Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3353/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Der in § 37 Abs. 2 SGB X fingierten Bekanntgabe eines Verwaltungsakts steht nicht entgegen, dass dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Das Organisationsverschulden seines Bevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Das Organisationsverschulden seines Bevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Die Klage wird (als unzulässig) abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Ereignisses vom 07.10.2013 als Arbeitsunfall. Vorrangig umstritten ist jedoch, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Der 1954 geborene, als Berufskraftfahrer beschäftigte Kläger zog sich am 07.10.2013 beim Einsteigen in einen Lkw und Hochziehen an der Haltevorrichtung des Fahrzeugs mit dem rechten Arm eine Ruptur der distalen Bizepssehne und ein Caput breve zu (vgl. Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. K. vom 08.10.2013). Nach weiterer Sachaufklärung lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung sei die Bizepssehne rechts degenerativ vorgeschädigt gewesen. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, eine gesunde Bizepssehne zu zerreißen und habe lediglich eine Gelegenheitsursache dargestellt (Bescheid vom 11.12.2013).
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014, zwecks Bekanntgabe an den früheren Bevollmächtigten des Klägers als Einschreibebrief am 08.05.2014 zur Post gegeben).
Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2014, am selben Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist beantragt. Sein früherer Bevollmächtigter habe ihm den Widerspruchsbescheid erst Ende Mai 2014 übersandt. Am 28.05.2014 habe er seinen früheren Bevollmächtigten telefonisch beauftragt, Klage zu erheben. Dieser habe den Auftrag entgegengenommen und ihm versprochen, Klage einzureichen. Seine jetzige Prozessbevollmächtigte habe erst Ende September 2014 auf entsprechende Anfrage von dem früheren Bevollmächtigten die Auskunft erhalten, er habe keine Klage erhoben. Die Versäumung der Klagefrist habe er - der Kläger - nicht verschuldet.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Bescheid vom 11. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2014 aufzuheben und das Ereignis vom 07. Oktober 2013 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, weshalb die Klage bereits unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 23.12.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. An dieser Absicht hat das Gericht in Kenntnis des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.01.2014 festgehalten (Schreiben vom 02.02.2015).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die erst am 09.10.2014 erhobene Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt hat und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist nicht vorliegen. Hierüber konnte die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014 hat die Beklagte ausweislich des aktenkundigen Postausgangsvermerks mit Einschreibebrief am 08.05.2014 zwecks Bekanntgabe an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. Er gilt damit gem. § 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 11.05.2014 (einem Sonntag), als bekannt gegeben. Der Zugang des Widerspruchsbescheides bei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X) ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Insbesondere fehlt eine substantiierte Darlegung von Tatsachen seitens des Klägers, die schlüssig die nicht entfernte Möglichkeit zuließen, dass ein Zugang des Widerspruchsbescheides erst nach dem 11.05.2014, insbesondere erst nach dem 09.09.2014, erfolgte (vgl. zu diesem Erfordernis BSG SozR 4-2600 § 115 Nr. 2).
Die Klagefrist von einem Monat ist hiernach, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014 auch ordnungsgemäß über Form und Frist des Rechtsmittels belehrt hatte (§ 66 Abs. 1 SGG), am 12.05.2014, dem Tag, der auf denjenigen der vom Gesetz fingierten Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides folgt, in Lauf gesetzt worden (§ 64 Abs. 1 SGG). Dass der 11.05.2014 ein Sonntag war, steht dem Fristbeginn nicht entgegen (vgl. BSG, FEVS 60, 550 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 57, Rand-Nr. 10 a; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 187, Rand-Nr. 1 sowie Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 187, Rand-Nr. 1). § 64 Abs. 3 SGG greift insoweit nicht ein, denn diese Bestimmung findet nach ihrem Wortlaut Anwendung allein auf das Fristende.
Die Klagefrist endete deshalb mit Ablauf des 11.06.2014, einem Mittwoch (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klageschrift vom 09.10.2014 ging jedoch erst an diesem Tag, und damit nach Ablauf der Klagefrist, beim erkennenden Gericht ein.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand glaubhaft oder Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist - hier: Die Klagefrist - einzuhalten.
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Denn die Klageschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erst am 09.10.2014, und damit deutlich nach Ablauf der Klagefrist, bei Gericht eingereicht. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bereits am 28.05.2014, mithin noch innerhalb der Klagefrist, seinen damaligen Bevollmächtigten mit der Erhebung der Klage beauftragt, lässt dies das "Verschulden" an der Versäumung der Klagefrist im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG nicht entfallen. Denn das offensichtliche Organisationsverschulden seines früheren Bevollmächtigten in Bezug auf die Erhebung der Klage und die dabei zu beachtende Einhaltung der Klagefrist muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ungeachtet dessen hätte der Kläger zwischen dem 28.05.2014 und dem Ablauf der Klagefrist am 11.06.2014 ausreichend Zeit gehabt, durch rechtzeitige Nachfrage bei seinem damaligen Bevollmächtigten sich davon zu überzeugen, dass dieser rechtzeitig, gegebenenfalls wann konkret, tatsächlich Klage erhoben hat. Aus eben diesen Gründen hat der Kläger die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, weshalb seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war.
Angesichts dessen ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung (ohne Sachprüfung als unzulässig) abzuweisen.
Das Gericht weist - wie bereits in seiner Verfügung vom 23.12.2014 - darauf hin, dass dem Kläger hierdurch keine Rechte verloren gehen. Denn sein früherer Bevollmächtigter hat bereits mit Schriftsatz vom 12.09.2014, bei der Beklagten am 16.09.2014 eingegangen, erneut den Antrag gestellt, dass Ereignis vom 07.10.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Dieser Antrag ist - ebenso wie derjenige seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 09.10.2014, bei der Beklagten am Folgetag eingegangen - als Rücknahmeantrag gem. § 44 SGB X zu werten, ohne dass die Beklagte - soweit ersichtlich - hierüber abschließend entschieden hat.
Der im Schriftsatz vom 22.01.2015 angeregten Beiladung der V. gGmbH und des B., seines früheren Bevollmächtigten, zum vorliegenden Verfahren, ist die Kammer nicht gefolgt, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere greift die vorliegende Entscheidung der Kammer nicht - wie erforderlich (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 75, Rand-Nr. 10 m.w.N.) - unmittelbar in die Rechtsphäre der V. gGmbH und/oder des B. ein. Vielmehr betrifft die Entscheidung, ob der Kläger vorliegend die Klagefrist eingehalten hat, allein eine Vorfrage in Bezug auf einen gegebenenfalls bestehenden Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber seinem früheren Bevollmächtigten. Insoweit fehlt es an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens zu der V. gGmbH und/oder B ...
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Ereignisses vom 07.10.2013 als Arbeitsunfall. Vorrangig umstritten ist jedoch, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Der 1954 geborene, als Berufskraftfahrer beschäftigte Kläger zog sich am 07.10.2013 beim Einsteigen in einen Lkw und Hochziehen an der Haltevorrichtung des Fahrzeugs mit dem rechten Arm eine Ruptur der distalen Bizepssehne und ein Caput breve zu (vgl. Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. K. vom 08.10.2013). Nach weiterer Sachaufklärung lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung sei die Bizepssehne rechts degenerativ vorgeschädigt gewesen. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, eine gesunde Bizepssehne zu zerreißen und habe lediglich eine Gelegenheitsursache dargestellt (Bescheid vom 11.12.2013).
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014, zwecks Bekanntgabe an den früheren Bevollmächtigten des Klägers als Einschreibebrief am 08.05.2014 zur Post gegeben).
Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2014, am selben Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist beantragt. Sein früherer Bevollmächtigter habe ihm den Widerspruchsbescheid erst Ende Mai 2014 übersandt. Am 28.05.2014 habe er seinen früheren Bevollmächtigten telefonisch beauftragt, Klage zu erheben. Dieser habe den Auftrag entgegengenommen und ihm versprochen, Klage einzureichen. Seine jetzige Prozessbevollmächtigte habe erst Ende September 2014 auf entsprechende Anfrage von dem früheren Bevollmächtigten die Auskunft erhalten, er habe keine Klage erhoben. Die Versäumung der Klagefrist habe er - der Kläger - nicht verschuldet.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Bescheid vom 11. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2014 aufzuheben und das Ereignis vom 07. Oktober 2013 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, weshalb die Klage bereits unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 23.12.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. An dieser Absicht hat das Gericht in Kenntnis des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.01.2014 festgehalten (Schreiben vom 02.02.2015).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die erst am 09.10.2014 erhobene Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt hat und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist nicht vorliegen. Hierüber konnte die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014 hat die Beklagte ausweislich des aktenkundigen Postausgangsvermerks mit Einschreibebrief am 08.05.2014 zwecks Bekanntgabe an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. Er gilt damit gem. § 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 11.05.2014 (einem Sonntag), als bekannt gegeben. Der Zugang des Widerspruchsbescheides bei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X) ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Insbesondere fehlt eine substantiierte Darlegung von Tatsachen seitens des Klägers, die schlüssig die nicht entfernte Möglichkeit zuließen, dass ein Zugang des Widerspruchsbescheides erst nach dem 11.05.2014, insbesondere erst nach dem 09.09.2014, erfolgte (vgl. zu diesem Erfordernis BSG SozR 4-2600 § 115 Nr. 2).
Die Klagefrist von einem Monat ist hiernach, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014 auch ordnungsgemäß über Form und Frist des Rechtsmittels belehrt hatte (§ 66 Abs. 1 SGG), am 12.05.2014, dem Tag, der auf denjenigen der vom Gesetz fingierten Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides folgt, in Lauf gesetzt worden (§ 64 Abs. 1 SGG). Dass der 11.05.2014 ein Sonntag war, steht dem Fristbeginn nicht entgegen (vgl. BSG, FEVS 60, 550 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 57, Rand-Nr. 10 a; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 187, Rand-Nr. 1 sowie Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 187, Rand-Nr. 1). § 64 Abs. 3 SGG greift insoweit nicht ein, denn diese Bestimmung findet nach ihrem Wortlaut Anwendung allein auf das Fristende.
Die Klagefrist endete deshalb mit Ablauf des 11.06.2014, einem Mittwoch (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klageschrift vom 09.10.2014 ging jedoch erst an diesem Tag, und damit nach Ablauf der Klagefrist, beim erkennenden Gericht ein.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand glaubhaft oder Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist - hier: Die Klagefrist - einzuhalten.
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Denn die Klageschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erst am 09.10.2014, und damit deutlich nach Ablauf der Klagefrist, bei Gericht eingereicht. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bereits am 28.05.2014, mithin noch innerhalb der Klagefrist, seinen damaligen Bevollmächtigten mit der Erhebung der Klage beauftragt, lässt dies das "Verschulden" an der Versäumung der Klagefrist im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG nicht entfallen. Denn das offensichtliche Organisationsverschulden seines früheren Bevollmächtigten in Bezug auf die Erhebung der Klage und die dabei zu beachtende Einhaltung der Klagefrist muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ungeachtet dessen hätte der Kläger zwischen dem 28.05.2014 und dem Ablauf der Klagefrist am 11.06.2014 ausreichend Zeit gehabt, durch rechtzeitige Nachfrage bei seinem damaligen Bevollmächtigten sich davon zu überzeugen, dass dieser rechtzeitig, gegebenenfalls wann konkret, tatsächlich Klage erhoben hat. Aus eben diesen Gründen hat der Kläger die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, weshalb seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war.
Angesichts dessen ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung (ohne Sachprüfung als unzulässig) abzuweisen.
Das Gericht weist - wie bereits in seiner Verfügung vom 23.12.2014 - darauf hin, dass dem Kläger hierdurch keine Rechte verloren gehen. Denn sein früherer Bevollmächtigter hat bereits mit Schriftsatz vom 12.09.2014, bei der Beklagten am 16.09.2014 eingegangen, erneut den Antrag gestellt, dass Ereignis vom 07.10.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Dieser Antrag ist - ebenso wie derjenige seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 09.10.2014, bei der Beklagten am Folgetag eingegangen - als Rücknahmeantrag gem. § 44 SGB X zu werten, ohne dass die Beklagte - soweit ersichtlich - hierüber abschließend entschieden hat.
Der im Schriftsatz vom 22.01.2015 angeregten Beiladung der V. gGmbH und des B., seines früheren Bevollmächtigten, zum vorliegenden Verfahren, ist die Kammer nicht gefolgt, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere greift die vorliegende Entscheidung der Kammer nicht - wie erforderlich (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 75, Rand-Nr. 10 m.w.N.) - unmittelbar in die Rechtsphäre der V. gGmbH und/oder des B. ein. Vielmehr betrifft die Entscheidung, ob der Kläger vorliegend die Klagefrist eingehalten hat, allein eine Vorfrage in Bezug auf einen gegebenenfalls bestehenden Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber seinem früheren Bevollmächtigten. Insoweit fehlt es an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens zu der V. gGmbH und/oder B ...
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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