S 12 KR 1081/02

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 1081/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 30. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat einschließlich der Gerichtskosten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

3. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen einer von der Beklagten vorgenommenen, von der Klägerin angefochtenen Statusentscheidung, ob der beigeladene C. (B.) in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Januar 2000 während seiner Tätigkeit für die Klägerin als Transporteur in einem abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand oder, ob es sich bei dieser Tätigkeit, wovon die Klägerin ausgeht, um eine versicherungsfreie, selbständige Tätigkeit als Frachtführer gehandelt hat.

Die Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) war auf Antrag des Beigeladenen vom 12. Januar 2001 seitens der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juli 2001 nach vorheriger Anhörung der Klägerin, die damals noch unter dem Namen D.GmbH firmierte, erfolgt, nachdem der Beigeladene gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, im vorgenannten Zeitraum regelmäßig nur für die Klägerin tätig geworden zu sein. Er habe von der Klägerin produzierte Tresore an Kunden der Klägerin ausgeliefert und transportiert. Transporte für andere Firmen seien nicht getätigt worden. Er sei nicht am Markt aufgetreten, habe keinerlei Werbung inseriert und sei noch nicht einmal im örtlichen Telefonbuch als Unternehmer aufgetreten. Er habe den Weisungen der Klägerin unterlegen und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Die von ihm zu fahrenden Touren seien von der Klägerin bestimmt worden, wobei die Liefertermine vorgegeben gewesen seien. Er habe einen Lkw gefahren, der von der Klägerin geleast gewesen sei. Soweit er einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei dies nur deshalb der Fall gewesen, weil er die Tresore in der Regel nicht habe allein ausliefern können. Die Klägerin habe, wenn er selbst nicht zahlungsfähig gewesen sei, sogar die Bezahlung dieses Arbeitnehmers übernommen, teilweise durch eine Mitarbeiterin der Klägerin auch seine Lohnbuchhaltung getätigt und Sozialabgaben abgeführt. Über eine Fernverkehrslizenz habe schließlich allein die Klägerin verfügt.

Der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin hatte schließlich eine schriftliche Vereinbarung vom 22. Februar 1994 zugrundegelegen, wonach der Beigeladene das Ausliefern und Aufstellen von der Klägerin gefertigter Tresore mit einem Gewichtsvolumen von 50 bis 800 kg übernommen hatte. Der Beigeladene hatte sich dabei verpflichtet, Kapazitäten und insoweit Fahrzeuge und Personal für die Auslieferung von 40 Stück Tresoren des vorgenannten Gewichtsvolumens pro Woche zu stellen, wobei von ihm der Versand und das Aufstellen der Tresore innerhalb eines maximalen Zeitaufwandes von 21 Tagen nach Fertigstellung der Tresore bundesweit incl. der neuen Bundesländer garantiert worden war. Als Nachweis für das Aufstellen und das Transportieren der Tresore waren sodann vom Kunden oder Händler quittierte Lieferscheine der Klägerin vorzulegen, welche einen zusätzlichen Stempel beinhalten sollten, aus welchem die Ankunftszeit als auch die Abfahrtszeit der Fahrer vom Kunden unterschrieben einwandfrei hervorgehen sollten. Die Klägerin hatte schließlich gleichzeitig eine Auslastung von 40 Stück Tresoren mit dem o.a. Gewichtsvolumen pro Woche garantiert, wobei das Einteilen der Touren und die Dringlichkeit der einzelnen Tresore mit dem Verkauf und dem Versand der Klägerin abzustimmen war. Die vom Beigeladenen zu stellenden Rechnungen sollten schließlich zweimal pro Monat ausgeglichen werden und zwar am 5. oder 20. abzgl. 3 % Skonto.

Vor Erteilung des Bescheides vom 30. Juli 2001 hatte sich die Klägerin im Rahmen der Anhörung zu alledem u.a. dahingehend geäußert, dass sie bis zum 15. Oktober 2000 Tresore, Waffenschränke und Geldkassetten produziert und an den Fachhandel verkauft habe. Die Auslieferung von Tresoren und Waffenschränken an den Fachhandel sei dabei grundsätzlich per Stückgut durch einen Stückgutspediteur erfolgt und zwar direkt an den Kunden des Fachhandels (Endverbraucher) per so genanntem "Haustransport". Da diese spezielle Art des Versands aufgrund des Gewichtes von Tresoren und den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bei der Verwendungsstelle äußerste Sorgfalt erfordere, sei es branchenüblich, diese Arbeiten an externe Transportunternehmen, die darauf spezialisiert seien, zu vergeben. Die entsprechende Vergabe an den Beigeladenen sei ab dem 1. Februar 1994 erfolgt, wobei der Beigeladene zuvor als Arbeitnehmer bei der Firma tätig war, die die Transporte zuvor durchgeführt hatte. Der Beigeladene habe über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt und habe die entsprechenden Mitarbeiter beschäftigt. Ferner sei er im Besitz der notwendigen Spezialtransportgeräte für Lasttransporte gewesen, um einen Treppentransport durchzuführen, wobei sich deren Anschaffungskosten auf ca. 20.000,00 DM beliefen und das Gerät vom Beigeladenen von seinem früheren Arbeitgeber übernommen worden war. 1995 habe der Beigeladene mit der E.GmbH einen Leasingvertrag abgeschlossen. Allein zur Absicherung des Vertragsverhältnisses habe die Leasinggesellschaft dann auf einer Halterschaft durch die Klägerin bestanden, dem man entsprochen habe. Im Gegenzug sei sodann aber eine Freistellungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen für alle sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Rechte und Pflichten getroffen worden, so dass der Beigeladene ausschließlich das unternehmerische Risiko im Bezug auf das Leasingfahrzeug gehabt habe. Der Beigeladene habe zu keiner Zeit in einer persönlichen Anhängigkeit zur Klägerin gestanden. Die Planung der Transportrouten sowie die Terminvereinbarung mit dem Kunden seien grundsätzlich zwischen dem Versand der Klägerin und dem Beigeladenen abgestimmt worden, wobei der Beigeladene bei der Tourenplanung Entscheidungsfreiheit gehabt habe. Aus Kostengründen sei der Beigeladene dabei auch immer daran interessiert gewesen, wirtschaftlich, d.h. entfernungsmäßig sinnvolle Auslieferungstouren zusammenzustellen. Die Rechnungsstellung durch den Beigeladenen sei nach dem Gewicht der jeweiligen Sendung unabhängig von den gefahrenen Entfernungskilometern erfolgt. Hierzu seien zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen entsprechende Staffelpreise vereinbart gewesen. Aufgrund von quittierten Ablieferungsnachweisen durch den Kunden habe der Beigeladene seine Rechnungen an die Klägerin gestellt. Der Beigeladene sei niemals gezwungen gewesen, Arbeitszeitnachweise zu führen. Die Lieferungsbedingungen der Klägerin würden bei Haustransporten eine kostenlose Anlieferungszeit beim Kunden von 30 Minuten vorsehen. Sei eine längere Anlieferungszeit notwendig, werde diese dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Aus diesem Grunde sei vom Beigeladenen auf dem Lieferschein jeweils die Ankunfts- und Abfahrtszeit notiert worden. Dass die Klägerin dem Beigeladenen Terminvorgaben für eine Anlieferung gemacht habe, sei selbstverständlich und beeinträchtige in keinster Weise die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Beigeladenen. Dies sei normales Tagesgeschäft bei allen Transportunternehmen und werde vom Kunden verlangt. Der Beigeladene sei zu keiner Zeit im Betrieb der Klägerin als fester Mitarbeiter integriert gewesen und aufgrund der geschilderten Arbeitsabläufe jederzeit frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit und Arbeitsleistung gewesen. Er habe das Recht gehabt, von der Klägerin erteilte Aufträge abzulehnen. Darüber hinaus habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern des Beigeladenen genommen. Für die Klägerin sei nur ausschlaggebend gewesen, dass die vom Beigeladenen angenommenen Aufträge ordnungsgemäß und für die Kunden der Klägerin zufrieden stellend erledigt worden seien. Lohnabrechnungen für den Beigeladenen seien von der Klägerin nicht erstellt worden. Von der Klägerin im Namen des Beigeladenen abgeführte Zahlungen seien allein aufgrund vorliegender Pfändungsverfügungen und dem Anerkenntnis einer Drittschuldnererklärung erfolgt. Hierauf habe die Klägerin keinen Einfluss gehabt. Nach Beendigung des Leasingvertrages mit der E.GmbH habe die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen sodann in der Art fortgeführt, dass sie ihr Firmenfahrzeug zur Auslieferungszwecken an den Beigeladenen vermietet habe. Hierfür seien alle angefallenen Betriebskosten für das Fahrzeug monatlich gegenüber dem Beigeladenen in Rechnung gestellt worden. Hierzu hätten die angefallenen Betriebskosten bei der Vertragstankstelle der Klägerin gehört, die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer, die Kfz-Reparaturen, die Wartungskosten usw.

Im sodann sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber der Klägerin erteilten Bescheid vom 30. Juli 2001 war schließlich seitens der Beklagten die Auffassung vertreten worden, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Beschäftigte Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) unterlägen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Rentenversicherungspflicht. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte seien nach dieser Vorschrift auch dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhielten. In der Krankenversicherung trete hingegen Versicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nur ein, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt würden. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhielten, würden wie Praktikanten behandelt und unterlägen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) der Krankenversicherungspflicht. Versicherungspflichtig nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) seien Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 27 Abs. 1 – 4 sowie 28 SGB III versicherungsfrei seien. Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung erstrecke sich sodann auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Dabei sei es nach § 20 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruhe. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei die Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigter in diesem Sinne sei, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Persönliche Abhängigkeit erfordere Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung. Umgekehrt sei ein Kennzeichen der selbständigen Tätigkeit die im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit und die freie Gestaltung der Arbeitsleistung (§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch HGB -). Darüber hinaus trage der Selbständige in der Regel auch ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko, dem auf der anderen Seite größere Unternehmerchancen als bei einer abhängigen Beschäftigung gegenüberstünden. Entscheidend sei für die Beurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. In den Fällen, in denen die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche, sei nach Maßgabe des Bundessozialgerichts (BSG) allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Der in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Januar 2000 bei der Klägerin als Transporteur beschäftigte Beigeladene habe danach dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien die Weisungsfreiheit, die Verfügung über Arbeitszeit, die Wahl des Arbeitsortes, die uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner, die Möglichkeit zur Stellung von selbst ausgewählten Vertretern, die Unterhaltung von eigenen Geschäftsräumen und das Betreiben von eigener Werbung. Es müsse die Möglichkeit zu unternehmerischen Entscheidungen wie Preisgestaltung, Zahlungsweise, eigener Kundenaquisitation und Wettbewerb bestehen. Der Beigeladene sei als Transporteur beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis unterscheide sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Dienstleistung. Der Beigeladene sei regelmäßig nur für die Klägerin tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe das Ausliefern und Aufstellen von Tresoren der Klägerin an deren Kunden umfasst. Die Vorgaben zur Ausführung der Tätigkeit seien ihm von der Klägerin als Arbeitgeberin erteilt worden. Seine Tätigkeit habe sich auf das von der Klägerin zugewiesene, räumlich abzugrenzende Gebiet beschränkt. Der Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe den Weisungen der Klägerin unterlegen. Es sei ihm vorgegeben worden, Personal aufgrund des erheblichen Auslieferungsumfanges einzustellen. Ebenso seien die Gründe für Personalentlassungen vertraglich festgehalten worden. Die Klägerin habe stets Einfluss auf die Personalauswahl zu nehmen versucht. Weiterhin habe die Klägerin die Lohnbuchhaltung für die Beschäftigten des Beigeladenen erbracht und auch teilweise deren Bezahlung sowie die Abführung der Sozialabgaben übernommen, wenn der Beigeladene zu einer Zahlung nicht mehr fähig gewesen sei. Dem Beigeladenen seien die Touren für die Auslieferung der Tresore durch die Klägerin vorgegeben worden. Es sei ihm vorgegeben worden, die für ihn avisierten Touren strikt einzuhalten. Die Klägerin habe dem Beigeladenen Aufträge mit Termin- und Ortsvorgaben erteilt. Im Falle der Annahme eines Auftrages sei der zeitliche Rahmen der Tätigkeit zwar nicht exakt nach Stunden oder Minuten bestimmt gewesen, aber doch derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren gewesen sei. Schließlich sei der Beigeladene gezwungen gewesen, Arbeitszeitnachweise abzugeben. Zu Beginn seiner Tätigkeit habe er ein Fahrzeug der Klägerin benutzt. Die zur Ausübung der Tätigkeit benötigte Fernverkehrsgenehmigung habe ebenfalls die Klägerin besessen. Mit dieser Genehmigung habe der Beigeladene dann seine Tätigkeit ausgeübt. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit stelle bei der Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung auch auf das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos, das naturgemäß mit einer Unternehmerchance korrespondiere, ab. Hierunter sei die Möglichkeit zu sehen, durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel einen Gewinn zu erzielen oder die eingesetzten Mittel zu verlieren. Es sei also auf die Möglichkeit der Kapitalakkumulation abzustellen. Das bloße Risiko, die eigene Arbeitskraft nicht gewinnbringend verwerten zu können, werde als Beschäftigungsrisiko definiert und sei für eine Abgrenzung nicht heranzuziehen. Die Tätigkeit des Beigeladenen lasse typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Das für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Fahrzeug sei ihm von der Klägerin gestellt worden. Lediglich in den Personalkosten wäre ein Unternehmerrisiko zu sehen. Da das Personal letztlich für die Klägerin eingesetzt worden sei, sei dieses aber auch der Klägerin zuzurechnen. Der Beigeladene habe keine eigene Betriebs- oder Geschäftsausstattung besessen. Somit habe er auch keinen nennenswertes eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel eingesetzt.

Gegen den Bescheid vom 30. Juli 2001 legte die Klägerin am 20. August 2001 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Beigeladene entgegen der Auffassung der Beklagten für die Klägerin selbständig tätig gewesen sei. Eine persönliche Abhängigkeit sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Es habe weder eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin gegeben, noch sei der Beigeladene hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Auch seien ihm keine Vorgaben zur Ausführung seiner Tätigkeit erteilt worden. Der Beigeladene sei nach der vertraglichen Vereinbarung vom 22. Februar 1994 nicht verpflichtet gewesen, von montags bis freitags in einem bestimmten Zeitraum Frachtaufträge anzunehmen und auszuführen; eine bestimmte Zeitvereinbarung sei überhaupt nicht getroffen worden, sondern eine Bezahlung nach transportiertem Stückgut/Tresor. Auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sei der Beigeladene nicht verpflichtet gewesen, von montags bis freitags zu bestimmten Zeiten Frachtaufträge anzunehmen und auszuführen, wobei es dem Beigeladenen auch nicht verwehrt gewesen sei, Frachtaufträge abzulehnen. Schon das Vorliegen dieses Merkmales habe der Möglichkeit der Klägerin entgegengestanden, über die Arbeitszeit und die Arbeitskraft des Beigeladenen frei zu verfügen und widerspreche daher der Eingliederung in ihren Betrieb, wobei der Beigeladene von seinem Recht, Aufträge abzulehnen, auch Gebrauch gemacht habe. Auch die tatsächliche Inanspruchnahme des Beigeladenen durch die Klägerin sei weder täglich noch im Rahmen von vorgeschriebenen Zeitblöcken erfolgt. Der Beigeladene habe für die Entgegennahme von Aufträgen nicht regelmäßig zur Verfügung stehen müssen. Letztlich sei er unregelmäßig tätig gewesen, wobei weder die vertragliche Vereinbarung noch die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses eine ständige Dienstbereitschaft des Beigeladenen erfordert hätten. Dieses sei aber gerade für ein Beschäftigungsverhältnis typisch. Im Gegensatz hierzu hätten die Einsatzzeiten der Beigeladenen gezeigt, dass er über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft frei hätte verfügen können, wobei er auch nicht verpflichtet gewesen sei, seine Tätigkeit persönlich zu verrichten. Er habe vielmehr im Mittelpunkt eines eigenen Betriebes gestanden. Bereits nach der o.a. Vereinbarung vom 22. Februar 1994 habe der Beigeladene auch dritte Personen für die Ausführung der Aufträge einsetzen können. Insoweit hätte er jederzeit die vertragliche Möglichkeit nutzen können, an seiner Stelle seine Angestellten fahren zu lassen und sich selbst anderen Tätigkeiten zuzuwenden. Der Beigeladene habe lediglich den Einsatz qualifizierten Personals geschuldet, wobei eine entsprechende Vereinbarung nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Geheimhaltungsverpflichtungen eine übliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darstelle, die keine persönliche Weisungsgebundenheit begründe. Der Gesetzgeber habe den Frachtführer als Gewerbetreibenden und insoweit als Selbständigen eingeordnet, obwohl der Frachtführer sich schon von Gesetzes wegen weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes aussetze, was sich aus den §§ 428, 433, 434, 435 HGB ergebe. Eine Verschärfung erführen diese Weisungsrechte dann teilweise auch noch durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Umstände führten aber nicht dazu, dass ein Frachtführer als Beschäftigter anzusehen sei, sondern es bleibe trotz Vorliegens je nach Weisungsrecht bei der gesetzgeberischen Wertung, dass der Frachtführer Gewerbetreibender und damit Selbständiger sei. Die Sicherstellung des Einsatzes qualifizierten eigenen Personals durch den Beigeladenen spreche daher nicht für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern sei eine typische Ausprägung der Rechtsbeziehungen zwischen selbständigem Frachtführer und Auftraggeber, also vorliegend der Klägerin. Unzutreffend sei auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Klägerin die Lohnbuchhaltung für den Beigeladenen übernommen habe. Wie bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen, sei die Klägerin gezwungen gewesen, aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Zahlungen an Gläubiger des Beigeladenen zu leisten. Dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen dabei auch Forderungen der Arbeitnehmer des Beigeladenen gegen diesen aus ihren Angestelltenverhältnissen mit dem Beigeladenen betrafen, mache diese aber weder zu Arbeitnehmern der Klägerin, noch führe dies zu einer eigenen Lohnbuchhaltung für sie. Die Klägerin sei lediglich den Verpflichtungen aus dem Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nachgekommen. Unzutreffend sei ferner, dass dem Beigeladenen die Touren für die Auslieferung der Tresore durch die Klägerin und deren strikte Einhaltung vorgegeben worden seien. Bei den dem Beigeladenen erteilten Termin- und Ortsvorgaben sei der zeitliche Rahmen seiner Tätigkeit nicht nach Stunden oder Minuten bestimmt und auch nicht derart eingegrenzt gewesen, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten zu qualifizieren wäre. Auch hier muss die gesetzgeberische Wertung zugrunde gelegt werden, wonach gemäß § 425 HGB Frachtführende Gewerbstreibende und damit Selbständige seien, obwohl sie schon von Gesetzes wegen weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes ausgesetzt seien. Auch die für den Spediteur unverzichtbaren Kontrollen würden den Frachtführer nicht zu seinem Beschäftigten machen. Der Beigeladene hätte vorliegend lediglich dafür Sorge zu tragen gehabt, dass das Frachtgut pünktlich beim Kunden angeliefert werde. Dies beinhalte wiederum keinen aussagekräftigen Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis, da auch im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen von dem Dienstberechtigten oder dem Besteller Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden könnten, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folge, wie sie für ein Beschäftigungsverhältnis regelmäßig kennzeichnend sei. Dies betreffe gerade auch wieder auch Frachtführer. Dass die Klägerin beim Beigeladenen daher lieber Termine bei Kunden genannt habe, liege in der Natur des Berufsbildes des selbständigen Frachtführers und finde in der gesetzgeberischen Wertung im HGB seine Ausprägung. Die auf den Lieferscheinen vermerkten Zeitnachweise hätten schließlich auch nicht der Kontrolle des Beigeladenen gedient, sondern ausschließlich dazu, die Anlieferungszeit beim Kunden aus den o.a. Gründen zu vermerken. Auch hieraus folge insoweit keine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen. Da der Spediteur im Verhältnis zum Frachtführer aus haftungsrechtlichen Gründen gezwungen sei, ein umfassendes Kontrollsystem zu errichten, das die Nachverfolgung eines jeden Frachtstücks ermögliche, ließen Regelungen, die nur diesem Zweck dienten, nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen. Die vertraglichen Bindungen des Beigeladenen seien über dieses Maß auch nicht hinausgegangen. Der Beigeladene habe auch nicht ständig erreichbar sein müssen und er sei nicht nach Zeiteinsatz, sondern nach Stückzahl von Tresoren bezahlt worden. Die Reihenfolge der Frachtzustellung und die Fahrtrouten seien ihm auch nicht vorgegeben worden, sondern mit ihm vorher immer unter Zugrundelegung seiner wirtschaftlichen Erwägungen abgesprochen worden. Die Zusammenarbeit des Beigeladenen mit den Mitarbeitern der Klägerin habe sich darauf beschränkt, das Frachtgut und die notwendigen Papiere abzuholen. Eine Einbindung des Beigeladenen in die Betriebsorganisation der Klägerin sei nicht gegeben gewesen. Dass der Beigeladene schließlich nicht Halter des Fahrzeuges gewesen sei, mit dem er die Auftrage erledigt und nicht im Besitz einer eigenen Fernverkehrsgenehmigung gewesen sei, stehe der Annahme einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Einsatz eines eigenen Fahrzeuges dem Eigentümer die Möglichkeit eröffne, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Sei diese Möglichkeit mit einem eigenen Fahrzeug aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme aber nicht gegeben, so laufe dieses Merkmal leer. Vorliegend habe der Beigeladene hingegen mit dem seitens der Klägerin geleasten Fahrzeug so verfahren können, als sei es sei eigenes, da er seine Tätigkeit frei habe gestalten können. Das Fahrzeug sei auch nicht nach seiner äußeren Aufmachung wie ein Fahrzeug der Klägerin aufgemacht gewesen. Es sei weder mit einem Firmenlogo beschriftet noch in den Hausfarben der Klägerin lackiert gewesen. Nach der o.a. Freistellungsvereinbarung seien sodann aber auch sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten tatsächlich vom Beigeladenen getragen worden. Das Fahrzeug habe sich damit faktisch wie ein eigenes Fahrzeug des Beigeladenen dargestellt, so dass es faktisch ein eigenes Betriebsmittel des Beigeladenen gewesen sei, mit dem er sich habe unternehmerisch betätigen und Marktchancen wahrnehmen können. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe und auch für andere Auftraggeber mit dem Fahrzeug tätig gewesen sei, sei für die Frage nach dem Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unerheblich. Insoweit sei allein auf die tatsächliche Möglichkeit hierzu abzustellen. Abschließend habe der Beigeladene auch über ein für die Ausführung der Tresortransporte notwendiges Spezialtransportgerät verfügt. Dies sei ihm nicht von der Klägerin überlassen, sondern von ihm selbst angeschafft worden, wobei sich der Anschaffungspreis für ein solches Treppentransportgerät auf damals ca. 20.000,00 DM belaufen habe. Für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei entgegen der Beklagten der Einsatz sachlicher Mittel aber auch nicht erforderlich, sondern eine Ungewissheit hinsichtlich des Erfolges der eingesetzten Arbeitskraft reiche aus. Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit seien kein hinreichendes Merkmal für den Schluss auf eine die Sozialversicherungspflicht begründende Beschäftigung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch sodann durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei die Beklagte im Wesentlichen allein wiederholend ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid zusammenfasste.

Die Klägerin hat am 25. Juni 2002 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie an ihrer Auffassung festhält, dass der Beigeladene während seiner Tätigkeit für die Klägerin selbständiger Frachtführer gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, auf die sie inhaltlich verweist. Selbständiger Frachtführer habe der Beigeladene bereits deshalb hier nicht sein können, weil er nicht über die entsprechende Fernverkehrslizenz verfügt habe.

Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, wobei er wiederum im Wesentlichen wiederholend seine Ausführungen in Bezug nimmt, die zu den angefochtenen Bescheiden geführt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, dessen wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Beigeladenen zur Sache nochmals gehört hat.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Beigeladene hat als selbstständiger Frachtführer im Sinne von § 425 HGB (a.F.) bzw. § 407 HGB (n.F.) in der hier streitigen Zeit während seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit unterlegen, so dass sich die von der Beklagten vorgenommene anders lautende Statusfeststellung nicht aufrechterhalten lässt. Vom Vorliegen von Versicherungspflicht auf Seiten des Beigeladenen vermochte sich die Kammer insoweit weder nach dessen eigenem Vortrag noch im Anschluss an seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen. Beides war nach Ansicht der Kammer insgesamt nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin gerade zur Frachtführereigenschaft nach dem HGB auf Seiten des Beigeladen zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen.

Bei alledem kann vom Grundsatz her zur Frage, wann sich eine Tätigkeit als abhängig und unter welchen Voraussetzungen als selbständig darstellt, hier zwar zunächst auf die angefochtenen Bescheide abgestellt werden, wobei die insoweit von der Beklagten in Bezug genommene sozialgerichtliche Rechtsprechung auch der der Kammer entspricht und die von der Beklagten danach dargelegten Grundsätze ebenfalls mit der von der Klägerin wiederum in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden sind, so dass ein Kraftfahrer, der im Rahmen eines Dienstvertrages Transporte ausführt, je nach Grad seiner persönlichen Abhängigkeit eine abhängige Beschäftigung oder aber eine selbständige Tätigkeit ausüben kann; die Klägerin verweist insoweit, was die Beklagte insgesamt unberücksichtigt lässt, jedoch weiterhin zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst den Frachtführer als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet hat, obwohl der Frachtführer schon von Gesetzes wegen weiterreichenden Weisungsrechten unterliegt. Dies mit der Folge, dass der selbständige Frachtführer im Vergleich zu anderen selbständigen Unternehmern nach seinem Berufsbild schon in einem hohen Maße weisungsabhängig ist und nur dann, wenn die Tätigkeit des Transporteurs stärker eingeschränkt wird, als es aufgrund der gesetzlichen Regelungen oder wegen versicherungsrechtlicher Obliegenheiten geboten ist, das Rechtsverhältnis als ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis anzusehen sein kann.

Mit der von der Klägerin zitierten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist der Frachtführer danach auch dann regelmäßig selbständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten entsprechenden Rahmenvertrag beruht und dass von ihm verwendete Fahrzeug die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmers aufweist. Insoweit ist auch hier die gesetzgeberische Wertung des § 425 HGB a.F. (§ 407 HGB n.F.) zugrunde zu legen, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbständige sind. Zwar kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis zu bejahen sein, dies setzt jedoch voraus, dass Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die zur Folge habe, dass der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weniger frei ist als ein Frachtführer im Sinne des HGB, er also nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wirtschaftliche Zwänge allein können dabei die Arbeitnehmereigenschaft aber für sich selbst noch nicht begründen (vgl. BAG, Urteile vom 19. November 1997, 5 AZR 653/96, 30. September 1998, 5 AZR 563/97 und vom 27. Juni 2001, 5 AZR 561/99, Landesarbeitsgericht HQ. (Westfalen), Urteile vom 15. November 2000, 18 Sa 432/00 und vom 7. Februar 2001, 18 Sa 1564/00, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Mit der Klägerin und entgegen der Beklagten war der Beigeladene danach kein Arbeitnehmer, sondern selbständiger Frachtführer. Eine stärkere Bindung als im HGB ohnehin vorgesehen, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Insoweit übersieht die Beklagte, dass - wie angedeutet - auch ein selbständiger Frachtführer örtlich und zeitlich weisungsgebunden ist und der Frachtbrief nach den Vorschriften des HGB bereits u.a. "die Stelle und den Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle" und den "Namen und die Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse" enthält sowie der Frachtführer darüber hinaus verpflichtet ist, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern ist, die einem sorgfältigem Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Insoweit lassen es die Vorschriften zum Frachtführer im HGB ausdrücklich zu, dass der Auftraggeber diesem im Rahmen der Auftragsverteilung eine Toureneinteilung mit der Liste der vorgesehenen Zustellungen bzw. der Abholaufträge vorgeben kann, wobei bei der Bestimmung der Arbeitszeit hier weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beigeladene im Rahmen eines Rahmenvertrages für die Klägerin tätig wurde und es letztlich auch der Eigenart der Tätigkeit eines Frachtführers entspricht, wenn die Tätigkeit innerhalb vorgesehener Zeitfenster ausgeführt sein muss. Dies dann wieder mit der Folge, dass die notwendige Beachtung der betrieblichen Organisation der Klägerin hier für sich noch nicht eine persönliche Abhängigkeit und auch keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin begründet. Letztlich dürfte auch die Beklagte insoweit nicht geltend machen wollen, dass die heute gerade auch im industriellen Bereich üblichen Just-in-Time-Lieferungen für sich bereits zur Abhängigkeit der sie ausführenden Spediteure führen. Eine Eingliederung in den Betrieb als solchen lag danach hier nicht vor. Die tatsächliche Einbindung beschränkte sich insoweit allein darauf, wie es um die Erledigung der Frachtaufträge ging. Darüber hinausgehend war der Beigeladene auf die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern der Klägerin nicht angewiesen und in die Betriebsorganisation der Klägerin somit nicht integriert. Er erhielt lediglich Aufträge und erfüllte diese Aufträge.

Der Beigeladene bekam sodann vom wirtschaftlichen Ergebnis her auch keine Arbeitsmittel der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern arbeitete zum einen mit dem von ihm erworbenen, in seinem Eigentum stehenden Treppentransportsystem, zum anderen waren sämtliche Kosten für die von ihm verwendeten Lkws von ihm zu tragen, waren sie nun von ihm selbst oder aber von der Klägerin geleast.

Schließlich spricht mit der Klägerin gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auch, dass es dem Beigeladenen vertraglich erlaubt war, eigene Mitarbeiter einzusetzen. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt insoweit eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Insoweit mag es sein, dass Aufträge nicht dahingehend delegiert werden konnten, dass sie an weitere selbständige Unternehmer weitergegeben werden konnten, die Übertragung auf eigene Mitarbeiter war jedoch sowohl nach der Vertragsgestaltung als auch der tatsächlichen Handhabe unstreitig jederzeit möglich. Wenn davon kein Gebrauch gemacht wird, führt dies für sich nicht zu abhängiger Beschäftigung. Dazu, dass nach Auffassung des Beigeladenen zumindest teilweise die von der Klägerin vorgegebene Zeiteinteilung dazu geführt habe, dass es faktisch ausgeschlossen gewesen sei, neben der Tätigkeit für die Klägerin andere Aufträge zu erledigen, verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich zu Recht auf die tatsächlich rechtlich bestehende Möglichkeit hierzu.

Nachdem über die vorstehenden Ausführungen hinaus zusätzlich auch noch das alleinige Unternehmerrisiko hier beim Beigeladenen als Frachtführer lag und damit keine rechtlich durchgreifenden Anhaltspunkte vorliegen, ausweislich derer die hier streitige Tätigkeit als weniger frei als die eines Frachtführers im Sinne des HGB zu qualifizieren gewesen wäre, war der Klage nach alledem stattzugeben, ohne dass es für die Entscheidung darüber hinausgehend beachtlich gewesen wäre, dass sich der Beigeladene während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich nicht im Besitz einer Fernverkehrslizenz befunden hat. Insoweit ist allein auf die tatsächliche Ausübung des entsprechenden Geschäfts abzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis Klägerin/Beklagte aus den §§ 197a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG insoweit keine Anwendung finden, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis gehören.

Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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