S 5 KR 557/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 557/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein Versicherter bei einer Transfergesellschaft angestellt, übt er dort aber keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sondern absolviert er nur ein Bewerbungstraining und eine Qualifizierungsmaßnahme, so kommt es für die Frage der Arbeitsunfähigkeit darauf an, ob er eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang verrichten kann, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 29.7. – 28.10.2014.

Der Kläger stand als Mechaniker in einem Beschäftigungsverhältnis bei der E. GmbH.

Nach deren Insolvenz war er ab dem 16.9.2013 bei der R. Transfergesellschaft mbH angestellt – einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 SGB III. Die Maßnahmen der Transfergesellschaft zielten darauf ab, den Kläger möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Zu diesem Zweck fand im Oktober 2013 ein mehrwöchiges Bewerbungstraining in den Räumen der Transfergesellschaft statt. Anschließend unterstützte die Transfergesellschaft den Kläger bei seinen Bewerbungsbemühungen. Außerdem absolvierte der Kläger im Rahmen der Anstellung eine Qualifizierungsmaßnahme zur Elektrofachkraft vom 4. – 15.11.2013.

Während der Anstellung bei der R. Transfergesellschaft mbH bezog der Kläger nicht nur Arbeitsentgelt, sondern auch Transferkurzarbeitergeld seitens der Agentur für Arbeit.

Ab dem 15.1.2014 war der Kläger krankgeschrieben. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung der R. Transfergesellschaft mbH gewährte ihm die Beklagte ab dem 26.2.2014 Krankengeld.

Am 28.2.2014 endete das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Transfergesellschaft.

In einem sozialmedizinischen Gutachten vom 7.7.2014 gelangte der MDK zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer beidseitigen Rhizarthrose. Trotz einer Operation des linken Daumens am 29.3.2014 könne er die linke Hand weiterhin nicht mit voller Kraft einsetzen; gleiches gelte für die operationsbedürftige rechte Hand. Der Kläger sei allerdings gesundheitlich in der Lage, "leichte, mittelschwere Tätigkeiten ohne erhebliche Belastungen der Hände, Greiftätigkeiten, schweres Heben und Tragen" zu verrichten. Die Frage der Beklagten, ab wann dem Kläger eine "Meldung bei der Agentur f. Arbeit auf dem allg. Arbeitsmarkt" möglich sei, beantwortete der MDK abschließend in folgender Weise: "Ein Versicherter der während der AU gekündigt wurde ist weiterhin die Bezugstätigkeit zur Einschätzung der AU zu beachten. Vermittelbarkeit, Meldung bei der Agentur f. Arbeit wird in diesem Fall durch die Agentur f. Arbeit bzw. die Krankenversicherung in Bezug auf die möglichen Bezugstätigkeiten nach o.g. Leistungsvermögen festgelegt."

Mit Bescheid vom 8.7.2014 stellte die Beklagte daraufhin fest, der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ende mit dem 25.7.2014. Zur Begründung gab sie an, nach Einschätzung des MDK sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Sie empfehle ihm, sich zum 26.7.2014 arbeitslos zu melden.

Ab dem 29.7.2014 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

Am 5.8.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.7.2014 Widerspruch ein; eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

Stattdessen reichte der Kläger bei der Beklagten weiterhin Auszahlscheine für Krankengeld (vom 28.7., 11.8. und 8.9.2014) ein. Darin bescheinigte ihm seine behandelnde Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. durchgehend Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.9.2014.

Die Agentur für Arbeit zahlte dem Kläger Arbeitslosengeld noch bis zum 28.10.2014.

Ab dem 29.10.2014 gewährte ihm die Beklagte erneut Krankengeld (Bescheid vom 30.10.2014).

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2015 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und bewilligte ihm Krankengeld über den 25.7.2014 hinaus bis zum 28.7.2014; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 62 Abs. 3 BMV-Ä sei ein Gutachten des MDK zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich, es sei denn, zwischen dem behandelnden Arzt und dem MDK bestehen Meinungsverschiedenheiten und der Arzt beantragt unter Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse ein Zweitgutachten. Ähnliches gelte nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien: Danach sei ein MDK-Gutachten nur nach einem begründeten Einspruch des behandelnden Arztes nochmals zu überprüfen; ohne einen solchen Einspruchs sei es bindend. Im vorliegenden Fall gebe es gegen das Gutachten des MDK vom 7.7.2014 keinen ärztlichen Einspruch. Die vom Kläger vorgelegten Auszahlscheine der behandelnden Ärztin Dr. H. genügten insoweit nicht. Denn darin wiederhole Dr. H. nur die ohnehin bekannte Diagnose. Die Auszahlscheine böten also keinen Anlass dafür, nochmals den MDK zu befragen. Vor diesem Hintergrund sei sie, die Beklagte, an die Feststellung des MDK im Gutachten vom 7.7.2014 gebunden, beim Kläger hätten ab dem 29.7.2014 die medizinischen Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme vorgelegen.

Mit der am 19.2.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, offenbar gehe die Beklagte davon aus, für die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit komme es auf sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Dies sei unzutreffend. Richtigerweise sei auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker in der Konstruktion abzustellen; diese Tätigkeit bleibe auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 28.2.2014 maßgebend. Als Mechaniker habe er drehen, fräsen, bohren, feilen, biegen und verdrahten müssen. All dies könne er wegen der Arthrose an seinen Händen nicht mehr. Das sehe wohl auch die Beklagte so. Angesichts dessen sei er über den 28.7.2014 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Er habe sich am 29.7.2014 nur wegen der rechtswidrigen Einstellung des Krankengeldes arbeitslos gemeldet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2015 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 29.7. – 28.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat weder einen Antrag gestellt noch ergänzend zur Sache vorgetragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. X. (Aussage vom 8.6.2015) und Dr. H. (Aussage vom 11.6.2015). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 29.7. – 28.10.2014.

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB V). Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist hier eine vollschichtige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes (dazu a). Gemessen hieran war der Kläger ab dem 29.7.2014 nicht mehr arbeitsunfähig (dazu b).

a) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf seine frühere Tätigkeit als Mechaniker bei der E. GmbH an (dazu aa). Zu prüfen ist vielmehr, ob er irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte (dazu bb).

aa) Ob ein Versicherter Krankengeld beanspruchen kann, bestimmt sich nach dem konkreten Versicherungsverhältnis, das zur Zeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht; abzustellen ist also regelmäßig auf diejenige Tätigkeit, die der Versicherte ohne die Krankheit ausüben würde (BSGE 98, 33 Rdnr. 10 f.). Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu einer Transfergesellschaft, die vom bisherigen Arbeitgeber rechtlich unabhängig ist, entsteht ein neues Versicherungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (BSG, Urteil vom 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R, Rdnr. 10 – nach Juris). Denn bei einem solchen Wechsel scheidet der Arbeitnehmer – regelmäßig auf der Basis eines dreiseitigen Vertrags – aus dem Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber aus und begründet ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft (Kühl in: Brand, SGB III, 6. Aufl., § 111 Rdnr. 12).

Im vorliegenden Fall war der Kläger ab dem 15.1.2014 krankgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte sein Beschäftigungsverhältnis mit der E. GmbH bereits geendet; stattdessen war er seit dem 16.9.2013 bei der R. Transfergesellschaft mbH angestellt. Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr auf seine frühere Tätigkeit als Mechaniker bei der der E. GmbH an.

bb) Steht der Versicherte in einem Beschäftigungsverhältnis, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn er seine vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter verrichten kann. Endet allerdings nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das bisherige Arbeitsverhältnis, kommt es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz an. Maßgebend ist dann vielmehr (abstrakt) die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Der Versicherte kann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden (BSG, Urteil vom 14.2.2001, B 1 KR 30/00 R, Rdnr. 13 – nach Juris).

Auch ein Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft kann rechtlich gesehen eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV darstellen – selbst bei "Kurzarbeit Null" (BSG, Urteil vom 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R, Rdnr. 15 – nach Juris). Allerdings verrichtet der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Beschäftigung oftmals keine Erwerbstätigkeit mehr. Die Zeit bei der Transfergesellschaft soll vielmehr dazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten des Arbeitnehmers zu verbessern (vgl. § 111 Abs. 1 S. 1 SGB III). Zu diesem Zweck organisiert eine Transfergesellschaft regelmäßig Maßnahmen, die dem Integrationserfolg dienen sollen – so auch hier: Im Oktober 2013 fand in den Räumen der R. Transfergesellschaft mbH ein mehrwöchiges Bewerbungstraining statt. Anschließend unterstützte die Transfergesellschaft den Kläger bei seinen Bewerbungsbemühungen. Außerdem absolvierte der Kläger im Rahmen der Anstellung eine Qualifizierungsmaßnahme zur Elektrofachkraft vom 4. – 15.11.2013. Eine Erwerbstätigkeit musste der Kläger hingegen nicht ausüben. In einer solchen Konstellation lässt sich mangels eines Arbeitsplatzes keine Tätigkeit mit einem konkreten Anforderungsprofil bestimmen, die als Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dienen könnte. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft im streitigen Zeitraum bereits beendet ist und nun nach allgemeinen Grundsätzen auf eine "gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit" abzustellen wäre.

Ergibt sich also aus dem Beschäftigungsverhältnis kein geeigneter Maßstab, ist ersatzweise auf diejenigen Kriterien zurückzugreifen, anhand derer die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten geprüft wird. Dafür spricht, dass der Kläger nur "auf dem Papier" beschäftigt war; faktisch bestand indes Arbeitslosigkeit. Hiermit übereinstimmend setzt ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld u.a. voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat (vgl. § 111 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 a) SGB III).

Ein Arbeitsloser ist arbeitsunfähig, wenn er gesundheitlich nicht in der Lage ist, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Maßstab ist insoweit grundsätzlich eine leichte Tätigkeit; auf die besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung kommt es hingegen nicht mehr an. Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt beim Versicherten. Dass ein Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, bewirkt keine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr (BSG, SozR 4-2500 § 44 Nr. 7 Rdnr. 19 und 22).

Die Kammer nimmt hier zugunsten des Klägers an, dass er sich der Arbeitsvermittlung nicht nur für eine Teilzeit-, sondern für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung gestellt hätte. Ausgehend hiervon kommt es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit darauf an, ob der Kläger irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte.

b) Gemessen hieran war der Kläger ab dem 29.7.2014 nicht mehr arbeitsunfähig.

Ganz im Vordergrund seiner Beschwerden stand seinerzeit die Arthrose in beiden Händen: Aussagekräftig ist insbesondere der Arztbrief der BG Unfallklinik T. vom 13.8.2014; denn die Klinik hatte den Kläger am 4.8.2014 untersucht, also kurz nach dem 29.7.2014. Die dortigen Ärzte beschreiben noch verbliebene Beschwerden im Daumensattelgelenk der linken Hand nach einer Operation im März 2014; allerdings konnten die Ärzte keinen Druckschmerz, keine Schwellung und keine trophischen Störungen mehr feststellen. Nach Angaben des MDK, der den Kläger bereits am 7.7.2014 untersucht hatte, bestand auch in der rechten Hand eine Rhizarthrose. Diese Diagnose findet sich auch in einem Arztbrief Dr. X.s vom 18.8.2014. Eine Operation der rechten Hand erfolgte indes erst deutlich nach dem 29.7.2014, nämlich am 23.2.2015. Darüber hinaus gibt die Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. in ihrer Zeugenaussage an, sie habe am 18.6., 25.6. und 11.8.2014 eine "depressive Stimmungslage" festgestellt. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die psychischen Beschwerden des Klägers jedenfalls damals noch nicht sehr ausgeprägt waren. Denn zum einen hat Dr. H. wegen dieses Befundes seinerzeit noch keine medizinischen Maßnahmen veranlasst, wie z.B. die Verordnung eines Arzneimittels oder die Verweisung an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; dies ist erst deutlich später geschehen. Zum anderen hat Dr. H. in den von ihr ausgestellten Auszahlscheinen für Krankengeld (vom 28.7., 11.8. und 8.9.2014) stets nur die Rhizarthrose erwähnt; die "depressive Stimmungslage" war wohl auch aus ihrer Sicht für die Arbeitsunfähigkeit nicht relevant.

Die Erkrankungen des Klägers führten am 29.7.2014 sicherlich zu qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit: Für die Kammer nachvollziehbar hat der MDK in seinem Gutachten vom 7.7.2014 festgestellt, der Kläger könne keine schweren Lasten heben und tragen; ausgeschlossen seien zudem Arbeiten, die mit erheblichen Anforderungen an die Fähigkeit zum Greifen einhergehen. Die Kammer ist hingegen nicht davon überzeugt, auch das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers sei über den 28.7.2014 hinaus beeinträchtigt gewesen: Wie erwähnt, beschreiben die behandelnden Ärzte nur leichte qualitative Beeinträchtigungen. Seine damaligen Beschwerden, im Wesentlichen an den Händen, waren nicht so ausgeprägt, dass sich hieraus eine zeitliche Leistungseinschränkung ableiten ließe. Damit übereinstimmend hat zwischenzeitlich der Rentenversicherungsträger einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, weil er den Kläger nicht für erwerbsgemindert hält (so der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung).

Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob zu einem späteren Zeitpunkt – nach dem 29.7.2014 – beim Kläger Erkrankungen auftraten, die Arbeitsunfähigkeit begründeten. Denn zulässiger Streitgegenstand ist allein die Frage, ob ein Anspruch auf Krankengeld über den 28.7.2014 hinaus bestand. Nur hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2015 eine Entscheidung getroffen, nicht hingegen zu der Frage, ob nach einer Phase der Arbeitsfähigkeit ab dem 29.7.2014 zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Krankengeld entstanden ist. Der Bescheid vom 8.7.2014 ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem die Beklagte für alle Zukunft hat Krankengeld ablehnen wollen.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved