Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1395/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
Der am -.-.1953 geborene Kläger war von Juni 2002 bis Ende März 2003 als Fleischkontrolleur versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 war der Kläger befristet als Fleischkontrolleur für das Landratsamt B beschäftigt (vgl. Entgeltbescheinigung vom 01.09.2003). Gemäß Entgeltbescheinigung vom 05.03.2004 war der Kläger kurzzeitig beschäftigt vom 01.04.2003 bis 07.07.2003, ab 08.07.2003 wurde der Kläger als Krankheitsvertretung übernommen und befristet bis 31.05.2004 beschäftigt.
Am 19.08.2003 beantragte der Kläger Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16.09.2003 mit der Begründung abgelehnt, im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung habe der Kläger das 50. Lebensjahr nicht vollendet gehabt.
Mit Schreiben vom 20.01.2004, eingegangen am 22.01.2004, beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 16.09.2003 nach § 44 SGB X. Der Kläger gab an, bei Aufnahme der Beschäftigung am 08.07.2003 habe er das 50. Lebensjahr bereits vollendet gehabt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 421j SGB III seien gegeben. Er sei von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst bis 07.07.2003 befristet gewesen. Ein Ausschluss von der Entgeltsicherung liege nicht vor. Bei dem früheren Arbeitgeber sei er nicht mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (08.04. bis 07.07.2003). Darüber hinaus käme es darauf nicht an, da er als Schwerbehinderter anerkannt sei. Der Antrag sei erst am 19.08.2003 gestellt worden, weil er vom Arbeitsamt nicht aufgeklärt bzw. nicht richtig informiert worden sei. Vorgelegt wurden ein Aushilfsarbeitsvertrag vom 22.04.2003 sowie eine Entgeltbescheinigung vom 06.02.2004.
Mit Bescheid vom 16.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Entgeltsicherung werde nur gewährt für eine Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Entgelt aus der alten Beschäftigung und dem Entgelt aus der neuen Beschäftigung. Beim Kläger liege eine solche Nettoentgeltdifferenz nicht vor. Er habe bis 31.03.2003 einen Stundenlohn von 14,00 EUR erhalten. Dieser Stundenlohn sei auch im Rahmen der neuen Beschäftigung gezahlt worden. Die Dauer der Arbeitszeit spiele dabei keine Rolle. Es sei auch ohne Bedeutung, ob sich die Arbeitszeit gegenüber der vorherigen Beschäftigung auf eigenen Wunsch oder durch Vorgabe des Arbeitgebers vermindert habe.
Mit Schreiben vom 19.04.2004, eingegangen am 20.04.2004, erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, § 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III sei anzuwenden. Mit Aufnahme der Beschäftigung am 08.07.2003 sei Arbeitslosigkeit vermieden worden. Zugrunde gelegt werde die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung, d.h. aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis bis 31.03.2003. Es müsse der Nettoverdienst aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Verdienst aus dem Teilzeitverdienst ab 08.07.2003 verglichen werden. Der Unterschiedsbetrag sei zur Hälfte im Rahmen der Entgeltsicherung zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt betrage 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Diese entspreche dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ergebe, und dem pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. § 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III beinhalte keine materiell-rechtliche Bestimmung, sondern regle nur die Berechnung der Entgeltsicherung, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Danach sei das Verhältnis der Arbeitszeit auf die Höhe der Leistung anzuwenden. Das setze jedoch voraus, dass überhaupt eine Entgeltdifferenz bestehe. Im Falle des Klägers gebe es keine Entgeltdifferenz. Bei der Gegenüberstellung des jeweiligen Nettoentgelts ergebe sich keine Nettoentgeltdifferenz, denn in beiden Beschäftigungen werde bzw. wurde ein Stundenlohn von 14,00 EUR gezahlt.
Am 18.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, durch die Aufnahme des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses habe er eine drohende Arbeitslosigkeit vermieden. Nach § 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III werde für das Verhältnis der Arbeitszeiten vorher und nachher die vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zugrunde gelegt. Danach werde also der Verdienst aus dem vorherigen Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Teilzeitverdienst verglichen. Der Unterschiedsbetrag sei zur Hälfte im Rahmen der Entgeltsicherung zu erstatten. Ob der Kläger vorher schon 3 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, spiele keine Rolle, da er schwerbehindert sei (GdB 50).
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Entgeltsicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit Schreiben vom 07.11.2005 erklärt, der Kläger mit Schreiben vom19.04.2006.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
Nach § 421j Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten (Nr. 1), ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (Nr. 2).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Beschäftigung bereits im April 2003 aufnahm und damit bei Aufnahme das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, oder ob die Aufnahme auf den 08.07.2003 zu datieren ist. Es kann ebenso offen gelassen werden, ob die Entgeltsicherung nach § 421j Abs. 5 SGB III ausgeschlossen ist oder ob ein Beratungsfehler der Beklagten vorlag.
Beim Kläger ergibt sich keine im Rahmen von § 421j SGB III relevante Nettoentgeltdifferenz. Gemäß § 421j Abs. 2 SGB III wird die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Nr. 1) und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. Voraussetzung des § 421j Abs. 2 SGB III ist somit, dass eine Nettoentgeltdifferenz besteht. Der Kläger hat bei seiner vorigen Beschäftigung einen Stundenlohn von 14 EUR erhalten. Dies hat der ehemalige Arbeitgeber, der Landkreis Sigmaringen, gegenüber der Beklagten bestätigt. Den gleichen Stundenlohn erhielt er auch von seinem neuen Arbeitgeber, dem Landkreis Biberach. Er gibt selbst im Schriftsatz vom 30.08.2005 an, der Stundenlohn sei mit 14 EUR vorher und nachher gleich hoch gewesen. Er habe jedoch weniger verdient, weil er statt wie bisher 180 Stunden monatlich nur noch 120 Stunden monatlich tätig gewesen sei. Zwar bestand effektiv eine Differenz, zwischen den Auszahlungsbeträgen der beiden Beschäftigungen, doch resultiert diese, wie vom Kläger angegeben aus einer Reduzierung der Stundenzahl. Der Fall eines geringeren Arbeitsentgelts aufgrund einer Reduzierung der Stundenzahl ist jedoch von § 421j SGB III nicht erfasst. Sinn und Zweck des § 421j SGB III ist es, ein niedriger entlohntes Stellenangebot für ältere Arbeitnehmer attraktiv zu machen, da die Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung häufig mit finanziellen Einbußen verbunden ist (BT-Drucks. 15/25, S. 34). Die Entgeltsicherung entschädigt Arbeitnehmer, die ihre Arbeit aufgrund des strukturellen Wandels verloren haben und bereit sind, eine niedriger bezahlte Arbeit zu akzeptieren (vgl. Bericht der Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit, "Hartz-Kommission", Modul 5, S. 119, der dem Gesetzentwurf zugrunde lag). Ausgegangen wurde somit von einer niedrigeren Entlohnung der Tätigkeit an sich, die u.a. daher rühren kann, dass im Rahmen der vorigen Beschäftigung ein erhöhtes Entgelt z.B. wegen längerer Betriebszugehörigkeit gezahlt wurde. Dabei werden neben den besonderen Kenntnissen, die der Betroffene im konkreten Betrieb oftmals auch aufgrund individueller Fortbildungen erworben hat, die besonderen Kenntnis der Abläufe sowie die Treue und Loyalität zum Betrieb honoriert. Sinn und Zweck der Vorschrift ist also, die geringere Entlohnung auszugleichen, nicht jedoch, eine Differenz aufzufangen, die aus einer geringeren Stundenzahl herrührt. Um die effektiven Entgelteinbußen, die auf eine geringere Stundenzahl zurückzuführen sind, auszugleichen, sind besondere Maßnahmen im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes vorgesehen (Schlegel, in Eicher/ders. SGB III § 421j Rdnr. 90).
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus § 421j Abs. 3 SGB III kein Anspruch dem Grunde nach herleiten. Bei § 421j Abs. 3 SGB III handelt es sich um eine Vorschrift zur Berechnung des auszuzahlenden Betrages. Damit soll dem Umfang der Beschäftigungen bei der Berechung der Nettoentgeltdifferenz Rechnung getragen werden. § 421j Abs. 3 SGB III bestimmt, dass wenn die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verschieden ist, dieses Verhältnis auf die Höhe der Leistungen anzuwenden ist. Die Nettoentgeltdifferenz wird also in dem Verhältnis verändert, das sich aus der Division der neuen Arbeitszeit durch die alte Arbeitszeit ergibt, im Fall des Klägers also 2/3 (120/180). Vorrangige Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt eine Nettoentgeltdifferenz besteht, da ansonsten das Produkt 0 ergibt. Eine solche Differenz liegt beim Kläger aber gerade nicht vor (s.o.). Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
Der am -.-.1953 geborene Kläger war von Juni 2002 bis Ende März 2003 als Fleischkontrolleur versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 war der Kläger befristet als Fleischkontrolleur für das Landratsamt B beschäftigt (vgl. Entgeltbescheinigung vom 01.09.2003). Gemäß Entgeltbescheinigung vom 05.03.2004 war der Kläger kurzzeitig beschäftigt vom 01.04.2003 bis 07.07.2003, ab 08.07.2003 wurde der Kläger als Krankheitsvertretung übernommen und befristet bis 31.05.2004 beschäftigt.
Am 19.08.2003 beantragte der Kläger Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16.09.2003 mit der Begründung abgelehnt, im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung habe der Kläger das 50. Lebensjahr nicht vollendet gehabt.
Mit Schreiben vom 20.01.2004, eingegangen am 22.01.2004, beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 16.09.2003 nach § 44 SGB X. Der Kläger gab an, bei Aufnahme der Beschäftigung am 08.07.2003 habe er das 50. Lebensjahr bereits vollendet gehabt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 421j SGB III seien gegeben. Er sei von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst bis 07.07.2003 befristet gewesen. Ein Ausschluss von der Entgeltsicherung liege nicht vor. Bei dem früheren Arbeitgeber sei er nicht mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (08.04. bis 07.07.2003). Darüber hinaus käme es darauf nicht an, da er als Schwerbehinderter anerkannt sei. Der Antrag sei erst am 19.08.2003 gestellt worden, weil er vom Arbeitsamt nicht aufgeklärt bzw. nicht richtig informiert worden sei. Vorgelegt wurden ein Aushilfsarbeitsvertrag vom 22.04.2003 sowie eine Entgeltbescheinigung vom 06.02.2004.
Mit Bescheid vom 16.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Entgeltsicherung werde nur gewährt für eine Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Entgelt aus der alten Beschäftigung und dem Entgelt aus der neuen Beschäftigung. Beim Kläger liege eine solche Nettoentgeltdifferenz nicht vor. Er habe bis 31.03.2003 einen Stundenlohn von 14,00 EUR erhalten. Dieser Stundenlohn sei auch im Rahmen der neuen Beschäftigung gezahlt worden. Die Dauer der Arbeitszeit spiele dabei keine Rolle. Es sei auch ohne Bedeutung, ob sich die Arbeitszeit gegenüber der vorherigen Beschäftigung auf eigenen Wunsch oder durch Vorgabe des Arbeitgebers vermindert habe.
Mit Schreiben vom 19.04.2004, eingegangen am 20.04.2004, erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, § 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III sei anzuwenden. Mit Aufnahme der Beschäftigung am 08.07.2003 sei Arbeitslosigkeit vermieden worden. Zugrunde gelegt werde die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung, d.h. aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis bis 31.03.2003. Es müsse der Nettoverdienst aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Verdienst aus dem Teilzeitverdienst ab 08.07.2003 verglichen werden. Der Unterschiedsbetrag sei zur Hälfte im Rahmen der Entgeltsicherung zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt betrage 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Diese entspreche dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ergebe, und dem pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. § 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III beinhalte keine materiell-rechtliche Bestimmung, sondern regle nur die Berechnung der Entgeltsicherung, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Danach sei das Verhältnis der Arbeitszeit auf die Höhe der Leistung anzuwenden. Das setze jedoch voraus, dass überhaupt eine Entgeltdifferenz bestehe. Im Falle des Klägers gebe es keine Entgeltdifferenz. Bei der Gegenüberstellung des jeweiligen Nettoentgelts ergebe sich keine Nettoentgeltdifferenz, denn in beiden Beschäftigungen werde bzw. wurde ein Stundenlohn von 14,00 EUR gezahlt.
Am 18.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, durch die Aufnahme des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses habe er eine drohende Arbeitslosigkeit vermieden. Nach § 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III werde für das Verhältnis der Arbeitszeiten vorher und nachher die vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zugrunde gelegt. Danach werde also der Verdienst aus dem vorherigen Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Teilzeitverdienst verglichen. Der Unterschiedsbetrag sei zur Hälfte im Rahmen der Entgeltsicherung zu erstatten. Ob der Kläger vorher schon 3 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, spiele keine Rolle, da er schwerbehindert sei (GdB 50).
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Entgeltsicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit Schreiben vom 07.11.2005 erklärt, der Kläger mit Schreiben vom19.04.2006.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
Nach § 421j Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten (Nr. 1), ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (Nr. 2).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Beschäftigung bereits im April 2003 aufnahm und damit bei Aufnahme das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, oder ob die Aufnahme auf den 08.07.2003 zu datieren ist. Es kann ebenso offen gelassen werden, ob die Entgeltsicherung nach § 421j Abs. 5 SGB III ausgeschlossen ist oder ob ein Beratungsfehler der Beklagten vorlag.
Beim Kläger ergibt sich keine im Rahmen von § 421j SGB III relevante Nettoentgeltdifferenz. Gemäß § 421j Abs. 2 SGB III wird die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Nr. 1) und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. Voraussetzung des § 421j Abs. 2 SGB III ist somit, dass eine Nettoentgeltdifferenz besteht. Der Kläger hat bei seiner vorigen Beschäftigung einen Stundenlohn von 14 EUR erhalten. Dies hat der ehemalige Arbeitgeber, der Landkreis Sigmaringen, gegenüber der Beklagten bestätigt. Den gleichen Stundenlohn erhielt er auch von seinem neuen Arbeitgeber, dem Landkreis Biberach. Er gibt selbst im Schriftsatz vom 30.08.2005 an, der Stundenlohn sei mit 14 EUR vorher und nachher gleich hoch gewesen. Er habe jedoch weniger verdient, weil er statt wie bisher 180 Stunden monatlich nur noch 120 Stunden monatlich tätig gewesen sei. Zwar bestand effektiv eine Differenz, zwischen den Auszahlungsbeträgen der beiden Beschäftigungen, doch resultiert diese, wie vom Kläger angegeben aus einer Reduzierung der Stundenzahl. Der Fall eines geringeren Arbeitsentgelts aufgrund einer Reduzierung der Stundenzahl ist jedoch von § 421j SGB III nicht erfasst. Sinn und Zweck des § 421j SGB III ist es, ein niedriger entlohntes Stellenangebot für ältere Arbeitnehmer attraktiv zu machen, da die Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung häufig mit finanziellen Einbußen verbunden ist (BT-Drucks. 15/25, S. 34). Die Entgeltsicherung entschädigt Arbeitnehmer, die ihre Arbeit aufgrund des strukturellen Wandels verloren haben und bereit sind, eine niedriger bezahlte Arbeit zu akzeptieren (vgl. Bericht der Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit, "Hartz-Kommission", Modul 5, S. 119, der dem Gesetzentwurf zugrunde lag). Ausgegangen wurde somit von einer niedrigeren Entlohnung der Tätigkeit an sich, die u.a. daher rühren kann, dass im Rahmen der vorigen Beschäftigung ein erhöhtes Entgelt z.B. wegen längerer Betriebszugehörigkeit gezahlt wurde. Dabei werden neben den besonderen Kenntnissen, die der Betroffene im konkreten Betrieb oftmals auch aufgrund individueller Fortbildungen erworben hat, die besonderen Kenntnis der Abläufe sowie die Treue und Loyalität zum Betrieb honoriert. Sinn und Zweck der Vorschrift ist also, die geringere Entlohnung auszugleichen, nicht jedoch, eine Differenz aufzufangen, die aus einer geringeren Stundenzahl herrührt. Um die effektiven Entgelteinbußen, die auf eine geringere Stundenzahl zurückzuführen sind, auszugleichen, sind besondere Maßnahmen im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes vorgesehen (Schlegel, in Eicher/ders. SGB III § 421j Rdnr. 90).
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus § 421j Abs. 3 SGB III kein Anspruch dem Grunde nach herleiten. Bei § 421j Abs. 3 SGB III handelt es sich um eine Vorschrift zur Berechnung des auszuzahlenden Betrages. Damit soll dem Umfang der Beschäftigungen bei der Berechung der Nettoentgeltdifferenz Rechnung getragen werden. § 421j Abs. 3 SGB III bestimmt, dass wenn die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verschieden ist, dieses Verhältnis auf die Höhe der Leistungen anzuwenden ist. Die Nettoentgeltdifferenz wird also in dem Verhältnis verändert, das sich aus der Division der neuen Arbeitszeit durch die alte Arbeitszeit ergibt, im Fall des Klägers also 2/3 (120/180). Vorrangige Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt eine Nettoentgeltdifferenz besteht, da ansonsten das Produkt 0 ergibt. Eine solche Differenz liegt beim Kläger aber gerade nicht vor (s.o.). Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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