Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 23/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Bestehen eines Anspruch auf Krankengeld im Anschluss an eine zu Lasten des Rentenversicherungsträgers mit dem Bezug von Übergangsgeld durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme, wenn dem Übergangsgeldbezug ein Arbeitslosengeldbezug unmittelbar vorausgegangen ist, während der Rehabilitationsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit bestand und festgestellt war, die Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme als weiterhin arbeitsunfähig erfolgt, die Rehaklinik dies ausdrücklich als solches bescheinigt, die Arbeitsagentur die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld im unmittelbaren Anschluss an die Rehabilitation im Hinblick auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit verneint und der behandelnde Hausarzt zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar noch am Entlassungstag aufgesucht wird.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung über ihr den Zeitraum vom 12. Juli 2011 bis 5. August 2011 betreffendes Anerkenntnis vom 10. August 2011 hinaus, verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Juli 2011 sowie bei anschließender fristgerechter Klageerhebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im 1. Rechtszug, Krankengeld im gesetzlichen Umfang auch noch für die Zeit vom 6. August 2011 bis zum 26. August 2011 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz ab 6. Juli 2011 im Streit
Die nicht verheiratete, geschiedene Klägerin ist 1956 geboren. Bis 30. April 2011 war sie bei der Antragsgegnerin aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Mit dessen Beendigung mit Ablauf des 30. April 2011 und der Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG) nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) ab 1. Mai 2011 mit einem kalendertäglichen Leistungsbetrag von nach Aktenlage 27,87 Euro bestand Versicherungspflicht der Antragstellerin innerhalb der GKV weiterhin bei der Antragsgegnerin dann aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Die Leistungsgewährung nach dem SGB III endete dann mit Ablauf des 7. Juni 2011, nachdem der Antragstellerin zuvor bereits im April 2011 seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine medizinische Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Reha-Klinik "B.B.", einer Fachklinik für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen, Krebsnachsorge, bewilligt worden war, die Antragstellerin diese dann am 8. Juni 2011 auch angetreten hatte, der Antragstellerin von der DRV aus Anlass ihrer Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld bewilligt worden war und die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 15. Juni 2011 die Arbeitslosengeldgewährung ab 8. Juni 2011 wegen des Übergangsgeldbezuges, der zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruches führe, aufgehoben hatte.
Nachdem im Anschluss an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Arbeitslosengeldbezug eine Krankmeldung selbst nicht erfolgt war, erfolgte dies dann erstmals wieder für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme ab 8. Juni 2011, wobei die Antragstellerin aus dieser dann am Dienstag, den 5. Juli 2011 ausweislich einer Entlassungsmitteilung der o.a. Klinik vom selben Tag, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 7. Juli 2011, als weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden war.
Bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur hatte sich die Antragstellerin dann nach den von ihr vorgelegten Unterlagen am 6. Juli 2011 zurückgemeldet und die Weitergewährung von Arbeitslosengeld beantragt, war dann wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und insoweit fehlender Verfügbarkeit von dieser wegen eines möglichen Krankengeldanspruchs aber an die Antragsgegnerin verwiesen worden, ohne dieser jedoch zunächst über die o.a. Entlassungsmitteilung hinaus eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Stattdessen führte sie eigenen Angaben zufolge mit der Antragsgegnerin allein mehrere Telefongespräche zur weiteren Vorgehensweise, stellte sich am Montag, n 11. Jul 2007 beim Vertreter ihrer Hausärztin vor, der ihr unter dem selben Tag als Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 29. Juli 2011 attestierte, wobei die Hausärztin der Antragstellerin im Weiteren am Donnerstag, den 28. Juli 2011, bei der Antragsgegnerin eingegangen am Donnerstag, den 4. August 2011 weitere Folge-Arbeitsunfähigkeit bis 26. August 2011 bescheinigte, jeweils auf der Grundlage einer Krebserkrankung der Antragstellerin mit psychischen Verhaltensstörungen. Gleichzeitig bescheinigte die Hausärztin der Antragstellerin dann mit Attest vom 25. Juli 2011 auch nochmals gesondert Arbeitsunfähigkeit durchgehend über den 5. Juli 2011 hinaus.
Mit ohne Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 28. Juli 2011 lehnte die Antragsgegnerin dann die Gewährung von Krankengeld ab. Die Antragstellerin sei ab 6. Juli 2011 dort nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Mit der Aufnahme in die Rehaklinik sei die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin allein durch den Bezug von Übergangsgeld aufrechterhalten worden (§§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III, 192 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Nach der Entlassung am 5. Juli 2011 hätte sich die Antragstellerin insoweit am gleichen Tag bei ihrem behandelnden Arzt vorstellen müssen, um ein durchgehendes Versicherungsverhältnis und somit auch den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nachdem sich die Antragstellerin dann aber erstmals wieder am 11. Juli 2011 zum Arzt begeben habe, sei das durchgehende Versicherungsverhältnis somit unterbrochen gewesen und auch am 11. Juli 2011 nicht mehr wieder aufgelebt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. Juli 2011 um eine Erst- oder Folgebescheinigung handele. Versicherungsschutz innerhalb der GKV bestehe danach erst wieder bei erneutem Arbeitslosengeldbezug.
Dazu dass Krankenversicherungspflicht, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Juli 2011 unterstellt, insoweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn auch ohne Krankengeldanspruch, dann übergangslos kraft Gesetzes eingetreten wäre, führte die Antragsgegnerin selbst nichts aus. Ebenso nichts zu einem nach § 19 SGB V möglichen nachgehenden Leistungsanspruch mit Anspruch auf Krankengeld zumindest bis 5. August 2011.
Die Antragstellerin hat am 1. August 2011 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin beantragt, mit der sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gewährung von Krankengeld für die Dauer ihrer Kranschreibung rückwirkend ab 6. Juli 2011 geltend macht. Im einstweiligen Rechtsschutz im Wesentlichen sinngemäß mit der Begründung, dass sie über keinen Krankenversicherungsschutz und keinerlei Einkünfte verfüge und kein Geld für Miete, Nebenkosten und Lebensmittel habe. Ersparnisse seien nicht vorhanden. Sie müsse ihren Lebensunterhalt von Geld bestreiten, was sie sich von ihrer Tochter geborgt habe. Im Übrigen habe sie ihrer Auffassung nach alles, um übergangslos Krankengeld von der Antragsgegnerin zu erhalten. Sie sei aus der Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen worden. Dies sei der Antragsgegnerin spätestens am 7. Juli 2011 bekannt gewesen. Warum habe sie trotz dieser Entlassung als arbeitsunfähig vor dem 11. Juli 2011 zum Arzt gehen sollen. Der Antragsgegnerin habe doch neben der Entlassungsmitteilung auch der Entlassungsbericht vorgelegen, mit dem dies ebenfalls bescheinigt werde; zumindest sei dieser dann aber ihres Wissens ausdrücklich von der Antragsgegnerin auch angefordert worden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Es lägen weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vor. Nicht nur, dass der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei, gegen den die Antragstellerin selbst keinen Widerspruch eingelegt habe, der vorliegende Antrag von der Antragsgegnerin dann aber als solcher gewertet werde, die antragsgemäße Entscheidung käme auch einer durch nichts zu rechtfertigenden Vorwegnahme der Hauptsache gleich, wobei die Gefahr bestünde, dass je nach den künftigen finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin eine Rückforderung des vorläufig zu zahlenden Krankengeldes unmöglich werde und die Leistung z.B. bei einer Klageabweisung im späteren Hauptsacheverfahren im Ergebnis dann zu Lasten der Versichertengemeinschaft erbracht worden sei, obwohl sie der Antragstellerin nicht zugestanden habe. Insoweit stünde es der Antragstellerin frei, erneut bei der Agentur für Arbeit ALG zu beantragen, ggf. beim für sie zuständigen Jobcenter auch ALG II oder eben Sozialhilfe, so dass sie zumindest insoweit finanziell abgesichert wäre. Bei alledem ersetzte die o.a. Entlassungsmitteilung der Rehaklinik, die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstelle, eine solche auch nicht; im Übrigen wäre nach der Entlassung aus der Klinik für die weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach der Entlassung der behandelnde Arzt der Antragstellerin zuständig gewesen und den habe sie eben halt noch am Entlassungstag 5. Juli 2011 aufsuchen müssen, da das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Entlassung am 5. Juli 2011 geendet habe. Bereits eine Feststellung von weiterer Arbeitsunfähigkeit am 6. Juli 2011 habe insoweit keinen Krankengeldanspruch mehr entstehen lassen können.
Auf Vorhalt des Gerichts, warum dann nicht zumindest Krankengeld als nachgehender Leistungsanspruch gewährt worden sei, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. August 2011 auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 SGB V einen nachgehenden Krankengeldanspruch für die Zeit vom 12. Juli 2011 bis 5. August 2011 anerkannt, im Übrigen aber an ihrer o.a. Auffassung festgehalten. Das Anerkenntnis erst ab 12. Juli 2011 hat sie wiederum mit der erstmaligen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme am 11. Juli 2011 begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dessen wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist über das Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 10. August 2011 hinaus im entschiedenen Umfang begründet. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auch für die Zeiträume vor dem 1. August 2011, dem Tag der Antragstellung bei Gericht, also nach dem Anerkenntnis auch noch für die Zeit vom 6. Juli bis 11. Juli 2011, kommt dagegen nicht in Betracht, da für einen - wie hier bis einschließlich 31. Juli 2011 - in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum eine Eilbedürftigkeit regelmäßig selbst dann zu verneinen ist, wenn - wie auch hier – die übrigen Anspruchsvoraussetzungen selbst vorgelegen haben.
Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis zum 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in "Vornahmesachen" entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz nunmehr ausdrücklich auch im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze jedoch auch weiterhin Beachtung finden.
Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.
Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages der Antragstellerin als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.
Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist nach alledem in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.
Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).
Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479), wobei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig hiervon aber auch gleichzeitig noch ein Anordnungsgrund vorliegen muss, wovon nicht ausgegangen werden könnte, wenn die finanziellen Mittel des Antragstellers ihm eine Vorfinanzierung der begehrten Leistung ohne weiteres zumutbar erscheinen ließen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) bei alledem aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.
Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).
Vorliegend wäre eine Klage im Hauptsacheverfahren entgegen der Antragsgegnerin über das abgegebene Anerkenntnis hinaus, das allein einen befristeten nachrangigen Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V beinhaltet, offensichtlich begründet, da der Antragstellerin auch bereits ab 6. Juli 2011 "unbefristet" im Rahmen eines originären Anspruchs nach § 44 SGB V Krankengeld zu gewähren gewesen wäre, an den sich die ausgesprochene vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die mit ihrem Teilanerkenntnis das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit selbst erst gar nicht infrage stellt, dann folgerichtig unter weiterer Berücksichtigung der im vorgenannten Sinne zu erfolgenden Abwägung anlehnt.
Zur weiteren Rechtslage:
Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestimmt sich die Frage, ob ein Versicherter Krankengeld beanspruchen kann, mit den Ausführungen der Antragsgegnerin nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt, wobei das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ausgehend vom Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung zu beurteilen ist und nicht vom bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007, B 1 KR 19/06 R und B 1 KR 37/06 R und vom 5. Mai 2009, B 1 KR 20/08 R).
Wäre die Antragstellerin danach aus der Rehabilitation z.B. als arbeitsfähig entlassen worden, ohne sich anschließend trotz ansonsten bestehendem Arbeitslosengeldanspruch unmittelbar arbeitslos zu melden und wäre sie danach noch vor einer erneuten Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr gehabt, da sie mit den o.a. Ausführungen der Antragsgegnerin ab dem 6. Juli 2011 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld in der GKV versichert gewesen wäre.
Ursprünglich abgeleitet hat sich das Versicherungsverhältnis aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Mit dessen Beendigung ist das Versicherungsverhältnis allein durch den Bezug von ALG fortgesetzt. Insoweit stellt dieser Leistungsbezug einen eigenständigen Anknüpfungspunkt für das Vorliegen von Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) dar, wobei diese Versicherungspflicht bzw. die mit dieser verbundene Mitgliedschaft in der KVdA dann aber auch wieder mit dem Ende des tatsächlichen Leistungsbezuges endet. Sie wird neben hier nicht in Betracht kommenden weiteren Möglichkeiten nur aufrecht erhalten, wenn während des Bezuges von ALG Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird und der Versicherte im Anschluss an die Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur Anspruch auf Krankengeld hat, oder, z.B. von einem Rentenversicherungsträger - wie hier - aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld tatsächlich bezieht. Mit dem Ende des Bezuges von Übergangsgeld endet damit grundsätzlich auch die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht.
Eine erst im Anschluss an die Entlassung aus einer Rehaklinik festgestellte Arbeitsunfähigkeit kann somit im Regelfall bei einer Entlassung als arbeitsfähig mit den Ausführungen der Antragsgegnerin keinen Krankengeldanspruch mehr begründen, da Krankengeldansprüche erst am Tag nach ihrer Feststellung entstehen und insoweit an diesem Tag ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden haben müsste, was mit den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall wäre.
Dies deshalb, weil für einen insoweit geltend gemachten Krankengeldanspruch anzuknüpfen ist mit dem BSG (wie vor) an den jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestand, der hier allein § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V wäre. Insoweit hält das BSG mit seinem Urteil in der Sache B 1 KR 37/06 R ausdrücklich daran fest, dass das Gesetz keinen Anhalt für das von anderer Seite zugrunde gelegte Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift und für ein Entstehen des Anspruchs aus § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bietet. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V stellt mit dem BSG, dem die Kammer folgt, für das Entstehen des Krankengeldanspruchs sodann aber auch und gerade nicht auf den Zeitpunkt des "wirklichen" oder vom Arzt attestierten Beginns der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Tag ab, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Das ist mit dem BSG der Tag, der sich an jenen anschließt, an dem ein Arzt selbst tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Trotz der im Anschluss an die Entlassung aus der Rehaklinik hier erstmals wieder am 11. Juli 2011 festgestellten weiteren Arbeitsunfähigkeit hindert dies zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung den streitigen Anspruch ab 6. Juli 2011 nicht. Hier war nämlich einerseits nach Aktenlage während der gesamten Rehabilitationsmaßnahme durchgehend bereits seit 8. Juni 2011 Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und ist andererseits mit der Entlassung aus der Rehaklinik gleichzeitig übergangslos weitere Arbeitsunfähigkeit für unbestimmte Zeit bescheinigt worden, was zunächst als Folgebescheinigung ausreicht, erst Recht, wenn diese Bescheinigung - hier in Form der o.a. Entlassungsmitteilung - noch innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorliegt und dann wiederum - wie hier - zeitgerecht am 11. Juli 2011 im Rahmen einer Folgebescheinigung dann auch ärztlicherseits weitere, durchgehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Dafür dass im endgültigen Rehabilitationsentlassungsbericht die als fortbestehend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dann auf eine Zeit vor dem 11. Juli 2011 festgelegt worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Mangels entsprechender Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu ebenfalls dafür, dass der längstmögliche Krankengeldanspruch im sogenannten Drei-Jahres-Zeitraum noch vor dem 26. August ausgeschöpft war.
Die Entlassung aus der Rehaklinik als arbeitsunfähig - im Übrigen auch entgegen langjähriger Praxis der Krankenkassen - bei alledem nicht als ausreichende Arbeitsunfähigkeitsmeldung anzusehen, würde zumindest bei wie hier unstreitig vorbestandener und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, dann auch die Wahrung eines Krankengeldanspruchs im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehabilitation unmöglich machen; es dürfte nämlich im Regelfall bereits aus zeitlichen Gründen erst gar nicht möglich sein, sich am Entlassungstag im Anschluss an die Heimreise zuhause noch beim behandelnden Arzt krankschreiben zu lassen (vgl. zu dieser Problematik Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 16 B 78/08 KR).
Auf nachrangige andere Sozialleistungen kann die Antragstellerin sodann ebenfalls nicht verwiesen werden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat sie solange nicht, wie sie - wie offensichtlich nicht nur derzeit, sondern bereits seit 8. Juni 2011 und dann zumindest auch noch bis 28. August 2011 - auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig anzusehen ist, also der Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für einen Arbeitslosengeldanspruch erst gar nicht zur Verfügung steht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sich nicht insgesamt auch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehen würde, wofür jedoch bereits auf der Grundlage der o.a. Diagnosen jegliche Anhaltspunkte bestehen.
Anspruch auf Sozialhilfe hätte sie bereits deswegen nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin bereits derart erwerbsgemindert ist, dass bereits jetzt feststünde, dass sie mindestens 6 Monate nicht zumindest 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte. Im Übrigen stellen aus Steuermittel finanzierte Sozialhilfeleistungen gegenüber Versicherungsleistungen absolut nachrangige Leistungen dar, so dass sie damit rechnen muss, vom zuständigen Sozialhilfeträger auf die vorrangigen Versicherungsleistungen verwiesen zu werden, wobei Sozialhilfe abschließend aber auch insgesamt nicht rückwirkend gezahlt würde.
Gleiches würde im Ergebnis für mögliche Ansprüche auf ALG II gelten.
Sodann ist die Antragstellerin nicht zuletzt aufgrund ihrer Krankengeschichte dann aber auch auf einen lückenlosen, im Hinblick auf ihre finanzielle Situation auch kostenfreien Krankenversicherungsschutz bis zur erneuten Gewährung von ALG angewiesen, der nur dann gewährleistet ist, wenn ihr Krankengeld als im o.a. Sinne "unbefristete" Leistung gezahlt wird. Bei offensichtlich bestehendem Anspruch ihr dies zu verwehren, kann insoweit nicht Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung sein. Dies zumindest insoweit nicht, als die geschiedene Antragstellerin ihren glaubhaften Angaben zufolge über keinerlei eigene Einkünfte und auch keine wesentlichen Ersparnisse verfügt.
Darüber hinaus sind dann jedoch keinerlei Gründe ersichtlich, den einstweiligen Rechtsschutz - wie vorliegend beantragt – auch auf Zeiträume vor dem 1. August 2011 und damit auch auf Zeiträume vor Eingang des vorliegenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstrecken.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss insoweit für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse vom 22. September 2005, L 9 AS 47/05 ER, vom 7. Juni 2006, L 9 AS 85/06 ER und vom 30. August 2006, L 9 AS 115/06 ER, vom 16. November 2007, L 9 SO 105/07 ER und vom 27. November 2007, L 9 AS 358/07 ER sowie vom 14. Februar 2008, L 9 SO 134/07 ER). Für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum ist eine Eilbedürftigkeit dabei regelmäßig zu verneinen (vgl. z.B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2006, L 9 AS 171/06 ER). Insoweit ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit bereitzustellen, (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse vom 22. Mai 2007, L 7 AS 134/07 m.w.N. und vom 5. Juni 2008, L 7 AS 69/08 B ER und L 7 B 36/08 AS). Das Bestehen von Verbindlichkeiten als Folge der vorübergehenden Unterbrechung der Krankengeldgewährung reicht danach für die Annahme einer nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu begegnenden Notlage nicht aus.
In Anbetracht des zumindest teilweise bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen des Anordnungsgrundes mit den weiteren o.a. Ausführungen abschließend keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragstellerin ist auch das Abwarten der Entscheidung aus den oben genannten Gründen im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Einer einstweiligen Anordnung steht dabei auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da eine Rückforderung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und es sich somit nicht um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. November 2007, L 1 KR 230/07 ER).
Dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung war somit im entschiedenen Umfang stattzugeben; teilweise war er jedoch auch abzulehnen, wobei eine mögliche Weitergewährung von Krankengeld über den 26. August 2011 hinaus, die im laufenden Krankengeldbezug als Folgebescheinigung spätestens am 26. August 2011 festgestellt sein müsste, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz ab 6. Juli 2011 im Streit
Die nicht verheiratete, geschiedene Klägerin ist 1956 geboren. Bis 30. April 2011 war sie bei der Antragsgegnerin aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Mit dessen Beendigung mit Ablauf des 30. April 2011 und der Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG) nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) ab 1. Mai 2011 mit einem kalendertäglichen Leistungsbetrag von nach Aktenlage 27,87 Euro bestand Versicherungspflicht der Antragstellerin innerhalb der GKV weiterhin bei der Antragsgegnerin dann aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Die Leistungsgewährung nach dem SGB III endete dann mit Ablauf des 7. Juni 2011, nachdem der Antragstellerin zuvor bereits im April 2011 seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine medizinische Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Reha-Klinik "B.B.", einer Fachklinik für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen, Krebsnachsorge, bewilligt worden war, die Antragstellerin diese dann am 8. Juni 2011 auch angetreten hatte, der Antragstellerin von der DRV aus Anlass ihrer Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld bewilligt worden war und die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 15. Juni 2011 die Arbeitslosengeldgewährung ab 8. Juni 2011 wegen des Übergangsgeldbezuges, der zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruches führe, aufgehoben hatte.
Nachdem im Anschluss an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Arbeitslosengeldbezug eine Krankmeldung selbst nicht erfolgt war, erfolgte dies dann erstmals wieder für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme ab 8. Juni 2011, wobei die Antragstellerin aus dieser dann am Dienstag, den 5. Juli 2011 ausweislich einer Entlassungsmitteilung der o.a. Klinik vom selben Tag, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 7. Juli 2011, als weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden war.
Bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur hatte sich die Antragstellerin dann nach den von ihr vorgelegten Unterlagen am 6. Juli 2011 zurückgemeldet und die Weitergewährung von Arbeitslosengeld beantragt, war dann wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und insoweit fehlender Verfügbarkeit von dieser wegen eines möglichen Krankengeldanspruchs aber an die Antragsgegnerin verwiesen worden, ohne dieser jedoch zunächst über die o.a. Entlassungsmitteilung hinaus eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Stattdessen führte sie eigenen Angaben zufolge mit der Antragsgegnerin allein mehrere Telefongespräche zur weiteren Vorgehensweise, stellte sich am Montag, n 11. Jul 2007 beim Vertreter ihrer Hausärztin vor, der ihr unter dem selben Tag als Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 29. Juli 2011 attestierte, wobei die Hausärztin der Antragstellerin im Weiteren am Donnerstag, den 28. Juli 2011, bei der Antragsgegnerin eingegangen am Donnerstag, den 4. August 2011 weitere Folge-Arbeitsunfähigkeit bis 26. August 2011 bescheinigte, jeweils auf der Grundlage einer Krebserkrankung der Antragstellerin mit psychischen Verhaltensstörungen. Gleichzeitig bescheinigte die Hausärztin der Antragstellerin dann mit Attest vom 25. Juli 2011 auch nochmals gesondert Arbeitsunfähigkeit durchgehend über den 5. Juli 2011 hinaus.
Mit ohne Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 28. Juli 2011 lehnte die Antragsgegnerin dann die Gewährung von Krankengeld ab. Die Antragstellerin sei ab 6. Juli 2011 dort nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Mit der Aufnahme in die Rehaklinik sei die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin allein durch den Bezug von Übergangsgeld aufrechterhalten worden (§§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III, 192 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Nach der Entlassung am 5. Juli 2011 hätte sich die Antragstellerin insoweit am gleichen Tag bei ihrem behandelnden Arzt vorstellen müssen, um ein durchgehendes Versicherungsverhältnis und somit auch den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nachdem sich die Antragstellerin dann aber erstmals wieder am 11. Juli 2011 zum Arzt begeben habe, sei das durchgehende Versicherungsverhältnis somit unterbrochen gewesen und auch am 11. Juli 2011 nicht mehr wieder aufgelebt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. Juli 2011 um eine Erst- oder Folgebescheinigung handele. Versicherungsschutz innerhalb der GKV bestehe danach erst wieder bei erneutem Arbeitslosengeldbezug.
Dazu dass Krankenversicherungspflicht, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Juli 2011 unterstellt, insoweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn auch ohne Krankengeldanspruch, dann übergangslos kraft Gesetzes eingetreten wäre, führte die Antragsgegnerin selbst nichts aus. Ebenso nichts zu einem nach § 19 SGB V möglichen nachgehenden Leistungsanspruch mit Anspruch auf Krankengeld zumindest bis 5. August 2011.
Die Antragstellerin hat am 1. August 2011 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin beantragt, mit der sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gewährung von Krankengeld für die Dauer ihrer Kranschreibung rückwirkend ab 6. Juli 2011 geltend macht. Im einstweiligen Rechtsschutz im Wesentlichen sinngemäß mit der Begründung, dass sie über keinen Krankenversicherungsschutz und keinerlei Einkünfte verfüge und kein Geld für Miete, Nebenkosten und Lebensmittel habe. Ersparnisse seien nicht vorhanden. Sie müsse ihren Lebensunterhalt von Geld bestreiten, was sie sich von ihrer Tochter geborgt habe. Im Übrigen habe sie ihrer Auffassung nach alles, um übergangslos Krankengeld von der Antragsgegnerin zu erhalten. Sie sei aus der Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen worden. Dies sei der Antragsgegnerin spätestens am 7. Juli 2011 bekannt gewesen. Warum habe sie trotz dieser Entlassung als arbeitsunfähig vor dem 11. Juli 2011 zum Arzt gehen sollen. Der Antragsgegnerin habe doch neben der Entlassungsmitteilung auch der Entlassungsbericht vorgelegen, mit dem dies ebenfalls bescheinigt werde; zumindest sei dieser dann aber ihres Wissens ausdrücklich von der Antragsgegnerin auch angefordert worden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Es lägen weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vor. Nicht nur, dass der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei, gegen den die Antragstellerin selbst keinen Widerspruch eingelegt habe, der vorliegende Antrag von der Antragsgegnerin dann aber als solcher gewertet werde, die antragsgemäße Entscheidung käme auch einer durch nichts zu rechtfertigenden Vorwegnahme der Hauptsache gleich, wobei die Gefahr bestünde, dass je nach den künftigen finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin eine Rückforderung des vorläufig zu zahlenden Krankengeldes unmöglich werde und die Leistung z.B. bei einer Klageabweisung im späteren Hauptsacheverfahren im Ergebnis dann zu Lasten der Versichertengemeinschaft erbracht worden sei, obwohl sie der Antragstellerin nicht zugestanden habe. Insoweit stünde es der Antragstellerin frei, erneut bei der Agentur für Arbeit ALG zu beantragen, ggf. beim für sie zuständigen Jobcenter auch ALG II oder eben Sozialhilfe, so dass sie zumindest insoweit finanziell abgesichert wäre. Bei alledem ersetzte die o.a. Entlassungsmitteilung der Rehaklinik, die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstelle, eine solche auch nicht; im Übrigen wäre nach der Entlassung aus der Klinik für die weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach der Entlassung der behandelnde Arzt der Antragstellerin zuständig gewesen und den habe sie eben halt noch am Entlassungstag 5. Juli 2011 aufsuchen müssen, da das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Entlassung am 5. Juli 2011 geendet habe. Bereits eine Feststellung von weiterer Arbeitsunfähigkeit am 6. Juli 2011 habe insoweit keinen Krankengeldanspruch mehr entstehen lassen können.
Auf Vorhalt des Gerichts, warum dann nicht zumindest Krankengeld als nachgehender Leistungsanspruch gewährt worden sei, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. August 2011 auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 SGB V einen nachgehenden Krankengeldanspruch für die Zeit vom 12. Juli 2011 bis 5. August 2011 anerkannt, im Übrigen aber an ihrer o.a. Auffassung festgehalten. Das Anerkenntnis erst ab 12. Juli 2011 hat sie wiederum mit der erstmaligen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme am 11. Juli 2011 begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dessen wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist über das Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 10. August 2011 hinaus im entschiedenen Umfang begründet. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auch für die Zeiträume vor dem 1. August 2011, dem Tag der Antragstellung bei Gericht, also nach dem Anerkenntnis auch noch für die Zeit vom 6. Juli bis 11. Juli 2011, kommt dagegen nicht in Betracht, da für einen - wie hier bis einschließlich 31. Juli 2011 - in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum eine Eilbedürftigkeit regelmäßig selbst dann zu verneinen ist, wenn - wie auch hier – die übrigen Anspruchsvoraussetzungen selbst vorgelegen haben.
Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis zum 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in "Vornahmesachen" entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz nunmehr ausdrücklich auch im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze jedoch auch weiterhin Beachtung finden.
Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.
Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages der Antragstellerin als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.
Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist nach alledem in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.
Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).
Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479), wobei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig hiervon aber auch gleichzeitig noch ein Anordnungsgrund vorliegen muss, wovon nicht ausgegangen werden könnte, wenn die finanziellen Mittel des Antragstellers ihm eine Vorfinanzierung der begehrten Leistung ohne weiteres zumutbar erscheinen ließen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) bei alledem aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.
Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).
Vorliegend wäre eine Klage im Hauptsacheverfahren entgegen der Antragsgegnerin über das abgegebene Anerkenntnis hinaus, das allein einen befristeten nachrangigen Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V beinhaltet, offensichtlich begründet, da der Antragstellerin auch bereits ab 6. Juli 2011 "unbefristet" im Rahmen eines originären Anspruchs nach § 44 SGB V Krankengeld zu gewähren gewesen wäre, an den sich die ausgesprochene vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die mit ihrem Teilanerkenntnis das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit selbst erst gar nicht infrage stellt, dann folgerichtig unter weiterer Berücksichtigung der im vorgenannten Sinne zu erfolgenden Abwägung anlehnt.
Zur weiteren Rechtslage:
Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestimmt sich die Frage, ob ein Versicherter Krankengeld beanspruchen kann, mit den Ausführungen der Antragsgegnerin nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt, wobei das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ausgehend vom Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung zu beurteilen ist und nicht vom bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007, B 1 KR 19/06 R und B 1 KR 37/06 R und vom 5. Mai 2009, B 1 KR 20/08 R).
Wäre die Antragstellerin danach aus der Rehabilitation z.B. als arbeitsfähig entlassen worden, ohne sich anschließend trotz ansonsten bestehendem Arbeitslosengeldanspruch unmittelbar arbeitslos zu melden und wäre sie danach noch vor einer erneuten Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr gehabt, da sie mit den o.a. Ausführungen der Antragsgegnerin ab dem 6. Juli 2011 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld in der GKV versichert gewesen wäre.
Ursprünglich abgeleitet hat sich das Versicherungsverhältnis aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Mit dessen Beendigung ist das Versicherungsverhältnis allein durch den Bezug von ALG fortgesetzt. Insoweit stellt dieser Leistungsbezug einen eigenständigen Anknüpfungspunkt für das Vorliegen von Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) dar, wobei diese Versicherungspflicht bzw. die mit dieser verbundene Mitgliedschaft in der KVdA dann aber auch wieder mit dem Ende des tatsächlichen Leistungsbezuges endet. Sie wird neben hier nicht in Betracht kommenden weiteren Möglichkeiten nur aufrecht erhalten, wenn während des Bezuges von ALG Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird und der Versicherte im Anschluss an die Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur Anspruch auf Krankengeld hat, oder, z.B. von einem Rentenversicherungsträger - wie hier - aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld tatsächlich bezieht. Mit dem Ende des Bezuges von Übergangsgeld endet damit grundsätzlich auch die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht.
Eine erst im Anschluss an die Entlassung aus einer Rehaklinik festgestellte Arbeitsunfähigkeit kann somit im Regelfall bei einer Entlassung als arbeitsfähig mit den Ausführungen der Antragsgegnerin keinen Krankengeldanspruch mehr begründen, da Krankengeldansprüche erst am Tag nach ihrer Feststellung entstehen und insoweit an diesem Tag ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden haben müsste, was mit den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall wäre.
Dies deshalb, weil für einen insoweit geltend gemachten Krankengeldanspruch anzuknüpfen ist mit dem BSG (wie vor) an den jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestand, der hier allein § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V wäre. Insoweit hält das BSG mit seinem Urteil in der Sache B 1 KR 37/06 R ausdrücklich daran fest, dass das Gesetz keinen Anhalt für das von anderer Seite zugrunde gelegte Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift und für ein Entstehen des Anspruchs aus § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bietet. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V stellt mit dem BSG, dem die Kammer folgt, für das Entstehen des Krankengeldanspruchs sodann aber auch und gerade nicht auf den Zeitpunkt des "wirklichen" oder vom Arzt attestierten Beginns der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Tag ab, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Das ist mit dem BSG der Tag, der sich an jenen anschließt, an dem ein Arzt selbst tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Trotz der im Anschluss an die Entlassung aus der Rehaklinik hier erstmals wieder am 11. Juli 2011 festgestellten weiteren Arbeitsunfähigkeit hindert dies zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung den streitigen Anspruch ab 6. Juli 2011 nicht. Hier war nämlich einerseits nach Aktenlage während der gesamten Rehabilitationsmaßnahme durchgehend bereits seit 8. Juni 2011 Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und ist andererseits mit der Entlassung aus der Rehaklinik gleichzeitig übergangslos weitere Arbeitsunfähigkeit für unbestimmte Zeit bescheinigt worden, was zunächst als Folgebescheinigung ausreicht, erst Recht, wenn diese Bescheinigung - hier in Form der o.a. Entlassungsmitteilung - noch innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorliegt und dann wiederum - wie hier - zeitgerecht am 11. Juli 2011 im Rahmen einer Folgebescheinigung dann auch ärztlicherseits weitere, durchgehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Dafür dass im endgültigen Rehabilitationsentlassungsbericht die als fortbestehend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dann auf eine Zeit vor dem 11. Juli 2011 festgelegt worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Mangels entsprechender Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu ebenfalls dafür, dass der längstmögliche Krankengeldanspruch im sogenannten Drei-Jahres-Zeitraum noch vor dem 26. August ausgeschöpft war.
Die Entlassung aus der Rehaklinik als arbeitsunfähig - im Übrigen auch entgegen langjähriger Praxis der Krankenkassen - bei alledem nicht als ausreichende Arbeitsunfähigkeitsmeldung anzusehen, würde zumindest bei wie hier unstreitig vorbestandener und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, dann auch die Wahrung eines Krankengeldanspruchs im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehabilitation unmöglich machen; es dürfte nämlich im Regelfall bereits aus zeitlichen Gründen erst gar nicht möglich sein, sich am Entlassungstag im Anschluss an die Heimreise zuhause noch beim behandelnden Arzt krankschreiben zu lassen (vgl. zu dieser Problematik Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 16 B 78/08 KR).
Auf nachrangige andere Sozialleistungen kann die Antragstellerin sodann ebenfalls nicht verwiesen werden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat sie solange nicht, wie sie - wie offensichtlich nicht nur derzeit, sondern bereits seit 8. Juni 2011 und dann zumindest auch noch bis 28. August 2011 - auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig anzusehen ist, also der Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für einen Arbeitslosengeldanspruch erst gar nicht zur Verfügung steht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sich nicht insgesamt auch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehen würde, wofür jedoch bereits auf der Grundlage der o.a. Diagnosen jegliche Anhaltspunkte bestehen.
Anspruch auf Sozialhilfe hätte sie bereits deswegen nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin bereits derart erwerbsgemindert ist, dass bereits jetzt feststünde, dass sie mindestens 6 Monate nicht zumindest 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte. Im Übrigen stellen aus Steuermittel finanzierte Sozialhilfeleistungen gegenüber Versicherungsleistungen absolut nachrangige Leistungen dar, so dass sie damit rechnen muss, vom zuständigen Sozialhilfeträger auf die vorrangigen Versicherungsleistungen verwiesen zu werden, wobei Sozialhilfe abschließend aber auch insgesamt nicht rückwirkend gezahlt würde.
Gleiches würde im Ergebnis für mögliche Ansprüche auf ALG II gelten.
Sodann ist die Antragstellerin nicht zuletzt aufgrund ihrer Krankengeschichte dann aber auch auf einen lückenlosen, im Hinblick auf ihre finanzielle Situation auch kostenfreien Krankenversicherungsschutz bis zur erneuten Gewährung von ALG angewiesen, der nur dann gewährleistet ist, wenn ihr Krankengeld als im o.a. Sinne "unbefristete" Leistung gezahlt wird. Bei offensichtlich bestehendem Anspruch ihr dies zu verwehren, kann insoweit nicht Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung sein. Dies zumindest insoweit nicht, als die geschiedene Antragstellerin ihren glaubhaften Angaben zufolge über keinerlei eigene Einkünfte und auch keine wesentlichen Ersparnisse verfügt.
Darüber hinaus sind dann jedoch keinerlei Gründe ersichtlich, den einstweiligen Rechtsschutz - wie vorliegend beantragt – auch auf Zeiträume vor dem 1. August 2011 und damit auch auf Zeiträume vor Eingang des vorliegenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstrecken.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss insoweit für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse vom 22. September 2005, L 9 AS 47/05 ER, vom 7. Juni 2006, L 9 AS 85/06 ER und vom 30. August 2006, L 9 AS 115/06 ER, vom 16. November 2007, L 9 SO 105/07 ER und vom 27. November 2007, L 9 AS 358/07 ER sowie vom 14. Februar 2008, L 9 SO 134/07 ER). Für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum ist eine Eilbedürftigkeit dabei regelmäßig zu verneinen (vgl. z.B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2006, L 9 AS 171/06 ER). Insoweit ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit bereitzustellen, (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse vom 22. Mai 2007, L 7 AS 134/07 m.w.N. und vom 5. Juni 2008, L 7 AS 69/08 B ER und L 7 B 36/08 AS). Das Bestehen von Verbindlichkeiten als Folge der vorübergehenden Unterbrechung der Krankengeldgewährung reicht danach für die Annahme einer nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu begegnenden Notlage nicht aus.
In Anbetracht des zumindest teilweise bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen des Anordnungsgrundes mit den weiteren o.a. Ausführungen abschließend keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragstellerin ist auch das Abwarten der Entscheidung aus den oben genannten Gründen im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Einer einstweiligen Anordnung steht dabei auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da eine Rückforderung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und es sich somit nicht um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. November 2007, L 1 KR 230/07 ER).
Dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung war somit im entschiedenen Umfang stattzugeben; teilweise war er jedoch auch abzulehnen, wobei eine mögliche Weitergewährung von Krankengeld über den 26. August 2011 hinaus, die im laufenden Krankengeldbezug als Folgebescheinigung spätestens am 26. August 2011 festgestellt sein müsste, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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