S 10 AS 2937/13 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2937/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein mit seinem Ehepartner, der einen Anspruch auf Arbeitslo-sengeld II hat, in Bedarfsgemeinschaft lebender Ausländer kann einen Anspruch auf Sozialgeld haben.
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung von monatlich 159,25 EUR ab dem 01.07.2013 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Leistungsantrag vom 16.05.2013, längstens jedoch bis zum 31.12.2013 zu gewähren. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außerge-richtliche Kosten zu 3/5 zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Mit dem am 21.08.2013 durch ihren bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden und 1975 geborenen Ehemann (Antragsteller zu 1) gestellten Antrag (vgl. zur Zulässigkeit der vorliegenden Vertretung durch den Ehemann § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 Sozialge-richtsgesetz - SGG -) begehren die am 11.03.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste sowie nunmehr mit ihrem Ehemann zusammen wohnende schwangere (berechneter Entbindungstermin in der zweiten Dezemberhälfte 2013, vgl. Bl. 8 Gerichtsakte - GA -) und 1990 geborene Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 1) Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab März 2013 und damit zusammen "in voller Höhe" von monatlich "318,50 EUR". Hilfsweise begehren sie die darlehensweise Übernahme von Mietrückständen in Höhe von insgesamt 612,- EUR (gemäß Schreiben der Ga. vom 23.08.2013 bezüglich der Monate Juli und August 2013 monatlich 301,50 EUR zuzüglich einer Rücklastschriftgebühr von 3,- EUR und einer Mahngebühr von 9,- EUR). Der Antragsteller zu 1) ist irakischer und die Antragstellerin zu 2) ägyptische Staatsangehörige. Die Eheschließung erfolgte dabei am 13.03.2012 in Ägypten (vgl. Bl. 6 GA)

Mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.01.2013, 27.02.2013, 22.03.2013, des Abhilfebescheids vom 10.04.2013, des Änderungsbescheids vom 22.04.2013 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 23.05.2013 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung.

Am 16.05.2013 reichte der Antragsteller zu 1) beim Antragsgegner eine Veränderungsmitteilung nebst Erklärungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin zu 2) ein, wonach sich ab Mai 2013 die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Einzug der Antragstellerin zu 2) als seiner Ehefrau geändert habe (vgl. zur Zulässigkeit der Antragstellung durch den Ehemann § 38 SGB II). Mit Schreiben vom 23.05.2013 teilte der Antragsgegner mit, ohne Aufenthaltstitel bleibe seine Ehefrau weiterhin aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 31.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.07.2013, des Aufhebungsbescheids vom 02.08.2013 und des Änderungsbescheids vom 08.08.2013 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines kopfanteilig auf ihn entfallenden monatlichen Betrages von 159,25 EUR (318,50 EUR monatliche Miete durch 2 Personen).

Am 20.08.2013 hat sich der Antragsteller zu 1) hinsichtlich der Beantragung von Leistungen für seine Ehefrau (Antragstellerin zu 2) erneut an den Antragsgegner gewandt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 22.08.2013 auf sein Schreiben vom 23.05.2013 verwiesen.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 86b Abs. 2 SGG ein Anord-nungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b SGG, Rn. 2a).

1. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass für den Zeitraum von März bis Juni 2013 kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) besteht, weil den Antragstellern durch die Gewährung "niedrigerer" Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn die Antragsteller haben in der Zeit, für die sie im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Leistungen begehren, ihren Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass sie hierfür auf die begehrten Leistungen nicht mehr angewiesen sind. Für die Tilgung hierfür eventuell eingegangener Verbindlichkeiten kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können. Den Antragstellern ist es insoweit zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann zwar in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, so insbesondere dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinrei-chend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch für den Zeitraum von März bis Juni 2013 nicht ersichtlich. Bezüglich des den Zeitraum März bis Juni 2013 betreffenden Bescheids vom 14.12.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.01.2013, 27.02.2013, 22.03.2013, des Abhilfebescheids vom 10.04.2013, des Änderungsbescheids vom 22.04.2013 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 23.05.2013 ist kein (fristgemäßer) Widerspruch ersichtlich, sodass insoweit auch von der Bestandskraft ausgegangen werden könnte (vgl. zur Unzulässigkeit Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b SGG, Rn. 8a). Da sich dieser Bescheid allerdings lediglich auf den Antragsteller zu 1) bezieht, dürfte eine Bindungswirkung allerdings nicht gegenüber Leistungsansprüchen der Antragstellerin zu 2) bestehen. Aber auch wenn insoweit das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Antwortschreiben des Antragsgegners vom 23.05.2013 auf das am 16.05.2013 durch ihren Ehemann geltend gemachte Leistungsbegehren der Antragstellerin zu 2) als Verwaltungsakt anzusehen und im Hinblick auf den als Widerspruch auslegbaren vorliegenden Eilantrag nicht von einer Bestandskraft auszugehen ist, ergibt sich hieraus für den Zeitraum von März bis Juni 2013 kein anderes Ergebnis (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78 SGG, Rn. 3b). Denn aus dem vorgelegten Schreiben der Ga. vom 23.08.2013 ergibt sich lediglich ein zu begleichender Mietrückstand für die Monate Juli und August von insgesamt 615,- EUR. Weitere Mietrückstände - insbesondere für den Zeitraum von März bis Juni 2013 - sind also nicht ersichtlich. Ein gegenwärtig drohender schwerer unzumutbarer, nicht anders als durch die vorläufige Nachzahlung der im Hauptsacheverfahren eingeklagten Leistungen abwendbarer Nachteil ist damit jedenfalls insoweit nicht belegt. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes in Verfahren wie dem vorliegenden ist es nicht, Rechtsschutzsuchenden die Mittel zur Rückzahlung von in der Ver-gangenheit entstandenen privaten Schulden zu beschaffen. Im Übrigen ist hinsichtlich diesbezüglich bestehender Schulden nichts glaubhaft vorgetragen.

2. Ein Anordnungsanspruch bezüglich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist dagegen im Weiteren im ausgesprochenen Umfang für den Zeitraum ab Juli 2013 glaubhaft gemacht.

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Personen, die erwerbsfähig sind. Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 8 Abs. 2 SGB II können im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen, ist ausreichend. Im Weiteren sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von der Leistungsgewährung Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Letzteres gilt dabei nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wobei aufenthaltsrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Ausweislich des der Antragstellerin zu 2) ausgestellten mit der Anmerkung "Familiennachzug" versehenen Visums vom 12.02.2013 (vgl. Bl. 1563 Verwaltungsakte - VA -) ist dieser eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Aus der vorgelegten Fiktionsbescheinigung ergibt sich dabei insoweit nichts glaubhaft anderes (vgl. auch § 81 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Auch ist derzeit nicht erkennbar, dass ihr die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Aufgrund dessen gehört die Antragstellerin zu 2) für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II bezüglich Arbeitslosengeld II an. Eine entsprechende Gewährung von Arbeitslosengeld II durch den Antragsgegner nach dem SGB II ist daher nicht möglich (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 06.09.2011, L 7 AS 334/11 B ER).

Der Antragstellerin zu 2) dürfte jedoch - im Rahmen der wegen der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung - ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II zumindest für die Zeit ab dem 01.07.2013 zustehen (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 06.09.2011, L 7 AS 334/11 B ER).

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Wie bereits dargelegt, war die Antragstellerin zu 2) im streitigen Zeitraum auf Grund ihrer ausländerrechtlichen Situation - konkret auf Grund der eine Erwerbstätigkeit ausschließenden Nebenbestimmung - nicht erwerbsfähig, ohne soweit ersichtlich deswegen aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu haben. Sie lebt zumindest seit Juli 2013 als Ehefrau ihres im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erfüllenden Ehemannes mit diesem in Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Auch sind vorliegend ungeachtet ihres noch nicht abschließend gesicherten ausländerrechtlichen Status keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erkennbar (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Im Weiteren ist ein Anspruch bei einer Einreise der schwangeren Antragstellerin zu 2) im März 2013 im Rahmen eines Familiennachzugs für den Zeitraum ab Juli 2013 nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II ausgeschlossen. Auch sind Anhaltspunkte für einen Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II oder, dass der Antragstellerin zu 2) im streitigen Zeitraum Einkommen oder Vermögen zur Verfügung gestanden haben könnte, nicht ersichtlich.

Des Weiteren ist vorliegend auch ein Anordnungsgrund gegeben. Angesichts der nach obigen Ausführungen zu Unrecht nicht gewährten Leistungen liegt dieser spätestens mit der nunmehr angedrohten fristlosen Kündigung vor (vgl. Schreiben der Ga. vom 23.08.2013). Denn es ist Betroffenen nicht regelmäßig zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf eine von mehreren Voraussetzungen abhängige nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen. Neben dem drohenden Verlust des Lebensmittelpunkts bestehen weitere mögliche Nachteile wie die Kosten des Kündigungsrechtsstreits, ein Schufa-Eintrag, die zeit- und kostenaufwändige Suche nach einer preiswerten Ersatzwohnung und der Umzugsaufwand (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2013, L 7 AS 882/12 B ER). Im vorliegenden Fall werden Mietschulden im Wesentlichen durch das Vorenthalten von Leistungen verursacht, auf die nach Aktenlage hinsichtlich des vorliegend lediglich begehrten Bedarfs für Unterkunft und Heizung im ausgesprochenen Umfang ein Rechtsanspruch besteht. Angesichts dessen erscheint ein Zuwarten mit der möglichen Konsequenz einer Kündigung und einem möglichen Verlust der Unterkunft unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht vertretbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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