Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SF 585/14 E (S 4 U 354/07)
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Kosten eines im Klageverfahren eingeholten medizini-schen Privatgutachtens sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da hierfür das Antragsrecht nach § 109 SGG vorgesehen ist.
2. Etwas anderes gilt für nichtmedizinische Gutachten, da hier ein Antragsrecht nach § 109 SGG nicht besteht. Deren Kosten können übernommen werden, wenn ihre Einholung durch die Prozesssituation „herausgefordert“ wird.
2. Etwas anderes gilt für nichtmedizinische Gutachten, da hier ein Antragsrecht nach § 109 SGG nicht besteht. Deren Kosten können übernommen werden, wenn ihre Einholung durch die Prozesssituation „herausgefordert“ wird.
1. Die von der Erinnerungsgegnerin dem Erinne-rungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 1.561,80 EUR zuzüglich 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2011 festgesetzt. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs-verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
Gründe:
Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG statthafte und innerhalb der Monatsfrist erhobene Er-innerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat Erfolg.
Hinsichtlich der von der Erinnerungsgegnerin bereits überwiesenen Rechtsanwalts-gebühren nach dem RVG in Höhe von 812,10 EUR besteht kein Streit. Insoweit war le-diglich zu ergänzen, dass nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG auch die beantragten Zinsen auf die Forderung zu zahlen sind.
Zusätzlich hat die Beklagte auch die Kosten des Privatgutachtens - ebenfalls zuzüglich Zinsen - zu übernehmen.
Gemäß dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 06.05.2008 hat die Erinnerungs-gegnerin nach § 193 SGG dem Erinnerungsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Notwendig sind solche Aufwendungen, die ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Vornahme verständigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei sind die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Groß in Lüdtke, HK-SGG, 4. Auflage 2012, § 193 Rn. 11).
Grundsätzlich gilt, dass im sozialgerichtlichen Klageverfahren die Einholung eines medizinischen Privatgutachtens nicht erforderlich ist, da das Gericht nach § 103 SGG verpflichtet ist den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und entscheidungserheblich sind. Zudem hat ein Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen (SG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2012 – S 12 SF 51/11 E –, juris mit Hinweis auf SG Gießen, Beschluss vom 23.10.2007 - S 9 SF 24/06 KR -; SG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2007 - S 11 ER 67/06 KR -).
Deswegen werden bei einem im Laufe des bereits anhängigen Rechtsstreits einge-holten Privatgutachten für die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten strengere Anforderungen gestellt, als dies z.B. in zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII Rn. 87). Der Beteiligte muss zunächst alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, das Gericht zur Gutachteneinholung zu bewegen. Insbesondere ist bei medizinischen Gutachten grundsätzlich nur der in der Prozessordnung vorgesehene Weg über § 109 SGG möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Rn. 7a m.w.N.).
Anders verhält es sich aber im vorliegenden Fall. Der Kläger sah sich nach seinem Verkehrsunfall dem Vorwurf der Beklagten ausgesetzt, sein Kfz auf einem Dienstweg bei hoher Geschwindigkeit ohne nachvollziehbaren Grund lediglich mit der Handbremse abgebremst und hierdurch einen Unfall verursacht zu haben. Das von der Beklagten eingeholt technische Gutachten des Sachverständigen K. stützte zunächst diesen Verdacht. Der Kläger hatte dem mit einer gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen M. vom 27.03.2006 entgegnet. Daraufhin wurde im gerichtlichen Verfahren eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K. eingeholt, in welcher dieser seine Auffassung bekräftigte, und welche die Kammer veranlasste, dem Kläger die Klagerücknahme nahezulegen.
Daraufhin legte der Kläger das weitere Gutachten des Sachverständigen D. vom 04.02.2008 vor, dessen Kostenübernahme durch die Beklagte vorliegend begehrt wird. Das SG hat der Klage drei Monate nach dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen D. mit Urteil vom 06.05.2008 vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat das SG sich maßgeblich darauf gestützt, dass nach dem Gutachten des Sach-verständigen D. eine selbstgeschaffene Gefahr nicht mehr nachweisbar sei, weil der Sachverständige K. das verunfallte Kfz nicht vollständig untersucht habe und die Möglichkeit nicht mehr von der Hand zu weisen sei, dass auch die Pedalbremse benutzt worden sei, aber nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
Die Prozesssituation im Klageverfahren hat die Erstellung des Privatgutachtens durch den Sachverständigen D. im Februar 2008 herausgefordert, nachdem die Kammer eine fehlende Erfolgsaussicht der Klage signalisiert hatte. Der Weg über eine Antragstellung nach § 109 SGG war dem Kläger dabei jedoch versperrt, da nach dieser Vorschrift nur ein bestimmter Arzt angehört werden kann, es vorliegend jedoch um ein technisches Gutachten über das verunfallte Kfz des Klägers ging. Das dann auf eigene Kosten eingeholte Gutachten des Sachverständigen D. hat sich dann als so fundiert erwiesen, dass es wohl bereits dem Widerspruch zum Erfolg verholfen hätte, wenn es rechtzeitig vorgelegen hätte (zu diesem Argument SG München, Beschluss vom 05.02.2001 – S 30 RJ 1832/99 –, juris).
In dieser Konstellation ist es auch aus Gründen der "Waffengleichheit" geboten, die Kosten der privaten Begutachtung der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte kann sich auch im Laufe des Klageverfahrens technisch beraten lassen und dies zum Gegenstand ihres Parteivortrags machen. Schließlich sind die Kosten des technischen Gutachtens durch den Sachverständigen D. vom 04.02.2008 als angemessen und üblich zu bewerten (6 Seiten A 4 Gutachten nach Sichtung der umfangreichen Aktenlage, wofür 6 Stunden Gutachtertätigkeit à 100,- EUR zuzüglich 30,- EUR Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer gerechnet wurden). Die Kostenentscheidung der Erinnerungsverfahrens beruht auf § 193 SGG in ent-sprechender Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197 Rn. 10.) Die Entscheidung ist nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar. Dies gilt auch unter Be-rücksichtigung der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung zum 01.8.2013 erfolgten Änderungen im Kostenrecht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO – m.w.N., juris).
Gründe:
Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG statthafte und innerhalb der Monatsfrist erhobene Er-innerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat Erfolg.
Hinsichtlich der von der Erinnerungsgegnerin bereits überwiesenen Rechtsanwalts-gebühren nach dem RVG in Höhe von 812,10 EUR besteht kein Streit. Insoweit war le-diglich zu ergänzen, dass nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG auch die beantragten Zinsen auf die Forderung zu zahlen sind.
Zusätzlich hat die Beklagte auch die Kosten des Privatgutachtens - ebenfalls zuzüglich Zinsen - zu übernehmen.
Gemäß dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 06.05.2008 hat die Erinnerungs-gegnerin nach § 193 SGG dem Erinnerungsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Notwendig sind solche Aufwendungen, die ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Vornahme verständigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei sind die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Groß in Lüdtke, HK-SGG, 4. Auflage 2012, § 193 Rn. 11).
Grundsätzlich gilt, dass im sozialgerichtlichen Klageverfahren die Einholung eines medizinischen Privatgutachtens nicht erforderlich ist, da das Gericht nach § 103 SGG verpflichtet ist den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und entscheidungserheblich sind. Zudem hat ein Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen (SG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2012 – S 12 SF 51/11 E –, juris mit Hinweis auf SG Gießen, Beschluss vom 23.10.2007 - S 9 SF 24/06 KR -; SG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2007 - S 11 ER 67/06 KR -).
Deswegen werden bei einem im Laufe des bereits anhängigen Rechtsstreits einge-holten Privatgutachten für die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten strengere Anforderungen gestellt, als dies z.B. in zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII Rn. 87). Der Beteiligte muss zunächst alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, das Gericht zur Gutachteneinholung zu bewegen. Insbesondere ist bei medizinischen Gutachten grundsätzlich nur der in der Prozessordnung vorgesehene Weg über § 109 SGG möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Rn. 7a m.w.N.).
Anders verhält es sich aber im vorliegenden Fall. Der Kläger sah sich nach seinem Verkehrsunfall dem Vorwurf der Beklagten ausgesetzt, sein Kfz auf einem Dienstweg bei hoher Geschwindigkeit ohne nachvollziehbaren Grund lediglich mit der Handbremse abgebremst und hierdurch einen Unfall verursacht zu haben. Das von der Beklagten eingeholt technische Gutachten des Sachverständigen K. stützte zunächst diesen Verdacht. Der Kläger hatte dem mit einer gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen M. vom 27.03.2006 entgegnet. Daraufhin wurde im gerichtlichen Verfahren eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K. eingeholt, in welcher dieser seine Auffassung bekräftigte, und welche die Kammer veranlasste, dem Kläger die Klagerücknahme nahezulegen.
Daraufhin legte der Kläger das weitere Gutachten des Sachverständigen D. vom 04.02.2008 vor, dessen Kostenübernahme durch die Beklagte vorliegend begehrt wird. Das SG hat der Klage drei Monate nach dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen D. mit Urteil vom 06.05.2008 vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat das SG sich maßgeblich darauf gestützt, dass nach dem Gutachten des Sach-verständigen D. eine selbstgeschaffene Gefahr nicht mehr nachweisbar sei, weil der Sachverständige K. das verunfallte Kfz nicht vollständig untersucht habe und die Möglichkeit nicht mehr von der Hand zu weisen sei, dass auch die Pedalbremse benutzt worden sei, aber nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
Die Prozesssituation im Klageverfahren hat die Erstellung des Privatgutachtens durch den Sachverständigen D. im Februar 2008 herausgefordert, nachdem die Kammer eine fehlende Erfolgsaussicht der Klage signalisiert hatte. Der Weg über eine Antragstellung nach § 109 SGG war dem Kläger dabei jedoch versperrt, da nach dieser Vorschrift nur ein bestimmter Arzt angehört werden kann, es vorliegend jedoch um ein technisches Gutachten über das verunfallte Kfz des Klägers ging. Das dann auf eigene Kosten eingeholte Gutachten des Sachverständigen D. hat sich dann als so fundiert erwiesen, dass es wohl bereits dem Widerspruch zum Erfolg verholfen hätte, wenn es rechtzeitig vorgelegen hätte (zu diesem Argument SG München, Beschluss vom 05.02.2001 – S 30 RJ 1832/99 –, juris).
In dieser Konstellation ist es auch aus Gründen der "Waffengleichheit" geboten, die Kosten der privaten Begutachtung der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte kann sich auch im Laufe des Klageverfahrens technisch beraten lassen und dies zum Gegenstand ihres Parteivortrags machen. Schließlich sind die Kosten des technischen Gutachtens durch den Sachverständigen D. vom 04.02.2008 als angemessen und üblich zu bewerten (6 Seiten A 4 Gutachten nach Sichtung der umfangreichen Aktenlage, wofür 6 Stunden Gutachtertätigkeit à 100,- EUR zuzüglich 30,- EUR Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer gerechnet wurden). Die Kostenentscheidung der Erinnerungsverfahrens beruht auf § 193 SGG in ent-sprechender Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197 Rn. 10.) Die Entscheidung ist nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar. Dies gilt auch unter Be-rücksichtigung der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung zum 01.8.2013 erfolgten Änderungen im Kostenrecht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO – m.w.N., juris).
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