S 6 AS 734/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 734/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt zwingend voraus, dass der Grundsicherungsträger die normativen Setzungen seines Konzeptes mit der Lebenswirklichkeit abgleicht.
Der Bescheid vom 10.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 305,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der angemessenen und daher von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010.

Der 1953 geborene Kläger wohnt in einer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Am 21.05.2010 stellte er einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II (Bl. 205 Verwaltungsakte). Einer Mietbescheinigung seiner Vermieterin vom 04.06.2010 kann entnommen werden, dass der Kläger eine Gesamtmiete inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 250,00 EUR zu entrichten hat, wobei die Vermieterin diesen Betrag in eine Grundmiete in Höhe von 224 EUR und in kalte Nebenkosten in Höhe von 24,00 EUR aufgeschlüsselt hat (Bl. 214 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 10.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 628,50 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR und bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 269,80 EUR (Bl. 221 Verwaltungsakte). Im Rahmen der Anmerkungen zum Bescheid führt die Beklagte aus: "Bitte beachten Sie: Bisher wurden für die Unterkunftskosten (Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten) grundsätzlich Pauschalen berücksichtigt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werden wir ab dem 01.07.2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten orientiert sich an den Grenzwerten. Datengrundlagen für diese Grenzwerte sind: Grundmiete: Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (Stadt A-Stadt) Betriebskosten: Betriebskostenspiegel (Deutscher Mieterbund) Heizkosten: Heizspiegel (Deutscher Mieterbund und co2online)."

Mit Schriftsatz vom 19.06.2010 bat der Kläger um Korrektur des mit dem Bescheid vom 10.06.2010 entstanden "Berechnungsfehlers" (Bl. 224 Verwaltungsakte).

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 21.06.2010 mit, dass bislang die Unterkunftskosten (Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten) grundsätzlich in Form von Pauschalen berücksichtigt worden seien. Auf Grund der Rechtsprechung des BSG würden ab dem 01.07.2010 die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit von Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten würden sich an Grenzwerten orientieren. Datengrundlagen für diese Grenzwerte seien hinsichtlich der Grundmieter der grundsicherungsrelevante Mietspiegel der Stadt A-Stadt, hinsichtlich der Betriebskosten der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes sowie hinsichtlich der Heizkosten der Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes und co2online. Ab dem 01.07.2010 würden die Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 24,00 EUR bzw. 50,00 EUR und eine Grundmiete in Höhe der angemessenen Kosten für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 195,80 EUR bewilligt. Eine Korrektur des Bescheids vom 10.06.2010 sei nicht erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2010 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 10.06.2010 Widerspruch ein. Es gebe in der Stadt A-Stadt keinen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel, so dass die Wohngeldtabelle zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten anzuwenden sei (Bl. 226 Verwaltungsakte).

Am 02.07.2010 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag beim Sozialgericht Kassel gestellt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Beklagte ihr Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft mit Stand Mai 2010 übersandt (Bl. 26 ff. Gerichtsakte S 6 AS 184/10 ER). Es handele sich bei dem vorgelegten Konzept der Beklagten um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten habe die Stadt A-Stadt eigene Tabellen auf der Basis der konkreten Unterkunftskosten von Hilfebedürftigen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII erstellt. Ein allgemeiner Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB stehe nicht zur Verfügung. Auch die Werte aus der Tabelle zu § 8 WoGG sollten nicht als Bestimmungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Als Trägerin der Unterkunftskosten in den Transferleistungssystemen des SGB II und SGB XII fordere die Stadt A-Stadt von allen Leistungsbeziehern regelmäßig Nachweis der jeweils aktuellen Unterkunftskosten in Form einer vom Vermieter zu unterschreibenden Mietbescheinigung. Der Vorlagerhythmus richte sich nach den sogenannten Bewilligungsabschnitten. Vor jedem Bewilligungsabschnitt müssten die Hilfebedürftigen einen Fortzahlungsantrag stellen, in dem sie ihre aktuellen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse angeben bzw. nachweisen müssten. Der Bewilligungsabschnitt umfasse im Rechtskreis SGB II in der Regel 6 Monate und im Rechtskreis SGB XII in der Regel 12 Monate. Die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Zeiträume für die Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung seien unbedenklich. Für die Aktualität der Daten einer Mietbescheinigung sei zunächst das Ausstellungsdatum maßgeblich. Bei der Auswertung der Daten werde der jeweils zu betrachtende Zeitraum anhand des Ausstellungsdatums gefiltert. Mit dem Parameter "Anmietungszeitpunkt" könne dargestellt werden, zu welchem Mietpreisniveau aktuell Wohnraum zur Verfügung stehe, angeboten und vermietet werde. Mit der Datenerhebung aus den Mietbescheinigungen würden die Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die Tabellen 10 % des regionalen Mietwohnungsangebotes wiedergeben sollten, in Bezug auf alle Wohnungsgrößen erfüllt. Nach der Wohnungsmarktstatistik der Stadt A-Stadt für 2007 seien insgesamt 102.720 Wohnungen ausgewiesen. Im Rechtskreis SGB II seien Ende 2009 insgesamt 13.500 Bedarfsgemeinschaften und im Rechtskreis SGB XII insgesamt 2500 Bedarfsgemeinschaften zu verzeichnen. Innerhalb eines Jahres werde die Datensammlung dementsprechend eine Grundgesamtheit von 16.000 Datensätzen erreichen. Die Datensammlung aus den Mietbescheinigungen von Transferleistungsempfängern würde zudem das spezifische Wohnungsmarktsegment widerspiegeln, das nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Darüber hinaus erfasse die Stadt A-Stadt die Wohnungsangebote in den einschlägigen Internetportalen. Damit werde auch ein Teil der Angebote aus den Zeitungen erfasst, da diese zunehmend häufiger gleichzeitig in beiden Medien präsent seien. Die Daten dieser Wohnungsangebote könnten bei Bedarf, soweit es die Datenqualität zulasse, ausgewertet werden. Die geringe Grundgesamtheit biete jedoch keine Gewähr für ein repräsentatives Ergebnis. Zur Datenerfassung in dem Konzept der Beklagten wird ausgeführt, dass die Daten von der Mietbescheinigung bzw. von den jeweiligen Internetportalen in eine Datenbank übertragen würden, wobei die Datenherkunft (Mietbescheinigung oder Internetportal) durch eine Kennziffer dokumentiert werde. Zur Identifizierung eines Datensatzes und zur Vermeidung von Dubletten würden die Datenfelder "Straße", "Hausnummer", "Lage im Gebäude" und "Datum der Mietbescheinigung" verwendet. Die Speicherung in Bezug auf die Wohnung und die Nettokaltmiete umfasse folgende Parameter:

1. PLZ
2. Straße
3. Hausnummer
4. Lage im Gebäude
5. Anzahl der Personen in der Wohnung
6. Baujahr
7. Wohnfläche in Quadratmeter
8. Anzahl der Zimmer
9. Datum des Einzugs (Anmietungszeitpunkt)
10. Grundmiete (Nettokaltmiete)
11. Datum der Mietbescheinigung

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Konzeptes der Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft wird auf die Gerichtsakte (Bl. 26 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Sozialgericht Kassel die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft für Grundmiete und kalte Nebenkosten in Höhe von monatlich 250,00 EUR zu gewähren (Bl. 33 Gerichtsakte S 6 AS 184/10 ER). Das Gericht hat diesen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass das vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entspricht, da insbesondere nicht entnommen werden kann, dass die Beklagte den SGB II-relevanten Wohnungsstandard definiert hat und weil sie keinen Abgleich zwischen dem auf diese Weise definierten Standard und der Wirklichkeit vorgenommen hat.

Am 06.08.2010 hat der Kläger die Abschlagsbestätigung seines Gasanbieters übersandt, der entnommen werden, dass der Kläger ab Juli 2010 Heizkosten in Höhe von 55,00 EUR monatlich zahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte am 24.09.2010 eine überarbeitete Fassung des "Konzeptes zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet A-Stadt" mit Stand Juli 2010 übersandt, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 27 ff. Gerichtsakte). Am 27.09.2010 hat die Beklagte eine weitere überarbeitete Fassung ihres "grundsicherungsrelevanten Mietspiegels" mit Stand 01.09.2010 übersandt, auf welche Bezug genommen wird (Bl. 42 ff. Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 28.09.2010 hat die Beklagte eine Überarbeitung ihres Konzeptes angekündigt (Bl. 51 Gerichtsakte).

Am 12.10.2010 hat die Beklagte eine überarbeitete Fassung ihres Konzeptes mit Stand September 2010 übersandt, auf die Bezug genommen wird. Als Änderung gegenüber den bisherigen Wohnungsunterlagen ist dem Konzept als Anlage 1 eine Definition des Wohnungsstandards zu entnehmen. Dort heißt es: "Das Spektrum der unterschiedlichen Wohnungsstandards im Vergleichsraum A Stadt ist durch mindestens folgende Parameter gekennzeichnet:
- Küche, auch Kochnische
- Badezimmer
- Wasserklosett (in der Wohnung)
- Fließendes Wasser, warm und kalt
- Stromversorgung
- Heizung
- Fenster zur Beleuchtung und Belüftung
- Doppelverglasung"

Mit Verfügung vom 14.10.2010 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in dem neuen Konzept mit Stand September 2010 der aus seiner Sicht zwingende Prüfungsschritt eines Abgleichs des Konzeptes mit den Wohnungen in A-Stadt offenbar nicht vollzogen wurde. Weiterhin hat das Gericht um Übersendung der zugrunde liegenden Daten als DVD gebeten (Bl. 70 Gerichtsakte). Mit Verfügung vom 08.11.2010 hat das Gericht an seine Verfügung vom 14.10.2010 erinnert und der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis 01.12.2010 gesetzt (Bl. 73 Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 26.11.2010 hat die Beklagte um Mitteilung gebeten, um welche Punkte das Konzept nachgebessert werden solle.

Darauf hin hat das Gericht mit Verfügung vom 01.12.2010 auf die Notwendigkeit eines Abgleichs des Konzeptes mit der Wirklichkeit hingewiesen und darauf hingewiesen, dass in dem Wohnungsmarkbericht der Stadt A-Stadt 2009 (S.16) unter anderem steht: "Wohnungen im freifinanzierten Bereich, die im unteren Preissegment liegen, verfügen jedoch oft über keinen zeitgemäßen Standard. Die gesteigerten Energiekosten führen dann zu einer Belastung, die von den Haushalten mit geringen Einkommen kaum getragen werden können." Weiterhin hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dem Wohnungsmarktbericht 2009 (S.10) entnommen werden kann, dass es in A-Stadt noch Wohnungen ohne Zentralheizung und Warmwasserversorgung gebe. Es müsse gewährleistet sein, dass solche Wohnungen nicht in die Listen eingeflossen seien (Bl. 77 Gerichtsakte).

Am 06.12.2010 hat der Kläger eine korrigierte Mietbescheinigung seiner Vermieterin übersandt, aus der hervorgeht, dass sich die Gesamtmiete von 250,00 EUR aus einer Grundmiete von 226 EUR und kalten Nebenkosten in Höhe von 24 EUR zusammensetze (Bl. 84 Gerichtsakte).

Die Beklagte hat ebenfalls am 06.12.2010 die DVD mit den zu Grunde liegenden Daten der Wohnungslisten mit Stand April 2010 übersandt. Das Gericht hat die Daten-DVD gesichtet und hierbei allerdings von 17.000 nur 28 Datensätze aus dem Jahr 2010 gezählt. Von diesen 28 Datensätzen ist ein Datensatz aus dem Februar 2010. Sämtliche sonstigen Datensätze sind aus dem Januar 2010. Datensätze aus März oder April 2010 sind auf der DVD nicht enthalten. Auf die auf der DVD gespeicherte Excel-Tabelle wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Listen der Beklagten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 305,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten S 6 AS 734/10 und S 6 AS 184/10 ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305,00 EUR.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S.1 SGB II.

Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

1. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers in Höhe von monatlich 250,00 EUR angemessen sind.

Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfebedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S.16). Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90).

Die Gerichte können sich zur Überprüfung eines vorgelegten Konzeptes der Hilfe von Sachverständigen bedienen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.11.2010, L 6 AS 441/10 B ER, juris). Eine solche Prüfung des Unterkunftskonzeptes auf seine Schlüssigkeit hat zur erfolgen, wenn die Sachkunde des Gerichts nicht mehr ausreicht, um die Validität des vorgelegten Konzeptes überprüfen zu können.

Der 4. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (B 4 AS 50/09 R Rn. 24 f.) zutreffend festgestellt, dass der Grundsicherungsträger sein Konzept nach Aufforderung durch das Gericht nachzubessern hat, wenn es sich als mangelbehaftet erweist:

"Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssiges Konzeptes ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R."

Damit übereinstimmend stellt auch der 14. Senat des BSG in seinem Urteil vom 18.02.2010 (B 14 AS 73/08 R, juris, Rn. 29) fest, dass "nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssiges Konzeptes" die SGB II-Leistungsträger für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zuständig sind. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gegebenenfalls auf vorhandene Mietdatenbanken zurückzugreifen.

Die Kammer interpretiert diese Entscheidungen des 4. und 14. Senats des BSG dahingehend, dass es allerdings nicht die Aufgabe der Gerichte ist, für die Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept zu entwickeln. Insbesondere verfügen die Gerichte nicht über die vom 4. Senat des BSG angesprochenen sachlichen und personellen Möglichkeiten, ein entsprechendes Konzept einschließlich der Aufgabe der Datenerhebung selbst zu erstellen, wenn ihnen auch nach der Aufforderung zur Nachbesserung kein hinreichend valides Datenmaterial zur Verfügung gestellt wird.

Ist der Leistungsträger auch nach hinreichend konkreten Nachbesserungsaufforderungen nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche "nach oben" jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen "Sicherheitszuschlag" zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.). Dem schließt sich das Gericht an.

Das Gericht ist überzeugt, dass die Wohnung des Klägers angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist.

Die Beklagte hat nämlich nach Prüfung des "Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für die Stadt A-Stadt" kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, da die Kammer sich für hinreichend sachkundig ansieht, die fehlende Schlüssigkeit des vorgelegten Konzeptes selbst zu beurteilen.

Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr grundsätzlich ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist.

Auch hat die Beklagte ihr Konzept auf entsprechende Einwände des Gerichts dahingehend nachgebessert, dass sie inzwischen definiert, was sie unter dem SGB II-relevanten Wohnungsstandard versteht.

Der entscheidende Schritt des Abgleichs dieser normativen Prämissen der Beklagten in ihrem Konzept – also die Definition des angemessenen Wohnungsstandards – mit der Lebenswirklichkeit wird von der Beklagten aber nicht vollzogen, obwohl das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 21.07.2010 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers auf eine solche Notwendigkeit hingewiesen hat.

Aus dem Konzept der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass diese überprüft hat, ob die von ihr im Rahmen des Konzeptes berücksichtigten Wohnungen unter anderem alle über ein Badezimmer, eine Toilette und Fenster mit Doppelverglasungen verfügen. Eine entsprechende Überprüfung wäre nach Überzeugung der Kammer jedoch vor dem Hintergrund des Wohnungsmarktberichtes der Stadt A-Stadt aus dem Jahr 2009 zwingend gewesen, in dem darauf hingewiesen wird, dass es in A-Stadt Wohnungen mit Substandard gibt, die über keine Zentralheizung und keine Warmwasserversorgung verfügen. Auf Seite 16 des Wohnungsmarkberichts wird darauf hingewiesen, dass Wohnungen im freifinanzierten Bereich im Stadtgebiet A-Stadt oft über keinen zeitgemäßen Standard verfügen. Da solche Wohnungen mit einem Substandard (Wohnungsmarktbericht der Stadt A-Stadt S.2) nicht dem von der Beklagten aufgestellten eigenen Konzept entsprechen, hätte ein planmäßiges Vorgehen im Sinne eines schlüssiges Konzeptes es zwingend geboten, dass solche Wohnungen mit Substandard, welche die Ermittlungen der Beklagten verfälschen, unberücksichtigt bleiben. Dem Konzept der Beklagten kann allerdings nicht entnommen werden, dass dies gewährleistet ist.

Dass diese Einschätzung eines fehlenden Abgleichs des Konzeptes mit der Lebenswirklichkeit zutreffend ist, wird auch anhand der am 06.12.2010 überreichten Daten-DVD der Beklagten deutlich. Nach dem schlüssigen Konzept der Beklagten, welches die Beklagte mit Stand Mai 2010 bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 02.07.2010 vorgelegt hatte, hätte die Beklagte für die 13.500 SGB II-Bedarfsgemeinschaften alle 6 Monate aktuelle Mietbescheinigungen erheben und in ihr Konzept einpflegen müssen. Dies ist nach einer Sichtung der Daten durch das Gericht nicht geschehen. Die dem Gericht überreichte Daten-DVD hatte laut Mitteilung der Beklagten den Stand 4/2010 und enthielt lediglich 28 Datensätze aus dem Jahr 2010. Damit hat die Beklagte aber nicht die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Stadtgebiet A-Stadt abgebildet, obwohl sie dies selbst für geboten hält.

Dem Gericht stehen keine verlässlichen Daten zur Verfügung, mit denen es selbst die angemessenen Unterkunftskosten im Stadtgebiet A-Stadt bestimmen könnte und sieht sich daher gezwungen, auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zurückzugreifen. Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetzes ist für einen Einpersonenhaushalt eine Miete inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 330,00 EUR angemessen. Die Wohnung des Klägers liegt mit Kosten der Unterkunft für die Grundmiete und die kalten Nebenkosten in Höhe von 250,00 EUR weit unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle und ist deshalb angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II.

2. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Heizkosten des Klägers in Höhe von monatlich 55,00 EUR angemessen und nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II von der Beklagten zu übernehmen sind.

3. Die Addition der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten des Klägers ergibt übernahmefähige Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 305,00 EUR. Die Klage war mithin begründet.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Berufung nach § 144 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Es ist nämlich aus Sicht der Kammer durch die obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt, ob das Konzept der Beklagten den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG entspricht.
Rechtskraft
Aus
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