einkommenseinsatz fordert, steht in seinem Ermessen.
Der Bescheid vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 und der Bescheid vom 27. August 2008 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über die Höhe der Leistungen zur Pflege für die Zeit ab September 2007 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Hilfeleistungen zur Pflege und der Grundsicherung aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit ab dem 01.09.2007.
Die 1921 geborene Klägerin, deren 1924 geborener Ehemann am 26.02.2008 verstarb, lebt seit dem 11.07.2007 dauerhaft in Vollzeitpflege im XXX-Pflegeheim, Y. Ihr Ehemann behielt bis zum Zeitpunkt seines Ablebens die ehegemeinschaftliche Wohnung in Y bei. Beide Eheleute beziehen bzw. bezogen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die Klägerin nach der Pflegestufe III, ihr Ehemann nach der Pflegestufe II. Beide Eheleute waren bzw. sind seit Dezember 2005 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) um 100 anerkannt bei gleichzeitiger Zuerkennung jeweils des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung). Die Klägerin bezieht eine eigene Regelaltersrente von monatlich 554,27 EUR (ab Juli 2007) bzw. 454,84 EUR (seit Juli 2008), ferner eine Zusatzrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 37,77 EUR (seit Juli 2007). Daneben bezieht sie seit März 2008 Witwenrente.
Auf den bereits im Juni und ergänzend im Juli 2007 gestellten Antrag der Betreuerin der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr unter Anrechung der einzusetzenden eigenen Einkünfte und ihres Ehemanns sowie der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung - ab dem 01.09.2007 "bis auf Weiteres" Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 784,59 EUR für Monate mit 30 Tagen und in Höhe von 892,82 EUR für Monate mit 31 Tagen (Bescheid vom 11.09.2007).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie halte in Bezug auf die Einkommensanrechnung die gemeinsame Veranlagung mit ihrem Ehemann für unzulässig. Aufgrund ihrer durch die vollstationäre Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bedingten räumlichen Trennung von ihrem Ehemann sei auch ein gemeinsames Wirtschaften mit diesem nicht mehr möglich, weshalb die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nicht länger vorlägen. Deshalb sei für sie eine eigenständige Bedarfsberechnung durchzuführen und dürfe die Beklagte insoweit auch lediglich ihre eigenen Einkünfte berücksichtigen. Bei der Berechnung des Bedarfs in Einrichtungen für den Lebensunterhalt sei zudem der Regelsatz in Höhe desjenigen für den Haushaltsvorstand heranzuziehen. Soweit die Beklagte insoweit in Übereinstimmung mit den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) nur den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen berücksichtige, sei dies unzutreffend. Ihr Einkommen unterschreite die maßgebende Einkommensgrenze, weshalb ein Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze ausscheide. Auch ein Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze sei nicht angezeigt. Ferner verfüge sie über kein Vermögen oberhalb der Freigrenze. Ihre Sterbegeldversicherung sei Schonvermögen und habe deshalb anrechnungsfrei zu bleiben. Im Übrigen führe eine evtl. Kündigung der Sterbegeldversicherung für sie zu einem wirtschaftlichen Verlust, weil der Rückkaufwert nicht annähernd die einbezahlten Beiträge erreiche. Überdies sei sie selbst nicht Versicherungsnehmerin der Sterbegeldversicherung, denn hierbei handele es sich um eine sogenannte Gruppen-Sterbegeldversicherung, bei der sie selbst lediglich versicherte Person, nicht jedoch Versicherungsnehmerin sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die zwischen Eheleuten bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht deshalb als aufgelöst anzusehen, weil die Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines der Eheleute in einem Heim räumlich voneinander getrennt lebten. Anhaltspunkte dafür, es fehle wenigstens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu Recht habe sie bei der Bedarfsberechnung auch lediglich den Regelsatz für einen Haushaltangehörigen berücksichtigt; denn ein Heimbewohner könne nicht Haushaltsvorstand sein, weil er üblicherweise die mit einem Haushalt verbundenen Generalunkosten nicht zu tragen habe. Überdies habe sie bei der Bedarfsberechnung der Klägerin auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zuerkannt (Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008).
Deswegen erhob die Klägerin am 21.05.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, ein Getrenntleben zwischen Eheleuten liege nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor; anders sei jedoch zu entscheiden, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - wie im Fall einer dauerhaften Unterbringung eines der Eheleute in einem Pflegeheim - nicht nur vor¬übergehend aufgehoben sei. In ihrem Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, beide Eheleute stünden unter Betreuung. Den Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze habe die Beklagte überdies zu hoch berechnet.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 27.08.2008 die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt.
Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 sowie den Bescheid vom 27. August 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 2007 höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Bescheid vom 27.08.2008 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn die Sozialhilfe sei keine rentengleiche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer bestimmten Notsituation, die sich auf diese ständig wandelnde Lage neu ausrichte. Im Übrigen handele es sich auch bei dem Bescheid vom "27.09.2007" (gemeint: Bescheid vom 11.09.2007) um keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn dieser habe alleine die Hilfe zur Pflege für den Monat September 2007 festgesetzt. Hieran ändere auch die Formulierung "bis auf Weiteres" nichts. Alle folgenden Leistungen habe sie Monat für Monat mittels der jeweiligen Auszahlung bewilligt und erbracht. Im Übrigen erachtet sie die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen für zutreffend; allerdings halte sie an ihrer Rechtsmeinung nicht mehr fest, soweit sie für die Berücksichtigung eines Anrechnungsfreibetrages des Einkommenseinsatzes oberhalb der Einkommensgrenze bei schwerstpflegebedürftigen Menschen den tatsächlichen Bezug von Pflegegeld nach § 64 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) fordere. Hierzu hat die Beklagte einen Auszug aus ihrer Vorschriftensammlung, anzuwenden ab dem 01.07.2009, vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) entscheiden konnte, ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 01.09.2007 Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege.
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht allein der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 (§ 95 SGG), sondern - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der Bescheid vom 27.08.2008. Durch diesen Bescheid hat die Beklagte die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt. Dieser Bescheid tritt damit für die Zeit ab Februar 2008 an die Stelle des Bescheides vom 11.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008, ersetzt mithin diese Bescheide für die Zeit ab Februar 2008. Bei dem Bescheid vom 11.09.2007 handelt es sich entgegen der Rechtauffassung der Beklagten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn ein solcher Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von einem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert, z. B. ein Verwaltungsakt, der den andauernden, regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BT-Druck. 8/2034, S. 34 sowie BVerwGE 78, 101, 111; BVerwG, NZS 1993, 183 und u.a. BSGE 74, 287 sowie 95, 57). Im Bereich des Sozialhilferechts ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzunehmen, wenn Leistungen - wie vorliegend - "bis auf Weiteres" bewilligt werden (vgl. BSG, SozR 4-3500 § 82 Nr. 3; BSG, FEVS 58, 337 und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 S 3804/09 ER-B - und vom 18.10.2006 - L 7 SO 3313/07 ER -B -; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.03.2007 - L 9 SO 3/07 -, Hess. LSG vom 18.04.2007 - L 7 SO 85/06 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 58, 28 sowie vom 24.05.2007 - L 8 SO 156/06 - und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 57, 447).
2. Die Klägerin gehört - zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unzweifelhaft - zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII, hier namentlich auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, hat.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist der im § 2 Abs. 1 SGB XII normierte Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz u.a. seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält.
Dieser Grundsatz wird spezifiziert in § 19 Abs. 3 SGB XII: Danach wird u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und u.a. ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitals SGB XII nicht zuzumuten ist. Weitere Begrenzungen der Einkommensanrechnung enthalten § 92 SGB XII bei behinderten Menschen und der mit Wirkung zum 07.12.2006 durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I 2670) anstelle des früheren § 82 Abs. 4 SGB XII eingefügte § 92a SGB XII.
Der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin, die in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht ist, umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nrn. 1 - 3 SGB XII; hierzu zählen der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII u.a. einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der nach Satz 2 der genannten Bestimmung mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes umfasst. Hinsichtlich des Einkommenseinsatzes enthalten die §§ 82 ff. SGB XII nähere Bestimmungen.
Die der Klägerin durch die Beklagte unter der Bezeichnung "Hilfe zur Pflege" erbrachten Sozialhilfeleistungen sind nicht insgesamt als Leistungen nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels SGB XII zu werten, auf die die besonderen Einkommensregelungen der §§ 82 ff. SGB XII Anwendung fänden. Mit dem Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 entfiel die Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Seit diesem Zeitpunkt werden Leistungen in Einrichtungen "dreistufig" erbracht, nämlich im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels SGB XII oder der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, sodann - soweit durch diese Leistungen nicht der gesamte Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen gedeckt wird - im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Für diese beiden Leistungen gelten die allgemeinen Anrechnungsbestimmungen in §§ 19 und 82 ff. SGB XII; dies bedeutet, dass evtl. vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich voll einzusetzen ist, soweit das Elfte Kapitel keine Sonderregelungen, z.B. in §§ 92, 92a SGB XII, enthält. Erst in einer dritten Stufe wird die im Einzelfall notwendige Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ermittelt - hier: Hilfe zur Pflege. Allein für diese Leistung gilt der besondere Einkommens- und Vermögenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze nach den §§ 85 ff. SGB XII (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 35, Rdnrn. 4 und 5; Schellhorn/Schellhorn/Hohm; SGB XII, 17. Auflage 2006, § 35, Rdnr. 9; Daubner in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 35 SGB XII Rdnr. 2).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 01.09.2007:
a) Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin im XXX-Pflegeheim belief sich im Monat September 2007 für die dort anfallenden Kosten für Aufenthalt und Betreuung auf - unstreitig - 30 x 108,23 EUR zzgl. eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung von 93,69 EUR und abzgl. der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1.432,- EUR, mithin insgesamt auf 1.908,59 EUR. Eine Bedarfserhöhung gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des der Klägerin zuerkannten Nachteilsausgleiches "G" steht insoweit nicht zu, weil entsprechende Mehraufwendungen der Klägerin in Folge ihres vollstationären Aufenthalts im Pflegeheim tatsächlich nicht anfallen. Die Klägerin hat einen solchen Mehrbedarf zu Recht auch nicht geltend gemacht.
b) Im Rahmen des von der Klägerin zu fordernden Einkommenseinsatzes hat die Beklagte zutreffend die - fiktiven - Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Ehemanns zugrunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe ggf. durch eigenes Einkommen sichergestellt werden können. Der Umstand, dass die Klägerin selbst seit dem 11.07.2007 dauerhaft vollstationär im XXX-Pflegeheim untergebracht ist, während ihr Ehemann in dieser Zeit bis zu seinem Tod am 26.02.2008 im Wesentlichen in der ehegemeinschaftlichen Unterkunft verblieben ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht dazu, die Eheleute in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum 26.02.2008 als getrennt lebend anzusehen. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Nichtgetrenntlebens" in § 19 Abs. 3 SGB XII war bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Vorgängerregelungen in den §§ 28 und 29 BSHG zunächst darauf abzustellen, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (vgl. BVerwGE 97, 344, bestätigt durch BVerwG vom 16.03.2006 - 5 B 97/05 -, veröffentlicht in juris). Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim und auch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft ist nach dieser Rechtsprechung nur dann geeignet, ein Getrenntleben der Eheleute zu begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehlt und er den Willen hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 59, 42 ff.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 17 sowie Schoch in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 22). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens besteht vor diesem Hintergrund kein Anhalt dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit von September 2007 bis Februar 2008 den ernsthaften Willen hatten, die zwischen ihnen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen und diese dauerhaft aufzuheben.
Zutreffend hat deshalb die Beklagte bei der Einkommensanrechnung auch die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt.
3. Vorliegend gehören sowohl die 1921 geborene Klägerin als auch der 1924 geborene Ehemann der Klägerin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Vierten Kapitels SGB XII. Den damit sich ergebenden (fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin hat die Beklagte mit monatlich 676,26 EUR (= Regelsatz für einen sonstigen Familienangehörigen vom Beginn des 15. Lebensjahres an: 278,- EUR, zzgl. Kosten der Unterkunft im Pflegeheim = 351,- EUR, zzgl. eines Mehrbedarfs gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB XII wegen Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" = 47,26 EUR) zutreffend berechnet. Insbesondere ist bei Leistungen in stationären Einrichtungen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgebend (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 - m. w. N.; Kaune in ZfF 2007, 241, 242). Denn Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie auch keine Generalunkosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZfSH/SGB 2003, 298, 302; ebenso Nr. 42.01 SHR). Gesetzessystematisch steht einer Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände bei Heimbewohnern darüber hinaus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entgegen (vgl. auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 42, Rdnr. 7). Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt der Heimbewohner insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes ausmachen muss. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, auf die der leistungsberechtigte Heimbewohner einen Rechtsanspruch hat (vgl. BVerwG, NJW 2005, 167 sowie Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung selbst gedeckt wird, die ihre Kosten wiederum über Pflege- und Unterbringungssätze abrechnet. Allein für die Befriedigung laufender persönlicher Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden, wie z.B. Friseurbesuch, Erwerb von Kosmetika und Zeitungen, benötigt der Heimbewohner einen Barbetrag. Insoweit ersetzt der Barbetrag den Regelsatz teilweise, mit der Folge, dass eine Gleichwohlgewährung des vollen Regelsatzes nach § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehene doppelte Leistungsgewährung zur Folge hätte (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 -).
Der von der Beklagten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin zugrunde gelegte Grundsicherungsregelsatz von 278,- EUR ab dem 01.09.2007 entspricht demjenigen für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Den höheren Regelsatz für Haushaltsvorstände oder alleinlebende Leistungsberechtigte kann die Klägerin schon aus generell systematischen und zweckorientierten Gründen nicht verlangen, denn sie lebte von September 2007 bis Februar 2008 weder allein noch war sie Haushaltsvorstand. Vielmehr war sie in einem Alten- und Pflegeheim stationär untergebracht, weshalb ihr der Natur der Sache nach bereits keine Mehraufwendungen für einen Haushaltsvorstand entstehen konnten. Die Klägerin ist in dem Alten- und Pflegeheim voll versorgt und betreut. Zur persönlichen Lebensführung steht ihr hier - anders als bei nicht in Alten- und Pflegeheimen lebenden bedürftigen Menschen - der monatliche Barbetrag von 93,69 EUR - bzw. 94,77 EUR (ab dem 01.07.2008) zur Verfügung. Deshalb ist im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsregelsatzes allein derjenige für Haushaltsangehörige anzusetzen.
Die von der Beklagten bei der Berechnung der grundsicherungsbezogenen Unterkunftskosten angesetzten Aufwendungen in Höhe von - fiktiv - 351,- EUR hat die Klägerin nicht beanstandet. Für deren Unrichtigkeit ergibt sich auch für das erkennende Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt.
4. Nicht beanstandet hat die Klägerin darüber hinaus die Berechnung des - fiktiven - grundsicherungsrechtlichen Bedarfs ihres Ehemanns in den Monaten September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR. Für eine Unrichtigkeit ergibt sich nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst kein Anhalt.
5. Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf konnte die Klägerin im Zeitraum von September 2007 bis Januar 2008 aus ihrem eigenen Einkommen und dem Einkommen ihres Ehemanns nur teilweise decken. Zu Unrecht ist die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch von einem monatlichen Einkommenseinsatz in Höhe von 1.124,- EUR ausgegangen.
Als Einkommen der Eheleute hat die Beklagte zutreffend die Regelaltersrente der Klägerin in Höhe von monatlich netto 554,27 EUR sowie eine Zusatzrente berücksichtigt; letztere war indes lediglich im Umfang von 37,74 EUR monatlich, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag, anrechnungsfähig, wie dies die Beklagte auch für die Zeit ab Februar 2008 durch den Bescheid vom 27.08.2008 vorgenommen hat. Damit ergibt sich ein - berücksichtigungsfähiges - Einkommen der Klägerin in Höhe von 592,01 EUR.
Das Einkommen des Ehemanns aus Regelaltersrente und Betriebsrente (1.261,80 EUR zzgl. 446,48 EUR, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag) belief sich auf insgesamt 1.708,28 EUR. Damit standen den Eheleuten ab September 2007 insgesamt Einkünfte in Höhe von monatlich 2.298,29 EUR zur Verfügung.
Die Berechnung der maßgebenden (§ 85 SGB XII) Einkommensgrenze (Grundfreibetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes = 694,- EUR; fiktive Kosten der Unterkunft der Klägerin = 351,- EUR; Familienzuschlag (70 v. H. von 347,- EUR) = 243,- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft des Ehemanns der Klägerin = 335,09 EUR) mit insgesamt 1.623,09 EUR ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Das ab September 2007 zur Verfügung stehende ehegemeinschaftliche Einkommen von 2.298,29 EUR überschritt diese Einkommensgrenze. Deshalb war der Klägerin und ihrem Ehemann die Aufbringung der Mittel für den Bedarf der Klägerin in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nach Satz 2 der genannten Bestimmung ist bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihres unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Weiter bestimmt § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII: Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 v. H. nicht zuzumuten. Diese Bestimmung hat die Beklagte vorliegend nicht beachtet, denn die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII enthaltene Privilegierung gilt für alle schwerstpflegebedürftigen Menschen im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB XII, unabhängig davon, ob diese tatsächlich ein Pflegegeld nach der genannten Bestimmung erhalten oder nicht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Denn die Verweisung auf § 64 Abs. 3 SGB XII bezieht sich ersichtlich allein auf den anspruchsberechtigten Personenkreis der schwerstpflegebedürftigen Menschen. Ein sachlicher Grund, die günstigere Einkommensanrechnung nur auf solche Personen zu beschränken, die tatsächlich ein Pflegegeld erhalten, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus lässt die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gewählte Formulierung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch zu, dass die 60 %ige Einkommensgrenze auch solchen schwerstpflegebedürftigen Menschen zugute kommt, die Pflegesachleistungen erhalten (vgl. zum Ganzen SG Gotha vom 02.06.2008 - S 14 SO 998/06 -, veröffentlicht in juris - sowie SG Mannheim vom 25.07.2008 - S 9 SO 739/08 -). Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20.05.2009 - im Ergebnis - auch eingeräumt.
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das die Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR übersteigende Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 675,20 EUR um den Freibetrag von "mindestens 60 v. H.", das sind 405,12 EUR, - insoweit kommt nach dem Gesetzeswortlaut ggf. auch eine höhere Freigrenze in Betracht - anrechnungsfrei bleibt. Dies wird die Beklagte bei ihrer Neubescheidung zu beachten haben.
Unter weiterer Berücksichtigung eines von der Beklagten in Ansatz gebrachten Freibetrages im Hinblick auf die Familienverhältnisse (vgl. Nr. 87.16 SHR) sowie wegen der Dauer der Aufwendungen (vgl. Nr. 87.22 SHR) in Höhe jeweils weiterer 20 v. H. aus dem übersteigenden Einkommen, das sind jeweils 135,04 EUR, dürfte sich mithin jedenfalls im Zeitraum September 2007 bis Januar 2008 kein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze ergeben.
6. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, 2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person voraussichtlich für längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in Anwendung auch der Regelungen des § 92a SGB XII den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehemanns der Klägerin für die Zeit von September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR berücksichtigt und diesen Betrag von der Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR in Abzug gebracht. Welche Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Heimunterbringung von dem verbleibenden Restbetrag (806,01 EUR) darüber hinaus angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten und nach § 92a SGB XII auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehepartners zu berücksichtigen. Angemessen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts insoweit ein Einkommensansatz für häusliche Ersparnis in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 278,- EUR (für die Monate September 2007 bis Januar 2008; so auch Kaune, a.a.O., S. 244). Damit verblieben frei verfügbar für die Eheleute 528,01 EUR. Ob der von der Beklagten mit Blick auf die bisherige Lebensführung des in der Ehewohnung verbliebenen Ehemanns der Klägerin vorgenommene Abzug von 20 % dieses Betrages (vgl. Nr. 92a.11 SHR), das sind 105,60 EUR, ausreichend ist, wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung angesichts eines in der Literatur (vgl. Kaune, ZfF 2007, 241, 242; ders. in ZfF 2006, 73, 77) insoweit vorgeschlagenen pauschalen Zuschlags von 30% bis 50% des für den in der ehegemeinschaftlichen Wohnung verbliebenen Ehegatten maßgebenden Regelsatzes (hier: 347,- EUR) ebenfalls zu prüfen haben.
Damit erweist sich der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 als rechtswidrig.
7. Auch der Bescheid vom 27.08.2008, durch den die Beklagte die Hilfe zur Pflege für die Zeit ab Februar 2008, dem Monat des Versterbens des Ehemanns der Klägerin, neu festgesetzt hat, ist rechtswidrig. Denn die Beklagte hat für diese Zeit von dem errechneten Gesamtbedarf der Klägerin jeweils das ihr zur Verfügung stehende Gesamteinkommen in voller Höhe in Abzug gebracht. Nach § 92a Abs. 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel von einer Person, die Leistungen in einer stationären Einrichtung erhält, von dieser und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/2711) begrenzt Abs. 1 die Heranziehung zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich vorliegenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer stationären Einrichtung lebt. Die Regelung stellt darüber hinaus ausdrücklich sicher, dass die Einkommensschonregelung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet. § 92a Abs. 2 SGB XII bestimmt ferner, dass, wenn - wie hier - eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Sozialhilfeträger in Abs. 1 der genannten Bestimmung Ermessen eingeräumt, das unter den in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen als sog. gebundenes Ermessen besteht, mithin die Aufbringung der Mittel durch den Hilfeempfänger zwar grundsätzlich erfolgen soll, jedoch in atypischen Fällen auch Abweichungen geboten sind (vgl. Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, a.a.O., § 92a, Rdnrn. 8 und 14). Aus dem Bescheid vom 27.08.2008 ist indes in keiner Weise zu erkennen, ob und wie die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die dort vorgenommene Anrechnung des gesamten verfügbaren Einkommens der Klägerin spricht vielmehr dafür, dass sich die Beklagte des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst war. Überdies ist auch insoweit nicht erkennbar, von welcher Einkommensgrenze die Beklagte nach dem Versterben des Ehemanns der Klägerin für diese ausgegangen ist und ob und in welchem Umfang sie eventuell über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen gemäß § 87 Abs. 1, insbesondere nach dessen Satz 3 (vgl. hierzu oben unter 5.), anrechnungsfrei gelassen hat. Hierüber wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung zu befinden haben.
8. Von einer Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens in Form von Rückkaufwerten aus einer Sterbegeldversicherung hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Sie hat hierzu im Schriftsatz vom 14.08.2008 nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass sie an ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung einzusetzendes Vermögen darstelle, nicht mehr festhalte, vielmehr dieses Vermögen als Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ansehe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 18.03.2008 - B 8/9 b SO 9/06 R -) und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich das Klagebegehren im tenorierten Umfang als begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
(rechtskräftig)
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Hilfeleistungen zur Pflege und der Grundsicherung aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit ab dem 01.09.2007.
Die 1921 geborene Klägerin, deren 1924 geborener Ehemann am 26.02.2008 verstarb, lebt seit dem 11.07.2007 dauerhaft in Vollzeitpflege im XXX-Pflegeheim, Y. Ihr Ehemann behielt bis zum Zeitpunkt seines Ablebens die ehegemeinschaftliche Wohnung in Y bei. Beide Eheleute beziehen bzw. bezogen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die Klägerin nach der Pflegestufe III, ihr Ehemann nach der Pflegestufe II. Beide Eheleute waren bzw. sind seit Dezember 2005 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) um 100 anerkannt bei gleichzeitiger Zuerkennung jeweils des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung). Die Klägerin bezieht eine eigene Regelaltersrente von monatlich 554,27 EUR (ab Juli 2007) bzw. 454,84 EUR (seit Juli 2008), ferner eine Zusatzrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 37,77 EUR (seit Juli 2007). Daneben bezieht sie seit März 2008 Witwenrente.
Auf den bereits im Juni und ergänzend im Juli 2007 gestellten Antrag der Betreuerin der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr unter Anrechung der einzusetzenden eigenen Einkünfte und ihres Ehemanns sowie der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung - ab dem 01.09.2007 "bis auf Weiteres" Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 784,59 EUR für Monate mit 30 Tagen und in Höhe von 892,82 EUR für Monate mit 31 Tagen (Bescheid vom 11.09.2007).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie halte in Bezug auf die Einkommensanrechnung die gemeinsame Veranlagung mit ihrem Ehemann für unzulässig. Aufgrund ihrer durch die vollstationäre Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bedingten räumlichen Trennung von ihrem Ehemann sei auch ein gemeinsames Wirtschaften mit diesem nicht mehr möglich, weshalb die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nicht länger vorlägen. Deshalb sei für sie eine eigenständige Bedarfsberechnung durchzuführen und dürfe die Beklagte insoweit auch lediglich ihre eigenen Einkünfte berücksichtigen. Bei der Berechnung des Bedarfs in Einrichtungen für den Lebensunterhalt sei zudem der Regelsatz in Höhe desjenigen für den Haushaltsvorstand heranzuziehen. Soweit die Beklagte insoweit in Übereinstimmung mit den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) nur den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen berücksichtige, sei dies unzutreffend. Ihr Einkommen unterschreite die maßgebende Einkommensgrenze, weshalb ein Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze ausscheide. Auch ein Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze sei nicht angezeigt. Ferner verfüge sie über kein Vermögen oberhalb der Freigrenze. Ihre Sterbegeldversicherung sei Schonvermögen und habe deshalb anrechnungsfrei zu bleiben. Im Übrigen führe eine evtl. Kündigung der Sterbegeldversicherung für sie zu einem wirtschaftlichen Verlust, weil der Rückkaufwert nicht annähernd die einbezahlten Beiträge erreiche. Überdies sei sie selbst nicht Versicherungsnehmerin der Sterbegeldversicherung, denn hierbei handele es sich um eine sogenannte Gruppen-Sterbegeldversicherung, bei der sie selbst lediglich versicherte Person, nicht jedoch Versicherungsnehmerin sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die zwischen Eheleuten bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht deshalb als aufgelöst anzusehen, weil die Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines der Eheleute in einem Heim räumlich voneinander getrennt lebten. Anhaltspunkte dafür, es fehle wenigstens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu Recht habe sie bei der Bedarfsberechnung auch lediglich den Regelsatz für einen Haushaltangehörigen berücksichtigt; denn ein Heimbewohner könne nicht Haushaltsvorstand sein, weil er üblicherweise die mit einem Haushalt verbundenen Generalunkosten nicht zu tragen habe. Überdies habe sie bei der Bedarfsberechnung der Klägerin auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zuerkannt (Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008).
Deswegen erhob die Klägerin am 21.05.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, ein Getrenntleben zwischen Eheleuten liege nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor; anders sei jedoch zu entscheiden, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - wie im Fall einer dauerhaften Unterbringung eines der Eheleute in einem Pflegeheim - nicht nur vor¬übergehend aufgehoben sei. In ihrem Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, beide Eheleute stünden unter Betreuung. Den Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze habe die Beklagte überdies zu hoch berechnet.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 27.08.2008 die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt.
Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 sowie den Bescheid vom 27. August 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 2007 höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Bescheid vom 27.08.2008 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn die Sozialhilfe sei keine rentengleiche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer bestimmten Notsituation, die sich auf diese ständig wandelnde Lage neu ausrichte. Im Übrigen handele es sich auch bei dem Bescheid vom "27.09.2007" (gemeint: Bescheid vom 11.09.2007) um keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn dieser habe alleine die Hilfe zur Pflege für den Monat September 2007 festgesetzt. Hieran ändere auch die Formulierung "bis auf Weiteres" nichts. Alle folgenden Leistungen habe sie Monat für Monat mittels der jeweiligen Auszahlung bewilligt und erbracht. Im Übrigen erachtet sie die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen für zutreffend; allerdings halte sie an ihrer Rechtsmeinung nicht mehr fest, soweit sie für die Berücksichtigung eines Anrechnungsfreibetrages des Einkommenseinsatzes oberhalb der Einkommensgrenze bei schwerstpflegebedürftigen Menschen den tatsächlichen Bezug von Pflegegeld nach § 64 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) fordere. Hierzu hat die Beklagte einen Auszug aus ihrer Vorschriftensammlung, anzuwenden ab dem 01.07.2009, vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) entscheiden konnte, ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 01.09.2007 Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege.
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht allein der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 (§ 95 SGG), sondern - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der Bescheid vom 27.08.2008. Durch diesen Bescheid hat die Beklagte die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt. Dieser Bescheid tritt damit für die Zeit ab Februar 2008 an die Stelle des Bescheides vom 11.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008, ersetzt mithin diese Bescheide für die Zeit ab Februar 2008. Bei dem Bescheid vom 11.09.2007 handelt es sich entgegen der Rechtauffassung der Beklagten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn ein solcher Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von einem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert, z. B. ein Verwaltungsakt, der den andauernden, regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BT-Druck. 8/2034, S. 34 sowie BVerwGE 78, 101, 111; BVerwG, NZS 1993, 183 und u.a. BSGE 74, 287 sowie 95, 57). Im Bereich des Sozialhilferechts ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzunehmen, wenn Leistungen - wie vorliegend - "bis auf Weiteres" bewilligt werden (vgl. BSG, SozR 4-3500 § 82 Nr. 3; BSG, FEVS 58, 337 und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 S 3804/09 ER-B - und vom 18.10.2006 - L 7 SO 3313/07 ER -B -; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.03.2007 - L 9 SO 3/07 -, Hess. LSG vom 18.04.2007 - L 7 SO 85/06 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 58, 28 sowie vom 24.05.2007 - L 8 SO 156/06 - und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 57, 447).
2. Die Klägerin gehört - zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unzweifelhaft - zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII, hier namentlich auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, hat.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist der im § 2 Abs. 1 SGB XII normierte Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz u.a. seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält.
Dieser Grundsatz wird spezifiziert in § 19 Abs. 3 SGB XII: Danach wird u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und u.a. ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitals SGB XII nicht zuzumuten ist. Weitere Begrenzungen der Einkommensanrechnung enthalten § 92 SGB XII bei behinderten Menschen und der mit Wirkung zum 07.12.2006 durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I 2670) anstelle des früheren § 82 Abs. 4 SGB XII eingefügte § 92a SGB XII.
Der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin, die in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht ist, umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nrn. 1 - 3 SGB XII; hierzu zählen der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII u.a. einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der nach Satz 2 der genannten Bestimmung mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes umfasst. Hinsichtlich des Einkommenseinsatzes enthalten die §§ 82 ff. SGB XII nähere Bestimmungen.
Die der Klägerin durch die Beklagte unter der Bezeichnung "Hilfe zur Pflege" erbrachten Sozialhilfeleistungen sind nicht insgesamt als Leistungen nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels SGB XII zu werten, auf die die besonderen Einkommensregelungen der §§ 82 ff. SGB XII Anwendung fänden. Mit dem Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 entfiel die Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Seit diesem Zeitpunkt werden Leistungen in Einrichtungen "dreistufig" erbracht, nämlich im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels SGB XII oder der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, sodann - soweit durch diese Leistungen nicht der gesamte Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen gedeckt wird - im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Für diese beiden Leistungen gelten die allgemeinen Anrechnungsbestimmungen in §§ 19 und 82 ff. SGB XII; dies bedeutet, dass evtl. vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich voll einzusetzen ist, soweit das Elfte Kapitel keine Sonderregelungen, z.B. in §§ 92, 92a SGB XII, enthält. Erst in einer dritten Stufe wird die im Einzelfall notwendige Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ermittelt - hier: Hilfe zur Pflege. Allein für diese Leistung gilt der besondere Einkommens- und Vermögenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze nach den §§ 85 ff. SGB XII (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 35, Rdnrn. 4 und 5; Schellhorn/Schellhorn/Hohm; SGB XII, 17. Auflage 2006, § 35, Rdnr. 9; Daubner in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 35 SGB XII Rdnr. 2).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 01.09.2007:
a) Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin im XXX-Pflegeheim belief sich im Monat September 2007 für die dort anfallenden Kosten für Aufenthalt und Betreuung auf - unstreitig - 30 x 108,23 EUR zzgl. eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung von 93,69 EUR und abzgl. der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1.432,- EUR, mithin insgesamt auf 1.908,59 EUR. Eine Bedarfserhöhung gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des der Klägerin zuerkannten Nachteilsausgleiches "G" steht insoweit nicht zu, weil entsprechende Mehraufwendungen der Klägerin in Folge ihres vollstationären Aufenthalts im Pflegeheim tatsächlich nicht anfallen. Die Klägerin hat einen solchen Mehrbedarf zu Recht auch nicht geltend gemacht.
b) Im Rahmen des von der Klägerin zu fordernden Einkommenseinsatzes hat die Beklagte zutreffend die - fiktiven - Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Ehemanns zugrunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe ggf. durch eigenes Einkommen sichergestellt werden können. Der Umstand, dass die Klägerin selbst seit dem 11.07.2007 dauerhaft vollstationär im XXX-Pflegeheim untergebracht ist, während ihr Ehemann in dieser Zeit bis zu seinem Tod am 26.02.2008 im Wesentlichen in der ehegemeinschaftlichen Unterkunft verblieben ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht dazu, die Eheleute in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum 26.02.2008 als getrennt lebend anzusehen. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Nichtgetrenntlebens" in § 19 Abs. 3 SGB XII war bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Vorgängerregelungen in den §§ 28 und 29 BSHG zunächst darauf abzustellen, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (vgl. BVerwGE 97, 344, bestätigt durch BVerwG vom 16.03.2006 - 5 B 97/05 -, veröffentlicht in juris). Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim und auch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft ist nach dieser Rechtsprechung nur dann geeignet, ein Getrenntleben der Eheleute zu begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehlt und er den Willen hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 59, 42 ff.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 17 sowie Schoch in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 22). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens besteht vor diesem Hintergrund kein Anhalt dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit von September 2007 bis Februar 2008 den ernsthaften Willen hatten, die zwischen ihnen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen und diese dauerhaft aufzuheben.
Zutreffend hat deshalb die Beklagte bei der Einkommensanrechnung auch die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt.
3. Vorliegend gehören sowohl die 1921 geborene Klägerin als auch der 1924 geborene Ehemann der Klägerin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Vierten Kapitels SGB XII. Den damit sich ergebenden (fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin hat die Beklagte mit monatlich 676,26 EUR (= Regelsatz für einen sonstigen Familienangehörigen vom Beginn des 15. Lebensjahres an: 278,- EUR, zzgl. Kosten der Unterkunft im Pflegeheim = 351,- EUR, zzgl. eines Mehrbedarfs gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB XII wegen Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" = 47,26 EUR) zutreffend berechnet. Insbesondere ist bei Leistungen in stationären Einrichtungen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgebend (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 - m. w. N.; Kaune in ZfF 2007, 241, 242). Denn Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie auch keine Generalunkosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZfSH/SGB 2003, 298, 302; ebenso Nr. 42.01 SHR). Gesetzessystematisch steht einer Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände bei Heimbewohnern darüber hinaus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entgegen (vgl. auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 42, Rdnr. 7). Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt der Heimbewohner insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes ausmachen muss. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, auf die der leistungsberechtigte Heimbewohner einen Rechtsanspruch hat (vgl. BVerwG, NJW 2005, 167 sowie Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung selbst gedeckt wird, die ihre Kosten wiederum über Pflege- und Unterbringungssätze abrechnet. Allein für die Befriedigung laufender persönlicher Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden, wie z.B. Friseurbesuch, Erwerb von Kosmetika und Zeitungen, benötigt der Heimbewohner einen Barbetrag. Insoweit ersetzt der Barbetrag den Regelsatz teilweise, mit der Folge, dass eine Gleichwohlgewährung des vollen Regelsatzes nach § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehene doppelte Leistungsgewährung zur Folge hätte (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 -).
Der von der Beklagten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin zugrunde gelegte Grundsicherungsregelsatz von 278,- EUR ab dem 01.09.2007 entspricht demjenigen für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Den höheren Regelsatz für Haushaltsvorstände oder alleinlebende Leistungsberechtigte kann die Klägerin schon aus generell systematischen und zweckorientierten Gründen nicht verlangen, denn sie lebte von September 2007 bis Februar 2008 weder allein noch war sie Haushaltsvorstand. Vielmehr war sie in einem Alten- und Pflegeheim stationär untergebracht, weshalb ihr der Natur der Sache nach bereits keine Mehraufwendungen für einen Haushaltsvorstand entstehen konnten. Die Klägerin ist in dem Alten- und Pflegeheim voll versorgt und betreut. Zur persönlichen Lebensführung steht ihr hier - anders als bei nicht in Alten- und Pflegeheimen lebenden bedürftigen Menschen - der monatliche Barbetrag von 93,69 EUR - bzw. 94,77 EUR (ab dem 01.07.2008) zur Verfügung. Deshalb ist im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsregelsatzes allein derjenige für Haushaltsangehörige anzusetzen.
Die von der Beklagten bei der Berechnung der grundsicherungsbezogenen Unterkunftskosten angesetzten Aufwendungen in Höhe von - fiktiv - 351,- EUR hat die Klägerin nicht beanstandet. Für deren Unrichtigkeit ergibt sich auch für das erkennende Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt.
4. Nicht beanstandet hat die Klägerin darüber hinaus die Berechnung des - fiktiven - grundsicherungsrechtlichen Bedarfs ihres Ehemanns in den Monaten September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR. Für eine Unrichtigkeit ergibt sich nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst kein Anhalt.
5. Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf konnte die Klägerin im Zeitraum von September 2007 bis Januar 2008 aus ihrem eigenen Einkommen und dem Einkommen ihres Ehemanns nur teilweise decken. Zu Unrecht ist die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch von einem monatlichen Einkommenseinsatz in Höhe von 1.124,- EUR ausgegangen.
Als Einkommen der Eheleute hat die Beklagte zutreffend die Regelaltersrente der Klägerin in Höhe von monatlich netto 554,27 EUR sowie eine Zusatzrente berücksichtigt; letztere war indes lediglich im Umfang von 37,74 EUR monatlich, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag, anrechnungsfähig, wie dies die Beklagte auch für die Zeit ab Februar 2008 durch den Bescheid vom 27.08.2008 vorgenommen hat. Damit ergibt sich ein - berücksichtigungsfähiges - Einkommen der Klägerin in Höhe von 592,01 EUR.
Das Einkommen des Ehemanns aus Regelaltersrente und Betriebsrente (1.261,80 EUR zzgl. 446,48 EUR, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag) belief sich auf insgesamt 1.708,28 EUR. Damit standen den Eheleuten ab September 2007 insgesamt Einkünfte in Höhe von monatlich 2.298,29 EUR zur Verfügung.
Die Berechnung der maßgebenden (§ 85 SGB XII) Einkommensgrenze (Grundfreibetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes = 694,- EUR; fiktive Kosten der Unterkunft der Klägerin = 351,- EUR; Familienzuschlag (70 v. H. von 347,- EUR) = 243,- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft des Ehemanns der Klägerin = 335,09 EUR) mit insgesamt 1.623,09 EUR ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Das ab September 2007 zur Verfügung stehende ehegemeinschaftliche Einkommen von 2.298,29 EUR überschritt diese Einkommensgrenze. Deshalb war der Klägerin und ihrem Ehemann die Aufbringung der Mittel für den Bedarf der Klägerin in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nach Satz 2 der genannten Bestimmung ist bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihres unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Weiter bestimmt § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII: Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 v. H. nicht zuzumuten. Diese Bestimmung hat die Beklagte vorliegend nicht beachtet, denn die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII enthaltene Privilegierung gilt für alle schwerstpflegebedürftigen Menschen im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB XII, unabhängig davon, ob diese tatsächlich ein Pflegegeld nach der genannten Bestimmung erhalten oder nicht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Denn die Verweisung auf § 64 Abs. 3 SGB XII bezieht sich ersichtlich allein auf den anspruchsberechtigten Personenkreis der schwerstpflegebedürftigen Menschen. Ein sachlicher Grund, die günstigere Einkommensanrechnung nur auf solche Personen zu beschränken, die tatsächlich ein Pflegegeld erhalten, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus lässt die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gewählte Formulierung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch zu, dass die 60 %ige Einkommensgrenze auch solchen schwerstpflegebedürftigen Menschen zugute kommt, die Pflegesachleistungen erhalten (vgl. zum Ganzen SG Gotha vom 02.06.2008 - S 14 SO 998/06 -, veröffentlicht in juris - sowie SG Mannheim vom 25.07.2008 - S 9 SO 739/08 -). Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20.05.2009 - im Ergebnis - auch eingeräumt.
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das die Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR übersteigende Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 675,20 EUR um den Freibetrag von "mindestens 60 v. H.", das sind 405,12 EUR, - insoweit kommt nach dem Gesetzeswortlaut ggf. auch eine höhere Freigrenze in Betracht - anrechnungsfrei bleibt. Dies wird die Beklagte bei ihrer Neubescheidung zu beachten haben.
Unter weiterer Berücksichtigung eines von der Beklagten in Ansatz gebrachten Freibetrages im Hinblick auf die Familienverhältnisse (vgl. Nr. 87.16 SHR) sowie wegen der Dauer der Aufwendungen (vgl. Nr. 87.22 SHR) in Höhe jeweils weiterer 20 v. H. aus dem übersteigenden Einkommen, das sind jeweils 135,04 EUR, dürfte sich mithin jedenfalls im Zeitraum September 2007 bis Januar 2008 kein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze ergeben.
6. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, 2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person voraussichtlich für längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in Anwendung auch der Regelungen des § 92a SGB XII den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehemanns der Klägerin für die Zeit von September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR berücksichtigt und diesen Betrag von der Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR in Abzug gebracht. Welche Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Heimunterbringung von dem verbleibenden Restbetrag (806,01 EUR) darüber hinaus angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten und nach § 92a SGB XII auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehepartners zu berücksichtigen. Angemessen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts insoweit ein Einkommensansatz für häusliche Ersparnis in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 278,- EUR (für die Monate September 2007 bis Januar 2008; so auch Kaune, a.a.O., S. 244). Damit verblieben frei verfügbar für die Eheleute 528,01 EUR. Ob der von der Beklagten mit Blick auf die bisherige Lebensführung des in der Ehewohnung verbliebenen Ehemanns der Klägerin vorgenommene Abzug von 20 % dieses Betrages (vgl. Nr. 92a.11 SHR), das sind 105,60 EUR, ausreichend ist, wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung angesichts eines in der Literatur (vgl. Kaune, ZfF 2007, 241, 242; ders. in ZfF 2006, 73, 77) insoweit vorgeschlagenen pauschalen Zuschlags von 30% bis 50% des für den in der ehegemeinschaftlichen Wohnung verbliebenen Ehegatten maßgebenden Regelsatzes (hier: 347,- EUR) ebenfalls zu prüfen haben.
Damit erweist sich der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 als rechtswidrig.
7. Auch der Bescheid vom 27.08.2008, durch den die Beklagte die Hilfe zur Pflege für die Zeit ab Februar 2008, dem Monat des Versterbens des Ehemanns der Klägerin, neu festgesetzt hat, ist rechtswidrig. Denn die Beklagte hat für diese Zeit von dem errechneten Gesamtbedarf der Klägerin jeweils das ihr zur Verfügung stehende Gesamteinkommen in voller Höhe in Abzug gebracht. Nach § 92a Abs. 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel von einer Person, die Leistungen in einer stationären Einrichtung erhält, von dieser und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/2711) begrenzt Abs. 1 die Heranziehung zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich vorliegenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer stationären Einrichtung lebt. Die Regelung stellt darüber hinaus ausdrücklich sicher, dass die Einkommensschonregelung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet. § 92a Abs. 2 SGB XII bestimmt ferner, dass, wenn - wie hier - eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Sozialhilfeträger in Abs. 1 der genannten Bestimmung Ermessen eingeräumt, das unter den in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen als sog. gebundenes Ermessen besteht, mithin die Aufbringung der Mittel durch den Hilfeempfänger zwar grundsätzlich erfolgen soll, jedoch in atypischen Fällen auch Abweichungen geboten sind (vgl. Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, a.a.O., § 92a, Rdnrn. 8 und 14). Aus dem Bescheid vom 27.08.2008 ist indes in keiner Weise zu erkennen, ob und wie die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die dort vorgenommene Anrechnung des gesamten verfügbaren Einkommens der Klägerin spricht vielmehr dafür, dass sich die Beklagte des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst war. Überdies ist auch insoweit nicht erkennbar, von welcher Einkommensgrenze die Beklagte nach dem Versterben des Ehemanns der Klägerin für diese ausgegangen ist und ob und in welchem Umfang sie eventuell über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen gemäß § 87 Abs. 1, insbesondere nach dessen Satz 3 (vgl. hierzu oben unter 5.), anrechnungsfrei gelassen hat. Hierüber wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung zu befinden haben.
8. Von einer Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens in Form von Rückkaufwerten aus einer Sterbegeldversicherung hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Sie hat hierzu im Schriftsatz vom 14.08.2008 nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass sie an ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung einzusetzendes Vermögen darstelle, nicht mehr festhalte, vielmehr dieses Vermögen als Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ansehe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 18.03.2008 - B 8/9 b SO 9/06 R -) und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich das Klagebegehren im tenorierten Umfang als begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
(rechtskräftig)
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