S 11 AL 309/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 309/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Nachfrist zur Antragstellung auf Insolvenzgeld ist nicht zu gewähren, wenn bereits keine Unkenntnis vom Insolvenzereignis vorliegt. Lediglich die Unkenntnis darüber, dass der An-trag auf Insolvenzgeld innerhalb der Zwei-Monats-Frist gestellt werden muss, rechtfertigt gerade nicht ein “Nichtvertretenmüssen“ der versäumten gesetzlichen Ausschlussfrist.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2016.

Der 1967 geborene Kläger war seit dem 01. Oktober 2015 bis zum 29. März 2016 als einer der Geschäftsführer bei der R-Klinik (im Folgenden R) bestellt. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit Datum vom 29. März 2016. Er meldete sich am 30. März 2016 bei der Beklagten arbeitslos. Mit Be-schluss vom 01. Juli 2016 wurde durch das Amtsgericht K das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R eröffnet (Az. xxx).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. Er habe mit Schreiben vom 29. Juli 2016 eine zusätz-liche Kündigung durch den Insolvenzverwalter erhalten. Da er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte die Meldung ebenso erhalten habe, habe er es bislang ver-säumt, sie darüber in Kenntnis zu setzen.

Durch Bescheid vom 03. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insolvenzgeld mit der Begründung ab, der Antrag auf Insolvenzgeld sei innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten zu stellen. Die Frist beginne am Tag nach Vorlie-gen des Insolvenzereignisses. Er habe den Antrag auf Insolvenzgeld erst am 31. Oktober 2016 gestellt. Daher habe er die Ausschlussfrist versäumt. Es bestehe die Möglichkeit, eine Nachfrist einzuräumen, wenn die Frist aus Gründen versäumt wor-den sei, die nicht zu vertreten seien. Nach den Ermittlungen könne eine solche Nach-frist nicht eingeräumt werden.

Durch gerichtlichen Vergleich beim Landgericht K wurde am 09. November 2016 festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der R erst mit Ab-lauf des 31. Juli 2016 geendet hatte.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 03. November 2016 erhob der Kläger am 01. Dezember 2016 Widerspruch, den er nicht näher begründete.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2017 wies die Beklagte den Wider-spruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet worden. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmun-gen.

Aus diesem Grund hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 01. Feb-ruar 2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren wei-ter verfolgt. Zur Klagebegründung lässt er durch seine Prozessbevollmächtigte vor-tragen, er habe bereits in den ersten Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten er-wähnt, dass er sein Gehalt für den Monat Februar 2016 noch nicht erhalten habe und er eine Insolvenzsituation vermute. Er habe auch mitgeteilt, dass er gegen die außerordentliche Kündigung gerichtlich vorgehe. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er auch bereits vor Insolvenzeröffnung einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen könne und dies ratsam sei. Ausweislich eines Ver-bis-Textvermerks vom 06. April 2016 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er beabsichtige, gegen die außerordentliche Kündigung gerichtlich vorzugehen. Der Antrag auf Insolvenzgeld sei jedenfalls in der Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestellt worden, da er, als die Möglichkeit einer abschließenden gütlichen Einigung mit seinem vorherigen Arbeitgeber im Oktober 2016 Gestalt angenommen habe, mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 den Antrag bei der Beklagten eingereicht habe. In der Zwei-Monats-Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III hätte er lediglich fürsorglich einen Antrag stellen können, da ihm zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin am 29. Juli 2016 bekannt gewe-sen sei, nicht jedoch der Umstand, ob er gerichtlich eine Verlängerung des Dienst-verhältnisses über den 30. März 2016 hinaus erreichen würde. Zwar ergebe sich aus den Verbis-Vermerken nicht, dass er bei der Beklagten über den Insolvenzantrag seiner Arbeitgeberin gesprochen habe, er sei sich aber sicher, dies getan zu haben. Ferner sei in Haus der Beklagten das laufende Insolvenzverfahren bekannt gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2017 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2016 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Kläger habe noch innerhalb der Frist Kenntnis vom Insolvenzereignis erlangt. Darauf, dass zu diesem Zeitpunkt noch kei-ne gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt worden oder absehbar gewesen sei, komme es nicht an. Die fürsorgliche Beantragung von Insolvenzgeld sei gerade In-halt der Sorgfaltspflicht nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017 ergänzend befragt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift ver-wiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2017 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von In-solvenzgeld abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld in gesetz-licher Höhe für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2016 gemäß § 165 Sozi-algesetzbuch -Drittes Buch- (SGB III). Daher sind die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGG).

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld liegen nicht vor.

Nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitge-bers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnis-ses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

a) Zwar liegt vorliegend ein Insolvenzereignis mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der R durch Beschluss des Amtsgerichts K vom 01. Juli 2016 vor. Der Kläger hat auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitsentgelt seit April 2016: Das Arbeitsverhältnis endete auf der Grundlage des gerichtlichen Ver-gleichs mit Ablauf des 31. Juli 2016.

b) Der Kläger hat jedoch die Ausschlussfrist für die Antragstellung von Insolvenzgeld gemäß § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III (zwei Monate nach dem Insolvenzereignis) ver-säumt (hierzu unter aa)) und ihm ist nach den Feststellungen der Kammer auch kei-ne Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III einzuräumen (hierzu unter bb)).

aa) Nach dem Grundsatz des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Er-eignisses beantragt worden sind. Eine Sonderregelung für das Insolvenzgeld enthält § 324 Abs. 3 SGB III. Gem. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Der Kläger hat den Antrag auf Insolvenzgeld nicht innerhalb der Frist von zwei Mona-ten nach der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) gestellt. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit dem Insolvenzereignis. Der Zeitpunkt der Kennt-niserlangung ist im Rahmen des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III unbeachtlich. Vorliegend wurde mit Beschluss des Amtsgerichts K das Insolvenzverfahren am 01. Juli 2016 eröffnet. Die Zweimonatsfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III endete somit am Don-nerstag den 01. September 2016. Der Insolvenzgeld-Antrag vom 31. Oktober 2016 war mithin verspätet und nicht innerhalb der Ausschlussfrist.

bb) Dem Kläger ist entgegen der klägerischen Ansicht auch keine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III einzuräumen, da er zur Überzeugung der Kammer die An-tragsfrist nicht aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat.

Eine Nachfrist ist nach dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III). § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinsti-tuts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X; § 67 SGG) dar (BSG, Urteil vom 18.01.1990 - 10 RAr 14/89 -). Die Unkenntnis vom Eintritt des Insolvenze-reignisses, des Laufes der Antragsfrist oder der sonstigen Rechtslage eröffnet noch nicht die Nachfrist (vgl. BSG in SozR 4100 § 141 e Nr. 8). Es darf sich nicht um eine verschuldete Unkenntnis gehandelt haben, wobei für das Verschulden bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BSG in SozR 4100 § 141 e Nr. 5). Maßgeblich ist, ob der Klä-ger die Antragsfrist unter Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die von einem ge-wissenhaft Handelnden, orientiert an den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten seiner Person, erwartet werden kann, versäumt hat (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2007 – L 12 AL 62/06 –, Rn. 40, juris). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nachfrist ist mithin, dass der Antragsteller bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 3 Satz 1 an der Antragstellung gehindert war (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 324 SGB III, Rn. 48).

Vorliegend hat der Kläger nach eigenen Angaben bereits durch das Schreiben der R am 29. Juli 2016 Kenntnis von dem Insolvenzereignis erhalten. Es lag bereits keine Unkenntnis vom Insolvenzereignis vor. Insoweit ist entgegen der klägerischen Aus-führungen auch unerheblich, dass für den Kläger nicht klar gewesen sei, ob gericht-lich eine Verlängerung des Dienstverhältnisses über den 30. März 2016 hinaus er-reicht werden würde. So trägt er selbst vor, er habe in der Zwei-Monats-Frist lediglich fürsorglich einen Antrag stellen können. Damit liegt keine unverschuldete Unkenntnis vor. Die Unkenntnis des Klägers darüber, dass der Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb der Zwei-Monats-Frist gestellt werden muss, rechtfertigt gerade nicht ein "Nichtvertretenmüssen" der Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist. Eine Unkenntnis der Frist oder sonstiger rechtlicher Voraussetzungen führt nicht zur Einräumung der Nachfrist (Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 324 SGB III, Rn. 31).

2. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld lässt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus dem so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Er hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes o-der bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 Sozialgesetzbuch 1. Buch - SGB I), verletzt hat (BSG Urteil vom 25. März 2003, Az.: B 7 AL 106/01 R, in: SozR 4-4300 § 434c Nr. 1). Aus den vorliegenden Verbis Vermerken für die Zeit vom 30. März 2016 bis zum 31. Oktober 2016 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten über den Insol-venzantrag seiner früheren Arbeitgeberin berichtet hat. Insoweit kommt es nicht da-rauf an, ob der Beklagten ausweislich des Vermerks vom 06. April 2016 bekannt ge-wesen ist, dass der Kläger beabsichtigte gegen die außerordentliche Kündigung vor-zugehen. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin im Raum steht. Auch nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sich die Kammer nicht mit der hinrei-chenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen können, dass der Kläger im Rahmen seines Erstgesprächs über die Insolvenz seiner früheren Arbeitgeberin berichtet hat. So hat er selbst ausgesagt, er habe bei dem Erstgespräch noch nicht gewusst, was passieren würde. Er habe die Folgen in Bezug auf die Firma R noch nicht absehen können. Zu dem Zeitpunkt sei für ihn noch nicht absehbar gewesen, welche Konse-quenz sich daraus ergebe, dass die Schwesterfirma der Firma R, die XXX in XXX, in Insolvenz gegangen sei. Ihm sei nicht klar gewesen, wie sich der Streit unter den Gesellschaftern auswirken würde. Damit hat der Kläger selbst dargetan, zum Zeit-punkt des Erstgesprächs bei der Beklagten noch keine Kenntnis über das Insolvenz-ereignis der Firma R gehabt zu haben. Selbst wenn die Beklagte es versäumt hätte, den Kläger über die Möglichkeit eines Antrages auf Insolvenzgeld zu belehren, hätte sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg auf diese Pflichtverletzung berufen kön-nen. Denn der Kläger hat selbst gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen -indem er trotz Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens- keinen Antrag auf Insolvenz-geld gestellt hat. Ausgehend von den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten des Klägers als früherer Geschäftsführer wäre ihm dies in der Antragsfrist möglich gewe-sen.

Vor diesem Hintergrund war die Klage abzulehnen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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