S 4 U 792/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 792/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein gemeinnütziger Verein, der eine Reittherapie für kranke Kinder anbietet, ist ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege im Sinne des SGB VII

2. Auch kurzfristige Tätigkeiten, die für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege erfolgen, unterfallen grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls im Streit.

Die am ... geborene Klägerin ist ... und Hobbyreiterin. Am 30.08.2010 erlitt sie auf dem Gelände des -vereins ... e.V. einen Reitunfall, als das Pferd "R." buckelte und sie abwarf. Die Klägerin erlitt hierbei mehrere Knochenfrakturen und nahm daraufhin den Verein ... e.V., dessen erste Vorsitzende S. die Eigentümerin des Pferdes ist, vor dem Landgericht Karlsruhe aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Anspruch (Az.: 4 U 91/11). Das Landgericht Karlsruhe setzte das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit Beschluss vom 31.01.2012 aus und gab der Klägerin auf, bis zum 02.05.2012 ein Verfahren beim Unfallversicherungsträger ein-zuleiten, um unanfechtbar feststellen zu lassen, ob ein Versicherungsfall vorliege, und in welchem Umfang ggf. Leistungen zu erbringen seien und ob der Unfallversicherungsträger zuständig sei (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte am 30.03.2012 einen entsprechenden An-trag bei der BG Verkehr gestellt, welche die Unterlagen an die Verwaltungs-BG wei-terleitete, welche wiederum die Beklagte als zuständigen Unfallversicherungsträger von dem Vorgang informierte.

Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf und befragte die Halterin des Pferdes und Vorsitzende des Vereins ... e.V., S., nach dem Sachverhalt. Mit Schreiben vom 03.09.2012 teilte S. mit, dass sie im Sommer 2010 Probleme beim Reiten eines der Therapiepferde des Vereins ("R.") gehabt habe. Eine der bei ihr ehrenamtlich tätigen Pferdeführerinnen habe vorgeschlagen, bei der Klägerin nachzufragen, ob diese sich das Pferd einmal anschauen könne, da sie sehr viel Erfahrung mit Pferden habe und auch Beritt mache. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt in einem rechtlichen Verhältnis zu dem Verein ... e.V. gestanden. Sie habe geplant, die Klägerin für ihre Hilfe zu entlohnen und sei davon ausgegangen, dass sie in diesem Moment als selb-ständige Bereiterin einzuordnen sei, da sie von ihrer ehrenamtlich tätigen Pferdefüh-rerin gehört habe, dass die Klägerin zum Einen Reitunterricht gebe und zum Anderen auch gegen Bezahlung bei Problemen mit dem Pferd behilflich sei. Beim ersten Zu-sammentreffen habe sie der Klägerin ihre Schwierigkeiten geschildert und auch er-wähnt, dass sie als Hintergrund für diese Probleme einen Sattelzwang als möglich erachte. Die Klägerin sei dann auf das Pferd zugegangen, habe straff nachgegurtet und sich aufgesetzt. Sie selbst sei dann an den Rand der Reithalle gegangen, und in dem Moment sei die Klägerin von dem Pferd "abgesetzt" worden. Sie sei zuerst da-von ausgegangen, dass das Pferd gestolpert sei, könne dies aber nicht mit letztlicher Sicherheit sagen. Die Klägerin sei dann von der ehrenamtlichen Pferdeführerin zum Arzt gebracht worden, und sie selbst sei nicht mehr dazu gekommen, die Klägerin zu bezahlen.

Der Klägerbevollmächtigte legte daraufhin eine Schilderung des Vorgangs durch die Klägerin vom 17.09.2012 vor. Die Klägerin gab an, S. und das Pferd "R." zum ersten Mal am Unfalltag gesehen zu haben. Sie sei von der benannten ehrenamtlichen Pferdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass S. als Vorsitzende des Ver-eins ... e.V. momentan Probleme mit einem ihrer Therapiepferde habe. Die Pferde würden wohl - quasi als Ausgleichssport - regelmäßig geritten, auch von S. und den anderen Vereinsmitgliedern. S. bilde alle ihre Therapiepferde selbst aus. Das Pferd "R." reagiere momentan schlecht auf den Schenkel, sei "klemmig" am Bein und wür-de am aufgenommenen Zügel teilweise nicht einmal mehr antraben. Da bekannt ge-wesen sei, dass sie gerade Urlaub gehabt habe und ihr eigenes Pferd verletzt gewe-sen sei, sei sie gefragt worden, ob sie einmal das Pferd reiten könne und eine Idee habe, woran das Verhalten von "R." liegen könne. Nach der Begrüßung durch S. am Unfalltag, welche das Pferd bereits warm geführt habe, habe sie sich nochmals er-kundigt, was denn das konkrete Problem sei, bevor sie sich mit Helm, Handschuhen und korrekter Ausrüstung auf das Pferd gesetzt und es "ähnlich schnell wieder ver-lassen" habe. Sie habe nicht den Auftrag gehabt, das Pferd auszubilden, da es ja bereits vor und nach dem Unfall in der Therapie gelaufen sei. Außerdem habe sie auch nicht die Aufgabe gehabt, das Pferd von irgendwelchen Unarten zu kurieren, da sie sich dies als Amateur niemals zutrauen würde. Sie würde auch niemals auf ein Pferd steigen, von dem sie wüsste, dass es "Schweinereien" machen könnte. Sie habe gedacht, sie reite das Pferd "jetzt mal", um dann mit S. und der ehrenamtlichen Pferdeführerin fachzusimpeln, wie dies Reiter nun einmal gerne täten. Auch eine (mögliche) Entlohnung für das Reiten habe nie im Raum gestanden. Sie sei weder vor noch nach dem Unfall jemals für den Verein tätig gewesen.

Mit Schreiben vom 25.01.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Klägerbevoll-mächtigten fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 30.08.2010 um einen Arbeitsun-fall nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gehandelt habe.

Der deswegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass die Klägerin keinerlei rechtliche Beziehungen zum Halter des unfallverursachenden Pferdes habe und lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden sei, weswegen auch keine Quasi-Unternehmereigenschaft vorgelegen habe.

Mit förmlichem Bescheid vom 10.04.2013 bekräftigte die Beklagte daraufhin ihre Ent-scheidung vom 25.01.2013, wobei sie nunmehr auch eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilte.

Der deswegen am 22.04.2013 eingelegte Widerspruch wurde u.a. damit begründet, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise im allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, beschäftig-tenähnlich verrichtet werde. Maßgeblich sei auch die objektive Handlungstendenz, die im Falle der Klägerin nicht für eine arbeitnehmerähnliche Verrichtung ausreiche.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte nunmehr von einer Versicherung kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII aufgrund selbständiger oder unentgeltlicher, insbe-sondere ehrenamtlicher Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege ausging. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verein ... e.V. ein Unterneh-men des Gesundheitsdienstes sei, für welches die Klägerin unentgeltlich tätig gewor-den sei. Versicherungsschutz bestehe hierbei nicht nur bei regelmäßigen oder auf Dauer angelegten Tätigkeiten, sondern auch bei kurzfristigen oder einmaligen Tätig-keiten für wenige Stunden. Hierbei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit selbst dem Gesundheitswesen zuzurechnen sei, sondern entscheidend sei, dass die unentgeltli-che Tätigkeit einem Unternehmen des Gesundheitsdienstes diene. Auf die Frage, ob auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgelegen habe, komme es demnach nicht an.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin am 05.03.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII lägen nicht vor. Das Merkmal der "Tätigkeit" i.S. dieser Vorschrift verlange ein plan-mäßiges Handeln in Abgrenzung zur bloßen Hilfstätigkeit oder zur einmaligen spon-tanen Hilfeleistung. Nur ein dauerhaftes Tätigwerden im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege könne den Versicherungsschutz kraft Gesetzes begründen (mit Hinweis auf SG Hamburg vom 09.12.2002 -S 36 U 500/00). Vorliegend habe die Klägerin das Pferd jedoch nur einmalig, spontan und ohne jeden Plan auf Bitten des Vereins geritten, um die angebliche "Unrittigkeit" und das " nicht funktionieren" des Pferdes zu eruieren. Dies habe nichts mit einem Plan zu tun, wobei auch von Dauer-haftigkeit nicht annähernd die Rede sein könne. Es habe auch keine Notsituation vorgelegen (mit Hinweis auf BSG vom 18.09.2012 -B 2 U 20/11 R). Schließlich habe die Klägerin auch keine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt oder sich wie ein Beschäftigter verhalten. Denn es habe keine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz gegeben, sondern lediglich die persönliche Beziehung zu der ehrenamtlichen Pferde-führerin, die den Kontakt zu dem Verein vermittelt habe (mit Hinweis auf Schleswig-Holst. LSG vom 20.06.2012 -L 8 U 39/11 und vom 20.03.2013 -L 8 U 27/11.). Bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es sich zudem um das Reiten des Pferdes gehandelt, was eine grundsätzlich andere Beschäftigung mit dem Pferd sei, als wenn dieses in der Hippotherapie eingesetzt werde. Bei der Hippotherapie werde das Pferd an einer Leine geführt, gehe im Schritt und werde links und rechts von einem Betreu-er begleitet. Zudem habe das Pferd bei der Hippotherapie vor und nach dem Unfall keine Probleme bereitet. Es sei um eine andere Nutzung des Pferdes gegangen, nämlich im Rahmen des Reitens, was nichts mit der Hippotherapie zu tun habe. Schließlich habe sie auch Zweifel daran, wem das Pferd gehöre, da das Pferd wei-terhin im Stall untergebracht und als Eigentümerin S. ausgewiesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.02.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 14.04.2014 ist der Verein ... e.V. zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden. Eine Äußerung ist seitens des Beigeladenen im Gerichtsverfah-ren nicht erfolgt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Auch wenn die Klägerin sich gegen eine Versicherung bei der Beklagten wendet, kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da die Klage im Hinblick auf die Auflage des Landgerichts nach § 108 SGB VII erho-ben wurde und der angegriffene Bescheid für die Klägerin den Nachteil mit sich bringt, dass sie beim Vorliegen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfall-versicherung von bestimmten zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Verein ... e.V. ausgeschlossen ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin war entsprechend den Ausfüh-rungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zum Zeitpunkt des Unfalls bei ihr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selb-ständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Grundsätzlich sind alle einschlägigen Tätigkeiten ge-eignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begrün-den, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen eines Betriebs oder einer Organisation im herkömmlichen Sinn ankommt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 –, juris, mit Hinweis auf BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – in juris).

Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO i.d.F. vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (vgl BT-Drucks 13/2204 S. 75 zu § 2). Das BSG verstand in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Ent-scheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleiden-de Mitmenschen (BSG vom 26.6.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr. 111). Darüber hinaus wird inzwischen ein weiterer Begriff der Wohlfahrtspfle-ge verwendet, um den es nach der Auffassung des BSG sowohl in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA auch in § 2 Abs 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII geht, da auch die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berück-sichtigen sind; danach ist auch etwa eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII in der Wohl-fahrtspflege tätig (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18).

Der Zweck des Vereins ... e.V., unter anderem autistischen Kindern den Zugang zu Pferden und einem Reiterlebnis zu ermöglichen, womit auch therapeutische Zwecke verfolgt werden, erfüllt nach beiden oben genannten Begriffsverständnissen die Vo-raussetzungen der "Wohlfahrtspflege".

Insofern kann auch offen gelassen werden, ob zusätzlich auch eine gesetzliche Ver-sicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorlag, worauf die Beklagte im Ausgangs-bescheid zunächst abstellte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 - L 6 U 2895/11 -, juris).

Die Klägerin war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch zur Überzeugung der Kammer für den Verein ... e.V. im Sinne dessen Unternehmenszwecks "Wohl-fahrtspflege" tätig, als der Reitunfall sich ereignete. Es steht fest, dass nach dem übereinstimmenden ersten Vorbringen von S. und demjenigen der Klägerin beim Verhalten des Therapiepferdes "Rudi" Probleme aufgetreten waren, weswegen S. aufgrund ihrer reiterischen Erfahrung um Hilfe gebeten worden war.

Die Tatsache, dass die Hilfeleistung dann nur sehr kurz war und abrupt endete, än-dert nichts an der planmäßigen Hilfe der Klägerin bei dem Versuch, die Probleme des in der Reittherapie eingesetzten Pferdes "R." zu beheben. Insofern ist die Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten unzutreffend, dass nur eine planhafte und dauerhafte Tätigkeit für ein Unternehmen der Gesundheitspflege oder Wohlfahrts-pflege ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes ist. Denn lediglich das Gesundheits- oder Wohlfahrtsunternehmen selbst muss planvoll und dauerhaft ausgeübt werden, was beim Verein ... e.V. der Fall ist, wobei dann jedoch auch geringfügige Hilfeleistungen für ein solches Unternehmen zur Begründung der Versi-cherteneigenschaft ausreichend sind. Im Übrigen war die Kürze des Einsatzes der Klägerin nicht vorhergesehen, da mit dem sofortigen Abwurf durch das Pferd offen-sichtlich nicht gerechnet wurde. Geplant war von den Beteiligten ein gründlicher Ritt zur Klärung der Frage, warum das Pferd zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten bereitete. Genauso wie ein Wegeunfall wenige Sekunden nach dem Antritt der Fahrt zur Arbeit weiterhin ein Wegeunfall i.S. des SGB VII bleibt, ist auch vorliegend weni-ge Sekunden nach dem Sturz von dem Pferd weiterhin vom Vorliegen eines Versi-cherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII auszugehen.

Nach dem die Klägerin selbst in ihrer ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 17.09.2012 ausgeführt hat, dass es um die Beseitigung bei Problemen mit einem Therapiepferd ging, ist die Kammer der Überzeugung, das es der Klägerin dement-sprechend auch um das Aufrechterhalten der Nutzbarkeit des Pferdes "R." für die Therapie ging. Denn für die Therapie ist es genauso wie für das Reiten von Bedeu-tung, dass das Pferd auf Befehle gehorcht und sich nicht unvorhersehbar verhält.

Auch der Vortrag, dass bei der Therapie selbst die Pferde im Schritt gingen und hier-bei mit dem Pferd nie Probleme aufgetreten seien, kann nicht zu einer anderen Beur-teilung führen. Denn zum Einen kann das Pferd insoweit nicht in ein Reitpferd und ein Therapiepferd aufgespalten werden, sondern es ging darum, dass ein bestimm-tes, auch für die Therapie genutztes Pferd Probleme bereitete, die beseitigt werden sollten. Nach den Aussagen der Klägerin selbst und der Vereinsvorsitzenden S. vom 03.09.2012, die insoweit übereinstimmen, ging es darum die weitere Nutzbarkeit des Pferdes für die Therapie sicher zu stellen und nicht lediglich darum, die Reitprobleme des Pferdes zu beheben. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch der Über-zeugung, dass auch ein Reiten von Therapiepferden zu Ausgleichszwecken letztlich der Therapie zu Gute kommt, da das Reiten wie von der Klägerin selbst geschildert, als Ausgleich letztlich auch wieder der Therapiearbeit zugute kommt. Insoweit war auch durch das Sicherstellen der Reitbarkeit des Pferdes Zweck der Tätigkeit der Klägerin, Probleme insgesamt, welche das Pferd machte und in Zukunft machen könnte, nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierbei ergibt sich für die Kammer aus der Bezeichnung als "Therapiepferd", welche sowohl die Klägerin als auch S. verwen-den, dass dieser Zweck des Pferdes und der Nutzbarkeit des Pferdes jedenfalls nicht völlig im Hintergrund gestanden haben kann. Demnach waren die Voraussetzungen einer zielgerichteten Tätigkeit zu Gunsten des Vereins ... e.V. und damit die Vo-raussetzungen insgesamt einer Versicherung nach dem SGB VII erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin gemäß § 183 SGG zum Kreis der Versicherten nach dem SGB VII gehört. Die vom Klägerbevollmächtig-ten beantragte Streitwertfestsetzung konnte daher nicht erfolgen.
Rechtskraft
Aus
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