S 1 U 3704/14 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3704/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor förmlicher Verbescheidung eines Antrags durch den Leistungsträger
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit seinem am 06.11.2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 04.11.2014 begehrt der Antragsteller im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung bzw. Kostenübernahme von Verletztengeld, Reha-Maßnahmen, Übergangsgeld und Übergangsrente sowie sinngemäß auch der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von beruflichen Maßnahmen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Zustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 b, Rd-Nr. 26 ff.), und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rd-Nrn. 16 c und 36; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86 b Rd-Nr. 41) - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs, ferner die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rd-Nr. 64, 73 ff. und 80 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123, Rd-Nr. 23 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und die Ausgestaltung des Eilverfahrens die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f und NVwZ 2005, 927 ff. sowie SuP 2009, 235). Deshalb ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen für den Antragsteller geht, den Gerichten eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich verwehrt; vielmehr müssen die Gerichte unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927, 928; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06 - (juris) und BVerfG, SuP 2009, 235 sowie Bay. LSG vom 06.03.2009 - L 17 U 167/08 ER -). Dies gilt indes nicht, wenn die Aufklärung des Sachverhalts an der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers scheitert (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 b ER -).

Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.

2. Gemessen daran ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (als unzulässig) abzulehnen. Denn es fehlt schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für ein Tätigwerden des Gerichts, weil die Antragsgegnerin über das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Ausdruck gebrachte Begehren des Antragstellers noch nicht förmlich durch Bescheid entschieden hat (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B - (juris); Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.08.2014 - S 1 SO 2613/14 ER - (unveröffentlicht) und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 26b m.w.N.). Dies gilt sowohl in Bezug auf den Antrag der Krankenkasse des Antragstellers vom 14.02.2014 auf Kostenerstattung wegen der Folgen bzw. Komplikationen nach Lebendnierenspende als auch in Bezug auf die telefonische Unterredung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin am 24.10.2014, soweit diese überhaupt als Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu werten ist.

Lediglich ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass beim derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin überhaupt einen Anspruch auf Gewährung der mit dem vorliegenden Eilantrag geltend gemachten Leistungen dem Grunde nach hat. Denn aus den der Antragsgegnerin bisher vorliegenden und dem Gericht zur Kenntnis übersandten wenigen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten des MDK vom xxxx, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass aktuell bei dem Antragsteller als Folge der im Mai 2013 durchgeführten Lebendnierenspende eine Gesundheitsstörung besteht, die über diejenigen Gesundheitsstörungen hinausginge, die notwendig allein schon durch die operative Organentnahme selbst verursacht worden sind (vgl. insoweit BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 21). Erst recht hat der Kläger mit seiner Antragsschrift nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Gesundheitsstörung in einem Ausmaß vorhanden ist, das eine berufliche Neuorientierung erforderte, oder die derzeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit verursacht. Denn die Gutachter des MDK haben als Gesundheitsstörung lediglich "bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Unterbauch" diagnostiziert, im Übrigen aber einen normalen Allgemeinzustand erhoben und relevante psychische Funktionseinschränkungen ausdrücklich verneint. Sie haben deshalb den Antragsteller ab dem 20.02.2014 wieder als arbeitsfähig in seinem bisherigen Beruf als xxxx angesehen. Da weitere medizinische Unterlagen, trotz Anforderung der Antragsgegnerin bei der Krankenkasse des Antragstellers wie auch von diesem selbst, nicht vorgelegt worden sind, müsste das erkennende Gericht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers ggf. weitere medizinische Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften bei den behandelnden Ärzten und/oder durch Sachverständigengutachten durchführen. Dies ist indes schon mit Blick auf den Eilcharakter eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in diesem nicht möglich, sondern muss einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit für die gerichtliche Entscheidung glaubhaft gemacht. Denn es fehlt bereits an jedwedem nachvollziehbaren Vortrag, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird (vgl. Bay. LSG vom 06.03.2009 - L 17 U 167/08 ER - (juris)). In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller notwendige Heilbehandlungsmaßnahmen über seine Krankenkasse in Anspruch nehmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen kann. Sofern er darüber hinaus seinen Lebensunterhalt aktuell nicht aus eigenen Einkünften oder seinem Vermögen bestreiten kann, mag er sich an den für ihn zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - hier: das Jobcenter Landkreis xxxx - wenden.

3. Aus eben diesen Gründen war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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