Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO3265/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen kann auch geringer ausfallen als eine vorherige Festsetzung durch den Kostenbeamten.
Für die Bewertung einer schriftlichen Auskunft als „außergewöhnlich umfangreich“ sind nur die Ausführungen des sachverständigen Zeugen maßgebend, die sich auf den vom Gericht konkret erfragten Zeitraum beziehen. Dies gilt auch für die Entschädigung von in Kopie vorgelegten Arztunterlagen.
Kein Anspruch auf gesonderte Entschädigung von Schreibaufwendungen eines sachverständigen Zeugen für Leistungen nach Nr. 200 – 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.
Für die Bewertung einer schriftlichen Auskunft als „außergewöhnlich umfangreich“ sind nur die Ausführungen des sachverständigen Zeugen maßgebend, die sich auf den vom Gericht konkret erfragten Zeitraum beziehen. Dies gilt auch für die Entschädigung von in Kopie vorgelegten Arztunterlagen.
Kein Anspruch auf gesonderte Entschädigung von Schreibaufwendungen eines sachverständigen Zeugen für Leistungen nach Nr. 200 – 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom – ohne Datum –, beim Sozialgericht Karlsruhe am 10. Oktober 2018 eingegangen, im Verfahren S x P xxxx/18 wird auf 54,- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S x P xxxx/18 streiten die dortigen Beteiligten um die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen zusätzlicher Betreuungsleistungen, d.h. um die Frage einer eingeschränkten Alltagskompetenz des Klägers. Mit Schreiben vom 03.08.2018 forderte die Kammervorsitzende von dem Erinnerungsführer eine Aussage als sachverständiger Zeuge an zu insgesamt (einschließlich Unterfragen) zwanzig Beweisfragen u.a. zum Zeitraum der ärztlichen Behandlung (Frage 1), dem Beschwerdevorbringen des Klägers des Hauptsacheverfahrens (Frage 2), den vom Erinnerungsführer erhobenen Befunden (Frage 3), zu einer eventuellen wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Behandlung (Frage 4), zu ergänzenden Untersuchungen und stationären Behandlungen (Frage 5) sowie zu eventuellen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen (Frage 6) und der Alltagskompetenz des Klägers des Hauptsacheverfahrens (Frage 7 mit insgesamt 13 Unterfragen). Weiter enthielt das Anschreiben die Bitte um Vorlage Arztunterlagen zu eventuellen ergänzenden Untersuchungen und stationären Behandlungen. In einem gesonderten Absatz vor den konkreten Beweisfragen hatte die Kammervorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beweisfragen bezögen sich auf die vom Erinnerungsführer getroffenen Feststellungen im Laufe der Behandlung seit 29.12.2016 (Fettdruck im Original).
Seine schriftliche Auskunft hat der Erinnerungsführer, nach Erinnerungen vom 04.09. und 27.09.2018, zuletzt unter Setzung einer Nachfrist bis zum 11.10.2018 und gleichzeitiger Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, mit dem am 10.10.2018 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom – ohne Datum - auf fünf Blatt (= vier Textseiten unter Abzug des Briefkopfaufdrucks auf Seite 1 des Antwortschreibens) erteilt. Dabei umfasst die zusammenfassende Beantwortung der Beweisfragen 2 und 3 insgesamt 3¼ Textseiten davon 3 Textseiten bezogen auf den Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 26.10.2016. Seiner Auskunft hat der Erinnerungsführer außerdem 225 Fotokopien von Patienten- und Arztunterlagen aus den Jahren 2008 ff. beigefügt. Hierfür hat er eine Entschädigung von insgesamt 135,78 EUR geltend gemacht und dabei für eine schriftliche gutachtliche Äußerung 67,03 EUR, weitere 17,50 EUR für Schreibgebühren und 51,25 für 225 Kopien angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 87,03 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 67,03 EUR für die schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge und einer Entschädigung von 20,- EUR für 40 Kopien. Die weiteren Fotokopien beträfen nicht den erfragten Zeitraum und seien deshalb nicht erstattungsfähig. Auch Schreibgebühren für das Anfertigen des Originals seien mangels Rechtsgrundlage nicht zu erstatten (Schreiben vom 11.10.2018).
Deswegen hat der Erinnerungsführer am 15.10.2018 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Hierzu hat er vorgetragen, auf der Anfrage des Gerichts sei kein Zeitraum angegeben gewesen. Seine Rechnung sei deshalb "wie erstellt fällig".
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 15.10.2018) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) ist die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom Oktober 2018 im Verfahren S x P xxxx/18 auf 54,-EUR festzusetzen.
Bei dem Antrag auf richterliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. u.a. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 -; Bay. LSG vom 10.03.2016 - L 15 RF 3/16 - und Thür. LSG vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 581/15 - sowie Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.02.2016 - S 1 SF 568/16 E - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4, Rn. 12 m.w.N. und Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 4, Rn. 48). Allerdings ist die Kammer dabei nicht an die Festsetzung der Kostenbeamtin im Schreiben vom 11.10.2018 gebunden. Denn die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 4 JVEG, Rn. 10 und Schneider, a.a.O., Rn. 11), sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung. Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. BGH, Breithaupt 1969, 364, 365; Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1042/14 E – sowie vom 13.06.2016 – L 12 SF 3404/15 KO-B- (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Das Schreiben der Kostenbeamtin vom 11.10.2018 entfaltet deshalb weder eine irgendwie geartete Bindungswirkung noch gar eine Präjudizwirkung für die Entscheidung des erkennenden Gerichts. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor von der Kostenbeamtin festgesetzt worden ist. Das Verbot der "reformatio in peius" greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der durch die Kostenbeamtin berechneten Entschädigung nicht ein (vgl. u.a. Bay. LSG vom 29.11.2016 - L 15 RF 34/16 -, Rn. 11; LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -, Rn. 9; Thür. LSG vom 11.01.2016 - L 6 JVEG 1340/15 -, Rn. 14; Sächs. LSG vom 10.03.2015 - L 8 SF 99/13 E -, Rn. 6; OLG Braunschweig vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/15 -, Rn. 24; LG Münster vom 16.02.2009 - 5 T 98/08 -, Rn. 13; SG Gelsenkirchen vom 21.01.2005 - S 21 AR 4/05 -, Rn. 5; SG KA vom 21.04.2016 - S 1 KO 1296/16 -, Rn. 14; SG KA vom 23.02.2016 - S 1 SF 568/16 E -, Rn. 7 (jeweils Juris)).
Der Entschädigungsanspruch des Erinnerungsführers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 Abs. 1 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 10 JVEG, Rn. 1). Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden (§ 24 Satz 1 JVEG) Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2586)) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung 21,00 EUR
Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 EUR
Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR
Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 EUR"
Daran orientiert hat die Kostenbeamtin am 11.10.2018 zu Recht eine Entschädigung des Erinnerungsführers als sachverständiger Zeuge vorgenommen. Denn der Erinnerungsführer wurde von der Vorsitzenden der x. Kammer als solcher herangezogen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG), wie sich aus der Anfrage vom 03.08.2018 hinreichend deutlich ergibt, und nicht als Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Kostenbeamtin hat die im Oktober 2018 erbrachte Leistung des Erinnerungsführers jedoch zu Unrecht nach der Nr. 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit - wie geltend gemacht - 67,03 EUR entschädigt. Denn eine "außergewöhnlich umfangreiche" Leistung im Sinne dieser Regelung hat der Erinnerungsführer nicht erbracht. Seine Leistung ist deshalb nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu entschädigen.
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist für eine Vergütung nach der Nr. 203 nicht nur eine umfangreiche, sondern eine "außergewöhnlich" umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 - und vom 25.10.2013 - S 1 KO 3683/13 - (jeweils veröffentlicht in Juris) und zuletzt Beschluss vom 23.11.2017 - S 1 KO 4001/17 - (nicht veröffentlicht)). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung (vgl. hierzu Binz/Dorndörfer, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Thür. LSG vom 27.04.2015 - L 6 JVEG 273/15 - (Juris) sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27.02.2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 – S 36 R 287/09 - (sämtlich veröffentlicht in Juris)). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann. Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Insbesondere gilt das für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2003 - L 10 SB 71/02 - (Juris)). Ein "außergewöhnlicher" Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Die erbrachte Leistung muss mithin das gewöhnliche Maß ganz erheblich überschreiten. Dies umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Erinnerungsführers vom Oktober 2018 keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Ungeachtet der Frage, ob bereits der Gesamtumfang seiner Auskunft von vier Textseiten eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung darstellt, ist insoweit zu berücksichtigen, dass der weit überwiegende Teil der Ausführungen des Erinnerungsführers, insbesondere seine Antwort zu den Beweisfragen 2 und 3, nicht den von der Vorsitzenden der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfragten Zeitraum ab dem 29.12.2016 umfasst; vielmehr bezieht sich die Beantwortung dieser Beweisfragen auf insgesamt 3 Textseiten auf den vom Gericht nicht erfragten Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 26.10.2016. Der damit verbleibende und allein entschädigungsfähige Anteil der schriftlichen Auskunft des Erinnerungsführers vom Oktober 2018 umfasst damit eine (1) Textseite einschließlich der gutachtlichen Äußerung zur Beweisfrage 7 mit den dortigen Unterfragen. Dieser Teil seiner schriftlichen Auskunft ist deshalb nicht einmal umfangreich und damit erst recht nicht - wie erforderlich - "außergewöhnlich umfangreich" im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
Für die von ihm erbrachte (Haupt-)Leistung steht dem Erinnerungsführer deshalb eine Entschädigung von (lediglich) 38,- EUR zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die vom Gesetzgeber für eine Leistung nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG festgesetzte Entschädigungspauschale, die - anders als die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG) - unabhängig von der von dem sachverständigen Zeugen für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft aufgewandten Zeit gewährt wird, und bei deren Höhe weder der Kostenbeamtin noch dem erkennenden Gericht ein Ermessensspielraum zusteht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob mit dieser Pauschale die Leistung des Antragstellers adäquat vergütet ist. Eine Abgeltung sämtlicher mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens verbundener Kosten in jedem Einzelfall ist nicht geboten, wie auch umgekehrt den Auskunftspersonen - anders als Sachverständigen - nicht der Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in Höhe des Honorars abverlangt wird (vgl. SG Dresden vom 04.05.2011 - S 18 KR 32/10 - (Juris)). Durch den Pauschalbetrag unterscheidet sich der Entschädigungsanspruch eines sachverständigen Zeugen von dem Anspruch auf Vergütung eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen.
Mit dem Honorar nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit dieser Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1 sowie Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -, ferner Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21.04.2016 - S 1 KO 1296/16 - (jeweils Juris)). Der Erinnerungsführer hat deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung von Schreibgebühren für das Anfertigen seiner schriftlichen Auskunft als solche (oder ggf. einer Kopie für seine eigenen Unterlagen).
Auch die vom Erinnerungsführer vorgelegten 225 Fotokopien ärztlicher Unterlagen sind nicht in vollem Umfang entschädigungsfähig. Denn nur 32 Fotokopien betreffen den vom Sozialgericht Karlsruhe mit dem Anschreiben vom 03.08.2018 erfragten Zeitraum seit dem 29.12.2016. Dass allein dieser Zeitraum für die Beantwortung der Beweisfragen maßgeblich war, ergibt sich hinreichend deutlich aus Seite 3, erster Absatz, letzter Satz unter "Beweisfragen", der lautet:
"Die Beweisfragen beziehen sich auf die von ihnen getroffenen Feststellungen im Laufe der Behandlung seit 29.12.2016"
Soweit mithin der Erinnerungsführer mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vorgetragen hat, auf der Anfrage sei kein Zeitraum angegeben gewesen, trifft dies ersichtlich nicht zu.
Für die von ihm angefertigten und den vom Gericht erfragten Zeitraum betreffenden 32 Fotokopien steht dem Erinnerungsführer deshalb eine Entschädigung von 16,- EUR (= 32 x 0,50 EUR; § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG) zu.
Seine Gesamtentschädigung ist damit auf 54 ,-EUR festzusetzen.
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S x P xxxx/18 streiten die dortigen Beteiligten um die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen zusätzlicher Betreuungsleistungen, d.h. um die Frage einer eingeschränkten Alltagskompetenz des Klägers. Mit Schreiben vom 03.08.2018 forderte die Kammervorsitzende von dem Erinnerungsführer eine Aussage als sachverständiger Zeuge an zu insgesamt (einschließlich Unterfragen) zwanzig Beweisfragen u.a. zum Zeitraum der ärztlichen Behandlung (Frage 1), dem Beschwerdevorbringen des Klägers des Hauptsacheverfahrens (Frage 2), den vom Erinnerungsführer erhobenen Befunden (Frage 3), zu einer eventuellen wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Behandlung (Frage 4), zu ergänzenden Untersuchungen und stationären Behandlungen (Frage 5) sowie zu eventuellen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen (Frage 6) und der Alltagskompetenz des Klägers des Hauptsacheverfahrens (Frage 7 mit insgesamt 13 Unterfragen). Weiter enthielt das Anschreiben die Bitte um Vorlage Arztunterlagen zu eventuellen ergänzenden Untersuchungen und stationären Behandlungen. In einem gesonderten Absatz vor den konkreten Beweisfragen hatte die Kammervorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beweisfragen bezögen sich auf die vom Erinnerungsführer getroffenen Feststellungen im Laufe der Behandlung seit 29.12.2016 (Fettdruck im Original).
Seine schriftliche Auskunft hat der Erinnerungsführer, nach Erinnerungen vom 04.09. und 27.09.2018, zuletzt unter Setzung einer Nachfrist bis zum 11.10.2018 und gleichzeitiger Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, mit dem am 10.10.2018 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom – ohne Datum - auf fünf Blatt (= vier Textseiten unter Abzug des Briefkopfaufdrucks auf Seite 1 des Antwortschreibens) erteilt. Dabei umfasst die zusammenfassende Beantwortung der Beweisfragen 2 und 3 insgesamt 3¼ Textseiten davon 3 Textseiten bezogen auf den Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 26.10.2016. Seiner Auskunft hat der Erinnerungsführer außerdem 225 Fotokopien von Patienten- und Arztunterlagen aus den Jahren 2008 ff. beigefügt. Hierfür hat er eine Entschädigung von insgesamt 135,78 EUR geltend gemacht und dabei für eine schriftliche gutachtliche Äußerung 67,03 EUR, weitere 17,50 EUR für Schreibgebühren und 51,25 für 225 Kopien angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 87,03 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 67,03 EUR für die schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge und einer Entschädigung von 20,- EUR für 40 Kopien. Die weiteren Fotokopien beträfen nicht den erfragten Zeitraum und seien deshalb nicht erstattungsfähig. Auch Schreibgebühren für das Anfertigen des Originals seien mangels Rechtsgrundlage nicht zu erstatten (Schreiben vom 11.10.2018).
Deswegen hat der Erinnerungsführer am 15.10.2018 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Hierzu hat er vorgetragen, auf der Anfrage des Gerichts sei kein Zeitraum angegeben gewesen. Seine Rechnung sei deshalb "wie erstellt fällig".
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 15.10.2018) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) ist die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom Oktober 2018 im Verfahren S x P xxxx/18 auf 54,-EUR festzusetzen.
Bei dem Antrag auf richterliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. u.a. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 -; Bay. LSG vom 10.03.2016 - L 15 RF 3/16 - und Thür. LSG vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 581/15 - sowie Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.02.2016 - S 1 SF 568/16 E - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4, Rn. 12 m.w.N. und Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 4, Rn. 48). Allerdings ist die Kammer dabei nicht an die Festsetzung der Kostenbeamtin im Schreiben vom 11.10.2018 gebunden. Denn die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 4 JVEG, Rn. 10 und Schneider, a.a.O., Rn. 11), sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung. Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. BGH, Breithaupt 1969, 364, 365; Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1042/14 E – sowie vom 13.06.2016 – L 12 SF 3404/15 KO-B- (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Das Schreiben der Kostenbeamtin vom 11.10.2018 entfaltet deshalb weder eine irgendwie geartete Bindungswirkung noch gar eine Präjudizwirkung für die Entscheidung des erkennenden Gerichts. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor von der Kostenbeamtin festgesetzt worden ist. Das Verbot der "reformatio in peius" greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der durch die Kostenbeamtin berechneten Entschädigung nicht ein (vgl. u.a. Bay. LSG vom 29.11.2016 - L 15 RF 34/16 -, Rn. 11; LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -, Rn. 9; Thür. LSG vom 11.01.2016 - L 6 JVEG 1340/15 -, Rn. 14; Sächs. LSG vom 10.03.2015 - L 8 SF 99/13 E -, Rn. 6; OLG Braunschweig vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/15 -, Rn. 24; LG Münster vom 16.02.2009 - 5 T 98/08 -, Rn. 13; SG Gelsenkirchen vom 21.01.2005 - S 21 AR 4/05 -, Rn. 5; SG KA vom 21.04.2016 - S 1 KO 1296/16 -, Rn. 14; SG KA vom 23.02.2016 - S 1 SF 568/16 E -, Rn. 7 (jeweils Juris)).
Der Entschädigungsanspruch des Erinnerungsführers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 Abs. 1 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 10 JVEG, Rn. 1). Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden (§ 24 Satz 1 JVEG) Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2586)) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung 21,00 EUR
Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 EUR
Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR
Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 EUR"
Daran orientiert hat die Kostenbeamtin am 11.10.2018 zu Recht eine Entschädigung des Erinnerungsführers als sachverständiger Zeuge vorgenommen. Denn der Erinnerungsführer wurde von der Vorsitzenden der x. Kammer als solcher herangezogen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG), wie sich aus der Anfrage vom 03.08.2018 hinreichend deutlich ergibt, und nicht als Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Kostenbeamtin hat die im Oktober 2018 erbrachte Leistung des Erinnerungsführers jedoch zu Unrecht nach der Nr. 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit - wie geltend gemacht - 67,03 EUR entschädigt. Denn eine "außergewöhnlich umfangreiche" Leistung im Sinne dieser Regelung hat der Erinnerungsführer nicht erbracht. Seine Leistung ist deshalb nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu entschädigen.
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist für eine Vergütung nach der Nr. 203 nicht nur eine umfangreiche, sondern eine "außergewöhnlich" umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 - und vom 25.10.2013 - S 1 KO 3683/13 - (jeweils veröffentlicht in Juris) und zuletzt Beschluss vom 23.11.2017 - S 1 KO 4001/17 - (nicht veröffentlicht)). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung (vgl. hierzu Binz/Dorndörfer, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Thür. LSG vom 27.04.2015 - L 6 JVEG 273/15 - (Juris) sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27.02.2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 – S 36 R 287/09 - (sämtlich veröffentlicht in Juris)). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann. Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Insbesondere gilt das für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2003 - L 10 SB 71/02 - (Juris)). Ein "außergewöhnlicher" Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Die erbrachte Leistung muss mithin das gewöhnliche Maß ganz erheblich überschreiten. Dies umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Erinnerungsführers vom Oktober 2018 keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Ungeachtet der Frage, ob bereits der Gesamtumfang seiner Auskunft von vier Textseiten eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung darstellt, ist insoweit zu berücksichtigen, dass der weit überwiegende Teil der Ausführungen des Erinnerungsführers, insbesondere seine Antwort zu den Beweisfragen 2 und 3, nicht den von der Vorsitzenden der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfragten Zeitraum ab dem 29.12.2016 umfasst; vielmehr bezieht sich die Beantwortung dieser Beweisfragen auf insgesamt 3 Textseiten auf den vom Gericht nicht erfragten Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 26.10.2016. Der damit verbleibende und allein entschädigungsfähige Anteil der schriftlichen Auskunft des Erinnerungsführers vom Oktober 2018 umfasst damit eine (1) Textseite einschließlich der gutachtlichen Äußerung zur Beweisfrage 7 mit den dortigen Unterfragen. Dieser Teil seiner schriftlichen Auskunft ist deshalb nicht einmal umfangreich und damit erst recht nicht - wie erforderlich - "außergewöhnlich umfangreich" im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
Für die von ihm erbrachte (Haupt-)Leistung steht dem Erinnerungsführer deshalb eine Entschädigung von (lediglich) 38,- EUR zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die vom Gesetzgeber für eine Leistung nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG festgesetzte Entschädigungspauschale, die - anders als die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG) - unabhängig von der von dem sachverständigen Zeugen für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft aufgewandten Zeit gewährt wird, und bei deren Höhe weder der Kostenbeamtin noch dem erkennenden Gericht ein Ermessensspielraum zusteht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob mit dieser Pauschale die Leistung des Antragstellers adäquat vergütet ist. Eine Abgeltung sämtlicher mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens verbundener Kosten in jedem Einzelfall ist nicht geboten, wie auch umgekehrt den Auskunftspersonen - anders als Sachverständigen - nicht der Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in Höhe des Honorars abverlangt wird (vgl. SG Dresden vom 04.05.2011 - S 18 KR 32/10 - (Juris)). Durch den Pauschalbetrag unterscheidet sich der Entschädigungsanspruch eines sachverständigen Zeugen von dem Anspruch auf Vergütung eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen.
Mit dem Honorar nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit dieser Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1 sowie Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -, ferner Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21.04.2016 - S 1 KO 1296/16 - (jeweils Juris)). Der Erinnerungsführer hat deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung von Schreibgebühren für das Anfertigen seiner schriftlichen Auskunft als solche (oder ggf. einer Kopie für seine eigenen Unterlagen).
Auch die vom Erinnerungsführer vorgelegten 225 Fotokopien ärztlicher Unterlagen sind nicht in vollem Umfang entschädigungsfähig. Denn nur 32 Fotokopien betreffen den vom Sozialgericht Karlsruhe mit dem Anschreiben vom 03.08.2018 erfragten Zeitraum seit dem 29.12.2016. Dass allein dieser Zeitraum für die Beantwortung der Beweisfragen maßgeblich war, ergibt sich hinreichend deutlich aus Seite 3, erster Absatz, letzter Satz unter "Beweisfragen", der lautet:
"Die Beweisfragen beziehen sich auf die von ihnen getroffenen Feststellungen im Laufe der Behandlung seit 29.12.2016"
Soweit mithin der Erinnerungsführer mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vorgetragen hat, auf der Anfrage sei kein Zeitraum angegeben gewesen, trifft dies ersichtlich nicht zu.
Für die von ihm angefertigten und den vom Gericht erfragten Zeitraum betreffenden 32 Fotokopien steht dem Erinnerungsführer deshalb eine Entschädigung von 16,- EUR (= 32 x 0,50 EUR; § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG) zu.
Seine Gesamtentschädigung ist damit auf 54 ,-EUR festzusetzen.
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
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