Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3797/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Hilfeleistungen zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe hängt unter anderem davon ab, ob der Hilfesuchende seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus seinem eigenen und dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners bestreiten kann.
Durch den Tod des Hilfebedürftigen entstandene Erbfallschulden und auf den Erben übergegangene Erblasserschulden wirken sich im Bedarfszeitraum nicht vermögensmindernd aus.
Durch den Tod des Hilfebedürftigen entstandene Erbfallschulden und auf den Erben übergegangene Erblasserschulden wirken sich im Bedarfszeitraum nicht vermögensmindernd aus.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen von Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeitspanne vom 07.07.2010 bis zum 30.08.2010.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 06.06.1938 geborenen und am 30.08.2010 verstorbenen Hilfesuchenden R. B. (im Folgenden: Ehemann). Dieser war ab dem 15.06.2010 bis zu seinem Todestag im Altenwohn- und Pflegeheim xxxx vollstationär untergebracht. Während des Heimaufenthaltes befand sich der Ehemann der Klägerin vom 15.07.2010 bis zum 30.07.2010 und ab dem 24.08.2010 bis zu seinem Todestag zur stationären ärztlichen Behandlung in einem Krankenhaus. Er erhielt von der XX ab dem 15.06.2010 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 1.023,00 EUR (Bescheid vom 29.06.2010).
Am 07.07.2010 zeigte die Pflegeeinrichtung dem Beklagten den Heimaufenthalt an. Der verstorbene Ehemann der Klägerin stellte am 20.07.2010 beim Beklagten den Antrag, ihm wegen der ungedeckten Heimkosten Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach weiteren Ermittlungen (u.a. Bodenrichtwert-Auskunft der Gemeinde O.) gegenüber der Klägerin mit der Begründung ab, die Eheleute hätten die ungedeckten Heimkosten aus ihrem vorrangig einzusetzenden Einkommen und Vermögen (Lebensversicherung, landwirtschaftliches Grundstück) in vollem Umfang begleichen können. Der verstorbene Ehemann sei deshalb nicht bedürftig gewesen (Bescheid vom 06.06.2011). Wegen der Berechnung der Bedarfe, des Einkommenseinsatzes der Eheleute oberhalb und unterhalb der Einkommensgrenze sowie des einzusetzenden Vermögens nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die aktenkundigen Berechnungsbögen.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe das zu berücksichtigende Vermögen unrichtig berechnet. So sei schon nicht ersichtlich, von welchem Stichtag er insoweit ausgegangen sei. Zum 30.06.2010 habe sie selbst kein eigenes Giro-Konto besessen. Der vom Beklagten angenommene Wert des landwirtschaftlichen Grundstücks Flurst.-Nr. mit 2,- EUR/m² sei überhöht; im Übrigen sei sie nicht Alleineigentümerin dieses Grundstücks, sondern nur Miteigentümerin zu ½ neben ihrem Sohn als Miterben auf Ableben ihres Ehemanns. Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht bei der Vermögensaufstellung die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns sowie die Erbfallschulden (u.a. Beerdigungskosten) nicht in Abzug gebracht. Mit Aufklärungsschreiben vom 28.07.2011 erläuterte der Beklagte der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage: für die Zeit vom 07.07.2010 bis zum 31.07.2010 ergebe sich nach der erst im Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen stationären Behandlung des verstorbenen Ehemanns im Juli 2010 folgende Berechnung:
Heimkosten 1.367,04 EUR (9 Tage à 68,22 zzgl. 14 Tage à 53,79 EUR) abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.023,00 EUR Bedarf des Ehemanns: 344,04 EUR abzgl. Einkommenseinsatz der Eheleute 577,35 EUR Einkommensüberschuss 233,31 EUR ======== Damit bestehe bereits bei Berücksichtigung allein des anzurechnenden Einkommens im Monat Juli 2010 kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Für den Monat August 2010 ging der Beklagte von folgenden Beträgen aus:
Heimkosten 1.945,59 EUR (23 Tage à 68,22 zzgl. 7 Tage à 53,79 EUR) abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.023,00 EUR Bedarf des Ehemanns: 922,59 EUR Einkommenseinsatz der Eheleute 692,82 EUR ungedeckter Bedarf des Ehemanns 229,77 EUR ========
Diesem ungedeckten Bedarf stehe einsetzbares Vermögen in folgender Höhe gegenüber:
Wert der Lebensversicherung der Klägerin 2.067,65 EUR Wert des landw. Grundstücks 3.310,00 EUR Zwischensumme 5.377,65 EUR abzgl. Freibetrag 3.214,00 EUR einzusetzendes Vermögen 2.163,65 EUR ========
Damit ergebe sich auch im Monat August 2010 kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Den Widerspruch wies der Beklagte nachfolgend zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011).
Deswegen hat die Klägerin am 07.09.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe im streitigen Zeitraum als Vermögen allein die Lebensversicherung besessen. Deren Wert habe der Beklagte zutreffend festgestellt. Sie sei jedoch seinerzeit weder Allein- noch Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeitspanne vom 07. Juli 2010 bis zum 30. August 2010 für ihren verstorbenen Ehemann Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns steht für die hier streitige Zeitspanne gegen den Beklagten kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu, weil der Ehemann nicht bedürftig war.
1.) Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird unter anderem Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Hilfe zur Pflege ist nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII Personen zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst nach Abs. 2 S. 1 der genannten Bestimmung unter anderem stationäre Pflege. Hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten enthalten die §§ 87, 88, 92 und 92a SGB XII nähere Bestimmungen. Der Einsatz des verwertbaren Vermögens bestimmt sich nach § 90 SGB XII sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (DVO).
Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) - vorrangig vor anderen Personen - dem Ehegatten zu, wenn dieser u.a. mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
2.) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar ist sie - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - mit dem Tod ihres Ehemanns dessen Sonderrechtsnachfolgerin geworden. Ihr Ehemann war jedoch während der hier streitigen Zeitspanne vom 07.07.2010 bis zum 30.08.2010 nicht bedürftig im Sinne des §§ 19 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 sowie die mit Aufklärungsschreiben des Beklagten vom 28.07.2011 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überlassenen Berechnungsbögen (§ 136 Abs. 3 SGG). Danach ergab sich ein - ohne Berücksichtigung des Einkommenseinsatzes der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes (§ 19 Abs.3 i.V.m. § 82 ff. SGB XII) - ungedeckter Bedarf, errechnet aus den angefallenen Heimkosten abzüglich der Leistungen der Pflegekasse, von 344,04 EUR im Juli 2010 und von 922,59 EUR im August 2010.
Auf diese Bedarfe ist das von dem Ehemann und der von ihm nicht getrennt lebenden Klägerin einzusetzende Einkommen anzurechnen (§§ 19 Abs. 3 Satz 1, 82 ff SGB XII).
a) Den Einkommenseinsatz der Eheleute hat der Beklagte mit zuletzt 577,35 EUR (im Juli 2010) und 692,82 EUR (im August 2010) zutreffend berechnet, was die Klägerin im Übrigen nicht beanstandet hat. Insoweit verweist die Kammer auf die Seiten 189 bis 193 und 245 bis 247 der Verwaltungsakte des Beklagten: danach ergibt sich ein Einkommenseinsatz oberhalb der Einkommensgrenze von 58,64 EUR und ein solcher von 754,20 EUR unterhalb der Einkommensgrenze, insgesamt somit von 812,84 EUR für einen vollen Monat (= 31 Tage).
b) Hieraus errechnet sich, bezogen auf 25 Tage im Juli 2010 (d.h. vom 07. bis zum 31.07), ein Einkommenseinsatz von 655,52 EUR (= 812,84 EUR: 31 x 25), der sich nochmals um den für den Ehemann zu berücksichtigenden Barbetrag von - anteilig - 78,17 EUR reduziert (= 359,00 EUR x 27% = 96,93 EUR: 31 x 25; § 35 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz SGB XII in der bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen Fassung bzw. § 27 b Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz SGB XII in der seither geltenden Fassung). Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 07. bis zum 31.07.2010 ein Einkommenseinsatz der Klägerin und ihres Ehemanns von 577,35 EUR. Damit verblieb in diesem Monat bereits allein nach dem Einkommenseinsatz kein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, vielmehr bestand eine Einkommensüberschreitung in Höhe von 233,31 EUR. Auf die Höhe des berücksichtigungsfähigen Vermögens kommt es insoweit daher nicht an.
c) Für die Zeit vom 01. bis zum 30.08.2010 errechnet sich für 30 Kalendertage ein Einkommenseinsatz der Eheleute von 786,62 EUR (= 812,84 EUR: 31 x 30), der sich ebenfalls um den für den Ehemann zu berücksichtigenden Barbetrag von - anteilig - 93,80 EUR reduziert (96,93 EUR: 31 x 31). Hieraus ergab sich für die Zeit vom 01. bis zum 30.08.2010 ein Einkommenseinsatz der Klägerin und ihres Ehemanns von 692,82 EUR. Damit verblieb in diesem Monat nach dem Einkommenseinsatz ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von - noch - 229,77 EUR.
d) Diesen Bedarf konnten die Klägerin und ihr Ehemann indes aus ihrem gemeinsamen Vermögen, das gem. § 19 Abs. 3 i.V.m. § 90 ff. SGB XII ebenfalls zu berücksichtigen ist, in vollem Umfang decken. Nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid verfügten die Eheleute August 2010 über Vermögenswerte aus dem Rückkaufwert der zu Gunsten der Klägerin bei der S.-Versicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. in Höhe von 2.067,65 EUR; denn in dieser Höhe hat der Versicherer die Lebensversicherung am 01.09.2010 gegenüber der Klägerin abgerechnet, wie sich aufgrund dessen Schreibens vom 06.09.2010 ergibt. Diesen Rückkaufwert hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.01.2012 zudem ausdrücklich eingeräumt. Außerdem war der verstorbene Ehemann Alleineigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr ..., D. Weg, in O. mit einer Größe von 1.655 m², wie sich aus dem aktenkundigen Nachlassverzeichnis der Klägerin gegenüber dem Notariat - Nachlassgericht - B. vom 13.10.2010 ergibt. Den Wert dieses Ackergrundstücks hat der Beklagte unter Berücksichtigung eines Bodenrichtwerts von 2,00 EUR/m² zutreffend mit 3.310,00 EUR ermittelt. Insoweit besteht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt dafür, dass die vom Beklagten hierzu eingeholte Auskunft der Gemeinde O. vom 14.02.2011 über den Bodenrichtwert unzutreffend wäre. Ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das landwirtschaftliche Grundstück, das zudem in Ortsnähe gelegen ist, nicht kurzfristig z.B. durch Veräußerung, Verpachtung oder Beleihung verwertbar gewesen wäre. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Von dem sonach vorhanden gewesenen Gesamtvermögen von 5.377,65 EUR sind gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB V i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Buchstabe b) und Nr. 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Freibeträge in Höhe von 2.600,00 EUR für den verstorbenen Ehemann der Klägerin und weitere 614,00 EUR für diese selbst, insgesamt mithin 3.214,00 EUR, in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 2.163,65 EUR. Aus diesem Vermögen konnten der Ehemann und die Klägerin den im August 2010 verbliebenen ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf von 229,77 EUR vollumfänglich abdecken, weshalb der Ehemann der Klägerin auch in diesem Monat nicht bedürftig (§§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII.) war.
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es vorliegend nicht darauf an, dass aufgrund des Erbfalls der Sohn Miteigentümer zu ½ u.a. des landwirtschaftlichen Grundstücks geworden ist. Denn maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des hier streitigen Zeitraums in den Bedarfsmonaten, d.h. im Juli und August 2010. In diesen war der verstorbene Ehemann indes Alleineigentümer des vorgenannten Grundstücks. Da überdies gem. § 19 Abs. 3 SGB XII unter anderem Hilfe zur Pflege (nur) geleistet wird, soweit den Leistungsberechtigten und unter anderem ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist, ist nicht rechtserheblich, dass im streitigen Leistungszeitraum die Klägerin noch nicht Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstückes war und die Lebensversicherung bei der S.-Versicherung AG allein zu Gunsten der Klägerin bestand. Denn - um es nochmals klar zu formulieren - maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten in der Zeit vom 07.07.2010 bis zum 30.08.2010. Dass die Eheleute während dieser Zeitspanne getrennt gelebt hätten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Ehemann vollstationär in einem Altenwohn- und Pflegeheim untergebracht war bzw. im Krankenhaus behandelt wurde, während die Klägerin selbst in dem ehegemeinschaftlichen Haus verblieben ist, begründet kein Getrenntleben im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII (vgl. BSG, FEVS 62, 1 ff m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 59, 42 ff; Hess. LSG vom 29.07.2008 - L 7 SO 133/07 ER - und vom 25.11.2011 - L 7 SO 194/09 -; LSG Niedersachsen-Bremen, NZS 2010, 112; LSG Schleswig-Holstein vom 29.06.2011 - L 9 SO 25/09 -; LSG Baden-Württemberg vom 14.03.2008 - L 8 AS 1358/07 - sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 06.08.2007 - L 5 B 873/07 AS ER - und vom 02.04.2009 - L 23 SO 37/09 B ER - (jeweils juris)).
Auch die Berücksichtigung von zu Lebzeiten des Ehemanns der Klägerin bereits bestehenden und/oder der durch den Erbfall entstandenen weiteren Schulden der Erben scheidet vorliegend aus. Denn die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe (vgl. insoweit u.a. BVerwGE 90, 154, 156, 158; 94, 127, 135 und 96, 18ff m.w.N. sowie BSG vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - m.w.N. (juris) und LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2011, 39). Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf § 36 SGB XII (bzw. den bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen inhaltsgleichen § 34 SGB XII) hingewiesen hat, ist diese Regelung hier nicht einschlägig.
f) Das Gericht weist allein der Vollständigkeit halber darauf hin, dass selbst ohne Berücksichtigung eines Einkommenseinsatzes die Eheleute im streitigen Zeitraum in der Lage waren, die nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse verbliebenen ungedeckten Heimkosten von 344,04 EUR im Juli 2010 und 922,59 EUR im August 2010 in vollem Umfang aus dem einzusetzenden Vermögen zu decken. Das zu berücksichtigende und vorrangig (§ 2 Abs. 1 SGB XII) einzusetzende Vermögen stand der hier streitigen Leistung Monat für Monat (vgl. BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -; BVerwGE 106, 105 ff; LSG Baden-Württemberg, SAR 2011, 86 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2011 - L 7 AS 815/10 - (juris)) entgegen.
g) Angesichts dessen hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht eine Bedürftigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin verneint und Hilfe zur Pflege abgelehnt. Deshalb musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen von Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeitspanne vom 07.07.2010 bis zum 30.08.2010.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 06.06.1938 geborenen und am 30.08.2010 verstorbenen Hilfesuchenden R. B. (im Folgenden: Ehemann). Dieser war ab dem 15.06.2010 bis zu seinem Todestag im Altenwohn- und Pflegeheim xxxx vollstationär untergebracht. Während des Heimaufenthaltes befand sich der Ehemann der Klägerin vom 15.07.2010 bis zum 30.07.2010 und ab dem 24.08.2010 bis zu seinem Todestag zur stationären ärztlichen Behandlung in einem Krankenhaus. Er erhielt von der XX ab dem 15.06.2010 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 1.023,00 EUR (Bescheid vom 29.06.2010).
Am 07.07.2010 zeigte die Pflegeeinrichtung dem Beklagten den Heimaufenthalt an. Der verstorbene Ehemann der Klägerin stellte am 20.07.2010 beim Beklagten den Antrag, ihm wegen der ungedeckten Heimkosten Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach weiteren Ermittlungen (u.a. Bodenrichtwert-Auskunft der Gemeinde O.) gegenüber der Klägerin mit der Begründung ab, die Eheleute hätten die ungedeckten Heimkosten aus ihrem vorrangig einzusetzenden Einkommen und Vermögen (Lebensversicherung, landwirtschaftliches Grundstück) in vollem Umfang begleichen können. Der verstorbene Ehemann sei deshalb nicht bedürftig gewesen (Bescheid vom 06.06.2011). Wegen der Berechnung der Bedarfe, des Einkommenseinsatzes der Eheleute oberhalb und unterhalb der Einkommensgrenze sowie des einzusetzenden Vermögens nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die aktenkundigen Berechnungsbögen.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe das zu berücksichtigende Vermögen unrichtig berechnet. So sei schon nicht ersichtlich, von welchem Stichtag er insoweit ausgegangen sei. Zum 30.06.2010 habe sie selbst kein eigenes Giro-Konto besessen. Der vom Beklagten angenommene Wert des landwirtschaftlichen Grundstücks Flurst.-Nr. mit 2,- EUR/m² sei überhöht; im Übrigen sei sie nicht Alleineigentümerin dieses Grundstücks, sondern nur Miteigentümerin zu ½ neben ihrem Sohn als Miterben auf Ableben ihres Ehemanns. Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht bei der Vermögensaufstellung die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns sowie die Erbfallschulden (u.a. Beerdigungskosten) nicht in Abzug gebracht. Mit Aufklärungsschreiben vom 28.07.2011 erläuterte der Beklagte der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage: für die Zeit vom 07.07.2010 bis zum 31.07.2010 ergebe sich nach der erst im Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen stationären Behandlung des verstorbenen Ehemanns im Juli 2010 folgende Berechnung:
Heimkosten 1.367,04 EUR (9 Tage à 68,22 zzgl. 14 Tage à 53,79 EUR) abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.023,00 EUR Bedarf des Ehemanns: 344,04 EUR abzgl. Einkommenseinsatz der Eheleute 577,35 EUR Einkommensüberschuss 233,31 EUR ======== Damit bestehe bereits bei Berücksichtigung allein des anzurechnenden Einkommens im Monat Juli 2010 kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Für den Monat August 2010 ging der Beklagte von folgenden Beträgen aus:
Heimkosten 1.945,59 EUR (23 Tage à 68,22 zzgl. 7 Tage à 53,79 EUR) abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.023,00 EUR Bedarf des Ehemanns: 922,59 EUR Einkommenseinsatz der Eheleute 692,82 EUR ungedeckter Bedarf des Ehemanns 229,77 EUR ========
Diesem ungedeckten Bedarf stehe einsetzbares Vermögen in folgender Höhe gegenüber:
Wert der Lebensversicherung der Klägerin 2.067,65 EUR Wert des landw. Grundstücks 3.310,00 EUR Zwischensumme 5.377,65 EUR abzgl. Freibetrag 3.214,00 EUR einzusetzendes Vermögen 2.163,65 EUR ========
Damit ergebe sich auch im Monat August 2010 kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Den Widerspruch wies der Beklagte nachfolgend zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011).
Deswegen hat die Klägerin am 07.09.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe im streitigen Zeitraum als Vermögen allein die Lebensversicherung besessen. Deren Wert habe der Beklagte zutreffend festgestellt. Sie sei jedoch seinerzeit weder Allein- noch Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeitspanne vom 07. Juli 2010 bis zum 30. August 2010 für ihren verstorbenen Ehemann Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns steht für die hier streitige Zeitspanne gegen den Beklagten kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu, weil der Ehemann nicht bedürftig war.
1.) Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird unter anderem Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Hilfe zur Pflege ist nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII Personen zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst nach Abs. 2 S. 1 der genannten Bestimmung unter anderem stationäre Pflege. Hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten enthalten die §§ 87, 88, 92 und 92a SGB XII nähere Bestimmungen. Der Einsatz des verwertbaren Vermögens bestimmt sich nach § 90 SGB XII sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (DVO).
Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) - vorrangig vor anderen Personen - dem Ehegatten zu, wenn dieser u.a. mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
2.) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar ist sie - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - mit dem Tod ihres Ehemanns dessen Sonderrechtsnachfolgerin geworden. Ihr Ehemann war jedoch während der hier streitigen Zeitspanne vom 07.07.2010 bis zum 30.08.2010 nicht bedürftig im Sinne des §§ 19 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 sowie die mit Aufklärungsschreiben des Beklagten vom 28.07.2011 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überlassenen Berechnungsbögen (§ 136 Abs. 3 SGG). Danach ergab sich ein - ohne Berücksichtigung des Einkommenseinsatzes der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes (§ 19 Abs.3 i.V.m. § 82 ff. SGB XII) - ungedeckter Bedarf, errechnet aus den angefallenen Heimkosten abzüglich der Leistungen der Pflegekasse, von 344,04 EUR im Juli 2010 und von 922,59 EUR im August 2010.
Auf diese Bedarfe ist das von dem Ehemann und der von ihm nicht getrennt lebenden Klägerin einzusetzende Einkommen anzurechnen (§§ 19 Abs. 3 Satz 1, 82 ff SGB XII).
a) Den Einkommenseinsatz der Eheleute hat der Beklagte mit zuletzt 577,35 EUR (im Juli 2010) und 692,82 EUR (im August 2010) zutreffend berechnet, was die Klägerin im Übrigen nicht beanstandet hat. Insoweit verweist die Kammer auf die Seiten 189 bis 193 und 245 bis 247 der Verwaltungsakte des Beklagten: danach ergibt sich ein Einkommenseinsatz oberhalb der Einkommensgrenze von 58,64 EUR und ein solcher von 754,20 EUR unterhalb der Einkommensgrenze, insgesamt somit von 812,84 EUR für einen vollen Monat (= 31 Tage).
b) Hieraus errechnet sich, bezogen auf 25 Tage im Juli 2010 (d.h. vom 07. bis zum 31.07), ein Einkommenseinsatz von 655,52 EUR (= 812,84 EUR: 31 x 25), der sich nochmals um den für den Ehemann zu berücksichtigenden Barbetrag von - anteilig - 78,17 EUR reduziert (= 359,00 EUR x 27% = 96,93 EUR: 31 x 25; § 35 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz SGB XII in der bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen Fassung bzw. § 27 b Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz SGB XII in der seither geltenden Fassung). Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 07. bis zum 31.07.2010 ein Einkommenseinsatz der Klägerin und ihres Ehemanns von 577,35 EUR. Damit verblieb in diesem Monat bereits allein nach dem Einkommenseinsatz kein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, vielmehr bestand eine Einkommensüberschreitung in Höhe von 233,31 EUR. Auf die Höhe des berücksichtigungsfähigen Vermögens kommt es insoweit daher nicht an.
c) Für die Zeit vom 01. bis zum 30.08.2010 errechnet sich für 30 Kalendertage ein Einkommenseinsatz der Eheleute von 786,62 EUR (= 812,84 EUR: 31 x 30), der sich ebenfalls um den für den Ehemann zu berücksichtigenden Barbetrag von - anteilig - 93,80 EUR reduziert (96,93 EUR: 31 x 31). Hieraus ergab sich für die Zeit vom 01. bis zum 30.08.2010 ein Einkommenseinsatz der Klägerin und ihres Ehemanns von 692,82 EUR. Damit verblieb in diesem Monat nach dem Einkommenseinsatz ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von - noch - 229,77 EUR.
d) Diesen Bedarf konnten die Klägerin und ihr Ehemann indes aus ihrem gemeinsamen Vermögen, das gem. § 19 Abs. 3 i.V.m. § 90 ff. SGB XII ebenfalls zu berücksichtigen ist, in vollem Umfang decken. Nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid verfügten die Eheleute August 2010 über Vermögenswerte aus dem Rückkaufwert der zu Gunsten der Klägerin bei der S.-Versicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. in Höhe von 2.067,65 EUR; denn in dieser Höhe hat der Versicherer die Lebensversicherung am 01.09.2010 gegenüber der Klägerin abgerechnet, wie sich aufgrund dessen Schreibens vom 06.09.2010 ergibt. Diesen Rückkaufwert hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.01.2012 zudem ausdrücklich eingeräumt. Außerdem war der verstorbene Ehemann Alleineigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr ..., D. Weg, in O. mit einer Größe von 1.655 m², wie sich aus dem aktenkundigen Nachlassverzeichnis der Klägerin gegenüber dem Notariat - Nachlassgericht - B. vom 13.10.2010 ergibt. Den Wert dieses Ackergrundstücks hat der Beklagte unter Berücksichtigung eines Bodenrichtwerts von 2,00 EUR/m² zutreffend mit 3.310,00 EUR ermittelt. Insoweit besteht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt dafür, dass die vom Beklagten hierzu eingeholte Auskunft der Gemeinde O. vom 14.02.2011 über den Bodenrichtwert unzutreffend wäre. Ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das landwirtschaftliche Grundstück, das zudem in Ortsnähe gelegen ist, nicht kurzfristig z.B. durch Veräußerung, Verpachtung oder Beleihung verwertbar gewesen wäre. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Von dem sonach vorhanden gewesenen Gesamtvermögen von 5.377,65 EUR sind gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB V i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Buchstabe b) und Nr. 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Freibeträge in Höhe von 2.600,00 EUR für den verstorbenen Ehemann der Klägerin und weitere 614,00 EUR für diese selbst, insgesamt mithin 3.214,00 EUR, in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 2.163,65 EUR. Aus diesem Vermögen konnten der Ehemann und die Klägerin den im August 2010 verbliebenen ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf von 229,77 EUR vollumfänglich abdecken, weshalb der Ehemann der Klägerin auch in diesem Monat nicht bedürftig (§§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII.) war.
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es vorliegend nicht darauf an, dass aufgrund des Erbfalls der Sohn Miteigentümer zu ½ u.a. des landwirtschaftlichen Grundstücks geworden ist. Denn maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des hier streitigen Zeitraums in den Bedarfsmonaten, d.h. im Juli und August 2010. In diesen war der verstorbene Ehemann indes Alleineigentümer des vorgenannten Grundstücks. Da überdies gem. § 19 Abs. 3 SGB XII unter anderem Hilfe zur Pflege (nur) geleistet wird, soweit den Leistungsberechtigten und unter anderem ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist, ist nicht rechtserheblich, dass im streitigen Leistungszeitraum die Klägerin noch nicht Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstückes war und die Lebensversicherung bei der S.-Versicherung AG allein zu Gunsten der Klägerin bestand. Denn - um es nochmals klar zu formulieren - maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten in der Zeit vom 07.07.2010 bis zum 30.08.2010. Dass die Eheleute während dieser Zeitspanne getrennt gelebt hätten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Ehemann vollstationär in einem Altenwohn- und Pflegeheim untergebracht war bzw. im Krankenhaus behandelt wurde, während die Klägerin selbst in dem ehegemeinschaftlichen Haus verblieben ist, begründet kein Getrenntleben im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII (vgl. BSG, FEVS 62, 1 ff m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 59, 42 ff; Hess. LSG vom 29.07.2008 - L 7 SO 133/07 ER - und vom 25.11.2011 - L 7 SO 194/09 -; LSG Niedersachsen-Bremen, NZS 2010, 112; LSG Schleswig-Holstein vom 29.06.2011 - L 9 SO 25/09 -; LSG Baden-Württemberg vom 14.03.2008 - L 8 AS 1358/07 - sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 06.08.2007 - L 5 B 873/07 AS ER - und vom 02.04.2009 - L 23 SO 37/09 B ER - (jeweils juris)).
Auch die Berücksichtigung von zu Lebzeiten des Ehemanns der Klägerin bereits bestehenden und/oder der durch den Erbfall entstandenen weiteren Schulden der Erben scheidet vorliegend aus. Denn die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe (vgl. insoweit u.a. BVerwGE 90, 154, 156, 158; 94, 127, 135 und 96, 18ff m.w.N. sowie BSG vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - m.w.N. (juris) und LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2011, 39). Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf § 36 SGB XII (bzw. den bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen inhaltsgleichen § 34 SGB XII) hingewiesen hat, ist diese Regelung hier nicht einschlägig.
f) Das Gericht weist allein der Vollständigkeit halber darauf hin, dass selbst ohne Berücksichtigung eines Einkommenseinsatzes die Eheleute im streitigen Zeitraum in der Lage waren, die nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse verbliebenen ungedeckten Heimkosten von 344,04 EUR im Juli 2010 und 922,59 EUR im August 2010 in vollem Umfang aus dem einzusetzenden Vermögen zu decken. Das zu berücksichtigende und vorrangig (§ 2 Abs. 1 SGB XII) einzusetzende Vermögen stand der hier streitigen Leistung Monat für Monat (vgl. BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -; BVerwGE 106, 105 ff; LSG Baden-Württemberg, SAR 2011, 86 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2011 - L 7 AS 815/10 - (juris)) entgegen.
g) Angesichts dessen hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht eine Bedürftigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin verneint und Hilfe zur Pflege abgelehnt. Deshalb musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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