S 5 AL 373/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 373/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Arbeitsbereitschaft nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III muss sich auf sämtliche Tätigkeiten erstrecken, die dem Betroffenen zuzumuten sind; sie muss also - mindestens - seiner Arbeitsfähigkeit entsprechen. Schränkt der Betroffene hingegen seine Arbeitsbereitschaft ein und nimmt er einzelne, objektiv zumutbare Beschäftigungen hiervon aus, so fehlt die Verfügbarkeit nicht nur teilweise, sondern insgesamt. Dies gilt unabhängig davon, ob ihn die Agentur für Arbeit auf die Folgen seiner partiellen Weigerung hingewiesen hatte.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Die 1984 geborene Klägerin war seit dem 29.8.2005 bei der Gemeinde T. als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Seit dem 2.1.2012 bestand durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund dessen schlossen die Klägerin und die Gemeinde T. am 12.6.2012 einen Aufhebungsvertrag, mit dem sie das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2012 beendeten.

Am 13.8.2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos. Die Frage im Antragsvordruck, ob sie bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne, verneinte die Klägerin (durch Ankreuzen).

Gleichwohl holte die Beklagte eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes ein. In einem Gutachten nach Aktenlage (vom 18.9.2012) gelangte der Ärztliche Dienst zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer (behandelten) Kreislauf- und Stoffwechselerkrankung sowie einer seelischen Minderbelastbarkeit. Trotz dieser Erkrankungen sei sie unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen gesundheitlich dazu in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch als Erzieherin vollschichtig zu arbeiten; auszuschließen sei nur eine Rückkehr auf den letzten Arbeitsplatz wegen eines dort bestehenden Konfliktes.

Bei einem persönlichen Gespräch am 25.9.2012 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin S., der Klägerin das Ergebnis des Gutachtens mit. Der weitere Ablauf des Gesprächs wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt.

Mit Bescheid vom 26.9.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2012 für die Dauer von 360 Tagen.

Diese Bewilligung hob die Beklagte mit Bescheid vom 4.10.2012 ab dem 8.10.2012 auf. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin sei nicht bereit, sich im Rahmen des vom Ärztlichen Dienst (am 18.9.2012) festgestellten Leistungsvermögens für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.10.2012 Widerspruch ein. Sie machte geltend, bei dem Termin am 25.9.2012 habe Frau S. ihr mitgeteilt, der Ärztliche Dienst halte sie für arbeitsfähig; das Gutachten selbst habe sie ihr indes nicht ausgehändigt. Abweichend vom Ärztlichen Dienst habe ihr behandelnder Arzt seinerzeit die Auffassung vertreten, eine Rückkehr in den Beruf der Erzieherin sei - noch - höchst problematisch und eigentlich unzumutbar. Trotzdem sei sie grundsätzlich dazu bereit gewesen, wieder in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten - sofern dies ihr Gesundheitszustand zugelassen hätte. Auch darüber hinaus hätte sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, selbst wenn dies mit Gehaltseinbußen verbunden gewesen wäre. Angesichts dessen habe sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden; sie tue dies auch weiterhin.

Nachdem die Beklagte eine Stellungnahme von Frau S. (vom 13.12.2012) eingeholt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, arbeitslos sei gemäß § 138 SGB III nur, wer bereit ist, jede mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben. Diese Bereitschaft habe der Klägerin gefehlt: Obwohl Frau S. sie auf die drohenden Folgen ihres Verhaltens hingewiesen habe, habe sie am 25.9.2012 erklärt, sie sei nicht bereit, wieder als Erzieherin zu arbeiten. Angesichts dessen habe die Klägerin "ab 08.10.2012" der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Mangels Arbeitslosigkeit habe sie kein Arbeitslosengeld mehr beanspruchen können. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung habe gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden müssen.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.1.2013 Klage erhoben.

Seit dem 1.2.2013 steht die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiterin.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, bei dem Gespräch am 25.9.2012 habe Frau S. sie "überfallartig" mit dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes konfrontiert und ihr keine Gelegenheit gegeben, die Stellungnahme in Ruhe zu prüfen. Zugleich habe Frau S. den Eindruck erweckt, es sei ihr zuzumuten, an ihren früheren Arbeitsplatz (bei der Gemeinde T.) zurückzukehren; der Arbeitsplatz sei der Beklagten seinerzeit als frei gemeldet gewesen. Ihre gesundheitlichen Probleme seien indes nachweislich aufgrund der Situation an ihrem früheren Arbeitsplatz entstanden. Vor diesem Hintergrund habe sie am 25.9.2012 spontan geäußert, sie ziehe es in ihrer momentanen Situation vor, nicht den Beruf der Erzieherin ausüben zu müssen. Keinesfalls habe sie zum Ausdruck gebracht, sie sei generell nicht arbeitswillig. Vielmehr habe sie ausdrücklich ihre Verfügbarkeit auch und gerade als Erzieherin erklärt - nur eben nicht für ihre frühere Arbeitsstelle. Diese Bereitschaft habe sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 11.10.2012 wiederholt. Im Übrigen bestreite sie die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes im Gutachten vom 18.9.2012. Angesichts ihrer monatelangen psychischen Erkrankung sei es ihr selbstverständlich nicht zuzumuten gewesen, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2012 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat nicht weiter zur Sache vorgetragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen V. (Aussage vom 17.5.2013) und Dr. K. (Aussage vom 20.6.2013). In der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2013 hat es die Zeugin S. vernommen und die Klägerin ergänzend angehört. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 4.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2012, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 8.10.2012 aufgehoben hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der bereits bei seinem Erlass rechtswidrig ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In einem solchen Fall hat die Behörde kein Ermessen auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn sie sich - wie hier - auf eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft beschränkt (Düe in: Brand, SGB III, 6. Aufl., § 330 Rdnr. 22 f.).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt: Der die Klägerin begünstigende Bescheid vom 26.9.2012, mit dem die Beklagte ihr Arbeitslosengeld bewilligt hatte, war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, soweit darin für die Zeit nach dem 25.9.2012 Leistungen gewährt wurden (dazu a); dies musste die Klägerin auch wissen (dazu b).

a) Der Klägerin stand ab dem 26.9.2012 kein Arbeitslosengeld mehr zu.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Dazu gehört die Bereitschaft, jede versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben (§ 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Die Arbeitsbereitschaft muss sich auf sämtliche Tätigkeiten erstrecken, die dem Betroffenen zuzumuten sind; sie muss also - mindestens - seiner Arbeitsfähigkeit entsprechen. Schränkt der Betroffene hingegen seine Arbeitsbereitschaft ein und nimmt er einzelne, objektiv zumutbare Beschäftigungen hiervon aus, so fehlt die Verfügbarkeit nicht nur teilweise, sondern insgesamt. Dies gilt unabhängig davon, ob ihn die Agentur für Arbeit auf die Folgen seiner partiellen Weigerung hingewiesen hatte. Denn die Verfügbarkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien; auf Verschulden - oder dessen Fehlen - kommt es insoweit nicht an (Gutzler in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl., § 138 Rdnr. 198 und 204; Valgolio in: Hauck/Noftz, § 138 Rdnr. 277 f.).

Nach Überzeugung der Kammer war die Klägerin jedenfalls ab dem 25.9.2012 gesundheitlich wieder in der Lage, als Erzieherin zu arbeiten:

Vom 26.4. - 24.5.2012 befand sich die Klägerin im Hinblick auf eine mittelgradige depressive Episode zur stationären Rehabilitation in den A. Kliniken in D ... Wie sich aus dem Entlassungsbericht vom 8.6.2012 (Ziff. 9) ergibt, führte die Behandlung zu einer Besserung der depressiven Symptomatik. Bei der Entlassung habe nur noch eine leichte Depression vorgelegen, so die Reha-Ärzte. Außerdem habe sich das Selbstwertgefühl der Klägerin stabilisiert. Im weiteren Verlauf nach der Rehabilitation kam es offenkundig zu einer weiteren Besserung des psychischen Befundes. Dafür spricht, dass die ambulante Behandlung beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie V. bereits im Juli 2012 endete. Beim letzten Termin am 25.7.2012 hatte Herr V. eine "abklingende" depressive Episode festgestellt (so seine Zeugenaussage zur Beweisfrage Ziff. 2). Auch bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. fand im streitigen Zeitraum keine Behandlung mehr statt.

Bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Rehabilitation am 24.5.2012 war die Klägerin nach Einschätzung der Reha-Ärzte gesundheitlich wieder in der Lage, als Erzieherin zu arbeiten (vgl. Ziff. 10 des Entlassungsberichts). Angesichts der seinerzeit nur noch geringen psychischen Beschwerden erscheint der Kammer diese Einschätzung - die auf einem persönlichen Eindruck der Reha-Ärzte über einen längeren Zeitraum basierte - nachvollziehbar, ebenso die identische Leistungsbeurteilung durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten im Gutachten vom 18.9.2012. Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Reha-Ärzte der Klägerin zugleich weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Denn Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V ist bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht eine berufliche Tätigkeit schlechthin, sondern stets der konkrete Arbeitsplatz mit seinen spezifischen, ggf. atypischen Belastungen. Bis zum 31.8.2012 dauerte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Gemeinde T. noch an. Wegen der besonderen Konfliktsituation am Arbeitsplatz (Mobbing) konnte die Klägerin ihre Tätigkeit als Erzieherin dort weiterhin nicht aufnehmen; sie war daher in der Tat arbeitsunfähig. Auf einer anderen Arbeitsstelle hätte die Klägerin indes nach Überzeugung der Kammer als Erzieherin arbeiten können - spätestens nach Ablauf der weiteren Stabilisierungsphase, also jedenfalls bis zum 25.9.2012.

Obwohl mithin der Klägerin auch eine Tätigkeit als Erzieherin gesundheitlich zumutbar gewesen wäre, hat sie bei dem Gespräch mit der Zeugin S. am 25.9.2012 unmissverständlich erklärt, sie sei nicht mehr dazu bereit, in diesem Beruf zu arbeiten. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der eindeutigen Aussage der Zeugin S. sowie der Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen hatte die Klägerin offenbar schon während der stationären Rehabilitation den Entschluss gefasst, sich beruflich neu zu orientieren (vgl. am Ende von Ziff. 8 des Entlassungsberichts). Für den - schriftsätzlichen - Vortrag der Klägerin, die Erklärung bei dem Gespräch am 25.9.2012 habe nicht generell einer Vermittlung in eine Tätigkeit als Erzieherin gegolten, sondern nur einer Rückkehr auf ihren alten Arbeitsplatz bei der Gemeinde T., bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn sowohl nach der Aussage der Zeugin S. als auch nach der Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurden bei diesem Gespräch gar keine konkreten Stellenangebote erörtert.

Hat also die Klägerin am 25.9.2012 deutlich gemacht, dass sie nicht bereit ist, alle zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen, war sie ab dem Folgetag nicht mehr arbeitslos. Ab dem 26.9.2012 konnte sie daher kein Arbeitslosengeld mehr beanspruchen. Vor diesem Hintergrund war der Bewilligungsbescheid vom 26.9.2012 teilweise rechtswidrig.

b) Die Kammer hält es für recht wahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids dessen (teilweise) Rechtswidrigkeit erkannt hat, also wusste, dass ihr entgegen der Festsetzung ab dem 26.9.2012 kein Arbeitslosengeld mehr zusteht. Dies kann indes dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie es nicht gewusst haben sollte, würde ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die Zeugin S. hat ausgesagt, sie habe die Klägerin bei dem Gespräch am 25.9.2012 darauf hingewiesen, dass sie kein Arbeitslosengeld mehr erhalten könne, wenn sie sich nicht mehr für die Vermittlung in eine Tätigkeit als Erzieherin zur Verfügung stellt. Diese Aussage erscheint der Kammer glaubhaft. Denn bereits in dem am 25.9.2012 um 8:33 Uhr (also sehr zeitnah) von der Zeugin gefertigten Gesprächsvermerk hatte sie eine entsprechende Belehrung festgehalten ("wurde auf die Rechtsfolgen hingewiesen"). Dies hatte Frau S. im Widerspruchsverfahren bekräftigt (vgl. ihre Stellungnahme vom 26.10.2012, Seite 29 der Verwaltungsakte). Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen solchen Hinweis eingeräumt: Frau S. habe ihr am 25.9.2012 gesagt, sie werde (wegen der fehlenden Arbeitsbereitschaft) voraussichtlich kein Arbeitslosengeld mehr bekommen.

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, Frau S. habe die Klägerin über die Rechtslage belehrt. Sofern die Klägerin trotz des deutlichen Hinweises angenommen haben sollte, sie habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für die Zeit ab dem 26.9.2012, hätte die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Ihre Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids würde also auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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