Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2516/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Guthaben aus einer Nebenkostenerstattung ist im Zuflussmonat in voller Höhe auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juni 2012 umstritten, insbesondere, ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Nebenkostenerstattung als Einkommen bedarfsdeckend anrechnen durfte.
Der am xxxx geborene Kläger ist als Schwerbehinderter, zuletzt seit dem xxxx mit einem Grad der Behinderung von 100, anerkannt. Außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche ?G? (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr), ?B? (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und ?RF? (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) zuerkannt. Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Jahren Sozialhilfeleistungen, zunächst nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, und seit dem 01.01.2005 nach dem SGB XII. Zuletzt hatte die Beklagte diese Leistungen für die Monate April bis Juni 2012 auf monatlich 395,25 ? festgesetzt. Dabei ging sie von folgendem Bedarf aus:
- Regelsatz 374,00 ? - Mehrbedarf ?G? 63,58 ? - Aufwendungen für Krankenversicherung 131,72 ? - Aufwendungen für Pflegeversicherung 17,40 ? - Kaltmiete 281,48 ? - Nebenkosten 157,68 ? - Küchenpauschale 25,56 ? - Betreuungspauschale 76,50 ? Gesamtbedarf: 1.127,92 ?
Auf diesen Bedarf rechnete die Beklagte als Einkommen an:
- Altersrente 742,20 ? - abzüglich Aufwendungen für Haftpflichtversicherung - 6,38 ? - abzüglich Aufwendungen für eine Hausratversicherung - 3,15 ? Gesamteinkommen: 732,67 ?
(Bescheid vom 06.03.2012).
Im Mai 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 von seiner Vermieterin eine Rückzahlung in Höhe von 151,90 ? erhalten. Ohne den Kläger zuvor anzuhören, hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 06.03.2012 für die Zeit ab dem 01.06.2012 auf. Für den Monat Juni 2012 setzte sie die Grundsicherungsleistung auf 243,35 ? herab; dabei berücksichtigte sie die Rückzahlung von 151,90 ? aus der Nebenkostenabrechnung 2011 in voller Höhe als - weiteres - Einkommen des Klägers (Bescheid vom 05.06.2012).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Erstattungsbetrag zu Unrecht als Einkommen angerechnet. Er habe die Nebenkosten in dieser Höhe zuvor aus eigenen Mitteln überbezahlt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2012 führte sie allerdings aus, das dem Kläger im Juni 2012 zugeflossene Einkommen sei auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Bei jährlich erstellten Heiz- und Nebenkosten¬abrechnungen erachte sie insoweit eine Zeitspanne von zwölf Monaten als angemessen. Sie rechne deshalb ab Juni 2012 monatlich lediglich 12,65 ? als Einkommen an. Insoweit ändere sie den Bescheid vom 05.06.2012 ab. Weiter enthält der Widerspruchsbescheid den Hinweis, ihre - der Beklagten - Rechtsauffassung sei umstritten; sie empfehle dem Kläger deshalb, Klage zu erheben. Hierzu übersandte sie der Tochter des Klägers mit Schreiben vom 27.06.2012 den Entwurf einer an das erkennende Gericht gerichteten Klageschrift.
Durch Bescheid vom 28.06.2012 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Mai 2013 in Höhe von monatlich 331,71 ? unter Anrechnung auch eines anteiligen Einkommens von monatlich 12,65 ? aus der Nebenkostenrückzahlung für das Jahr 2011 fest. Dieser Bescheid ist, nachdem der Kläger insoweit keinen Widerspruch erhoben hatte, bestandskräftig geworden.
Wegen des Bescheides vom 05.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2012 hat der Kläger am 16.07.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er beantragt,
den Bescheid vom 05. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig und beruft sich insoweit auf eine Regelung (SHR 44.06) in den Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig. Denn bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide lebte - bezogen auf den hier allein streitigen Monat Juni 2012 - der Bescheid vom 06.03.2012 wieder auf und wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die darin für den Monat Juni 2012 festgesetzten Leistungen in Höhe von 395,25 ? abzüglich der für diesen Monat bereits gezahlten Grundsicherungsleistungen zu erbringen (vgl. insoweit BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 16, Rdnr. 10; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1, Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg vom 02.07.2009 - L 10 R 2467/08 -, Rdnrn. 13 und 15 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2011 - L 11 SB 155/09 -, Rdnr. 23 (jeweils juris)).
Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 ist zwar rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch indes nicht - wie erforderlich (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) - in seinen Rechten verletzt. Denn die durch den Widerspruchsbescheid vorgenommene Änderung des Ausgangsbescheides vom 05.06.2012 in Bezug auf die Höhe der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers der Gestalt aus, dass diesem insoweit ein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zusteht.
II.
1. Dass der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, ist zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht umstritten. Entsprechende Leistungen erhält nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der dort näher benannte Personenkreis, der seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten kann. Konkretisiert wird dies mit Blick auf den gesetzlich angeordneten Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) weiter in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Danach ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Personen zu leisten, die u.a. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort näher bezeichneten, hier nicht im Streit stehenden Leistungen. Die Altersrente des Klägers ist danach Einkommen (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl., Stand 28.09.2012, Rdnr. 39). Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kein Einkommen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit u.a. in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach dem Erlass des Verwaltungsakts u.a. Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
2. In Anwendung dieser rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 zu Recht den Bescheid vom 06.03.2012 mit Wirkung für den Monat Juni 2012 aufgehoben und die dem Kläger für diesen Monat zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter zutreffend auf 243,35 ? (neu) festgesetzt. Den dabei zugrunde gelegten Gesamtbedarf von 1.127,92 ? hat der Kläger nicht angegriffen. Dieser ist nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst nicht zu beanstanden.
Diesen Bedarf konnte der Kläger im Juni 2012 nur teilweise, nämlich im Umfang von 884,57 ?, aus eigenen Einkünften decken. Hierzu standen ihm neben dem um die Aufwendungen für eine Haftpflicht- (6,38 ?) und Hausratsversicherung (3,15 ?) geminderten (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGGB XII) Einkommen aus seiner Altersrente (742,20 ?./. 9,53 ?) von insgesamt 732,67 ? auch die Nebenkostenrückzahlung seiner Vermieterin für 2011 in Höhe von 151,90 ? zur Verfügung. Dieser Betrag ist dem Kläger unstreitig im Monat Juni 2012 zugeflossen. Die Nebenkostenrückzahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14; BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 159/11 R -, Rdnr. 15 (juris) sowie zuletzt BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - (derzeit nur als Pressemitteilung vorliegend) zu der gleichlautenden Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Denn Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 42, Rdnr. 10 und BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 m.w.N. (juris)). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält - hier: die Nebenkostenrückzahlung im Juni 2012 -, sind deshalb regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. u. a. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14 sowie BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 (juris), jeweils m. w. N., ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2009 - L 1 AS 64/09 -, Rdnr. 39 (juris)). Durch den Erhalt der Nebenkostenrückzahlung ist deshalb eine wesentliche Änderung in den der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2012 zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten, die die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X berechtigte, die Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens des Klägers neu festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) bedurfte es nicht, weil die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide allein einkommensabhängige Leistungen den veränderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).
3. Der Neufestsetzung der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 steht auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht entgegen, derzufolge bei einer Änderung, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats beginnt. Denn diese Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf eine den ?Bewilligungszeitraum? betreffende Änderung abstellt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen - wie hier - einmaligen Einkommenszuwachs in nur einen Monat innerhalb des Bewilligungszeitraums anwendbar (vgl. BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2, Rdnr. 19). Vielmehr ist dieser Einkommenszuwachs im Zuflussmonat zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall eines zusätzlichen Einmalbedarfs, z.B. einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung, als Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 23, 38 und 47 sowie BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2).
a) Zu Recht hat deshalb die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 das an den Kläger im Juni 2012 ausgezahlte Guthaben bereits in diesem Monat und zudem auch im vollen Umfang neben seiner Altersrente als (weiteres) Einkommen berücksichtigt und nicht auf einen über mehrere Monate andauernden Zeitraum aufgeteilt und mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag angesetzt. Denn nach § 8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte - hier: die Nebenkostenrückzahlung -, wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Für Einmalzahlungen sieht § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII allerdings davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 82 SGB XII vor. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, hier also im Juni 2012. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen anderen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in vollem Umfang, liegt allerdings grundsätzlich kein Regelfall vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Vielmehr ist der Regelfall nur dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum - hier: im Monat Juni 2012 - ganz entfallen würde, die Leistungen also von dem Sozialhilfeträger für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit fehlt, einzustellen wären (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 und BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R -, Rdnr. 19 (juris)). Dies ist hier - bezogen auf den Monat Juni 2012 - nicht der Fall.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, demzufolge Einkünfte aus einer Rückerstattung, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, hier nicht vor. Denn die Vorauszahlungen für Nebenkosten für die Wohnung des Klägers hat im Jahr 2011 in vollem Umfang die Beklagte im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 4 SGB XII) aus Sozialhilfemitteln getragen. Dies ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Bescheide vom 19.04.2011, vom 13.05.2011, 28.06.2011 und vom 01.08.2011. Mithin handelt es sich bei der Nebenkostenrückzahlung nicht um ein Guthaben, das der Kläger selbst aus seinem Regelsatz erbracht hätte. Im Gegenteil musste der Kläger zu den Kosten der Unterkunft nichts aus seiner Regelleistung beitragen.
Die Nebenkostenrückzahlung ist überdies nicht wie ein aus den Grundsicherungsleistungen angesparter Betrag als Vermögen anzusehen mit der Folge, dass dann zugunsten des Klägers Freibeträge zu berücksichtigen wären (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 12 SGB XII). Denn der Kläger hat kein Nebenkostenguthaben angespart, sondern er hat Vorauszahlungen auf Nebenkosten geleistet, die sich nachträglich als zu hoch herausgestellt haben.
Deshalb war die Nebenkostenerstattung für das Jahr 2011 bedarfsdeckend und damit anspruchsmindernd im Monat Juni 2012, dem Monat des Zuflusses des Einkommens, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid vom 05.06.2012 von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
c) Soweit hiervon abweichend die Beklagte in Abänderung dieses Bescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 das aus der Nebenkostenrückerstattung zugeflossene Einkommen im Monat Juni 2012 nur in Höhe von 12,65 ? anspruchsmindernd berücksichtigt und im Übrigen durch den weiteren - hier nicht streitgegenständlichen und zudem bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 28.06.2012 auch auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.05.2013 aufgeteilt hat, ist dies rechtswidrig, wie das BSG in einem vergleichbaren Rechtsstreit bereits entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5). Soweit sich die Beklagte für ihre abweichend von der Rechtsprechung des BSG erfolgte Handhabung auf die SHR 44.06 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei den SHR handelt es sich um bloßes norminterpretierendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne einer verwaltungsinternen Regelung ohne Rechtsnormqualität (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 2004, 42 und SG Freiburg, SAR 2011, 5 ff), die für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deshalb nicht verbindlich sind. Ungeachtet dessen gibt die SHR 44.06 den zweiten Leitsatz des Urteils des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - (= SozR 4-3500 § 82 Nr. 5) wie auch die Ausführungen unter Rdnr. 21ff. der Entscheidungsgründe nicht richtig wieder.
Der Kläger ist - bezogen allein auf den hier streitigen Monat Juni 2012 - durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid der Beklagten allerdings - im Ergebnis - nicht beschwert, weil die Beklagte im Monat 2012 weniger Einkommen bedarfsdeckend berücksichtigt hat als dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stand. Jedoch ist die Beklagte - soweit noch nicht geschehen - verpflichtet, ihm die Differenz aus der durch den Bescheid vom 05.06.2012 erfolgten Einkommensanrechnung von 151,90 ? und der durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 insoweit vorgenommenen Minderung auf nur noch 12,65 ?, mithin in Höhe von 139,25 ?, nachzuzahlen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide - im Ergebnis - nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die Kammer die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben erachtet.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juni 2012 umstritten, insbesondere, ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Nebenkostenerstattung als Einkommen bedarfsdeckend anrechnen durfte.
Der am xxxx geborene Kläger ist als Schwerbehinderter, zuletzt seit dem xxxx mit einem Grad der Behinderung von 100, anerkannt. Außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche ?G? (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr), ?B? (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und ?RF? (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) zuerkannt. Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Jahren Sozialhilfeleistungen, zunächst nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, und seit dem 01.01.2005 nach dem SGB XII. Zuletzt hatte die Beklagte diese Leistungen für die Monate April bis Juni 2012 auf monatlich 395,25 ? festgesetzt. Dabei ging sie von folgendem Bedarf aus:
- Regelsatz 374,00 ? - Mehrbedarf ?G? 63,58 ? - Aufwendungen für Krankenversicherung 131,72 ? - Aufwendungen für Pflegeversicherung 17,40 ? - Kaltmiete 281,48 ? - Nebenkosten 157,68 ? - Küchenpauschale 25,56 ? - Betreuungspauschale 76,50 ? Gesamtbedarf: 1.127,92 ?
Auf diesen Bedarf rechnete die Beklagte als Einkommen an:
- Altersrente 742,20 ? - abzüglich Aufwendungen für Haftpflichtversicherung - 6,38 ? - abzüglich Aufwendungen für eine Hausratversicherung - 3,15 ? Gesamteinkommen: 732,67 ?
(Bescheid vom 06.03.2012).
Im Mai 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 von seiner Vermieterin eine Rückzahlung in Höhe von 151,90 ? erhalten. Ohne den Kläger zuvor anzuhören, hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 06.03.2012 für die Zeit ab dem 01.06.2012 auf. Für den Monat Juni 2012 setzte sie die Grundsicherungsleistung auf 243,35 ? herab; dabei berücksichtigte sie die Rückzahlung von 151,90 ? aus der Nebenkostenabrechnung 2011 in voller Höhe als - weiteres - Einkommen des Klägers (Bescheid vom 05.06.2012).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Erstattungsbetrag zu Unrecht als Einkommen angerechnet. Er habe die Nebenkosten in dieser Höhe zuvor aus eigenen Mitteln überbezahlt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2012 führte sie allerdings aus, das dem Kläger im Juni 2012 zugeflossene Einkommen sei auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Bei jährlich erstellten Heiz- und Nebenkosten¬abrechnungen erachte sie insoweit eine Zeitspanne von zwölf Monaten als angemessen. Sie rechne deshalb ab Juni 2012 monatlich lediglich 12,65 ? als Einkommen an. Insoweit ändere sie den Bescheid vom 05.06.2012 ab. Weiter enthält der Widerspruchsbescheid den Hinweis, ihre - der Beklagten - Rechtsauffassung sei umstritten; sie empfehle dem Kläger deshalb, Klage zu erheben. Hierzu übersandte sie der Tochter des Klägers mit Schreiben vom 27.06.2012 den Entwurf einer an das erkennende Gericht gerichteten Klageschrift.
Durch Bescheid vom 28.06.2012 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Mai 2013 in Höhe von monatlich 331,71 ? unter Anrechnung auch eines anteiligen Einkommens von monatlich 12,65 ? aus der Nebenkostenrückzahlung für das Jahr 2011 fest. Dieser Bescheid ist, nachdem der Kläger insoweit keinen Widerspruch erhoben hatte, bestandskräftig geworden.
Wegen des Bescheides vom 05.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2012 hat der Kläger am 16.07.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er beantragt,
den Bescheid vom 05. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig und beruft sich insoweit auf eine Regelung (SHR 44.06) in den Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig. Denn bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide lebte - bezogen auf den hier allein streitigen Monat Juni 2012 - der Bescheid vom 06.03.2012 wieder auf und wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die darin für den Monat Juni 2012 festgesetzten Leistungen in Höhe von 395,25 ? abzüglich der für diesen Monat bereits gezahlten Grundsicherungsleistungen zu erbringen (vgl. insoweit BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 16, Rdnr. 10; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1, Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg vom 02.07.2009 - L 10 R 2467/08 -, Rdnrn. 13 und 15 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2011 - L 11 SB 155/09 -, Rdnr. 23 (jeweils juris)).
Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 ist zwar rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch indes nicht - wie erforderlich (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) - in seinen Rechten verletzt. Denn die durch den Widerspruchsbescheid vorgenommene Änderung des Ausgangsbescheides vom 05.06.2012 in Bezug auf die Höhe der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers der Gestalt aus, dass diesem insoweit ein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zusteht.
II.
1. Dass der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, ist zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht umstritten. Entsprechende Leistungen erhält nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der dort näher benannte Personenkreis, der seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten kann. Konkretisiert wird dies mit Blick auf den gesetzlich angeordneten Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) weiter in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Danach ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Personen zu leisten, die u.a. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort näher bezeichneten, hier nicht im Streit stehenden Leistungen. Die Altersrente des Klägers ist danach Einkommen (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl., Stand 28.09.2012, Rdnr. 39). Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kein Einkommen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit u.a. in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach dem Erlass des Verwaltungsakts u.a. Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
2. In Anwendung dieser rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 zu Recht den Bescheid vom 06.03.2012 mit Wirkung für den Monat Juni 2012 aufgehoben und die dem Kläger für diesen Monat zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter zutreffend auf 243,35 ? (neu) festgesetzt. Den dabei zugrunde gelegten Gesamtbedarf von 1.127,92 ? hat der Kläger nicht angegriffen. Dieser ist nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst nicht zu beanstanden.
Diesen Bedarf konnte der Kläger im Juni 2012 nur teilweise, nämlich im Umfang von 884,57 ?, aus eigenen Einkünften decken. Hierzu standen ihm neben dem um die Aufwendungen für eine Haftpflicht- (6,38 ?) und Hausratsversicherung (3,15 ?) geminderten (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGGB XII) Einkommen aus seiner Altersrente (742,20 ?./. 9,53 ?) von insgesamt 732,67 ? auch die Nebenkostenrückzahlung seiner Vermieterin für 2011 in Höhe von 151,90 ? zur Verfügung. Dieser Betrag ist dem Kläger unstreitig im Monat Juni 2012 zugeflossen. Die Nebenkostenrückzahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14; BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 159/11 R -, Rdnr. 15 (juris) sowie zuletzt BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - (derzeit nur als Pressemitteilung vorliegend) zu der gleichlautenden Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Denn Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 42, Rdnr. 10 und BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 m.w.N. (juris)). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält - hier: die Nebenkostenrückzahlung im Juni 2012 -, sind deshalb regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. u. a. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14 sowie BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 (juris), jeweils m. w. N., ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2009 - L 1 AS 64/09 -, Rdnr. 39 (juris)). Durch den Erhalt der Nebenkostenrückzahlung ist deshalb eine wesentliche Änderung in den der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2012 zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten, die die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X berechtigte, die Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens des Klägers neu festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) bedurfte es nicht, weil die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide allein einkommensabhängige Leistungen den veränderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).
3. Der Neufestsetzung der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 steht auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht entgegen, derzufolge bei einer Änderung, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats beginnt. Denn diese Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf eine den ?Bewilligungszeitraum? betreffende Änderung abstellt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen - wie hier - einmaligen Einkommenszuwachs in nur einen Monat innerhalb des Bewilligungszeitraums anwendbar (vgl. BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2, Rdnr. 19). Vielmehr ist dieser Einkommenszuwachs im Zuflussmonat zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall eines zusätzlichen Einmalbedarfs, z.B. einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung, als Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 23, 38 und 47 sowie BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2).
a) Zu Recht hat deshalb die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 das an den Kläger im Juni 2012 ausgezahlte Guthaben bereits in diesem Monat und zudem auch im vollen Umfang neben seiner Altersrente als (weiteres) Einkommen berücksichtigt und nicht auf einen über mehrere Monate andauernden Zeitraum aufgeteilt und mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag angesetzt. Denn nach § 8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte - hier: die Nebenkostenrückzahlung -, wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Für Einmalzahlungen sieht § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII allerdings davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 82 SGB XII vor. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, hier also im Juni 2012. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen anderen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in vollem Umfang, liegt allerdings grundsätzlich kein Regelfall vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Vielmehr ist der Regelfall nur dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum - hier: im Monat Juni 2012 - ganz entfallen würde, die Leistungen also von dem Sozialhilfeträger für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit fehlt, einzustellen wären (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 und BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R -, Rdnr. 19 (juris)). Dies ist hier - bezogen auf den Monat Juni 2012 - nicht der Fall.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, demzufolge Einkünfte aus einer Rückerstattung, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, hier nicht vor. Denn die Vorauszahlungen für Nebenkosten für die Wohnung des Klägers hat im Jahr 2011 in vollem Umfang die Beklagte im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 4 SGB XII) aus Sozialhilfemitteln getragen. Dies ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Bescheide vom 19.04.2011, vom 13.05.2011, 28.06.2011 und vom 01.08.2011. Mithin handelt es sich bei der Nebenkostenrückzahlung nicht um ein Guthaben, das der Kläger selbst aus seinem Regelsatz erbracht hätte. Im Gegenteil musste der Kläger zu den Kosten der Unterkunft nichts aus seiner Regelleistung beitragen.
Die Nebenkostenrückzahlung ist überdies nicht wie ein aus den Grundsicherungsleistungen angesparter Betrag als Vermögen anzusehen mit der Folge, dass dann zugunsten des Klägers Freibeträge zu berücksichtigen wären (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 12 SGB XII). Denn der Kläger hat kein Nebenkostenguthaben angespart, sondern er hat Vorauszahlungen auf Nebenkosten geleistet, die sich nachträglich als zu hoch herausgestellt haben.
Deshalb war die Nebenkostenerstattung für das Jahr 2011 bedarfsdeckend und damit anspruchsmindernd im Monat Juni 2012, dem Monat des Zuflusses des Einkommens, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid vom 05.06.2012 von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
c) Soweit hiervon abweichend die Beklagte in Abänderung dieses Bescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 das aus der Nebenkostenrückerstattung zugeflossene Einkommen im Monat Juni 2012 nur in Höhe von 12,65 ? anspruchsmindernd berücksichtigt und im Übrigen durch den weiteren - hier nicht streitgegenständlichen und zudem bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 28.06.2012 auch auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.05.2013 aufgeteilt hat, ist dies rechtswidrig, wie das BSG in einem vergleichbaren Rechtsstreit bereits entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5). Soweit sich die Beklagte für ihre abweichend von der Rechtsprechung des BSG erfolgte Handhabung auf die SHR 44.06 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei den SHR handelt es sich um bloßes norminterpretierendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne einer verwaltungsinternen Regelung ohne Rechtsnormqualität (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 2004, 42 und SG Freiburg, SAR 2011, 5 ff), die für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deshalb nicht verbindlich sind. Ungeachtet dessen gibt die SHR 44.06 den zweiten Leitsatz des Urteils des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - (= SozR 4-3500 § 82 Nr. 5) wie auch die Ausführungen unter Rdnr. 21ff. der Entscheidungsgründe nicht richtig wieder.
Der Kläger ist - bezogen allein auf den hier streitigen Monat Juni 2012 - durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid der Beklagten allerdings - im Ergebnis - nicht beschwert, weil die Beklagte im Monat 2012 weniger Einkommen bedarfsdeckend berücksichtigt hat als dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stand. Jedoch ist die Beklagte - soweit noch nicht geschehen - verpflichtet, ihm die Differenz aus der durch den Bescheid vom 05.06.2012 erfolgten Einkommensanrechnung von 151,90 ? und der durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 insoweit vorgenommenen Minderung auf nur noch 12,65 ?, mithin in Höhe von 139,25 ?, nachzuzahlen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide - im Ergebnis - nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die Kammer die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben erachtet.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved