Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 3885/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Anspruch eines Dolmetschers auf Vergütung des Zeitaufwands zur Erschließung juristischer Fachbegriffe aus einer fremden Sprache.
Die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16. September 2013 im Verfahren S x AL xxxx/13 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 254,50 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Land Baden-Württemberg für die französische und russische Sprache. Der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zog den Antragsteller als Dolmetscher für die französische Sprache im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts im Verfahren S x AL xxxx/13 am 16.09.2013 ab 8:30 Uhr hinzu. In jenem Verfahren war der Eintritt einer Sperrzeit nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - umstritten. Der Termin zur Erörterung des Sachverhalts dauerte von 8:35 Uhr bis 9:17 Uhr.
Mit seiner Rechnung vom 20.09.2013 machte der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von insgesamt 379,45 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von - gerundet - 4,5 Stunden zu je 70,00 EUR zugrunde, davon 1,0 Stunden Dolmetschertätigkeit, weitere 1,5 Stunden Vorbereitungszeit sowie - gerundet - 1,75 Stunden Fahrzeiten zzgl. Umsatzsteuer und Fahrtkosten. Hierzu trug er auf Anfrage der Kostenbeamtin ergänzend vor, er habe am Terminstag das erste Mal bei einem Sozialgericht ins Französische dolmetschen müssen. Er habe zuvor telefonisch auf der Geschäftsstelle der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe eine kurze zusammenfassende Darstellung der arbeitsrechtlichen Streitfrage erhalten. Aufgrund des spezifischen Vokabulars habe er sich für dieses Thema vorbereiten müssen, um exakt dolmetschen zu können. Von dem Gesamtaufwand für Recherche im Internet und in Nachschlagewerken habe er nur 1,5 Stunden als Vorbereitungszeit geltend gemacht.
Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen setzte die Kostenbeamtin die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 254,50 EUR fest. Nicht zu berücksichtigen sei die vom Antragsteller geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1,5 Stunden. Denn ein Dolmetscher müsse im Allgemeinen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Die Vergütung sonstiger Vorbereitungszeiten kommen nur in Betracht, wenn das Gericht bestimme, ein Dolmetscher müsse sich mit der spezifischen Materie des Rechtsstreits vertraut machen oder Akteneinsicht nehmen (Verfügung vom 27.09.2013).
Deswegen hat der Antragsteller am 31.10.2013 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Notwendigkeit einer Vorbereitung für einen Dolmetscher ergebe sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen in Bezug auf die Einarbeitung in die Terminologie eines konkreten Rechtsgebiets, zum anderen in Streitsachen mit komplexen Sachverhalten. Hier erleichtere das Verständnis der Zusammenhänge dem Dolmetscher die richtige Deutung mancher Aussagen und ihre inhaltlich richtige Übertragung. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit habe er sich die erforderliche Terminologie der französischen Sprache erst erschließen müssen, weil er in dieser Sprache bislang nur auf einem anderen Rechtsgebiet gedolmetscht habe.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 07.11.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren S x AL xxxx/13 in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 254,50 EUR festzusetzen. Als für seine Heranziehung zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.09.2013 "erforderliche Zeit" sind dabei - gerundet - 3,0 Zeitstunden zu berücksichtigen. Dagegen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Vergütung auch des geltend gemachten Zeitaufwands für "Vorbereitungszeit" zu.
1. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Antragstellers ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhalten u.a. Dolmetscher als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde vollgerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Als Honorar erhält der Dolmetscher für jede Stunde 70,00 EUR, sofern er - wie vorliegend - nicht ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG).
Der Auftrag des Dolmetschers beginnt wie der des gerichtlichen Sachverständigen, der sein Gutachten mündlich in der Verhandlung erstattet, mit dem Aufruf der Verhandlung (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Auflage 2009, § 9, Rand-Nr. 18; sowie Hartmann, Kostengesetzte, 41. Auflage 2011, § 24 JVEG, Rand-Nr. 6, ferner OLG Stuttgart, Justiz 1995, 55). Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG, demzufolge ein auch kurzfristig abgeladener Dolmetscher kein Honorar, sondern unter den dort genannten eng begrenzten Voraussetzungen nur eine Ausfallentschädigung bis zu einem Betrag in Höhe des Honorars für zwei Stunden erhält. Die im Rahmen des (Dolmetscher)auftrags geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG nur insoweit zu vergüten, als sie gem. dieser Vorschrift auch "erforderlich" war. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Dolmetschers ab. Sie ist vielmehr nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Anspruchsberechtigten noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Als erforderlich ist vielmehr nur die Zeit anzusehen, die ein Dolmetscher mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 8, Anm. 8.48 zur vergleichbaren Situation bei gerichtlichen Sachverständigen).
"Erforderlich" ist danach neben dem Zeitaufwand für die Dauer der Verhandlung, zu der der Dolmetscher vom Gericht hinzugezogen wird, auch derjenige, den der Dolmetscher benötigt, um das Gericht von seiner Wohnung aus zu erreichen und nach Schluss der Verhandlung dorthin wieder zurückzukehren. Sonstige erforderliche Vorbereitungszeiten von Dolmetschern im Hinblick auf ihre bevorstehende Heranziehung sind unmittelbar nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG als erforderliche Zeit zu vergüten (vgl. Binz, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 10 und § 9, Rand-Nr. 18).
a) Gemessen daran hat der Antragsteller Anspruch auf Vergütung von - gerundet - 1,0 Zeitstunden für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.08.2013 im Verfahren S x AL xxxx/13. Dieser Termin dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift von 8:35 Uhr bis 9:17 Uhr.
b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin weiter als Vorbereitungszeit - ebenfalls gerundet - 2,0 Stunden für die Hin- und Rückfahrt des Antragstellers zum und vom Gerichtsort berücksichtigt. Dies hat der Antragsteller auch nicht beanstandet.
c) Soweit der Antragsteller dagegen weitere Vorbereitungszeiten von 1,5 Stunden geltend macht, die er zur Einarbeitung auf den Termin und zur Erlangung fachspezifischen Vokabulars aus dem Internet und Nachschlagewerken aufgewendet hat, steht ihm hierfür indes kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Denn ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge erstmals als Dolmetscher für die französische Sprache in einem Rechtsstreit von einem Sozialgericht herangezogen worden ist, wies seine im Verfahren S x AL xxxx/13 erbrachte Dolmetschertätigkeit keine Besonderheit auf. Vielmehr handelte es sich um eine Dolmetschertätigkeit vom Deutschen ins Französische und umgekehrt, mithin um eine Dolmetschertätigkeit in einer gängigen, in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten "Weltsprache" (vgl. LG Osnabrück, JurBüro 2009, 657). Wie in Bezug auf die Fachkenntnisse eines gerichtlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet kann das einen Dolmetscher, erst recht einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher, heranziehende Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass dieser gebräuchliche juristische Begriffe beherrscht und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung erarbeiten muss. Insoweit zieht die Kammer auch einen Vergleich zu dem Erhöhungstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG für die Vergütung von Übersetzern bei einer "erheblich erschwerten" Übersetzung. Denn auch dieser Erhöhungstatbestand wird nicht bereits dadurch ausgelöst, dass in einem Text überhaupt juristische Fachbegriffe oder gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe benutzt werden und vereinzelt komplizierte Fachbegriffe auftauchen (vgl. OLG München, JurBüro 2005, 376; KG Berlin, JurBüro 2009, 604 und LG Osnabrück, a.a.O.). Eine erhebliche Schwierigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn eine richtige Übersetzung dem erfahrenen, durchschnittlichen Übersetzer, der beide Sprachen professionell beherrscht, ohne Beherrschung der Fachterminologie objektiv nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu KG Berlin vom 12.06.2009 - 1 Ws 56/09 - (Juris), ferner Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 11, Anm. 11.5 sowie Hartmann, a.a.O., § 11, Rand-Nr. 9). Die Honorarvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG berücksichtigt auch, dass der Dolmetscher im Rahmen einer Gerichtsverhandlung juristische Fachbegriffe zu übersetzen hat. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, ihm für die Erschließung von in sozialgerichtlichen Verfahren häufig vorkommenden und zum ständig wiederkehrenden Standardrepertoire gehörenden juristischen Fachbegriffen aus der französischen Sprache eine gesonderte Vorbereitungszeit zu vergüten.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aus § 12 JVEG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der u.a. mit der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Gesondert ersetzt werden nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung die für die Vorbereitung und Erstattung der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten. Diese Regelung betrifft indes allein aufgrund der Vorbereitung der Übersetzung vom Dolmetscher notwendigerweise aufgewendete zusätzlichen Kosten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12, Anm. 12.3). Hierunter fällt der vom Antragsteller geltend gemachte zusätzliche Zeitaufwand für Vorbereitungshandlungen schon begrifflich nicht.
Der Antragsteller hat deshalb Anspruch auf Vergütung von 3,0 Zeitstunden zu je 70,00 EUR, das sind 210,00 EUR.
2. Weiter hat er gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG Anspruch auf Ersatz der von ihm aus diesem Betrag zu entrichtenden Umsatzsteuer von 19 %, das sind 39,90 EUR, außerdem auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Fahrtkosten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG), hier in Höhe von 4,60 EUR.
Damit ist die Gesamtvergütung des Antragstellers auf 254,50 EUR festzusetzen.
3. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Land Baden-Württemberg für die französische und russische Sprache. Der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zog den Antragsteller als Dolmetscher für die französische Sprache im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts im Verfahren S x AL xxxx/13 am 16.09.2013 ab 8:30 Uhr hinzu. In jenem Verfahren war der Eintritt einer Sperrzeit nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - umstritten. Der Termin zur Erörterung des Sachverhalts dauerte von 8:35 Uhr bis 9:17 Uhr.
Mit seiner Rechnung vom 20.09.2013 machte der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von insgesamt 379,45 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von - gerundet - 4,5 Stunden zu je 70,00 EUR zugrunde, davon 1,0 Stunden Dolmetschertätigkeit, weitere 1,5 Stunden Vorbereitungszeit sowie - gerundet - 1,75 Stunden Fahrzeiten zzgl. Umsatzsteuer und Fahrtkosten. Hierzu trug er auf Anfrage der Kostenbeamtin ergänzend vor, er habe am Terminstag das erste Mal bei einem Sozialgericht ins Französische dolmetschen müssen. Er habe zuvor telefonisch auf der Geschäftsstelle der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe eine kurze zusammenfassende Darstellung der arbeitsrechtlichen Streitfrage erhalten. Aufgrund des spezifischen Vokabulars habe er sich für dieses Thema vorbereiten müssen, um exakt dolmetschen zu können. Von dem Gesamtaufwand für Recherche im Internet und in Nachschlagewerken habe er nur 1,5 Stunden als Vorbereitungszeit geltend gemacht.
Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen setzte die Kostenbeamtin die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 254,50 EUR fest. Nicht zu berücksichtigen sei die vom Antragsteller geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1,5 Stunden. Denn ein Dolmetscher müsse im Allgemeinen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Die Vergütung sonstiger Vorbereitungszeiten kommen nur in Betracht, wenn das Gericht bestimme, ein Dolmetscher müsse sich mit der spezifischen Materie des Rechtsstreits vertraut machen oder Akteneinsicht nehmen (Verfügung vom 27.09.2013).
Deswegen hat der Antragsteller am 31.10.2013 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Notwendigkeit einer Vorbereitung für einen Dolmetscher ergebe sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen in Bezug auf die Einarbeitung in die Terminologie eines konkreten Rechtsgebiets, zum anderen in Streitsachen mit komplexen Sachverhalten. Hier erleichtere das Verständnis der Zusammenhänge dem Dolmetscher die richtige Deutung mancher Aussagen und ihre inhaltlich richtige Übertragung. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit habe er sich die erforderliche Terminologie der französischen Sprache erst erschließen müssen, weil er in dieser Sprache bislang nur auf einem anderen Rechtsgebiet gedolmetscht habe.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 07.11.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren S x AL xxxx/13 in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 254,50 EUR festzusetzen. Als für seine Heranziehung zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.09.2013 "erforderliche Zeit" sind dabei - gerundet - 3,0 Zeitstunden zu berücksichtigen. Dagegen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Vergütung auch des geltend gemachten Zeitaufwands für "Vorbereitungszeit" zu.
1. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Antragstellers ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhalten u.a. Dolmetscher als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde vollgerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Als Honorar erhält der Dolmetscher für jede Stunde 70,00 EUR, sofern er - wie vorliegend - nicht ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG).
Der Auftrag des Dolmetschers beginnt wie der des gerichtlichen Sachverständigen, der sein Gutachten mündlich in der Verhandlung erstattet, mit dem Aufruf der Verhandlung (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Auflage 2009, § 9, Rand-Nr. 18; sowie Hartmann, Kostengesetzte, 41. Auflage 2011, § 24 JVEG, Rand-Nr. 6, ferner OLG Stuttgart, Justiz 1995, 55). Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG, demzufolge ein auch kurzfristig abgeladener Dolmetscher kein Honorar, sondern unter den dort genannten eng begrenzten Voraussetzungen nur eine Ausfallentschädigung bis zu einem Betrag in Höhe des Honorars für zwei Stunden erhält. Die im Rahmen des (Dolmetscher)auftrags geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG nur insoweit zu vergüten, als sie gem. dieser Vorschrift auch "erforderlich" war. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Dolmetschers ab. Sie ist vielmehr nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Anspruchsberechtigten noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Als erforderlich ist vielmehr nur die Zeit anzusehen, die ein Dolmetscher mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 8, Anm. 8.48 zur vergleichbaren Situation bei gerichtlichen Sachverständigen).
"Erforderlich" ist danach neben dem Zeitaufwand für die Dauer der Verhandlung, zu der der Dolmetscher vom Gericht hinzugezogen wird, auch derjenige, den der Dolmetscher benötigt, um das Gericht von seiner Wohnung aus zu erreichen und nach Schluss der Verhandlung dorthin wieder zurückzukehren. Sonstige erforderliche Vorbereitungszeiten von Dolmetschern im Hinblick auf ihre bevorstehende Heranziehung sind unmittelbar nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG als erforderliche Zeit zu vergüten (vgl. Binz, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 10 und § 9, Rand-Nr. 18).
a) Gemessen daran hat der Antragsteller Anspruch auf Vergütung von - gerundet - 1,0 Zeitstunden für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.08.2013 im Verfahren S x AL xxxx/13. Dieser Termin dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift von 8:35 Uhr bis 9:17 Uhr.
b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin weiter als Vorbereitungszeit - ebenfalls gerundet - 2,0 Stunden für die Hin- und Rückfahrt des Antragstellers zum und vom Gerichtsort berücksichtigt. Dies hat der Antragsteller auch nicht beanstandet.
c) Soweit der Antragsteller dagegen weitere Vorbereitungszeiten von 1,5 Stunden geltend macht, die er zur Einarbeitung auf den Termin und zur Erlangung fachspezifischen Vokabulars aus dem Internet und Nachschlagewerken aufgewendet hat, steht ihm hierfür indes kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Denn ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge erstmals als Dolmetscher für die französische Sprache in einem Rechtsstreit von einem Sozialgericht herangezogen worden ist, wies seine im Verfahren S x AL xxxx/13 erbrachte Dolmetschertätigkeit keine Besonderheit auf. Vielmehr handelte es sich um eine Dolmetschertätigkeit vom Deutschen ins Französische und umgekehrt, mithin um eine Dolmetschertätigkeit in einer gängigen, in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten "Weltsprache" (vgl. LG Osnabrück, JurBüro 2009, 657). Wie in Bezug auf die Fachkenntnisse eines gerichtlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet kann das einen Dolmetscher, erst recht einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher, heranziehende Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass dieser gebräuchliche juristische Begriffe beherrscht und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung erarbeiten muss. Insoweit zieht die Kammer auch einen Vergleich zu dem Erhöhungstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG für die Vergütung von Übersetzern bei einer "erheblich erschwerten" Übersetzung. Denn auch dieser Erhöhungstatbestand wird nicht bereits dadurch ausgelöst, dass in einem Text überhaupt juristische Fachbegriffe oder gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe benutzt werden und vereinzelt komplizierte Fachbegriffe auftauchen (vgl. OLG München, JurBüro 2005, 376; KG Berlin, JurBüro 2009, 604 und LG Osnabrück, a.a.O.). Eine erhebliche Schwierigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn eine richtige Übersetzung dem erfahrenen, durchschnittlichen Übersetzer, der beide Sprachen professionell beherrscht, ohne Beherrschung der Fachterminologie objektiv nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu KG Berlin vom 12.06.2009 - 1 Ws 56/09 - (Juris), ferner Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 11, Anm. 11.5 sowie Hartmann, a.a.O., § 11, Rand-Nr. 9). Die Honorarvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG berücksichtigt auch, dass der Dolmetscher im Rahmen einer Gerichtsverhandlung juristische Fachbegriffe zu übersetzen hat. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, ihm für die Erschließung von in sozialgerichtlichen Verfahren häufig vorkommenden und zum ständig wiederkehrenden Standardrepertoire gehörenden juristischen Fachbegriffen aus der französischen Sprache eine gesonderte Vorbereitungszeit zu vergüten.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aus § 12 JVEG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der u.a. mit der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Gesondert ersetzt werden nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung die für die Vorbereitung und Erstattung der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten. Diese Regelung betrifft indes allein aufgrund der Vorbereitung der Übersetzung vom Dolmetscher notwendigerweise aufgewendete zusätzlichen Kosten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12, Anm. 12.3). Hierunter fällt der vom Antragsteller geltend gemachte zusätzliche Zeitaufwand für Vorbereitungshandlungen schon begrifflich nicht.
Der Antragsteller hat deshalb Anspruch auf Vergütung von 3,0 Zeitstunden zu je 70,00 EUR, das sind 210,00 EUR.
2. Weiter hat er gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG Anspruch auf Ersatz der von ihm aus diesem Betrag zu entrichtenden Umsatzsteuer von 19 %, das sind 39,90 EUR, außerdem auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Fahrtkosten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG), hier in Höhe von 4,60 EUR.
Damit ist die Gesamtvergütung des Antragstellers auf 254,50 EUR festzusetzen.
3. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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