Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2784/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Landratsamts R. vom 16. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Ausbildung als Gehörloser zum Heilerziehungspfleger an der xxxxx-Schule in xxxxx ab Maßnahmebeginn Eingliederungshilfe zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der gehörlose Kläger begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an einer Fachschule.
Der am xxxxx 1984 geborene Kläger ist seit seinem 16. Lebensmonat gehörlos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und ihm sind die Merkzeichen "H", "RF" und "Gl" zuerkannt. Nachdem er zuletzt von 2005 bis 2006 eine Fachoberschule in xxxxx besucht hatte, begann er am 1. September 2006 eine von der Beigeladenen zu 1 geförderte Ausbildung zum Zweiradmechaniker. Das Ausbildungsverhältnis wurde in beiderseitigem Einvernehmen zum 28. Februar 2007 beendet. Seinen eigenen Ausführungen in einem Schreiben an den Bezirk xxxxx vom 11. Mai 2007 zufolge traten während der Ausbildung Verständigungsschwierigkeiten auf, da niemand Erfahrungen im Umgang mit einem Gehörlosen gehabt habe. Sowohl Lehrer als auch Mitschüler und Kollegen hätten trotz gezeigtem Interesse nur schwer auf die gehörlosenspezifischen Erfordernisse wie langsames und deutliches Sprechen, Antlitzgerichtetheit, Antippen usw. eingehen können. Eine ungestörte Teilnahme am Unterricht wäre nur mit einer Kommunikationshilfe in Form eines Dolmetschers möglich gewesen, welche die Beigeladene zu 1 jedoch abgelehnt habe. Aufgrund der aufgetretenen Schwierigkeiten und der Unmöglichkeit, an die Fachoberschule zurückzukehren, habe er sich Berufen im sozialen Bereich zugewandt, zu welchen er schon deshalb eine Affinität gehabt habe, weil seine alleinerziehende Mutter über viele Jahre in der Heimerziehung der Jugendhilfe im Land xxxxx gearbeitet habe. Bei seiner Suche sei er dann auf das Angebot der xxxxx-Schule gestoßen, welche ab September 2007 für gehörlose Studierende eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger mit gebärdensprachkompetenten Dozenten anbiete.
Bereits am 21. Februar 2007 hatte der Kläger die Beigeladene zu 1 darüber informiert, dass er den Abbruch der Ausbildung als Zweiradmechaniker überlege und er Mitte März 2007 an der Aufnahmeprüfung bei der xxxxx-Schule in xxxxx (Landkreis R.) teilnehme. Zuvor müsse er noch ein sechsmonatiges Praktikum im sozialen Bereich absolvieren. Im Beratungsvermerk der Agentur für Arbeit xxxxx vom 21. Februar 2007 heißt es sodann: "Wegen Klärung der Finanzierung an Bezirk und Bafög verwiesen". Am 12. Juni 2007 sprach der Kläger erneut bei der Arbeitsverwaltung vor und stellte auch einen schriftlichen Förderantrag. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 (Beklagtenakte Bl. 22) lehnte die Agentur für Arbeit xxxxx den "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 25.07.2002" ab, weil es sich bei der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht um eine Berufsausbildung handle. Gegen diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid sind Rechtsbehelfe nicht ersichtlich.
Am 5. Juni 2007 beantragte der Kläger bei der Beilgeladenen zu 2 die Förderung der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. Noch mit Schreiben vom selben Tage teilte diese ihm mit, der sozialhilferechtliche Bedarf entstehe erst mit Beginn der Ausbildung. Da der Kläger hierfür einen gewöhnlichen Aufenthalt am Ausbildungsort begründen wolle, sei die Beigeladene zu 2 örtlich nicht zuständig. Gegen das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben legte der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 Widerspruch ein.
Mit Telefax vom 15. Juni 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten ebenfalls die Kostenübernahme für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im Wege der Eingliederungshilfe. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 lehnte das Landratsamt R. den Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Nach § 98 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) bleibe die Zuständigkeit des örtlichen Trägers bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn diese außerhalb des Bereichs des örtlichen Trägers erbracht werde. Der Kläger habe bereits im Juli 2007 einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beigeladenen zu 2 gestellt. Somit sei damals dort der Sozialhilfebedarf bekannt gewesen. Da es diesen Ausbildungszweig wohl nur im Landkreis R. gebe, sei der Beigeladenen zu 2 auch die Notwendigkeit eines Umzugs dorthin bekannt gewesen. Den hiergegen am 19. November 2007 eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt R. mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 zurück und führte u. a. aus, der vom Kläger gewählte Ausbildungsgang werde nur im seinem Bezirk angeboten. Der Träger des bisherigen Aufenthaltsortes, nämlich xxxxx, sei leistungspflichtig, weil es dort kein entsprechendes Angebot gebe und die Notwendigkeit der Hilfe bereits während des Aufenthaltes in Xxxxx klar gewesen sei. Zwar löse eine erst in Zukunft eintretende Hilfebedürftigkeit eine Zuständigkeit grundsätzlich nicht aus; dies gelte jedoch nicht, wenn der weitere Geschehenablauf bereits feststehe und das Bedürfnis zur Hilfegewährung unmittelbar nach der auswärtigen Unterbringung eintrete. Es liege daher eine fortgesetzte Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII der Beigeladenen zu 2 vor.
Zur Begründung der am 19. September 2008 beim Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage wird u. a. ausgeführt, die Auffassung, dass es für die örtliche Zuständigkeit darauf ankomme, in welchem Bereich das Bedürfnis nach Leistungserbringung eintrete, sei rechtlich nicht haltbar. Auch das Kriterium des feststehenden weiteren Geschehensablaufes sei systematisch nicht mit dem Grundgedanken der Zuständigkeitsbestimmung nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort in Übereinstimmung zu bringen. § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sehe nur vor, dass eine einmal bereits begründete Zuständigkeit dann bestehen bleibe, wenn die Hilfe außerhalb des Bereiches des ursprünglich zuständigen Trägers erbracht werde. Es handle sich um eine konservierte Zuständigkeit, welche voraussetze, dass der Träger überhaupt zuständig geworden sei und sodann diem Leistung rein faktisch weiter erbringe. Dieser Zustand solle nur weiterbestehen, wenn die Hilfe außerhalb des Bereiches des Herkunftsortes tatsächlich erbracht werde. Alle dies Voraussetzungen lägen nicht vor: Die Beigeladene zu 2 habe weder vor noch nach dem Umzug tatsächlich Leistungen erbracht und für den Bedarf auch nicht aufkommen wollen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Fachschulbesuches des Klägers in der xxxxx-Schule zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und hält daran fest, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 nicht mit dem Verlassen des räumlichen Bereiches ende, wenn der Bedarf nur in einem anderen Bereich gedeckt werden könne. Es liege daher eine fortgesetzte Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 vor.
Die mit Beschluss vom 14. November 2008 beigeladene Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 1) hat sich zu dem Verfahren inhaltlich nicht geäußert.
Die mit demselben Beschluss beigeladene Landeshauptstadt xxxxx (Beigeladene zu 2) teilt die Rechtsauffassung des Klägers, ohne jedoch einen formellen Antrag zu stellen.
Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2008 (Az.: S 3 SO 3537/07 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller ab 21. Dezember 2007 vorläufig darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe in gesetzlicher Höhe abzüglich etwaiger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Ausbildung als Gehörloser zum Heilerziehungspfleger an der xxxxx-Schule in xxxxx zu gewähren.
Der Kläger besucht die xxxxx-Schule seit 1. September 2007, wofür neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 50 EUR monatlich 1.350 EUR in Rechnung gestellt werden (vgl. Beklagtenakten Bl. 209/219).
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. Juni, 22. Juni, 13. Juli bzw. 16. Juli 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2 vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten - auch des einstweiligen Rechtsschutzes - wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann mit Einverständnis sämtlicher Beteiligter ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Landratsamts R. vom 16. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe.
1. Da Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht gewährt wird, wenn der Betroffene Hilfe von Trägern anderen Sozialleistungen erhält, ist zunächst ein demnach vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung prüfen.
Im Recht der Arbeitsförderung findet sich für die begehrte Leistung, nämlich die Förderung der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen eines Fachschulbesuches, jedoch keine Rechtsgrundlage.
Als Förderung der Berufsausbildung nach §§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) können nach § 60 SGB III nur berufliche Ausbildungen, und zwar grundsätzlich nur Erstausbildungen, gefördert werden. Eine berufliche Ausbildung in diesem Sinne muss sich nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder Seemannsgesetz richten. Nichts davon ist hier der Fall. Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ist eine schulische Ausbildung, die sich nach der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege vom 13. Juli 2004 (GBl. 2004, 616) richtet. Im dortigen § 3 Abs. 1 Satz 1 ist eindeutig bestimmt, dass die Fachschule die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt.
Auch als berufliche Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III kann diese Ausbildung nicht von der Arbeitsverwaltung gefördert werden. Diese Förderung setzt grundsätzlich voraus, dass bereits eine anerkannte Erstausbildung vorliegt. Auch die Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB III trifft auf den Kläger ersichtlich nicht zu, denn dann müsste ihm jegliche berufliche Ausbildung unmöglich oder unzumutbar sein.
Aus dem Recht der Arbeitsförderung erwächst dem Kläger somit kein Anspruch für die begehrte Förderung. Sonstige der Sozialhilfe vorgehende Ansprüche sind nicht ersichtlich.
2. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Eingliederungshilfe sind §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EinglHV konkretisiert dies dahingehend, dass hiervon auch Ausbildungen an einer Berufsfachschule umfasst sind.
Der Kläger gehört unstreitig zu dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Um die Folgen seiner Behinderung zu mildern und ihm dauerhaft die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen, ist die durchgeführte Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger zur Eingliederung des Klägers geeignet und der Besuch des speziellen Lehrgangs für Gehörlose auch erforderlich.
Dies kann insbesondere nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger eine berufliche Ausbildung abgebrochen hat und nunmehr eine Fachschulausbildung durchführt. Unter Heranziehung der Rechtsgedanken von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III und § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Ausbildungswechsel unschädlich, wenn ein berechtigter bzw. wichtiger Grund dafür besteht. Dabei ist § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG die Wertung zu entnehmen, dass ein Ausbildungswechsel um so eher berechtigt ist, je früher die Erstausbildung abgebrochen wurde. Wenn bei einem Nichtbehinderten sogar bei einem erstmaligen frühzeitigen Wechsel nach dieser Vorschrift ein wichtiger Grund vermutet wird, so muss dies bei einem behinderten Menschen, der typischerweise viel größere Schwierigkeiten hat, mit seiner Ausbildung zurecht zu kommen, um so eher angenommen werden. Dies bedeutet, dass an die vom Kläger zu fordernden Gründe für seinen Wechsel keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, zumal es sich um den ersten Ausbildungswechsel handelt. Dem genügen daher ohne weiteres die vom Kläger glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten bei seiner Berufsausbildung als Zweiradmechaniker.
Da die Maßnahme zertifiziert ist (vgl. Beklagtenakte Bl. 87/85) und andere Sozialhilfeträger wie beispielsweise der Kreis xxxxx die Kosten bereits übernommen haben (vgl. Beklagtenakte - insoweit unpaginiert), hat das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung. Nachdem andere, ebenso zur Eingliederung geeignete Maßnahmen von den beteiligten Fachbehörden weder dargelegt noch dem Gericht aus sonstigen Quellen ersichtlich sind, steht keine Alternative in Rede, so dass sich die Frage nach einem Wunsch- und Wahlrecht des Klägers nach § 9 Abs. 2 SGB XII erübrigt.
Da somit ein materieller Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe besteht, fokussiert sich die Problematik auf die Frage des zuständigen Trägers.
a) Insoweit kommt zunächst die Beigeladene zu 1 unter dem Gesichtspunkt des zuerst angegangenen Trägers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Betracht.
Nach dieser Vorschrift muss der zuerst angegangene Träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX, wenn er den Antrag nicht weitergeleitet hat, über diesen unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden und ist dann zumindest vorläufig auch für die Leistungsgewährung zuständig (vgl. Welti in: Lachwitz / Schellhorn / Welti, HK-SGB IX, 2. Auflage 2005, § 14 Rdnr. 31). Dies gilt auch dann, wenn der Rehabilitationsträger für die Leistungsgruppe, aus der die Maßnahme beansprucht wird, nicht der "eigentlich (endgültig) zuständige" (Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 102 f.) Träger ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R , BSGE 93, 283 [286]).
Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1 bereits am 21. Februar 2007 einen Teilhabeantrag auf Leistungen zum Fachschulbesuch gestellt hat, welchen diese nicht an den zuständigen Träger weitergeleitet hat und für den die Beigeladene zu 1 daher - unabhängig von der Rechtsgrundlage - als Rehabilitationsträger zuständig geworden ist.
Allerdings kann die so begründete Zuständigkeit nur so lange bestehen, als das durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig angeschlossen ist. § 14 SGB IX soll dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter durch rasche Klärung von Zuständigkeiten den Nachteilen des in zahlreiche Rehabilitationsträger gegliederten Systems entgegenzuwirken. Ein solches Bedürfnis besteht jedoch nicht mehr, wenn der Betroffene eine ihm gegenüber ergangene Ablehnungsentscheidung in Bestandskraft erwachsen lässt. Jede andere Auslegung würde ohne Not zu einer Perpetuierung sachlich nicht begründeter Zuständigkeiten führen.
Vorliegend hat die Agentur für Arbeit xxxxx mit Bescheid vom 13. Juni 2007 den Antrag des Klägers abgelehnt. Dieser Bescheid gilt ihm am 16. Juni 2007 als zugegangen (§ 37 Abs. 2 SGB X), so dass die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG mit Ablauf des 16. Juli 2007 ausgelaufen war, ohne dass ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Der Bescheid ist daher bestandskräftig geworden. Da er ersichtlich nicht nichtig (§ 40 SGB X) ist, kommt es nicht darauf an, ob er rechtmäßig war; entscheidend ist alleine die nach § 77 SGG eingetretene Bestandskraft.
Somit scheidet die Beigeladene zu 1 endgültig als zuständige Trägerin aus.
b) Eine weitere Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht nicht.
Solange die nach § 14 SGB IX Abs. 2 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers besteht, kann diese während des dort laufenden Verwaltungsverfahrens nicht mehr durch weitere Anträge auf dieselbe Leistung bei anderen Trägern abgeändert werden. Wollte man dies zulassen, so würde der Zweck der Norm, schnell einen zuständigen Leistungsträger zu bestimmen, geradezu konterkariert.
Ausgehend davon, dass bis 16. Juli 2007 eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1 begründet war, die sämtliche anderen Zuständigkeiten verdrängt hat, können die weiteren Rehabilitationsanträge des Klägers bei dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 keine Zuständigkeit nach § 14 SGB IX mehr begründen. Diese können auch nach Beendigung der Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung infolge Bestandskraft des Ablehnungsbescheides nicht wieder aufleben. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 SGB IX knüpft nämlich an zeitnahe Vorgänge nach Antragstellung an, die später nicht mehr fiktiv wiederholt werden können.
Unabhängig von der kontrovers diskutierten Frage des Verhältnisses zwischen § 14 SGB IX und § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) kann die letztgenannte Norm schon deshalb nicht zuständigkeitsbestimmend zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 sein, weil aus ihr allenfalls ein Anspruch auf vorläufige Leistungen gegen den zuerst angegangenen Träger fließt, und dies sind hier weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 2, sondern die Beigeladene zu 1, welche den Leistungsantrag jedoch bestandskräftig angelehnt hat.
c) Nachdem somit keine Vorschrift für die abweichende Bestimmung eines Leistungsträgers anwendbar ist, richtet sich die Leistungspflicht nach den allgemeinen Regeln der örtlichen Zuständigkeit für die Sozialhilfe, die auch für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gelten (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SGB XII).
Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
Da es sich vorliegend weder um eine Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch um eine stationäre Leistung oder um einen sonstigen abweichend geregelten Fall handelt, kommen die einschlägigen Spezialregelungen (§ 98 Abs. 1 Satz 2, Absätze 3 ff. SGB XII) nicht zur Anwendung, so dass es bei der Grundregel des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu verbleiben hat.
Entscheidend stützt sich diese Auffassung des Gerichts auf den Vergleich mit § 98 Abs. 5 SGB XII. Diese Norm stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in das Gesetz aufgenommen wurde, um eine gewisse Entlastung derjenigen Träger der Sozialhilfe zu ermöglichen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich ambulante betreute Wohnmöglichkeiten von freien Trägern geschaffen wurden. In derartigen Ausnahmefällen soll über § 98 Abs. 5 SGB XII an die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angeknüpft werden, in dessen Bezirk sich der Hilfesuchende vor Eintritt in diese Wohnform aufgehalten hat. Hält der Gesetzgeber aber für ein Abweichen vom Prinzip des Aufenthaltsortes eine Sonderregelung für notwendig, so bedeutet dies im Umkehrschluss zwingend, dass er für alle anderen nichtstationären Hilfen das Prinzip des Aufenthaltsortes uneingeschränkt gelten lassen will. Er nimmt damit auch eine vermehrte Belastung derjenigen Sozialhilfeträger in Kauf, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich liegen.
Demnach ist für den sich während des tatsächlichen Aufenthalts des Klägers in xxxxx ergebenden nichtstationären Eingliederungshilfebedarf der Beklagte als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger zuständig. Hieran ändert auch nichts, dass hier eine kausale Verknüpfung zwischen Umzug in den Landkreis R. und Bedarfsdeckung besteht. Desgleichen kommt es nicht auf die melderechtlichen Verhältnisse an.
Schließlich kann sich der Beklagte nicht auf § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII berufen, wonach die Zuständigkeit eines anderen Trägers - hier also der Beigeladenen zu 2 - bis zur Beendigung der Leistungen auch dann bestehen bleibt, wenn diese außerhalb des eigenen Bezirks erbracht werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt erkennen, dass die fortbestehende Zuständigkeit rein faktisch von dem Umstand der tatsächlichen Hilfegewährung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 5 C 6.01 -, BVerwGE 115, 142; Wahrendorf in: Grube / Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 98 SGB XII Rdnr. 15; Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 98 SGB XII Rdnr. 22). Die Beigeladene zu 2 hat jedoch von Anfang an ihre Zuständigkeit verneint und auch tatsächlich keinerlei Hilfe geleistet. Eine Leistungsbereitschaft hat also nie bestanden.
Somit besteht dem Grunde nach ein Leistungsanspruch, welcher sich wegen der örtlichen Zuständigkeit des Aufenthaltsortes gegen den Beklagten richtet.
Dieser ist daher dem Grunde nach (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu verurteilen, dem Kläger die begehrten Eingliederungshilfeleistungen ab Beginn der Maßnahme am 1. September 2007 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Ausbildung als Gehörloser zum Heilerziehungspfleger an der xxxxx-Schule in xxxxx ab Maßnahmebeginn Eingliederungshilfe zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der gehörlose Kläger begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an einer Fachschule.
Der am xxxxx 1984 geborene Kläger ist seit seinem 16. Lebensmonat gehörlos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und ihm sind die Merkzeichen "H", "RF" und "Gl" zuerkannt. Nachdem er zuletzt von 2005 bis 2006 eine Fachoberschule in xxxxx besucht hatte, begann er am 1. September 2006 eine von der Beigeladenen zu 1 geförderte Ausbildung zum Zweiradmechaniker. Das Ausbildungsverhältnis wurde in beiderseitigem Einvernehmen zum 28. Februar 2007 beendet. Seinen eigenen Ausführungen in einem Schreiben an den Bezirk xxxxx vom 11. Mai 2007 zufolge traten während der Ausbildung Verständigungsschwierigkeiten auf, da niemand Erfahrungen im Umgang mit einem Gehörlosen gehabt habe. Sowohl Lehrer als auch Mitschüler und Kollegen hätten trotz gezeigtem Interesse nur schwer auf die gehörlosenspezifischen Erfordernisse wie langsames und deutliches Sprechen, Antlitzgerichtetheit, Antippen usw. eingehen können. Eine ungestörte Teilnahme am Unterricht wäre nur mit einer Kommunikationshilfe in Form eines Dolmetschers möglich gewesen, welche die Beigeladene zu 1 jedoch abgelehnt habe. Aufgrund der aufgetretenen Schwierigkeiten und der Unmöglichkeit, an die Fachoberschule zurückzukehren, habe er sich Berufen im sozialen Bereich zugewandt, zu welchen er schon deshalb eine Affinität gehabt habe, weil seine alleinerziehende Mutter über viele Jahre in der Heimerziehung der Jugendhilfe im Land xxxxx gearbeitet habe. Bei seiner Suche sei er dann auf das Angebot der xxxxx-Schule gestoßen, welche ab September 2007 für gehörlose Studierende eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger mit gebärdensprachkompetenten Dozenten anbiete.
Bereits am 21. Februar 2007 hatte der Kläger die Beigeladene zu 1 darüber informiert, dass er den Abbruch der Ausbildung als Zweiradmechaniker überlege und er Mitte März 2007 an der Aufnahmeprüfung bei der xxxxx-Schule in xxxxx (Landkreis R.) teilnehme. Zuvor müsse er noch ein sechsmonatiges Praktikum im sozialen Bereich absolvieren. Im Beratungsvermerk der Agentur für Arbeit xxxxx vom 21. Februar 2007 heißt es sodann: "Wegen Klärung der Finanzierung an Bezirk und Bafög verwiesen". Am 12. Juni 2007 sprach der Kläger erneut bei der Arbeitsverwaltung vor und stellte auch einen schriftlichen Förderantrag. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 (Beklagtenakte Bl. 22) lehnte die Agentur für Arbeit xxxxx den "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 25.07.2002" ab, weil es sich bei der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht um eine Berufsausbildung handle. Gegen diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid sind Rechtsbehelfe nicht ersichtlich.
Am 5. Juni 2007 beantragte der Kläger bei der Beilgeladenen zu 2 die Förderung der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. Noch mit Schreiben vom selben Tage teilte diese ihm mit, der sozialhilferechtliche Bedarf entstehe erst mit Beginn der Ausbildung. Da der Kläger hierfür einen gewöhnlichen Aufenthalt am Ausbildungsort begründen wolle, sei die Beigeladene zu 2 örtlich nicht zuständig. Gegen das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben legte der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 Widerspruch ein.
Mit Telefax vom 15. Juni 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten ebenfalls die Kostenübernahme für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im Wege der Eingliederungshilfe. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 lehnte das Landratsamt R. den Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Nach § 98 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) bleibe die Zuständigkeit des örtlichen Trägers bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn diese außerhalb des Bereichs des örtlichen Trägers erbracht werde. Der Kläger habe bereits im Juli 2007 einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beigeladenen zu 2 gestellt. Somit sei damals dort der Sozialhilfebedarf bekannt gewesen. Da es diesen Ausbildungszweig wohl nur im Landkreis R. gebe, sei der Beigeladenen zu 2 auch die Notwendigkeit eines Umzugs dorthin bekannt gewesen. Den hiergegen am 19. November 2007 eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt R. mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 zurück und führte u. a. aus, der vom Kläger gewählte Ausbildungsgang werde nur im seinem Bezirk angeboten. Der Träger des bisherigen Aufenthaltsortes, nämlich xxxxx, sei leistungspflichtig, weil es dort kein entsprechendes Angebot gebe und die Notwendigkeit der Hilfe bereits während des Aufenthaltes in Xxxxx klar gewesen sei. Zwar löse eine erst in Zukunft eintretende Hilfebedürftigkeit eine Zuständigkeit grundsätzlich nicht aus; dies gelte jedoch nicht, wenn der weitere Geschehenablauf bereits feststehe und das Bedürfnis zur Hilfegewährung unmittelbar nach der auswärtigen Unterbringung eintrete. Es liege daher eine fortgesetzte Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII der Beigeladenen zu 2 vor.
Zur Begründung der am 19. September 2008 beim Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage wird u. a. ausgeführt, die Auffassung, dass es für die örtliche Zuständigkeit darauf ankomme, in welchem Bereich das Bedürfnis nach Leistungserbringung eintrete, sei rechtlich nicht haltbar. Auch das Kriterium des feststehenden weiteren Geschehensablaufes sei systematisch nicht mit dem Grundgedanken der Zuständigkeitsbestimmung nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort in Übereinstimmung zu bringen. § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sehe nur vor, dass eine einmal bereits begründete Zuständigkeit dann bestehen bleibe, wenn die Hilfe außerhalb des Bereiches des ursprünglich zuständigen Trägers erbracht werde. Es handle sich um eine konservierte Zuständigkeit, welche voraussetze, dass der Träger überhaupt zuständig geworden sei und sodann diem Leistung rein faktisch weiter erbringe. Dieser Zustand solle nur weiterbestehen, wenn die Hilfe außerhalb des Bereiches des Herkunftsortes tatsächlich erbracht werde. Alle dies Voraussetzungen lägen nicht vor: Die Beigeladene zu 2 habe weder vor noch nach dem Umzug tatsächlich Leistungen erbracht und für den Bedarf auch nicht aufkommen wollen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Fachschulbesuches des Klägers in der xxxxx-Schule zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und hält daran fest, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 nicht mit dem Verlassen des räumlichen Bereiches ende, wenn der Bedarf nur in einem anderen Bereich gedeckt werden könne. Es liege daher eine fortgesetzte Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 vor.
Die mit Beschluss vom 14. November 2008 beigeladene Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 1) hat sich zu dem Verfahren inhaltlich nicht geäußert.
Die mit demselben Beschluss beigeladene Landeshauptstadt xxxxx (Beigeladene zu 2) teilt die Rechtsauffassung des Klägers, ohne jedoch einen formellen Antrag zu stellen.
Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2008 (Az.: S 3 SO 3537/07 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller ab 21. Dezember 2007 vorläufig darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe in gesetzlicher Höhe abzüglich etwaiger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Ausbildung als Gehörloser zum Heilerziehungspfleger an der xxxxx-Schule in xxxxx zu gewähren.
Der Kläger besucht die xxxxx-Schule seit 1. September 2007, wofür neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 50 EUR monatlich 1.350 EUR in Rechnung gestellt werden (vgl. Beklagtenakten Bl. 209/219).
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. Juni, 22. Juni, 13. Juli bzw. 16. Juli 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2 vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten - auch des einstweiligen Rechtsschutzes - wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann mit Einverständnis sämtlicher Beteiligter ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Landratsamts R. vom 16. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe.
1. Da Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht gewährt wird, wenn der Betroffene Hilfe von Trägern anderen Sozialleistungen erhält, ist zunächst ein demnach vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung prüfen.
Im Recht der Arbeitsförderung findet sich für die begehrte Leistung, nämlich die Förderung der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen eines Fachschulbesuches, jedoch keine Rechtsgrundlage.
Als Förderung der Berufsausbildung nach §§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) können nach § 60 SGB III nur berufliche Ausbildungen, und zwar grundsätzlich nur Erstausbildungen, gefördert werden. Eine berufliche Ausbildung in diesem Sinne muss sich nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder Seemannsgesetz richten. Nichts davon ist hier der Fall. Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ist eine schulische Ausbildung, die sich nach der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege vom 13. Juli 2004 (GBl. 2004, 616) richtet. Im dortigen § 3 Abs. 1 Satz 1 ist eindeutig bestimmt, dass die Fachschule die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt.
Auch als berufliche Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III kann diese Ausbildung nicht von der Arbeitsverwaltung gefördert werden. Diese Förderung setzt grundsätzlich voraus, dass bereits eine anerkannte Erstausbildung vorliegt. Auch die Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB III trifft auf den Kläger ersichtlich nicht zu, denn dann müsste ihm jegliche berufliche Ausbildung unmöglich oder unzumutbar sein.
Aus dem Recht der Arbeitsförderung erwächst dem Kläger somit kein Anspruch für die begehrte Förderung. Sonstige der Sozialhilfe vorgehende Ansprüche sind nicht ersichtlich.
2. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Eingliederungshilfe sind §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EinglHV konkretisiert dies dahingehend, dass hiervon auch Ausbildungen an einer Berufsfachschule umfasst sind.
Der Kläger gehört unstreitig zu dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Um die Folgen seiner Behinderung zu mildern und ihm dauerhaft die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen, ist die durchgeführte Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger zur Eingliederung des Klägers geeignet und der Besuch des speziellen Lehrgangs für Gehörlose auch erforderlich.
Dies kann insbesondere nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger eine berufliche Ausbildung abgebrochen hat und nunmehr eine Fachschulausbildung durchführt. Unter Heranziehung der Rechtsgedanken von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III und § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Ausbildungswechsel unschädlich, wenn ein berechtigter bzw. wichtiger Grund dafür besteht. Dabei ist § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG die Wertung zu entnehmen, dass ein Ausbildungswechsel um so eher berechtigt ist, je früher die Erstausbildung abgebrochen wurde. Wenn bei einem Nichtbehinderten sogar bei einem erstmaligen frühzeitigen Wechsel nach dieser Vorschrift ein wichtiger Grund vermutet wird, so muss dies bei einem behinderten Menschen, der typischerweise viel größere Schwierigkeiten hat, mit seiner Ausbildung zurecht zu kommen, um so eher angenommen werden. Dies bedeutet, dass an die vom Kläger zu fordernden Gründe für seinen Wechsel keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, zumal es sich um den ersten Ausbildungswechsel handelt. Dem genügen daher ohne weiteres die vom Kläger glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten bei seiner Berufsausbildung als Zweiradmechaniker.
Da die Maßnahme zertifiziert ist (vgl. Beklagtenakte Bl. 87/85) und andere Sozialhilfeträger wie beispielsweise der Kreis xxxxx die Kosten bereits übernommen haben (vgl. Beklagtenakte - insoweit unpaginiert), hat das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung. Nachdem andere, ebenso zur Eingliederung geeignete Maßnahmen von den beteiligten Fachbehörden weder dargelegt noch dem Gericht aus sonstigen Quellen ersichtlich sind, steht keine Alternative in Rede, so dass sich die Frage nach einem Wunsch- und Wahlrecht des Klägers nach § 9 Abs. 2 SGB XII erübrigt.
Da somit ein materieller Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe besteht, fokussiert sich die Problematik auf die Frage des zuständigen Trägers.
a) Insoweit kommt zunächst die Beigeladene zu 1 unter dem Gesichtspunkt des zuerst angegangenen Trägers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Betracht.
Nach dieser Vorschrift muss der zuerst angegangene Träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX, wenn er den Antrag nicht weitergeleitet hat, über diesen unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden und ist dann zumindest vorläufig auch für die Leistungsgewährung zuständig (vgl. Welti in: Lachwitz / Schellhorn / Welti, HK-SGB IX, 2. Auflage 2005, § 14 Rdnr. 31). Dies gilt auch dann, wenn der Rehabilitationsträger für die Leistungsgruppe, aus der die Maßnahme beansprucht wird, nicht der "eigentlich (endgültig) zuständige" (Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 102 f.) Träger ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R , BSGE 93, 283 [286]).
Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1 bereits am 21. Februar 2007 einen Teilhabeantrag auf Leistungen zum Fachschulbesuch gestellt hat, welchen diese nicht an den zuständigen Träger weitergeleitet hat und für den die Beigeladene zu 1 daher - unabhängig von der Rechtsgrundlage - als Rehabilitationsträger zuständig geworden ist.
Allerdings kann die so begründete Zuständigkeit nur so lange bestehen, als das durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig angeschlossen ist. § 14 SGB IX soll dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter durch rasche Klärung von Zuständigkeiten den Nachteilen des in zahlreiche Rehabilitationsträger gegliederten Systems entgegenzuwirken. Ein solches Bedürfnis besteht jedoch nicht mehr, wenn der Betroffene eine ihm gegenüber ergangene Ablehnungsentscheidung in Bestandskraft erwachsen lässt. Jede andere Auslegung würde ohne Not zu einer Perpetuierung sachlich nicht begründeter Zuständigkeiten führen.
Vorliegend hat die Agentur für Arbeit xxxxx mit Bescheid vom 13. Juni 2007 den Antrag des Klägers abgelehnt. Dieser Bescheid gilt ihm am 16. Juni 2007 als zugegangen (§ 37 Abs. 2 SGB X), so dass die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG mit Ablauf des 16. Juli 2007 ausgelaufen war, ohne dass ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Der Bescheid ist daher bestandskräftig geworden. Da er ersichtlich nicht nichtig (§ 40 SGB X) ist, kommt es nicht darauf an, ob er rechtmäßig war; entscheidend ist alleine die nach § 77 SGG eingetretene Bestandskraft.
Somit scheidet die Beigeladene zu 1 endgültig als zuständige Trägerin aus.
b) Eine weitere Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht nicht.
Solange die nach § 14 SGB IX Abs. 2 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers besteht, kann diese während des dort laufenden Verwaltungsverfahrens nicht mehr durch weitere Anträge auf dieselbe Leistung bei anderen Trägern abgeändert werden. Wollte man dies zulassen, so würde der Zweck der Norm, schnell einen zuständigen Leistungsträger zu bestimmen, geradezu konterkariert.
Ausgehend davon, dass bis 16. Juli 2007 eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1 begründet war, die sämtliche anderen Zuständigkeiten verdrängt hat, können die weiteren Rehabilitationsanträge des Klägers bei dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 keine Zuständigkeit nach § 14 SGB IX mehr begründen. Diese können auch nach Beendigung der Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung infolge Bestandskraft des Ablehnungsbescheides nicht wieder aufleben. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 SGB IX knüpft nämlich an zeitnahe Vorgänge nach Antragstellung an, die später nicht mehr fiktiv wiederholt werden können.
Unabhängig von der kontrovers diskutierten Frage des Verhältnisses zwischen § 14 SGB IX und § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) kann die letztgenannte Norm schon deshalb nicht zuständigkeitsbestimmend zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 sein, weil aus ihr allenfalls ein Anspruch auf vorläufige Leistungen gegen den zuerst angegangenen Träger fließt, und dies sind hier weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 2, sondern die Beigeladene zu 1, welche den Leistungsantrag jedoch bestandskräftig angelehnt hat.
c) Nachdem somit keine Vorschrift für die abweichende Bestimmung eines Leistungsträgers anwendbar ist, richtet sich die Leistungspflicht nach den allgemeinen Regeln der örtlichen Zuständigkeit für die Sozialhilfe, die auch für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gelten (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SGB XII).
Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
Da es sich vorliegend weder um eine Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch um eine stationäre Leistung oder um einen sonstigen abweichend geregelten Fall handelt, kommen die einschlägigen Spezialregelungen (§ 98 Abs. 1 Satz 2, Absätze 3 ff. SGB XII) nicht zur Anwendung, so dass es bei der Grundregel des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu verbleiben hat.
Entscheidend stützt sich diese Auffassung des Gerichts auf den Vergleich mit § 98 Abs. 5 SGB XII. Diese Norm stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in das Gesetz aufgenommen wurde, um eine gewisse Entlastung derjenigen Träger der Sozialhilfe zu ermöglichen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich ambulante betreute Wohnmöglichkeiten von freien Trägern geschaffen wurden. In derartigen Ausnahmefällen soll über § 98 Abs. 5 SGB XII an die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angeknüpft werden, in dessen Bezirk sich der Hilfesuchende vor Eintritt in diese Wohnform aufgehalten hat. Hält der Gesetzgeber aber für ein Abweichen vom Prinzip des Aufenthaltsortes eine Sonderregelung für notwendig, so bedeutet dies im Umkehrschluss zwingend, dass er für alle anderen nichtstationären Hilfen das Prinzip des Aufenthaltsortes uneingeschränkt gelten lassen will. Er nimmt damit auch eine vermehrte Belastung derjenigen Sozialhilfeträger in Kauf, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich liegen.
Demnach ist für den sich während des tatsächlichen Aufenthalts des Klägers in xxxxx ergebenden nichtstationären Eingliederungshilfebedarf der Beklagte als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger zuständig. Hieran ändert auch nichts, dass hier eine kausale Verknüpfung zwischen Umzug in den Landkreis R. und Bedarfsdeckung besteht. Desgleichen kommt es nicht auf die melderechtlichen Verhältnisse an.
Schließlich kann sich der Beklagte nicht auf § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII berufen, wonach die Zuständigkeit eines anderen Trägers - hier also der Beigeladenen zu 2 - bis zur Beendigung der Leistungen auch dann bestehen bleibt, wenn diese außerhalb des eigenen Bezirks erbracht werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt erkennen, dass die fortbestehende Zuständigkeit rein faktisch von dem Umstand der tatsächlichen Hilfegewährung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 5 C 6.01 -, BVerwGE 115, 142; Wahrendorf in: Grube / Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 98 SGB XII Rdnr. 15; Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 98 SGB XII Rdnr. 22). Die Beigeladene zu 2 hat jedoch von Anfang an ihre Zuständigkeit verneint und auch tatsächlich keinerlei Hilfe geleistet. Eine Leistungsbereitschaft hat also nie bestanden.
Somit besteht dem Grunde nach ein Leistungsanspruch, welcher sich wegen der örtlichen Zuständigkeit des Aufenthaltsortes gegen den Beklagten richtet.
Dieser ist daher dem Grunde nach (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu verurteilen, dem Kläger die begehrten Eingliederungshilfeleistungen ab Beginn der Maßnahme am 1. September 2007 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
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