Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 4002/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Nationalpasses als Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses in Höhe von 2.270,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der xxxx geborene Kläger, der die irakische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit dem xx.xx.1998 im Bundesgebiet auf. Seit September 2004 verfügt er als Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger bezieht seit Jahren vom Jobcenter Stadt K. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 12.02.2007 forderte die Stadt K. - Ausländerbehörde - den Kläger unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf, ihr einen gültigen Reisepass vorzulegen oder mitzuteilen, was der Vorlage eines solchen Dokuments entgegenstehe. Diese Aufforderung wiederholte die Stadt K. - Ausländerbehörde - mit Schreiben vom 11.10.2007. Im weiteren Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bat die Stadt K. - Ausländerbehörde - mehrfach um Mitteilung, welche Bemühungen der Kläger hinsichtlich der Beschaffung eines irakischen Nationalpasses unternommen habe, und um Vorlage entsprechender Nachweise (u.a. E-Mails vom 15.07.2010, 19.07.2010 und vom 13.09.2010). Gleiches erfolgte im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 08.07.2010.
Bereits zuvor hatte indes das Verwaltungsgericht K. (VG) durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 09.05.2009 (3 K xxxx/xx) die Stadt K. - Ausländerbehörde - verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Kläger sei nicht im Besitz eines für die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses erforderlichen irakischen Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde im Original. Er könne sich diese Unterlagen auch nicht zu zumutbaren Bedingungen in seinem Heimatland beschaffen. Damit könne er einen irakischen Nationalpass zu zumutbaren Bedingungen nicht erlangen
Drei Jahre nach Ergehen des Urteils des VG und 21 Monate, nachdem die Beklagte ihn letztmals zur Passbeschaffung aufgefordert hatte, stellte der Kläger am 22.05.2012 bei der Beklagten den Antrag, ihm die Kosten für die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses aus Sozialhilfemitteln zu erstatten. Er bemühe sich seit Jahren um die Ausstellung eines solchen Passes, den die Ausländerbehörde verlange. Da er keine Kontakte in sein Heimatland mehr habe, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, die für die Passbeschaffung erforderlichen Originaldokumente im Irak zu besorgen. Er habe nunmehr Kontakt zu einem in den USA lebenden Iraker aufgenommen, der aktuell auf Heimaturlaub sei und aus eigenem Wissen seine Identität vor den irakischen Behörden bezeugen könne. Dieser Landsmann sei allerdings nur bis zum 04.06.2012 im Irak. Er selbst sei deshalb bereit, kurzfristig in den Irak zu fliegen. Ergänzend trug er später vor, er habe sich die erforderlichen Dokumente und den Nationalpass bei einem persönlichen Aufenthalt im Irak im Juni 2012 beschaffen können. Hierfür seien Reise-, Fahrt- und Versicherungskosten, Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt im Irak in Höhe von insgesamt 2.270,50 EUR angefallen. Diese Kosten habe ihm sein Prozessbevollmächtigter im Vorgriff auf entsprechende Sozialhilfeleistungen darlehensweise vorgestreckt.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren seien seit dem 01.01.2011 vom Regelsatz umfasst und gehörten deshalb zu den Aufwendungen des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des SGB II und des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies gelte auch für die Kosten für die Beschaffung eines Passes, wenn ein Passersatz bzw. ein Ausweisersatz nicht ausgestellt werde oder nicht ausgestellt werden dürfe. Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II habe der Kläger keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Passbeschaffung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Leistungen der Sozialhilfe in sonstigen Lebenslagen. Denn bezüglich Passbeschaffungskosten handele es sich um keine besondere, atypische Lebenslage, die eine Nähe zu anderen im SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise (Bescheid vom 24.09.2012, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012).
Deswegen hat der Kläger am 05.11.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, jedenfalls die Aufwendungen für die Beschaffung eines ausländischen Nationalpasses gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII. Er habe sowohl die Beklagte als auch das Regierungspräsidium Karlsruhe seit Jahren immer wieder erfolglos in seine Bemühungen einbezogen, einen Nationalpass zu erhalten. Keine Behörde habe indes jemals zu erkennen gegeben, seine Bemühungen seien angesichts der Schwierigkeiten, die hierfür erforderlichen ausländischen Dokumente im Original zu beschaffen und vorlegen zu können, ausreichend gewesen; insbesondere hätten die Behörden zu keinem Zeitpunkt auf die Vorlage eines irakischen Nationalpasses verzichtet. Dies sei selbst dann nicht erfolgt, als sich seine Reise in den Irak konkretisiert und er bei der Ausländerbehörde beantragt habe, die Reiseeinschränkung für sein Heimatland vorübergehend aus seinem Reiseausweis zu streichen. Auch aus dem Urteil des VG habe er nicht schließen können, mit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sei eine Passanforderung hinfällig.
Die Kammer hat zu Beweiszwecken eine Auskunft der Stadt Karlsruhe - Ausländerbehörde - eingeholt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Beschaffung seines irakischen Nationalpasses in Höhe von 2.270,50 EUR als Zuschuss aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten, den der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung seines irakischen Nationalpasses aus Mitteln der Sozialhilfe.
1. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter die mit der Beschaffung des irakischen Nationalpasses verbundenen Aufwendungen bereits bezahlt hat. Denn eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt nur dann von vornherein anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h. als "verlorener Zuschuss", z.B. als Schenkung, leistet (vgl. BSG SozR 4-3500 § 41 Nr. 1; BVerwGE 96, 152, 157 und FEVS 46, 221, 229 sowie Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, Einleitung, Rn. 151). Von einer solchen Sachlage ist hier indes nicht auszugehen, denn nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte die Bedarfsdeckung durch seinen Prozessbevollmächtigten nur darlehensweise und im Vorgriff auf die erwarteten Hilfeleistungen der Beklagten. In diesem Fällen besteht gegen den Sozialhilfeträger bei Vorliegen auch der übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen ein Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte pflichtgemäß und rechtzeitig gehandelt hätte. Denn der durch das Darlehen gedeckte Bedarf setzt sich in Gestalt der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Darlehen fort.
2. Seinen Anspruch kann der Kläger indes nicht auf § 27 Abs. 1 SGB XII stützen. Nach dieser Bestimmung ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Der für die Gewährung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung vom Warmwasser anfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gehört zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 1 SGB XII ergibt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - den monatlichen Regelbedarf (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27 a Abs. 3 SGB XII).
Anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Sozialhilferecht sind seit dem 01.01.2011 die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet (vgl. § 5 Abs. 1 unter Abteilung 12 - andere Waren und Dienstleistungen - des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I Seite 453)). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 Seite 64). Danach werden bei den sonstigen Dienstleistungen "die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro)." Ob damit seit dem 01.01.2011 auch die Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses für Ausländer vom Regelsatz nach § 28 SGB XII umfasst sind (so - im Ergebnis - LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB - und SG Aachen vom 05.06.2012 - S 20 SO 179/11 - und vom 16.07.2013 - S 20 SO 66/13 - und - S 20 SO 75/13 -, a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2011 - L 20 AY 19/08 -; (jeweils Juris)), braucht das erkennende Gericht hier nicht abschließend zu entscheiden. Denn als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist der Kläger von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten Kapitel SGB XII von vornherein ausgeschlossen (§ 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
3. Ein Anspruch auf Übernahme der streitigen Kosten ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Denn es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ein Anhalt dafür, dass der Kläger zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieses Kapitels gehörte: weder hat der xxxx geborene Kläger bereits die Altersgrenze von 67 Jahren (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht noch ist er dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII). Hiergegen spricht bereits der Bezug laufender Hilfeleistungen nach dem SGB II, der - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - u.a. voraussetzt, dass der Hilfeempfänger erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
4. Zu Recht hat die Beklagte schließlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des irakischen Nationalpasses auch nach § 73 Satz 1 SGB XII abgelehnt. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Voraussetzung für diese Leistung ist eine besondere, atypische Lebenslage, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 und BSG SozR 4-3500 § 73 Nr. 3). Die Bestimmung enthält indes keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der es gestatten würde, schon bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfearten eine Hilfeleistung nach § 73 Satz 1 SGB XII zu erbringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB - (Juris)). Denn die Regelung dient nicht einer Aufstockung bei allgemeiner Einkommensarmut (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 73, Rn. 4 und Berlit, LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 73, Rn. 6).
a) Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses liegt schon keine besondere, atypische Lebenslage vor, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Denn die Übernahme von Kosten für die Beschaffung und Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses weist keine Nähe zu den Hilfen bei Gesundheit (Fünftes Kapitel SGB XII), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel SGB XII), der Hilfe zu Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel SGB XII) auf (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2010 - L 7 B 204/09 AS -, vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B -, 25.02.2011 - L 19 AS 2003/10 B - und vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB - sowie SG Aachen vom 16.07.2013 - S 20 SO 66/13 und - S 20 SO 75/13 - (jeweils Juris)). Insbesondere ist die Verpflichtung zur Passbeschaffung keine besondere soziale Schwierigkeit im Sinne des § 67 SGB XII. Denn die §§ 67 ff. SGB XII enthalten ein spezielles Hilfsangebot für Personen, bei denen komplexe Problemlagen vorliegen, die sich durch eine Verbindung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten kennzeichnen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.01.2001 (BGBl. I Seite 179)). Der Gesetzgeber hatte insoweit insbesondere die persönliche Betreuung sowie Hilfen zur Erlangung und zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung im Blick (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2010 - L 9 AS 1346/10 B ER - und vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B - (jeweils Juris)). Weder aus der Aktenlage noch dem Vorbringen des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine solche komplexe Problemlage. Seine Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines irakischen Nationalpasses resultierten vielmehr daraus, dass der Kläger nicht über die zur Ausstellung erforderlichen Originaldokumente (irakischer Personalausweis und irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) verfügte und er sich diese Dokumente offenbar nur bei persönlicher Anwesenheit in seinem Heimatland beschaffen konnte.
b) Überdies fehlt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts vorliegend - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2012 - an einer sozialhilferechtlichen Bedarfslage des Klägers bzgl. der hier streitigen Kosten. Denn der Kläger konnte der ihm als Ausländer obliegenden Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG auch dadurch genügen, dass er an Stelle eines (irakischen) Passes oder Passersatzpapiers einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG - hier: die von der Stadt K. am 20.07.2009, 19.07.2010 und am 18.07.2011 ausgestellten Reiseausweise für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)), zuletzt gültig gewesen bis zum 17.07.2013 - mit sich führt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 3 Anm. 3.0.5 und 3.1.2). Denn er war weder im Besitz eines Nationalpasses noch konnte er einen solchen in zumutbarer Weise erlangen, wie sich aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des VG vom 06.05.2009 (3 K xxxx/xx) ergibt. Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist der Kläger von den Gebühren für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes befreit (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).
Tragender Grund des rechtskräftig gewordenen Urteils des VG - bereits in jenem Verfahren war der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten - waren gerade die für den Kläger seinerzeit bestehenden unzumutbaren Bedingungen, unter denen allein er einen ausländischen Nationalpass hätte erhalten können. Dass sich an dieser Sachlage - vor allem: fehlende Möglichkeit, einen irakischen Nationalpass in Deutschland durch die irakische Konsularvertretung überhaupt zu erhalten, Notwendigkeit der Vorlage irakischer Originaldokumente, prekäre Sicherheitslage im Irak, Unzumutbarkeit, sich Originaldokumente im Heimatland über Dritte zu beschaffen, unzureichende Einkommens- und Vermögenslage des Klägers - bis zum Mai 2012 Wesentliches geändert hatte, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich. Dies war auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Vor diesem Hintergrund hätte er die damit in Widerspruch stehenden nichtförmlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Passbeschaffung in den E-Mails vom 15.07.2010, 19.07.2010 und vom 13.09.2010 sogleich unter Hinweis auf die Gründe des Urteils des VG vom 09.05.2009 ebenso nichtförmlich zurückweisen können. Damit bestand aus Sicht der Kammer für den Kläger im Juni 2012 erst recht keine Veranlassung, zu einer Passbeschaffung in sein Heimatland zu fliegen und damit im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten am 22.05.2012 in Bezug auf die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses für den Kläger keine entsprechende Bedarfslage. Zwar ließ der Besitz eines Passersatzes die Verpflichtung des Klägers zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG unberührt (vgl. OVG Bremen BeckRS 2013, 45416 und Renner, a.a.O., Anm. 3.1.2); jedoch galt diese Verpflichtung nur im Rahmen des dem Ausländer Zumutbaren (vgl. Renner, a.a.O., § 48, Rn. 5 und Hörich in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.06.2013, § 48 AufenthG, Rn. 21) und besteht die Mitwirkungspflicht des Ausländers auch ohne spezielle Aufforderung durch die Behörden (vgl. Hörich, a.a.O., Rn. 32). Zumutbare Mitwirkungshandlungen in diesem Sinne sind u.a. das Ausfüllen und die eigenhändige Unterzeichnung eines Antragsformulars zur Passerlangung und die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes (vgl. Hörich, a.a.O., Rn. 18 und 19). Nicht zumutbar ist eine Mitwirkungshandlung zur Passerlangung dagegen, wenn - wie hier - der Pass oder Passersatz nur im Heimatland ausgestellt oder verlängert wird, die Rückkehr dorthin dem Ausländer aber nicht zumutbar ist, oder der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes an solch hohe Hürden setzt, die der Passverweigerung gleichkommt (vgl. Hörich, a.a.O., Rn. 27 u.H.a. OLG Nürnberg BeckRS 2007, 02345). Die Unzumutbarkeit der Mitwirkung des Klägers bei der Passbeschaffung stand aber auch im Mai 2012 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG fest.
Angesichts dessen hat der Beklagte zu Recht die Übernahme der Kosten der Passbeschaffung aus Mitteln der Sozialhilfe abgelehnt.
c) Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich nicht mit Blick auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2011 - L 20 AY 19/08 - (Juris). Denn diese Entscheidung ist noch zu der bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen Rechtslage ergangen, bei der - anders als seit dem 01.01.2011 - die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren noch nicht im Regelsatz abgebildet waren.
Auch der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER - (Juris) ist nicht geeignet, das Begehren des Klägers zu stützen. Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in dieser Entscheidung ausgeführt hat, die jedenfalls darlehensweise Übernahme von Passkosten ergebe sich aus § 73 SGB XII und insofern eine atypische Lebenssituation und eine Vergleichbarkeit mit den Leistungsvoraussetzungen des Fünften bis Neunten Kapitels SGB XII bejaht hat, hat es dies nicht näher begründet.
5. Von der Beiladung des Jobcenters Stadt K. gemäß § 75 Abs. 2 SGG hat die Kammer abgesehen, weil dieses nicht - wie erforderlich - als sonstiger Leistungsträger anstelle der Beklagten in Betracht kommt. Sofern das Gericht davon ausgeht, dass die hier streitigen Kosten der Passbeschaffung bereits vom Regelsatz umfasst werden, kommt im Bereich des SGB II eine hiervon abweichende Festsetzung des Regelsatzes nicht in Betracht (§§ 3 Abs. 3, zweiter Halbsatz, 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 1, Rn. 22 und BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, Rn. 19 ff.). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehr- oder Sonderbedarfs, den die §§ 21, 24 Abs. 3 SGB II abschließend regeln, liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere stellen Passbeschaffungskosten keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II dar. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nicht gegeben, denn bei den hier streitigen Passbeschaffungskosten handelt es sich nicht um einen - wie erforderlich - "unabweisbaren Bedarf", weil die nach dem Vorbringen des Klägers hierfür angefallenen Kosten bereits durch ein Darlehen seines Prozessbevollmächtigten vollumfänglich gedeckt sind (vgl. insoweit Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 24, Rn. 36). Überdies begehrt der Kläger vorliegend keine (nur) darlehensweise Kostenübernahme.
6. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses in Höhe von 2.270,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der xxxx geborene Kläger, der die irakische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit dem xx.xx.1998 im Bundesgebiet auf. Seit September 2004 verfügt er als Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger bezieht seit Jahren vom Jobcenter Stadt K. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 12.02.2007 forderte die Stadt K. - Ausländerbehörde - den Kläger unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf, ihr einen gültigen Reisepass vorzulegen oder mitzuteilen, was der Vorlage eines solchen Dokuments entgegenstehe. Diese Aufforderung wiederholte die Stadt K. - Ausländerbehörde - mit Schreiben vom 11.10.2007. Im weiteren Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bat die Stadt K. - Ausländerbehörde - mehrfach um Mitteilung, welche Bemühungen der Kläger hinsichtlich der Beschaffung eines irakischen Nationalpasses unternommen habe, und um Vorlage entsprechender Nachweise (u.a. E-Mails vom 15.07.2010, 19.07.2010 und vom 13.09.2010). Gleiches erfolgte im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 08.07.2010.
Bereits zuvor hatte indes das Verwaltungsgericht K. (VG) durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 09.05.2009 (3 K xxxx/xx) die Stadt K. - Ausländerbehörde - verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Kläger sei nicht im Besitz eines für die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses erforderlichen irakischen Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde im Original. Er könne sich diese Unterlagen auch nicht zu zumutbaren Bedingungen in seinem Heimatland beschaffen. Damit könne er einen irakischen Nationalpass zu zumutbaren Bedingungen nicht erlangen
Drei Jahre nach Ergehen des Urteils des VG und 21 Monate, nachdem die Beklagte ihn letztmals zur Passbeschaffung aufgefordert hatte, stellte der Kläger am 22.05.2012 bei der Beklagten den Antrag, ihm die Kosten für die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses aus Sozialhilfemitteln zu erstatten. Er bemühe sich seit Jahren um die Ausstellung eines solchen Passes, den die Ausländerbehörde verlange. Da er keine Kontakte in sein Heimatland mehr habe, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, die für die Passbeschaffung erforderlichen Originaldokumente im Irak zu besorgen. Er habe nunmehr Kontakt zu einem in den USA lebenden Iraker aufgenommen, der aktuell auf Heimaturlaub sei und aus eigenem Wissen seine Identität vor den irakischen Behörden bezeugen könne. Dieser Landsmann sei allerdings nur bis zum 04.06.2012 im Irak. Er selbst sei deshalb bereit, kurzfristig in den Irak zu fliegen. Ergänzend trug er später vor, er habe sich die erforderlichen Dokumente und den Nationalpass bei einem persönlichen Aufenthalt im Irak im Juni 2012 beschaffen können. Hierfür seien Reise-, Fahrt- und Versicherungskosten, Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt im Irak in Höhe von insgesamt 2.270,50 EUR angefallen. Diese Kosten habe ihm sein Prozessbevollmächtigter im Vorgriff auf entsprechende Sozialhilfeleistungen darlehensweise vorgestreckt.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren seien seit dem 01.01.2011 vom Regelsatz umfasst und gehörten deshalb zu den Aufwendungen des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des SGB II und des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies gelte auch für die Kosten für die Beschaffung eines Passes, wenn ein Passersatz bzw. ein Ausweisersatz nicht ausgestellt werde oder nicht ausgestellt werden dürfe. Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II habe der Kläger keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Passbeschaffung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Leistungen der Sozialhilfe in sonstigen Lebenslagen. Denn bezüglich Passbeschaffungskosten handele es sich um keine besondere, atypische Lebenslage, die eine Nähe zu anderen im SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise (Bescheid vom 24.09.2012, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012).
Deswegen hat der Kläger am 05.11.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, jedenfalls die Aufwendungen für die Beschaffung eines ausländischen Nationalpasses gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII. Er habe sowohl die Beklagte als auch das Regierungspräsidium Karlsruhe seit Jahren immer wieder erfolglos in seine Bemühungen einbezogen, einen Nationalpass zu erhalten. Keine Behörde habe indes jemals zu erkennen gegeben, seine Bemühungen seien angesichts der Schwierigkeiten, die hierfür erforderlichen ausländischen Dokumente im Original zu beschaffen und vorlegen zu können, ausreichend gewesen; insbesondere hätten die Behörden zu keinem Zeitpunkt auf die Vorlage eines irakischen Nationalpasses verzichtet. Dies sei selbst dann nicht erfolgt, als sich seine Reise in den Irak konkretisiert und er bei der Ausländerbehörde beantragt habe, die Reiseeinschränkung für sein Heimatland vorübergehend aus seinem Reiseausweis zu streichen. Auch aus dem Urteil des VG habe er nicht schließen können, mit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sei eine Passanforderung hinfällig.
Die Kammer hat zu Beweiszwecken eine Auskunft der Stadt Karlsruhe - Ausländerbehörde - eingeholt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Beschaffung seines irakischen Nationalpasses in Höhe von 2.270,50 EUR als Zuschuss aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten, den der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung seines irakischen Nationalpasses aus Mitteln der Sozialhilfe.
1. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter die mit der Beschaffung des irakischen Nationalpasses verbundenen Aufwendungen bereits bezahlt hat. Denn eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt nur dann von vornherein anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h. als "verlorener Zuschuss", z.B. als Schenkung, leistet (vgl. BSG SozR 4-3500 § 41 Nr. 1; BVerwGE 96, 152, 157 und FEVS 46, 221, 229 sowie Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, Einleitung, Rn. 151). Von einer solchen Sachlage ist hier indes nicht auszugehen, denn nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte die Bedarfsdeckung durch seinen Prozessbevollmächtigten nur darlehensweise und im Vorgriff auf die erwarteten Hilfeleistungen der Beklagten. In diesem Fällen besteht gegen den Sozialhilfeträger bei Vorliegen auch der übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen ein Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte pflichtgemäß und rechtzeitig gehandelt hätte. Denn der durch das Darlehen gedeckte Bedarf setzt sich in Gestalt der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Darlehen fort.
2. Seinen Anspruch kann der Kläger indes nicht auf § 27 Abs. 1 SGB XII stützen. Nach dieser Bestimmung ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Der für die Gewährung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung vom Warmwasser anfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gehört zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 1 SGB XII ergibt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - den monatlichen Regelbedarf (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27 a Abs. 3 SGB XII).
Anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Sozialhilferecht sind seit dem 01.01.2011 die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet (vgl. § 5 Abs. 1 unter Abteilung 12 - andere Waren und Dienstleistungen - des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I Seite 453)). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 Seite 64). Danach werden bei den sonstigen Dienstleistungen "die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro)." Ob damit seit dem 01.01.2011 auch die Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses für Ausländer vom Regelsatz nach § 28 SGB XII umfasst sind (so - im Ergebnis - LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB - und SG Aachen vom 05.06.2012 - S 20 SO 179/11 - und vom 16.07.2013 - S 20 SO 66/13 - und - S 20 SO 75/13 -, a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2011 - L 20 AY 19/08 -; (jeweils Juris)), braucht das erkennende Gericht hier nicht abschließend zu entscheiden. Denn als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist der Kläger von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten Kapitel SGB XII von vornherein ausgeschlossen (§ 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
3. Ein Anspruch auf Übernahme der streitigen Kosten ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Denn es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ein Anhalt dafür, dass der Kläger zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieses Kapitels gehörte: weder hat der xxxx geborene Kläger bereits die Altersgrenze von 67 Jahren (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht noch ist er dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII). Hiergegen spricht bereits der Bezug laufender Hilfeleistungen nach dem SGB II, der - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - u.a. voraussetzt, dass der Hilfeempfänger erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
4. Zu Recht hat die Beklagte schließlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des irakischen Nationalpasses auch nach § 73 Satz 1 SGB XII abgelehnt. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Voraussetzung für diese Leistung ist eine besondere, atypische Lebenslage, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 und BSG SozR 4-3500 § 73 Nr. 3). Die Bestimmung enthält indes keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der es gestatten würde, schon bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfearten eine Hilfeleistung nach § 73 Satz 1 SGB XII zu erbringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB - (Juris)). Denn die Regelung dient nicht einer Aufstockung bei allgemeiner Einkommensarmut (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 73, Rn. 4 und Berlit, LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 73, Rn. 6).
a) Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses liegt schon keine besondere, atypische Lebenslage vor, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Denn die Übernahme von Kosten für die Beschaffung und Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses weist keine Nähe zu den Hilfen bei Gesundheit (Fünftes Kapitel SGB XII), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel SGB XII), der Hilfe zu Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel SGB XII) auf (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2010 - L 7 B 204/09 AS -, vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B -, 25.02.2011 - L 19 AS 2003/10 B - und vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB - sowie SG Aachen vom 16.07.2013 - S 20 SO 66/13 und - S 20 SO 75/13 - (jeweils Juris)). Insbesondere ist die Verpflichtung zur Passbeschaffung keine besondere soziale Schwierigkeit im Sinne des § 67 SGB XII. Denn die §§ 67 ff. SGB XII enthalten ein spezielles Hilfsangebot für Personen, bei denen komplexe Problemlagen vorliegen, die sich durch eine Verbindung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten kennzeichnen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.01.2001 (BGBl. I Seite 179)). Der Gesetzgeber hatte insoweit insbesondere die persönliche Betreuung sowie Hilfen zur Erlangung und zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung im Blick (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2010 - L 9 AS 1346/10 B ER - und vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B - (jeweils Juris)). Weder aus der Aktenlage noch dem Vorbringen des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine solche komplexe Problemlage. Seine Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines irakischen Nationalpasses resultierten vielmehr daraus, dass der Kläger nicht über die zur Ausstellung erforderlichen Originaldokumente (irakischer Personalausweis und irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) verfügte und er sich diese Dokumente offenbar nur bei persönlicher Anwesenheit in seinem Heimatland beschaffen konnte.
b) Überdies fehlt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts vorliegend - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2012 - an einer sozialhilferechtlichen Bedarfslage des Klägers bzgl. der hier streitigen Kosten. Denn der Kläger konnte der ihm als Ausländer obliegenden Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG auch dadurch genügen, dass er an Stelle eines (irakischen) Passes oder Passersatzpapiers einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG - hier: die von der Stadt K. am 20.07.2009, 19.07.2010 und am 18.07.2011 ausgestellten Reiseausweise für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)), zuletzt gültig gewesen bis zum 17.07.2013 - mit sich führt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 3 Anm. 3.0.5 und 3.1.2). Denn er war weder im Besitz eines Nationalpasses noch konnte er einen solchen in zumutbarer Weise erlangen, wie sich aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des VG vom 06.05.2009 (3 K xxxx/xx) ergibt. Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist der Kläger von den Gebühren für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes befreit (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).
Tragender Grund des rechtskräftig gewordenen Urteils des VG - bereits in jenem Verfahren war der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten - waren gerade die für den Kläger seinerzeit bestehenden unzumutbaren Bedingungen, unter denen allein er einen ausländischen Nationalpass hätte erhalten können. Dass sich an dieser Sachlage - vor allem: fehlende Möglichkeit, einen irakischen Nationalpass in Deutschland durch die irakische Konsularvertretung überhaupt zu erhalten, Notwendigkeit der Vorlage irakischer Originaldokumente, prekäre Sicherheitslage im Irak, Unzumutbarkeit, sich Originaldokumente im Heimatland über Dritte zu beschaffen, unzureichende Einkommens- und Vermögenslage des Klägers - bis zum Mai 2012 Wesentliches geändert hatte, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich. Dies war auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Vor diesem Hintergrund hätte er die damit in Widerspruch stehenden nichtförmlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Passbeschaffung in den E-Mails vom 15.07.2010, 19.07.2010 und vom 13.09.2010 sogleich unter Hinweis auf die Gründe des Urteils des VG vom 09.05.2009 ebenso nichtförmlich zurückweisen können. Damit bestand aus Sicht der Kammer für den Kläger im Juni 2012 erst recht keine Veranlassung, zu einer Passbeschaffung in sein Heimatland zu fliegen und damit im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten am 22.05.2012 in Bezug auf die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses für den Kläger keine entsprechende Bedarfslage. Zwar ließ der Besitz eines Passersatzes die Verpflichtung des Klägers zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG unberührt (vgl. OVG Bremen BeckRS 2013, 45416 und Renner, a.a.O., Anm. 3.1.2); jedoch galt diese Verpflichtung nur im Rahmen des dem Ausländer Zumutbaren (vgl. Renner, a.a.O., § 48, Rn. 5 und Hörich in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.06.2013, § 48 AufenthG, Rn. 21) und besteht die Mitwirkungspflicht des Ausländers auch ohne spezielle Aufforderung durch die Behörden (vgl. Hörich, a.a.O., Rn. 32). Zumutbare Mitwirkungshandlungen in diesem Sinne sind u.a. das Ausfüllen und die eigenhändige Unterzeichnung eines Antragsformulars zur Passerlangung und die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes (vgl. Hörich, a.a.O., Rn. 18 und 19). Nicht zumutbar ist eine Mitwirkungshandlung zur Passerlangung dagegen, wenn - wie hier - der Pass oder Passersatz nur im Heimatland ausgestellt oder verlängert wird, die Rückkehr dorthin dem Ausländer aber nicht zumutbar ist, oder der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes an solch hohe Hürden setzt, die der Passverweigerung gleichkommt (vgl. Hörich, a.a.O., Rn. 27 u.H.a. OLG Nürnberg BeckRS 2007, 02345). Die Unzumutbarkeit der Mitwirkung des Klägers bei der Passbeschaffung stand aber auch im Mai 2012 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG fest.
Angesichts dessen hat der Beklagte zu Recht die Übernahme der Kosten der Passbeschaffung aus Mitteln der Sozialhilfe abgelehnt.
c) Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich nicht mit Blick auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2011 - L 20 AY 19/08 - (Juris). Denn diese Entscheidung ist noch zu der bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen Rechtslage ergangen, bei der - anders als seit dem 01.01.2011 - die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren noch nicht im Regelsatz abgebildet waren.
Auch der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER - (Juris) ist nicht geeignet, das Begehren des Klägers zu stützen. Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in dieser Entscheidung ausgeführt hat, die jedenfalls darlehensweise Übernahme von Passkosten ergebe sich aus § 73 SGB XII und insofern eine atypische Lebenssituation und eine Vergleichbarkeit mit den Leistungsvoraussetzungen des Fünften bis Neunten Kapitels SGB XII bejaht hat, hat es dies nicht näher begründet.
5. Von der Beiladung des Jobcenters Stadt K. gemäß § 75 Abs. 2 SGG hat die Kammer abgesehen, weil dieses nicht - wie erforderlich - als sonstiger Leistungsträger anstelle der Beklagten in Betracht kommt. Sofern das Gericht davon ausgeht, dass die hier streitigen Kosten der Passbeschaffung bereits vom Regelsatz umfasst werden, kommt im Bereich des SGB II eine hiervon abweichende Festsetzung des Regelsatzes nicht in Betracht (§§ 3 Abs. 3, zweiter Halbsatz, 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 1, Rn. 22 und BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, Rn. 19 ff.). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehr- oder Sonderbedarfs, den die §§ 21, 24 Abs. 3 SGB II abschließend regeln, liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere stellen Passbeschaffungskosten keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II dar. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nicht gegeben, denn bei den hier streitigen Passbeschaffungskosten handelt es sich nicht um einen - wie erforderlich - "unabweisbaren Bedarf", weil die nach dem Vorbringen des Klägers hierfür angefallenen Kosten bereits durch ein Darlehen seines Prozessbevollmächtigten vollumfänglich gedeckt sind (vgl. insoweit Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 24, Rn. 36). Überdies begehrt der Kläger vorliegend keine (nur) darlehensweise Kostenübernahme.
6. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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