S 16 AL 1081/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 1081/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung eines der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit vom 19.09.2008 bis zum 18.06.2009 gewährten Gründungszuschuss und Erstattung geleisteter Zahlungen von insgesamt 8.313,30 Euro.

Die am Xxx geborene Klägerin war in der Zeit vom 25.03.1996 bis zum 13.06.2008 als Reinigungskraft bei der Agentur für Arbeit Xxx beschäftigt. Daneben betrieb sie seit 17.10.2007, zunächst im Nebenerwerb, ein selbständiges Gebäudereinigungsunter-nehmen.

Nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit Xxx meldete sich die Klägerin am 12.08.2008 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. In ihrem Antrag verneinte die Klägerin die Frage, ob sie eine Nebentätigkeit als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder mithelfende Fami-lienangehörige ausübe oder aufnehmen werde.

Mit Bescheid vom 08.09.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 12.08.2008 Arbeitslosengeld.

Am 08.09.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung eines Gründungszuschusses im Hinblick auf eine Ummeldung ihres Unternehmens von nebenberuflich auf hauptberuflich zum 19.09.2008. Hierzu erläuterte sie, sie habe sich bereits im Oktober 2007 selbstständig gemacht und damals bemerkt, dass Sie mit Ihrer Gebäudereinigungsfirma hauptberuflich Geld verdienen könne.

Mit Bescheid vom 25.11.2009 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 19.09.2008 auf und forderte mit Erstattungsbescheiden vom 02.12.2008 und vom 05.01.2009 die Rückzahlung in der Zeit vom 19.09.2008 bis zum 31.10.2008 gezahlten Arbeitslosengeldes sowie abgeführter Beiträge zur Kranken- und Pflege-versicherung.

Den beantragten Gründungszuschuss bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 04.02.2009 für die Zeit vom 19.09.2008 bis zum 18.06.2009 in Höhe von monatlich 923,70 Euro. Mit Blick auf das in der Zeit vom 12.08.2008 bis zum 18.09.2008 bezogene Arbeitslo-sengeld forderte die Beklagte die Klägerin mehrfach auf, Nachweise zu ihren Be-triebseinnahmen vorzulegen. Am 24.06.2009 legte die Klägerin sodann betriebswirt-schaftlichen Auswertungen für die Monate August und September 2008 sowie für das Gesamtjahr 2008 vor. Hieraus ergaben sich Überschüsse in Höhe von 2.759,61 Euro im August 2008, in Höhe von 3.011,45 Euro im September 2008 sowie von 6.634,54 Euro im Gesamtjahr 2008. Daraufhin forderte die Beklagte von der Klägerin Angaben zum Umfang ihrer ständigen Tätigkeit im August und September 2008. In ihrer Erklärung vom 24.07.2009 gab die Klägerin den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 12.08.2008 bis zum 21.09.2008 mit jeweils acht Stunden täglich von montags bis freitags an. Als Art der Tätigkeit gab sie "Bewerbung bei Firmen - Auftragssuche" an.

Mit Bescheid vom 30.07.2009 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld daraufhin mit der Begründung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 12.08.2008 auf. Mit Schreiben vom selben Tag hörte sie die Klägerin wegen der Überzahlung von Arbeitslosengeld ab 12.08.2009 an sowie einer Rückforderung des geleisteten Gründungszuschusses an.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.08.2009 bat die Klägerin, vor einer Ent-scheidung über die Rückforderung des geleisteten Gründungszuschusses das Ergebnis des hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung vom 30.07.2009 erhobenen Widerspruchs abzuwarten.

Nach Erlass des entsprechenden Widerspruchsbescheids am 16.11.2009 nahm die Beklagte die Bewilligung des Gründungszuschusses mit Bescheid vom 17.12.2009 ganz zurück und forderte von der Klägerin Erstattung geleisteter Zahlungen von ins-gesamt 8.313,30 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe mangels vorangegangenen Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III keinen Anspruch auf Gründungszuschuss ab dem 19.09.2008 gehabt. Die fehlerhafte Bewil-ligung sei erfolgt, weil die Klägerin in ihrem Antrag zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.

Den von der Klägerin hiergegen am 18.01.2010 erhobenen Widerspruch stellten die Beteiligten mit Blick auf einen wegen der Rückforderung des ab dem 12.08.2008 ge-leisteten Arbeitslosengeld bei der erkennenden Kammer anhängigen Klageverfahrens (Az. S 16 AL 5747/09) zunächst ruhend. Nach Abschluss dieses Verfahrens durch Vergleich vom 24.11.2010 begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, der Beklagten sei bereits im November 2008 bekannt gewesen, dass sie bereits seit Oktober 2007 selbstständig gewesen sei. Da der angefochtene Bescheid erst im De-zember 2009 erlassen worden sei, habe die Beklagte die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht eingehalten. Es liege auch kein Verschulden der Klägerin vor, da diese davon ausgegangen sei, dass sie alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der selbstständigen Tätigkeit machen müsse, um Gründungszuschuss zu erhalten und dass dies einer Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehe. Außerdem habe sie gedacht, nur ein eventueller Gewinne stünde dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegen. Werde sie zur Rückzahlung des erhaltenen Gründungszuschusses verpflichtet, müsse sie ihre selbstständige Tätigkeit wieder beenden.

Die Beklagte wies den Widerspruch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011 zurück. Darin führte sie aus, sie habe die Rücknahmefrist eingehalten, da ihr erst im Juli 2009 Umfang der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin bekannt geworden sei. Die Klägerin habe vor der angegebenen Aufnahme der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Dies folge aus der inzwischen bestandskräftigen Rücknahmeentscheidung. Sie habe auch grob fahrlässig gehandelt, in dem sie eindeutige Hinweise in Vordrucken und Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet habe.

Am 08.03.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie trägt vor, der Beklagten seien die Gesamtumstände hinsichtlich der Umwandlung der nebenberuflichen in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit von Anfang an be-kannt gewesen, so dass die Rücknahmefrist nicht eingehalten sei. Ihre Aquisetätigkeit habe allein der Abklärung gedient, ob sich das Unternehmen überhaupt für eine haupt-berufliche Tätigkeit eigne. Sie habe nach der Beratung durch die Beklagte davon ausgehen dürfen, derartige Tätigkeiten ohne Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und den Bezug des Arbeitslosengeldes ausführen zu dürfen. Im Übrigen könne sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Gründungszuschusses auch an eine zu Unrecht erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld anschließen. Eine spätere Aufhebung der Bewilligungsentscheidung berechtige hiernach nicht zur Rücknahme auch des Gründungszuschusses. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei nach Auffassung des Bundessozialgerichts offensichtlich ausreichend, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im materiellen Sinn anzunehmen ... Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 07.02.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, wenn rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld vor Beginn der mit Gründungszuschuss geförderten Selbstständigkeit liege nicht vor. Aufgrund der Hin-weise in erhaltenen Merkblatt 3 "Vermittlungsdienste und Leistungen", welches die Beklagte in Kopie vorgelegt hat, habe die Klägerin wissen müssen, dass diese Vo-raussetzungen für die Bewilligung von Gründungszuschuss sei. Sie habe unrichtige Angaben über den Umfang ihrer Tätigkeit gemacht. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beziehe sich auf die alte Fassung des § 57 SGB III, nach der es allein auf den tatsächlichen Vorbezug von Entgeltersatzleistungen angekommen sei. Ein Anspruch auf Gründungszuschusses in der hier anzuwendenden Fassung des § 57 SGB III liege nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf die jeweilige Entgeltersatzleistung gegeben seien. Diese seien durch die rechtskräftige Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung entfallen.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Akten zum Verfahren S 16 AL 5747/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Rücknahme- und Er-stattungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt damit keine Rechte der Klägerin.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter anderem dann zurückzunehmen, wenn sich der Betroffene auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß §45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen kann. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwal-tungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die rückwirkende Rücknahme kann allerdings nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der sie rechtfertigenden Tatsachen erfolgen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

aa) Die Rücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses ist vorliegend nicht bereits wegen Ablaufs der einjährigen Rücknahmefrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Denn die Rücknahmefrist beginnt erst mit Kenntnis aller zur Rücknahme berechtigten Umstände und aller weiteren Tatsachen, die für eine rückwirkende Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind (vgl. hierzu Schütze, in: VON WULFFEN, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 81 m.w.N.). Da insoweit auch das Vorliegen von Vertrauensschutz zu prüfen war, konnte die Rücknahmefrist frühestens mit der Anhörung der Klägerin beginnen (vgl. hierzu Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergl. 2012, § 45 Rdnr. 27 m.w.N.). Die Beklagte erfuhr erst durch die Erklärung der Klägerin 24.07.2009, dass diese – insoweit entgegen ihren Angaben in den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss – bereits seit Beantragung des Arbeitslosengeldes und nicht erst ab dem 19.09.2008 acht Stunden täglich in ihrem selbständigen Unternehmen tätig war. Unerheblich ist insoweit, dass ihr der bereits im Oktober 2007 erfolgte Beginn der nebenerwerblichen Selbständigkeit bekannt war. Positive Kenntnis von einer selbständigen Tätigkeit in einem Umfang von 15 Wochenstunden und mehr, die für die Rücknahmeentscheidung allein relevant war (vgl. § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren, bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung), hatte die Beklagte vor der Erklärung der Klägerin nicht. Auf ein Kennenmüssen kommt es mangels entsprechender anderweitiger Informationsgrundlagen im Hinblick auf die Erklärungen der Klägerin in ihren Anträgen nicht an (vgl. hierzu Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 83 m.w.N.). Im Anhörungsverfahren erfolgte wegen der auf Wunsch der Klägerin erfolgten Rückstellung der Rücknahmeentscheidung bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestreffend die Rücknahme des Arbeitslosengeldes zunächst keine Äußerung (Schriftsatz vom 28.08.2009). Die am 17.12.2009 erfolgte Rücknahme ist nach alldem fristgerecht erfolgt.

bb) Die Bewilligung des Gründungszuschusses war rechtswidrig. Es fehlt bereits an einer rechtzeitigen Antragstellung. Denn Leistungen der Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Er-eignisses beantragt werden (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Leistungsbegründendes Ereignis ist beim Gründungszuschuss die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit, durch welche die Arbeitslosigkeit beendet wird (§ 57 Abs. 1 SGB III a.F.). Die Klägerin hat ihre selbständige Tätigkeit aber nicht erst wie im Antrag auf Gründungszuschuss angegeben ab dem 19.09.2008 hauptberuflich ausgeübt. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens S 16 AL 5747/09 geklärt, dass die Klägerin eine die Arbeitslosigkeit aus-schließende und über einen Nebenerwerb hinausgehende selbständige Tätigkeit – nach ihren Angaben in einem Umfang von acht Stunden täglich – jedenfalls bereits seit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld am 12.08.2008 ausgeübt hat. Damit ist der erst am 08.09.2008 erfolgte Antrag auf Gründungszuschuss verspätet, ohne dass eine Rückwirkung wegen unbilliger Härte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu Stratmann, in: NIESEL/BRAND, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 324 Rdnrn. 8 ff.).

Am 19.09.2008 als dem von der Klägerin angegebenem Termin wurde auch keine Arbeitslosigkeit beendet. Die Klägerin war vielmehr bereits seit dem 12.08.2008 nicht arbeitslos und hatte im zeitlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Ausweitung der selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgelt-ersatzleistungen nach dem SGB III (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 a) SGB III a.F.). Entgegen der früheren Gesetzesfassung genügt insoweit auch nicht etwa der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. insoweit zum Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 11/06 R, Rdnrn. 13 f. (Juris)). Einen Anspruch auf Grün-dungszuschuss hat vielmehr nur, wer in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit einen materiellen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte. Eine – hier bestandskräftig erfolgte - Rücknahmeentscheidung ist insoweit im Gegensatz zur Vorgängerregelung schädlich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 11/09 R, Rdnr. 17; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2010 – L 19 AL 106/10, Rdnr. 23 (Juris)). Für eine förderungsunschädliche Probeselbständigkeit zur Evaluierung der Tragfähigkeit besteht, unabhängig davon, dass die Klägerin im Antrag auf Gründungszuschuss angegeben hat, sie habe aufgrund der nebenberuflich seit Oktober 2007 ausgeübten Selbständigkeit gemerkt, dass man damit auch hauptberuflich Geld verdienen könne, keine ge-setzliche Grundlage. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist nach der Kon-zeption des Gesetzgebers vielmehr durch Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und nicht im Selbstversuch nachzuweisen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III a.F.).

cc) Die Klägerin hat die ihr gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) obliegende Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, indem sie die bereits früher als angegeben erfolgte Ausweitung ihrer selbständigen Tätigkeit verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) und schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, was in jedem Fall einleuchten muss (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.1986 – 7 RAr 55/84, Rdnr. 17 (Juris); Schütze, in: VON WULFFEN, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 56 m.w.N.). Vorliegend war der Klägerin bekannt, dass die Gewährung des Gründungszuschusses an die Aufnahme einer ihre Arbeitslosigkeit beendende selbständige Tätigkeit anknüpft und es sich hierbei somit um eine leistungsbegründende Tatsache handelt. Ebenso musste sie aufgrund der Hinweise in dem ihr von der Beklagten ausgehändigten Merkblatt wissen, dass der Antrag auf Gründungszuschuss vor Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit zu stellen ist. Gleichwohl hat die Klägerin wahrheitswidrig angegeben, die Ausweitung ihrer selbständigen Tätigkeit erfolge erst zum 19.09.2008. Dies tat sie, obwohl sie bereits vorher Angestellte beschäftigt hatte und angesichts des Umfang ihrer Tätigkeit sowie der erzielten Einnahmen somit wissen musste, dass die Selbständigkeit ein signifikantes Ausmaß erreicht hatte. Auf Grundlage dieser fehlerhaften Angabe wurde der Gründungszuschuss bewilligt. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin, so dass eine Berufung auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen ist. Die Klägerin musste infolgedessen auch wissen, dass sie zum 19.09.2008 keinen Anspruch auf Gründungszuschuss hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Unerheblich ist insoweit, ob sich die Klägerin trotz der Hinweise in dem auch insoweit erhaltenen Merkblatt fehlerhafte Vorstellungen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den Bezug von Arbeitslosengeld gemacht hat.

b) Die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich des erbrachten Gründungszu-schusses beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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