S 9 KR 612/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 612/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Wahltarif für das Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V ist nicht als Vertragsverhältnis zu werten.

Die Teilnahme an einem Wahltarif i.S. von § 53 Abs. 6 SGB V erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung in Ausübung eines Gestaltungsrechts.

Die Beendigung des Krankengeldwahltarifs nach § 319 SGB V tritt kraft Gesetzes ein, einer Kündigung hat es insoweit nicht bedurft, jedenfalls wäre sie unabhängig von einer Mindestbindungsfrist wirksam gewesen.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erstattet der Beklagten die vor dem Landgericht XXX (Az.: XXX) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der zum 01.01.2009 gewählte Wahltarif des Klägers im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten wirksam zum 31.07.2009 beendet worden ist.

Der Kläger ist hauptberuflich selbständig erwerbstätig und bei der Beklagten freiwillig gegen das Risiko Krankheit versichert. Am 18.12.2008 unterzeichnete er eine Erklärung, wonach er ab 01.01.2009 an dem Wahltarif "AOK - Krankengeld" bei einem täglichen Krankengeld von 160,- Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit teilnehme. Unter dem 19.02.2009 schrieb die Beklagte dem Kläger, er nehme ab dem 01.01.2009 teil. Dem Schreiben beigefügt war eine Versicherungspolice, datiert von demselben Tag, die in ihrer Anlage weitere Ausführungen u.a. zur Beendigung und Bindungswirkung des Wahltarifs enthielt.

Mit Schreiben vom 23.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, durch eine gesetzliche Neuregelung sei es ihr leider verwehrt, den gewählten Tarif weiter anzubieten. Der Tarif müsse daher zum 31.07.2009 beendet werden. Sofern er sich gleichwohl weiter mit Anspruch auf Krankengeld absichern möchte, solle er dies unter Verwendung einer beigefügten Teilnahmeerklärung bis zum 30.09.2009 ihr gegenüber erklären.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 18.08.2009 Einwendungen und trug dazu vor, ausgehend von dem "AOK-Krankengeld-Wahltarif-Vertrag" vom 19.02.2009 sei dem Kläger ein tägliches Krankengeld ab dem 15. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von täglich 160,- Euro zugesagt worden. Der Vertrag habe eine feste Laufzeit von 3 Jahren, was sich aus der Position "Bindungswirkung" gemäß dem Merkblatt zum Krankengeldwahltarif ergebe. Weiterhin sei ihm eine Wahlmöglichkeit eingeräumt worden den Beginn der Krankengeldzahlungen selbst zu bestimmen (entweder ab dem 15. Tag oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit). Auf dieser Basis sei ein Vertrag zustanden gekommen. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten wertete die Beklagte das Schreiben des Bevollmächtigten vom 18.08.2009 als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen vor, der von dem Kläger abgeschlossene Wahltarif habe mit Wirkung zum 31.07.2009 geendet. Der darüber hinausgehende Anspruch auf Krankengeld dauere noch bis zum Ablauf der Arbeitsunfähigkeit fort. Sie empfehle dem Kläger aber den neu angebotenen Krankengeldwahltarif mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. oder 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu wählen.

Am 04.01.2010 hat der Bevollmächtigte Klage zum Landgericht XXX erhoben (Az.: XXX) und zu deren Begründung vorgetragen, zwischen den Beteiligten sei ein Vertrag abgeschlossen worden. Hiernach ergebe sich, dass der Kläger für die Dauer von drei Jahren an diesen Vertag gebunden sei. Aufgrund der vertraglich bestehenden "Waffengleichheit" müsse die Bindungswirkung auch für die Beklagte bestehen. Der Verweis der Beklagten auf die gesetzliche Neuregelung könne nur als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt werden, der aber, weil eine vertragliche Regelung fehle, nicht möglich sei. Die Unmöglichkeit, einen Krankengeldwahltarif weiterhin anzubieten, bedeute nicht die Hinfälligkeit des bisher abgeschlossenen Vertrags. Wenn sich die Beklagte in den Bereich der Privatautonomie begebe, so müsse sie auch die geltenden Regelungen beachten (wird weiter ausgeführt). Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Krankengeldwahltarif fortbestehe und nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet worden sei.

Mit Beschluss vom 26.01.2010 hat das Landgericht XXX den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe verwiesen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Krankengeld-Wahltarif des Klägers mit der Versicherungsnummer: XXX fortbesteht und nicht durch die Beklagte beendet worden ist. Hilfsweise wird beantragt, unter Abänderung des Bescheids vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2009 festzustellen, dass der bei der Beklagten unterhaltene Krankengeld-Wahltarif des Klägers mit der Versicherungsnummer: XXX fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Begehren des Klägers mit den Ausführungen aus dem angefochtenen Wider-spruchsbescheid entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Gerichtsakte, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Darstellung des Sachverhalts auf diese und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Weder der Hauptantrag (-1-) noch der Hilfsantrag (-2-) des Klägers haben Aussicht auf Erfolg.

1) Der im Hauptantrag erhobene isolierte Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der bei der Beklagten zum 01.01.2009 gewählte Wahltarif des ist wirksam zum 31.07.2009 beendet worden (-a-). Eine vertragliche Bindung steht dem nicht entgegen (-b-).

a) Nach § 319 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) enden sämtliche Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage des § 53 Absatz 6 SGB V in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477 [aF] abgeschlossen haben, zu diesem Zeitpunkt. Damit entfallen alle Krankengeldwahltarife einschließlich der mit ihnen einhergehenden Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten der ab 01.08.2009 geltenden Neuregelung (Becker/Lang, in: Becker/Kingreen, a.a.O., § 319 Rdnr. 9; Hohnholz, in: Hauck/Noftz - 2. El. 2011, § 319 Rdnr. 4). Ab diesem Zeit-punkt dürfen die Krankenkassen nur noch Wahltarife anbieten, die den neuen Vorgaben entsprechen (Hohnholz, ebenda).

An diesem Maßstab gemessen ist der zwischen dem Kläger und der beklagten Krankenkasse am 01.01.2009 entstandene Wahltarif zum 31.07.2009 beendet worden, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Entscheidung der Beklagten bedurft hat. Die Mitteilung der Beklagten vom 23.07.2009 ist vor diesem Hintergrund auch als rein deklaratorische Feststellung zu verstehen, mit der die Beklagte insbesondere ihrer nach den §§ 13 f. des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehenden Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist.

b) Der Einwand des Klägers, der Wahltarif sei aufgrund einer vertraglich eingegangenen Bindung fortzusetzen gewesen, bietet keine hinreichende Grundlage für ein anderes Ergebnis.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der ab 01.01.2009 zwischen den Beteiligten entstandene Wahltarif für das Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V nicht als Vertragsverhältnis zu werten. Zum einen sind privatrechtliche Vereinbarungen zur Herbeiführung der einzelnen Voraussetzungen einer Versicherung zwischen dem Versicherungsträger und dem zu Versichernden grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Padé in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 2 Rdnr. 4). Zum anderen ist die unter dem 16.12.2008 abgegebene Erklärung nach deren Rechtscharakter nicht auf die Herbeiführung eines Vertragsverhältnisses gerichtet. Wenn ein Versicherter an einem oder mehreren Wahltarifen teilnehmen möchte, hat er dies gegenüber den Krankenkassen durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen anzuzeigen. Es handelt sich insoweit um die Ausübung eines Gestaltungsrechts und damit gerade nicht um ein auf einen Vertragsschluss gerichtetes Angebot (vgl. Lang, in Becker/Kingreen, SGB V - 2. Aufl. 2010, § 53 Rdnr. 5). Bereits damit ist der Kläger im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft gemäß § 53 Abs. 6 SGB V aF i.V.m. § 17l der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 14.10.2008, Staatsanzeiger Nr. 44/08 vom 07.11.2008, dem ab 01.01.2009 gültigen Krankengeld - Wahltarif der Beklagten beigetreten. Das Übersenden einer Urkunde, die mit "Versicherungspolice" überschrieben ist und die im Anhang Informationen zu den bestehenden Rechten und Pflichten zum gewählten Krankengeldtarif enthält, stellt daher keine An-nahme eines Angebots dar und steht dem nicht entgegen. Insbesondere sind darin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu sehen. Die unter dem 19.02.2009 erstellte Mitteilung ("Versicherungspolice" nebst Anhang) ist vielmehr als Bestätigung des vom Versicherten ausgeübten Gestaltungsrechts zu verstehen, mit der die Beklagte bei verständiger Würdigung aller Gesamtumstände ihrer wie oben (unter -1a-) skizzierten Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist. Der so begründete Krankengeld - Wahltarif ist nicht im Rahmen des Gleichordnungsverhältnisses entstanden, sondern ist gekennzeichnet durch das einer hoheitlichen Maßnahme zugrunde liegende Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Bereich der Privatautonomie ist daher erst recht nicht betroffen. Der weitere Vortrag des Bevollmächtigten, die Bindungsfrist von 3 Jahren müsse auch zugunsten des Klägers angewandt werden, rechtfertigt mit denselben Erwägungen keine andere Beurteilung. Denn mit dem Wegfall aller Rechte und Pflichten ist gleichzeitig ab 01.08.2009 auch die dreijährige Bindungsfrist nach § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V nicht mehr anzuwenden gewesen (vgl. Nolte, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht 69. El. 2011, Rdnr. 3 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/12256 Seite 67; Becker/Lang, a.a.O., Rdnr. 2).

Ob dem Erfolg eines isolierten Feststellungsantrags die Entscheidung der Beklagten vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2009 entgegensteht (vgl. § 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) kann vorliegend offen bleiben. Denn die Entscheidung der Beklagten ist jedenfalls im Hilfsantrag angefochten worden (dazu unter -2-).

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an dem von der Kammer für richtig erachteten Ergebnis nichts ändert, wenn von einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen werden müsste. Denn die Beklagte wäre hiernach nach den einzig in Betracht kommenden Vorschriften über den öffentlich rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB X-) ebenso berechtigt gewesen, einen Vertrag zumindest nach § 59 Abs. 1 SGB X zu kündigen.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Nach dessen Satz 2 kann die Behörde den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die Änderung kann sowohl tatsächliche als auch rechtliche Verhältnisse betreffen (Krasney, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 69. El. 2011, § 59 Rdnr. 5). Dabei können sowohl die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Verwaltungspraxis als auch eine Änderung in der Rechtsprechung für eine Kündigung ausreichend sein (vgl. Krasney, ebenda; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X - 7. Aufl. 2010, § 59 Rdnr. 7). Entscheidend ist, ob die Vertragsparteien von diesen Verhältnissen gemeinsam als Vertragsgrundlage und somit davon ausgegangen sind, dass bei einer möglichen Änderung die Vertragsgrundlage weggefallen sei oder sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend im Sinne einer Äquivalenzstörung geändert habe (vgl. Krasney, ebenda). Daran orientiert wäre die Beklagte auch zur Kündigung berechtigt gewesen. Denn wenn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines dem Vertrag zugrunde liegenden Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht, mithin dessen Nichtigkeit zur Kündigung berechtigen kann, so muss dies erst Recht für dessen Aufhebung gelten. Der Wegfall des § 53 Abs. 6 SGB V aF stellt auch eine grundlegende Änderung der maßgebenden Verhältnisse dar (vgl. zur grundlegenden Änderung etwa BVerfGE 34, 216, 232). Denn nur hierdurch hätte der zum 01.01.2009 begründete Krankengeldtarif über den 31.07.2009 hinaus weiter aufrecht erhalten bleiben können. Da auch eine Anpassung aufgrund der ab 01.08.2009 geltenden Regelungen (§ 53 Abs. 6 SGB V in der ab 01.08.2009 geltenden Fassung sowie die Übergangsvorschrift des § 319 SGB V) nicht in Betracht kommt (dazu unter -1a-), wäre für die Beklagte nur eine Kündigung in Betracht gekommen. Dementsprechend wäre das Schreiben der Beklagten vom 23.07.2009 als Kündigung auszulegen gewesen und hätte den Krankengeldwahltarif zum 31.07.2009 ebenso beendet.

2) Der Hilfsantrag ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.05.2005 (B 12 P 3/04 R; nach Juris) die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage für die Frage, ob ein (freiwilliges) Ver-sicherungsverhältnis begründet worden ist, als zulässig erachtet (BSG, Urteil vom 18.05.2005, a.a.O., Rdnr. 13). Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht, wenn - wie vorliegend - die Fortdauer eines nach § 53 Abs. 6 SGB V eingegangenen Wahltarifs eines freiwillig versicherten Mitglieds im Streit steht. Entscheidet der Versicherungsträger - wie hier - insoweit durch (wenn auch deklaratorischen) Verwaltungsakt, sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in einem Vorverfahren zu prüfen, dessen abschließende Entscheidung dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird (Rechtsgedanke des § 95 SGG). Dem ist die Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Unter Beachtung des Meistbegünstigungs¬prinzips sowie dem Begehren des Klägers ist die vor dem Landgericht Karlsruhe erhobene Klage daher so auszulegen, dass sie sich (jedenfalls auch) gegen den Bescheid vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2009 richtet.

Das Begehren des Hilfsantrags ist aber ebenfalls nicht begründet. Der Bescheid vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der mit Erklärung vom 18.12.2008 gewählte Krankengeld - Wahltarif ist mit Ablauf des 31.07.2009 weggefallen (dazu unter -1a-).

3) Die Kostenentscheidung beruht auf [§ 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - i.V.m.] § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Insbesondere berücksichtigt das Gericht im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung, dass unter Beachtung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles von dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Verfahren vor dem Landgericht XXX zu erstatten sind. Denn selbst eine vertragliche Streitigkeit unterstellt, wäre der Rechtsstreit ebenso vor dem erkennenden Gericht zu führen gewesen, da auch insoweit nur ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht gekommen wäre.
Rechtskraft
Aus
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