S 1 SO 1604/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1604/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der im Sozialhilferecht geltende generelle Nachrangvorbehalt gebietet es, im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des zur Bestattung Verpflichteten auch das Einkommen und Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen.
Maßstab für die Bedürftigkeit sind die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.
Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Hilfesuchenden im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stellt keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern ist im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln hat.

Die 1947 geborene Klägerin ist die Tochter und Miterbin zu ½ (neben ihrem Bruder Xxx) auf Ableben der am 30.05.1925 geborenen und am 15.07.2006 verstorbenen Xxx (G.). Sie ist seit dem 10.03.2006 mit ihrem 1948 geborenen Ehemann verheiratet. Dieser ist Vater eines aus einer anderen Beziehung stammenden, 1987 geborenen Sohnes.

Am 14.08.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Übernahme der für die Bestattung von G. angefallenen Kosten i.H.v. insgesamt 2.818,55 EUR (Rechnung des Beerdigungsinstitutes Xxx über 1.245,55 EUR und Gebührenbescheid der Stadt Xxx - Friedhofs- und Bestattungsamt - über 1.573,00 EUR). Nach weiterer Sachaufklärung lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Klägerin sei es zuzumuten, auf den auf sie entfallenden Anteil der Bestattungskosten i.H.v. 776,28 EUR (= als erforderlich anerkannte Bestattungskosten: 2.693,55 EUR abzüglich Auszahlung einer Lebensversicherung aus Anlass des Todes von G.: 1.141,00 EUR = 1.552,55 EUR; davon die Hälfte) Einkommen im Umfang von 829,93 EUR einzusetzen. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemanns (insgesamt 2.902,84 EUR) abzüglich Versicherungsbeiträgen (14,66 EUR) und Werbungskosten (80,70 EUR), einer Einkommensgrenze vom 1.482,00 EUR (ermittelt aus dem Grundbetrag i.H. des zweifachen Eckregelsatzes (690,00 EUR), den Aufwendungen für die Kaltmiete der von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Wohnung (550,00 EUR) sowie eines Familienzuschlags i.H.v. 70 v.H. des Eckregelsatzes (242,00 EUR)), abzüglich weiterer besonderer Belastungen i.H.v. von monatlich 400,00 EUR sowie abzüglich eines weiteren Freibetrages von 10 v.H. des Differenzbetrages aus 925,48 EUR, das seien 95,55 EUR (Bescheid vom 14.12.2006).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs wandte sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung auch der Einkünfte ihres Ehemanns bei der Berechnung des zumutbaren Einkommenseinsatzes. Ihr Ehemann sei G. gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen. Im Übrigen seien sie - die Eheleute - bezogen auf den Monat Januar 2007 erst 10 Monate miteinander verheiratet. Weiter sei sie selbst auf Grund ihrer eigenen Einkünfte G. gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen. Durch die Altersteilzeit müsse sie etwa 250,00 bis 300,00 EUR Steuern nachzahlen, was die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Gleiches gelte für Versicherungen und die Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns gegenüber seinem Sohn. Die Erbschaft auf Ableben von G. habe sie nicht ausgeschlagen, zumal ihre Mutter mittel- und vermögenslos verstorben sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Wi-derspruchsbescheid vom 12.03.2007).

Deswegen erhob die Klägerin am 29.03.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 12. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die für die Bestattung ihrer Mutter Xxx erforderlichen Kosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Insbesondere sei nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) festzustellen, ob der Klägerin die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen und Vermögen ihres Ehegatten zuzumuten sei. Allerdings sei der Ehegatte der Klägerin nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung von G. zu tragen. In der Rechtsprechung sei bislang indes nicht geklärt, ob es dem zur Bestattung Ver-pflichteten zuzumuten sei, seinen Ehegatten insoweit in Anspruch zu nehmen, wie es ihm selbst nicht möglich und zumutbar sei, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind recht-mäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des So-zialgerichtsgesetzes - SGG -). Diese hat keinen Anspruch auf Übernahme des auf sie entfallenden Anteils der Bestattungskosten für G.

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, kann sich aus Vertrag, z.B. mit dem Bestattungsunternehmen gemäß § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aus einer Unterhaltspflicht z.B. als Abkömmling gemäß § 1601 ff, § 1615 Abs. 2 BGB, als Erbe (§ 1968 i.V.m. § 1924 ff BGB) oder nach landesrechtlichem öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht (z.B. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg) ergeben. Hier war die Klägerin, da G. ein Testament nicht hinterlassen hatte, als Tochter der G. neben ihrem Bruder Xxx gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB). Sie war daher als (Mit-) Erbin auf Ableben der G. gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Kosten der Beerdigung der G. zu tragen. Die für die Beerdigung anfallenden notwendigen Kosten sind eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB (vgl. Edenhofer in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 1968, Rd-Nr. 1 und § 1967, Rd-Nr. 6), für die die Erben als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB). Im Innenverhältnis steht der Klägerin wegen der von ihr getragenen Kosten der Bestattung ihrer Mutter gegenüber ihrem Bruder ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte dieser Aufwendungen zu (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit Blick auf den grundsätzlichen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) ist es der Klägerin daher zuzumuten, ihren Bruder auf Übernahme der Hälfte der Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen (vgl. insoweit Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 74, Rd-Nr. 28), auch wenn sie zu diesem ihren Angaben gegenüber dem Notariat - Nachlassgericht - Xxx zufolge keinen Kontakt hat. Inhalt des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs ist damit allein der auf die Klägerin als Verpflichtete entfallende Anteil der Bestattungskosten. Denn es ist weder vorgetragen noch auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich, dass die Klägerin wenigstens versucht hätte, Ausgleichsansprüche gegenüber ihrem Bruder durchzusetzen und dass dieser Versuch erfolglos geblieben wäre. Anknüpfungspunkt für die Höhe des Anspruchs aus § 74 SGB XII ist damit der von der Klägerin nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu tragende Anteil an den Bestattungskosten (vgl. OVG Münster, FEVS 48, 446, 449 sowie Baur in: Merkler/Zink, SGB XII, § 74, Rd-Nr. 30).

Die Bestattungskosten stellen sozialhilferechtlich einen Bedarf im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des 9. Kapitels SGB XII dar. Die Leistung nach § 74 SGB XII setzt damit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII voraus, dass dem Leistungsberechtigten und u.a. ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels XII nicht zuzumuten ist. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens kann die Klägerin im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Selbsthilfe gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht anders behandelt werden als bei den anderen Hilfeleistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 74, Rd-Nr. 3 a.E.). Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht zulässig, die Mittel der Einsatzgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nur teilweise, nämlich nur bzgl. des Einkommens und Vermögens des zur Bestattung Verpflichteten, zu berücksichtigen. Zwar ist der Ehemann der Klägerin vorliegend weder kraft Gesetzes noch etwa nach öffentlich-rechtlichen Bestattungsvorschriften verpflichtet, die Kosten der Bestattung seiner Schwiegermutter zu tragen. Sozialhilfeleistungen stehen jedoch insgesamt unter dem Vorbehalt des Nachrangs (§ 2 Abs. 1 SGB XII): dies bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur derjenige erhält, der sich nicht vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder der die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Sozialhilfe und damit auch die Hilfebedürftigkeitsprüfung wird mit anderen Worten von dem Grundsatz beherrscht, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nicht in Anspruch genommen werden sollen, wenn wirkliche Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt. Maßstab hierfür sind die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 514, 522). Mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe vor anderen Hilfemöglichkeiten ist deshalb auch bei der Übernahme von Bestattungskosten vom Regelfall der Einsatzgemeinschaft auszugehen: Das Gesetz unterstellt diesem Personenkreis, dass er nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trägt, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - zunächst aus dem in der Einsatzgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckt. Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehemanns der Klägerin im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stellt deshalb keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern ist im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., m.w.N.). Sie geht von der rechtlichen oder sittlichen Einstands- und Unterstützungspflicht innerhalb der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sowie der Erfahrung aus, dass in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und dass die Bedürfnisse des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Der Ehemann der Klägerin wird hierdurch auch nicht mittelbar zu den Kosten der Bestattung seiner Schwiegermutter herangezogen. Die entgegenstehende Ansicht von Grube in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 74, Rd-Nr. 35, hat dieser nicht begründet. Sie überzeugt auch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht.

Unter Berücksichtigung dessen ist die Versagung der Übernahme der Bestattungs-kosten bzw. deren Erstattung durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht zu beanstanden. Denn die Übernahme des auf die Klägerin entfallenden Anteils (776,28 EUR) der von der Beklagten als "erforderlich" im Sinne des § 74 SGB XII ange-sehenen Bestattungskosten (2.693,55 EUR) - insoweit hat die Klägerin die Berechnung der Beklagten nicht angegriffen - ist der Klägerin unter Berücksichtigung des vorhandenen Nachlasses sowie ihres eigenen Einkommens und des Einkommens ihres Ehemanns zumutbar. Zumutbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen ist stets der Einsatz des vorhandenen Nachlasses (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 74, Rd-Nr. 8 m.w.N.; Baur in: Merkler/Zink, SGB XII, § 74, Rd-Nr. 26; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 74, Rd-Nr. 11 und BVerwG, FEVS 51, 5), vorliegend mithin der Einsatz der aus Anlass des Todes der G. an die Klägerin ausbezahlten Lebensversicherung im Umfang von - unstreitig - 1.141,00 EUR, denn insoweit fehlt es bereits an der Bedürftigkeit der Klägerin (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Danach entfällt auf die Klägerin als Miterbin auf Ableben von G. zu ½ ein Bestattungskostenanteil 776,28 EUR (= 2.693,55 EUR./. 1.141,00 EUR = 1.552,55 EUR: 2).

Hierauf ist der Klägerin zumutbar (§§ 19 Abs. 3, 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) der Einsatz des eigenen Einkommens der Klägerin und desjenigen ihres Ehemanns. Die insoweit von der Beklagten bei der Einkommensanrechnung berücksichtigten Beträge (1.244,49 EUR bzw. 1.658,35 EUR) hat die Klägerin der Höhe nach nicht beanstandet. Insoweit handelt es sich jeweils um die letzten in zeitlichem Zusammenhang mit dem Bestattungsfall nachgewiesenen Nettoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemanns in den Monaten Juni bzw. Juli 2006. Von dem Gesamteinkommen von 2.902,84 EUR hat die Beklagte zutreffend Beiträge zu Versicherungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) i.H.v. 14,66 EUR sowie Werbungskosten gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.H.v. 80,70 EUR in Abzug gebracht. Dass diese Aufwendungen tatsächlich höher gewesen wären, hat die Klägerin nicht nachgewiesen (zur Beweislast des Hilfesuchenden für seine Bedürftigkeit vgl. BVerwGE 67, 163, 171 ff und 98, 195, 202; OVG Frankfurt/Oder, FEVS 55, 262 und LSG Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B -). Das verbleibende Einkommen (2.807,48 EUR) übersteigt die gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigende Einkommensgrenze, die die Beklagte mit 1.482,00 EUR rechtsfehlerfrei berechnet hat, um 1.325,48 EUR. (insbesondere zählen zu den nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft nicht die Heizungskosten: vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 85, Rd-Nr. 14 m.w.N). Von diesem Betrag hat die Beklagte zu Recht die vorrangigen Unterhaltspflichten des Ehemanns der Klägerin gegenüber dessen Sohn i.H.v. 400,00 EUR als besondere Belastungen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) sowie einen weiteren Betrag von 10 % des Restbetrages von 925,48 EUR, den die Beklagte mit 95,55 EUR angenommen hat, in Abzug gebracht. Der sonach verbleibende (Rest-)Betrag (829,93 EUR) übersteigt indes den auf die Klägerin entfallenden Anteil der erforderlichen Bestattungskosten (776,28 EUR).

Weitere Aufwendungen, die im Rahmen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes zu berücksichtigen wären, sind auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Steuern durch die Altersteilzeit i.H.v. etwa 250,00 bis 300,00 EUR hingewiesen hat, hat sie diese Ausgaben nicht belegt. Nicht rechtserheblich ist auch ein von ihr geltend gemachter monatlicher Selbstbehalt von 1.400,00 EUR, denn ihre Verpflichtung, die Kosten der Bestattung ihrer Mutter zu tragen, beruht vorliegend nicht auf Unterhaltsrecht, sondern auf der Stellung der Klägerin als Miterbin auf Ableben der G.

Mithin ist festzustellen, dass der Klägerin hinsichtlich des auf sie entfallenden Bestat-tungskostenanteils von 776,28 EUR ein Einkommenseinsatz von 829,93 EUR zumutbar ist. Dieser Betrag übersteigt auch nicht die Grenze des "angemessenen Umfangs" im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. des an-gemessenen Umfangs handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen richterlichen Kontrolle unterliegen. In diesem Zusammenhang sind u.a. die Nähe der familiären Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen zu berücksichtigen oder ggf. schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Verpflichtenden (vgl. Schellhorn/Schell¬horn/Hohm, a.a.O., § 74, Rd-Nr. 12) oder sonstige Maßstäbe und Umstände, die als solche im Sozialhilferecht grundsätzlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung in § 74 SGB XII Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 1969). Entsprechende Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise den Einkommenseinsatz der Klägerin selbst oder ihres Ehemanns als nicht zumutbar erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt des Todes von G. erst rund 3 Monate miteinander verheiratet waren, keinen solchen Grund dar, denn andernfalls würde § 19 Abs. 3 SGB XII bzw. der Nachrang der Sozialhilfe unterlaufen. Für die Beurteilung der Angemessenheit enthält § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII darüber hinaus weitere Wertungsgesichtspunkte. Dabei kommt aus Sicht des erkennenden Gerichts insbesondere den Kriterien der Dauer und der Höhe der Aufwendungen, die der begehrten Hilfeleistung zugrunde liegen, und deren Art Bedeutung zu. Hier ist die Klägerin als Miterbin auf Ableben ihrer Mutter kraft Gesetzes zur Übernahme der Hälfte aus den Bestattungskosten, mithin eines einmaligen Betrages, verpflichtet. Diese Aufwendungen liegen zudem mit insgesamt rund 2.820,- EUR im Vergleich zu der Höhe durchschnittlicher Bestattungskosten nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts eher im unteren Bereich. Weitere Gründe, die hier dem vollen Einsatz des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens der Einsatzgemeinschaft entgegenstünden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Das Klagebegehren musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §183 i.V.m. § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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