S 34 R 1158/18 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 1158/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verpflichten, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil das zugrunde liegende Klagebegehren im Hauptsacheverfahren S 34 R 1490/17 auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht offensichtlich begründet ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ob ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, kann derzeit nicht beurteilt werden. Dies bedarf der Durchführung einer medizinischen Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren.

Im Rahmen der Folgenabwägung ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung entstehen. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, bis zum Verfahrensabschluss seinen Lebensunterhalt erforderlichenfalls von bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherungsleistungen zu bestreiten.
Rechtskraft
Aus
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