Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 SO 25/12 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 86/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum konkret einzelfallbezogenen Anspruch eines nicht seelisch kranken, begrenzt Sicherungsverwahrten gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger auf Hilfeleistungen in Form individuell ermittelten, fachspezifischen Betreuten Wohnens zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII im einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Strafvollstreckungskammer dies nach ärztlichem Gutachten als Voraussetzung für eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung auf Bewährung deklariert (im Ergebnis bestätigt durch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. August 2012, L 4 SO 86/12 B ER).
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller, einsetzend mit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung, vorläufig bis zur Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Februar 2012 sowie bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung bis zur Entscheidung im 1. Rechtszug, Leistungen nach § 67 SGB XII durch den Verein C.C. e.V., C-Stadt, in Form des Betreuten Wohnens, mit nach den Betreuungsplänen des vorgenannten Vereins 20 FLS/Monat für 6 Monate und 16,5 FLS/Monat für dann zunächst vorläufig weitere 6 Monate zu gewähren; dies bis zum Einsetzen einer Leistungsgewährung durch das hierfür zuständige Jobcenter im gesetzlichen Umfang zzgl. der Kosten, die durch das dem Antragsteller vom vorgenannten Verein zur Verfügung gestellte, möblierte Zimmer entstehen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ambulante Hilfeleistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in der Form Betreuten Wohnens einschließlich der Kosten eines möblierten Zimmers zu gewähren, wobei Träger der Maßnahme die C.C. e.V., C-Stadt, sein und die Maßnahme einsetzen soll mit der Entlassung des Antragstellers aus der Justizvollzugsanstalt A-Stadt, wo der Antragsteller derzeit zur Vollstreckung einer mit Urteil des Landgerichts D-Stadt vom 25. Juni 1996 angeordneten Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Insoweit war mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 21. Juni 2011, 10 Js XY die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung zwar bereits mit Ablauf des 30. September 2011 zur Bewährung angeordnet worden; diese Entlassung hatte das Landgericht B-Stadt dann mit weiterem Beschluss vom 27. September 2011 jedoch wieder aufgehoben, weil das insoweit geplante Entlassungssetting nicht umzusetzen war. Ursprünglich war insoweit im Beschluss vom 21. Juni 2011 ausgeführt worden, dass der Antragsteller aus der Maßregel zu entlassen sei, weil nicht die Gefahr bestehe, dass er schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe, wobei diese Beurteilung jedoch voraussetze, dass die in Angriff genommenen und vorangekommenen Bemühungen um ein hinreichend strukturiertes Entlassungsumfeld in der von den hierfür verantwortlichen und dem Antragsteller beabsichtigten Weise zu Ende gebracht würden, wobei kein Zweifel daran bestehe, dass dies gelingen werde und dann auch bis zum 30. September 2011 gelungen sei, so dass das Datum der Beendigung der Maßregel entsprechend festzusetzen gewesen sei. Die Überzeugung hierfür habe das Gericht aus der Gesamtschau der Persönlichkeit des Antragstellers und vor allem seiner Entwicklung in den letzten Jahren im Vollzug gewonnen, wie sie in zwei Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt und bewertet worden sei. Die notwendigen Hilfen und Überwachungen würden dabei durch die erteilten Weisungen sichergestellt, die gleichsam mit dem vorgenannten Beschluss vom 21. Juni 2011 festgelegt worden waren. Dennoch war dann die mit Beschluss vom 27. September 2011 erfolgte Aufhebung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung erfolgt, nachdem es bereits an einer ordentlichen Wohnmöglichkeit fehle, der Antragsteller praktisch auf die Straße oder, was der Sache nach dasselbe sei, in ein unbetreutes Männerwohnheim entlassen werden müsse. Insoweit liege es für das Gericht auf der Hand, dass der Antragsteller den damit notwendig einhergehenden Belastungen nicht gewachsen wäre. Damit sei ein unverzichtbarer Teil der hinreichend günstigen Kriminalprognose im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entfallen, ohne dass dem Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Vorwurf zu machen sei, sondern es lediglich die zuständigen Stellen nicht vermocht hätten, ihm eine hinreichend stabile Umgebung anzubieten. Abschließend war dann im Beschluss vom 27. September 2011 noch ausgeführt worden, dass das Gericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung unverzüglich erneut aussprechen werde, wenn eine hinreichende Entlassungssituation geschaffen worden sei.
Kontakt wurde dann im Weiteren seitens des Antragstellers hergestellt mit dem Verein C.C e.V., C-Stadt, der dem Antragsteller die Möglichkeit der Miete eines möblierten Zimmers sowie des betreuten Wohnens anbot, mit der Folge, dass der Antragsteller beim Antragsgegner als dem für seinen letzten Wohnsitz örtlich zuständigen Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 26. Januar 2012 durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Kostenzusage für eine solche Betreuung ausdrücklich auch beantragte und dies schließlich unter dem 1. Februar 2012 entsprechend konkretisierte. Beantragt worden war insoweit die Gewährung von Leistungen nach § 67 SGB XII.
Mit ohne Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 7. Februar 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Aus den dort vorliegenden Beschlüssen des Landgerichts B-Stadt und eines weiteren Beschlusses des Oberlandesgerichts E-Stadt gehe zwar unzweifelhaft hervor, dass der Antragsteller vom Gericht u.a. die Auflage bekommen habe, eine Wohnung mit einem kontrollierenden sozialen Netzwerk (Betreutes Wohnen) für eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nachzuweisen; hier liege jedoch eine Versorgungslücke vor, da nicht geregelt sei, wer für die Übernahme der Kosten zuständig sei, wenn ein in Sicherungsverwahrung Inhaftierter vorzeitig aus dieser entlassen werde. Diese Versorgungslücke sei zunächst zwischen Justiz- und Sozialministerium zu klären.
Gegen den Bescheid vom 7. Februar 2012 legte der Antragsteller durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2012 Widerspruch ein. Insoweit werde zu Unrecht darauf verwiesen, dass für den Fall der Entlassung von Sicherheitsverwahrten besondere Zuständigkeitsregelungen einzuhalten wären. Der Antragsteller habe Leistungen nach § 67 SGB XII beantragt zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach der Haftentlassung. Diese Voraussetzungen lägen auch vor, wobei der Antragsgegner nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung und Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen zuständig sei. Für den Antragsteller sei mittels eines Gutachtens der Bedarf an Unterstützung mit einer Stunde wöchentlich für ein Jahr in seiner eigenen Wohnung gesehen bzw. für zwei Stunden für ein halbes Jahr. Nunmehr habe der Antragsteller die Möglichkeit, ein möbliertes Zimmer von der C.C. e.V., C-Stadt, anzumieten. Gleichzeitig bestehe im Gegensatz zu anderen in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten keine besondere Gefährlichkeit des Antragstellers, die zu einer besonders engen Kontrolle führen müsste oder aber die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung erfüllen würden. Konkret waren insoweit von Dr. med. F. unter dem 8. Dezember 2011 1-2 Hausbesuche/Woche im ersten halben Jahr bzw. mindestens 1 Besuch/Woche für ein Jahr für notwendig erachtet worden.
Neben dem vorgenannten Widerspruch hat der Antragsteller gleichzeitig und ebenfalls mit Eingang am 21. Februar 2012 beim Sozialgericht in Kassel den vorliegenden Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung geltend gemacht. Insoweit hätten Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten Anspruch auf Unterstützung durch den Sozialhilfeträger. Besondere Lebensverhältnisse bestünden u.a. bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. Bei Entlassung aus der Strafhaft – auch jetzt mit gefundener Wohnmöglichkeit – gehöre der Antragsteller zu dem zu fördernden Personenkreis. Eine Eingliederung in die Gesellschaft sei beim Antragsteller vor allem aus dem Gesichtspunkt des bei ihm vorliegenden "Institutionalismus-Syndroms" anzunehmen. Aufgrund der langjährigen Inhaftierung sei eine Gewöhnung an die in der Haft bestehenden Abläufe und Verpflegung eingetreten. Hier habe der Antragsteller eine seelische Anpassung vollzogen, die im Rahmen des Betreuten Wohnens aufgebrochen werden könne. Zudem sei beim Antragsteller eine Deprivation festgestellt worden, der durch eine Resozialisierung begegnet werden sollte. Die beim Antragsteller vorliegenden sozialen Schwierigkeiten könnten in der Begleitung sozialer Kontakte und Förderung der Eigenständigkeit überwunden werden, die der Antragsteller infolge der langjährigen Haft und seiner durch Deprivation geprägten Lebensgeschichte kaum erlernt habe. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf das vorgenannte psychiatrische Gutachten des Dr. med. F., F-Stadt, vom 8. Dezember 2011, das ausdrücklich festhalte, dass beim Antragsteller keine seelische Behinderung vorliege, so dass die Voraussetzungen der Gewährung auch von Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII nicht zu prüfen gewesen seien. Die vom Landgericht vorgesehene Führungsaufsicht schließe Hilfen nach § 67 SGB XII ebenfalls nicht aus. Die Führungsaufsicht decke die notwendigen sozialpädagogischen Hilfen nicht ab. Nach dem Gutachten des Dr. med. F. sei beim Antragsteller davon auszugehen, dass mindestens ein Hausbesuch in der Woche für die Dauer eines Jahres erfolgen sollte. Da die Wohnmöglichkeit Voraussetzung für eine Entlassung aus der Haft sei, habe der Antragsteller insoweit bereits einen wesentlichen Schritt erfüllt, um durch das Landgericht B-Stadt entlassen werden zu können. Allerdings könne das Angebot für das möblierte Zimmer nur zeitlich beschränkt aufrechterhalten werden. Hinzukomme seitens der C.C. e.V., dass die Kostenzusage für die Leistungen erteilt sein müsse, ansonsten könne es nicht zu einer Aufnahme kommen. Da die Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung aus der Haft vorlägen, dafür lediglich eine Wohnung und ein strukturiertes Umfeld in Form einer Betreuung nachgewiesen werden müssten, verletze eine weitere Haftzeit den Antragsteller in seinen Grundrechten. Beim Antragsteller müsse kein auf Sicherungsverwahrte besonders gefundenes Setting vorliegen. Nach den Ausführungen des Dr. med. F. reiche eine ambulante Betreuung aus. Der Antragsteller habe ein möbliertes Zimmer zum Wohnen gefunden, die Betreuung für ihn würde ebenfalls von der C.C. e.V. übernommen werden können. Damit habe er die für eine Entlassung erforderlichen formalen Voraussetzungen geschaffen. Diese scheitere nur an der Kostenzusage nach § 67 SGB XII durch den Antragsgegner. Ein Abwarten des Widerspruchsverfahrens sei dem Antragsteller darüber hinaus aus den vorgenannten Gründen nicht zuzumuten, wobei der ursprünglichen Antragstellung für das Betreute Wohnen unter Darstellung der Hilfebedarfe des Antragstellers gleichzeitig ein "Integrierter Behandlungs-/Rehabilitationsplan – IBRP" der C.C. e.V., C-Stadt, beigefügt war. Der dabei nach Auffassung des Vereins erforderliche Hilfebedarf war mit 20 Fachleistungsstunden pro Monat für 6 Monate, dann reduziert auf 16,5 Fachleistungsstunden für die nächsten 1,5 Jahre konkretisiert worden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Problematisch sei insoweit, dass es der Gesetzgeber bislang versäumt habe, darüber zu entscheiden, wer für die nach der Entlassung notwendigen Maßnahmen zu tragenden Kosten zuständig sei. Insoweit sei die Frage offen, wer hinsichtlich der nach den Vorgaben des BVerfG schnellstmöglich zu entlassenden Personen die Kosten der Nachsorge trage. Zwar sei hier am 13. Oktober 2011 eine Vereinbarung über die Integration von Strafgefangenen in Hessen durch das Hessische Justizministerium, das Hessische Sozialministerium, die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit, den Hessischen Städtetag, den Hessischen Landkreistag, den Landeszusammenschluss für Straffälligenhilfe in Hessen und den Landeswohlfahrtsverband Hessen unterzeichnet worden. Zur Entlassung anstehende Sicherungsverwahrte seien dagegen keine Strafgefangenen und deshalb von dieser Vereinbarung nicht erfasst. Diese Ansicht werde sowohl vom Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) wie auch vom Hessischen Landkreistag mitgetragen. Konsequenterweise sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hessischen Strafvollzugsgesetz deshalb auch besonders geregelt und vom Strafvollzug insoweit abgetrennt worden. § 74 Strafvollzugsgesetz bestimme darüber hinaus, dass die Strafvollzugsbehörden die Entlassung vorzubereiten hätten, den Sicherungsverwahrten zu beraten und ihm zu helfen hätten, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Die Unterlassungen des Gesetzgebers hätten bei alledem zur Folge, dass die Justiz letztlich eine Regelung über die Kostentragung fällen müsse, was nach Auffassung des Antragsgegners gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Im Übrigen sei in der Tatsache, dass das Land Hessen zwar über seine Justizverwaltung Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers bindend festgelegt habe, deren Kostentragung jedoch nunmehr vollumfänglich dem Antragsgegner aufbürden wolle, was einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung entspreche. Der Verein C.C. e.V. weise insoweit selbst darauf hin, dass der Antragsteller intensiv betreut werden müsse, wobei der im betreuten Wohnen ansonsten übliche Betreuungsschlüssel bei 1: 15 liege, hier jedoch ein solcher von 1: 6 als notwendig angesehen werde. Allein dies zeige den Unterschied zu Personen, die üblicher Weise aus einer Haft entlassen würden. Wenn das Gericht insoweit auf § 43 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) verweise, sehe man dessen Voraussetzungen bereits deswegen nicht als erfüllt an, weil es sich beim Land Hessen nicht um einen Sozialleistungsträger handele. Im Übrigen sei der Antragsteller erwerbsfähig, so dass hier auch nicht der Antragsgegner für die Erbringung der hier streitigen Hilfen zuständig sei, sondern, wenn überhaupt, allenfalls der Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bei alledem bestehe kein Anordnungsanspruch, da nach wie vor nicht gesehen werde, inwieweit der Antragsgegner sachlich überhaupt zuständig für die beantragten Leistungen sei.
Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Antrag anschließend ausdrücklich aufrechterhalten. Die Zuständigkeit des Antragsgegners für Leistungen nach § 67 SGB XII sei unstreitig. Allein solche Leistungen würden hier jedoch auch nur geltend gemacht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen der regelmäßig zu erfolgenden Begutachtung zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung untersucht worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung nicht mehr vorliegen würden, da der Antragsteller aus Alters-, Gesundheitsgründen und mangels weiter anzunehmender Gefährlichkeit zu entlassen sei. Insofern sei der Vergleich zu anderen aus der Strafhaft zu entlassenden Personen auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG bzw. der des Europäischen Gerichtshofs für Mensachenrechte nicht möglich, da es sich hier um eine reguläre, vorzeitige Entlassung mit Bewährung handeln würde. Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die beantragten Leistungen folge dabei aus dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB XII, wonach der örtliche Sozialhilfeträger für die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel zuständig sei. Dieser sei nach § 98 SGB XII bei Formen des ambulanten betreuten Wohnens der Antragsgegner, der dann abschließend nochmals unter dem 13. März 2012 Stellung genommen hat.
Wegen des weiteren Inhalts, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, deren jeweils wesentliche, das vorliegende Antragsverfahren betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet.
Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 97 Rdnr. 23).
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in "Vornahmesachen" entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.
Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.
Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages des Antragstellers als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.
Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.
Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).
Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht die Kammer mit den Ausführungen des Antragstellers hierzu einen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung im o.a. Sinne als gegeben an, so dass dem Antrag, wie erfolgt, stattzugeben ist. Die hier beantragten Leistungen werden dabei auch unter dem Gesichtspunkt einer Entlassung aus der Sicherungsverwahrung auf Bewährung aus den Ausführungen des Antragstellers heraus, die sich die Kammer zu Eigen macht, zumindest im hier konkreten, individuellen Einzelfall des Antragstellers, dem Grunde nach von § 67 SGB XII erfasst, ohne dass es hierbei darauf ankommt, dass der insoweit veranschlagte, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstandende und im Ergebnis auch mit dem Gutachten des Dr. med. F. in Einklang stehende, vom Verein C.C. e.V. veranschlagte zeitliche Umfang der zu gewährenden Hilfen, diesen eines "regelhaften" Betreuten Wohnens überschreitet. Auch insoweit bleibt nämlich auf den Einzelfall abzustellen, wobei der vom vorgenannten Verein erstellte IBRP gerade diesem Einzelfall vorliegend dann auch tatsächlich und nachvollziehbar Rechnung trägt. Insoweit liegt eine konkret individuelle Hilfeplanung vor, aus der der ermittelte Hilfeumfang sowohl vom Inhalt als auch vom zeitlichen Umfang her individuell nachvollzogen werden kann, ohne auf einer in erster Linie lediglich allgemeinen Leistungsbeschreibung zu basieren. Dass die Betreuung ggf. eine intensivere individuelle Befassung mit dem Antragsteller als im ansonsten "vorgehaltenen" Umfang beinhaltet, bleibt also zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung genauso unbeachtlich, wie das vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung von Fallgestaltungen der vorliegenden Art in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfe. Der grundsätzliche Anspruch nach § 67 SGB XII bleibt hiervon jedenfalls unberührt. Ob und inwieweit das Land Hessen dem zuständigen Sozialhilfeträger dabei einen finanziellen Ausgleich einräumt, lässt diesen Anspruch jedenfalls nicht entfallen und ist allein auf politischer Ebene zu klären. Insoweit sind die Entlassungsvoraussetzungen dann aber auch nicht von der Justizverwaltung selbst vorgegeben worden, sondern einem – was der Antragsgegner verkennt - unabhängigen Gericht
Dies beinhaltet damit dann gleichzeitig auf der Grundlage des weiteren Vorbringens des Antragstellers auch einen Anordnungsgrund im o.a. Sinne. Ein weiteres Zuwarten ist dem Antragsteller – wie von ihm geltend gemacht – nicht zumutbar, wobei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund abschließend auch im Sinne einer zumindest vorläufigen Kostenübernahme bis zum Einsetzen einer Leistungsgewährung durch das hierfür zuständige Jobcenter dann auch hinsichtlich der Kosten zur Anwendung gelangen, die durch das dem Antragsteller vom vorgenannten Verein zur Verfügung gestellte möblierte Zimmer entstehen. Insoweit mag der Antragsgegner beim zuständigen Jobcenter einen Erstattungsanspruch geltend machen.
Dem Antrag war nach alledem stattzugeben, wobei die Befristung auf vorläufig ein Jahr dem Charakter einer einstweiligen Anordnung Rechnung trägt.
Die Kostenentscheidung beruht als einheitlicher Kostenentscheidung auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ambulante Hilfeleistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in der Form Betreuten Wohnens einschließlich der Kosten eines möblierten Zimmers zu gewähren, wobei Träger der Maßnahme die C.C. e.V., C-Stadt, sein und die Maßnahme einsetzen soll mit der Entlassung des Antragstellers aus der Justizvollzugsanstalt A-Stadt, wo der Antragsteller derzeit zur Vollstreckung einer mit Urteil des Landgerichts D-Stadt vom 25. Juni 1996 angeordneten Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Insoweit war mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 21. Juni 2011, 10 Js XY die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung zwar bereits mit Ablauf des 30. September 2011 zur Bewährung angeordnet worden; diese Entlassung hatte das Landgericht B-Stadt dann mit weiterem Beschluss vom 27. September 2011 jedoch wieder aufgehoben, weil das insoweit geplante Entlassungssetting nicht umzusetzen war. Ursprünglich war insoweit im Beschluss vom 21. Juni 2011 ausgeführt worden, dass der Antragsteller aus der Maßregel zu entlassen sei, weil nicht die Gefahr bestehe, dass er schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe, wobei diese Beurteilung jedoch voraussetze, dass die in Angriff genommenen und vorangekommenen Bemühungen um ein hinreichend strukturiertes Entlassungsumfeld in der von den hierfür verantwortlichen und dem Antragsteller beabsichtigten Weise zu Ende gebracht würden, wobei kein Zweifel daran bestehe, dass dies gelingen werde und dann auch bis zum 30. September 2011 gelungen sei, so dass das Datum der Beendigung der Maßregel entsprechend festzusetzen gewesen sei. Die Überzeugung hierfür habe das Gericht aus der Gesamtschau der Persönlichkeit des Antragstellers und vor allem seiner Entwicklung in den letzten Jahren im Vollzug gewonnen, wie sie in zwei Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt und bewertet worden sei. Die notwendigen Hilfen und Überwachungen würden dabei durch die erteilten Weisungen sichergestellt, die gleichsam mit dem vorgenannten Beschluss vom 21. Juni 2011 festgelegt worden waren. Dennoch war dann die mit Beschluss vom 27. September 2011 erfolgte Aufhebung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung erfolgt, nachdem es bereits an einer ordentlichen Wohnmöglichkeit fehle, der Antragsteller praktisch auf die Straße oder, was der Sache nach dasselbe sei, in ein unbetreutes Männerwohnheim entlassen werden müsse. Insoweit liege es für das Gericht auf der Hand, dass der Antragsteller den damit notwendig einhergehenden Belastungen nicht gewachsen wäre. Damit sei ein unverzichtbarer Teil der hinreichend günstigen Kriminalprognose im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entfallen, ohne dass dem Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Vorwurf zu machen sei, sondern es lediglich die zuständigen Stellen nicht vermocht hätten, ihm eine hinreichend stabile Umgebung anzubieten. Abschließend war dann im Beschluss vom 27. September 2011 noch ausgeführt worden, dass das Gericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung unverzüglich erneut aussprechen werde, wenn eine hinreichende Entlassungssituation geschaffen worden sei.
Kontakt wurde dann im Weiteren seitens des Antragstellers hergestellt mit dem Verein C.C e.V., C-Stadt, der dem Antragsteller die Möglichkeit der Miete eines möblierten Zimmers sowie des betreuten Wohnens anbot, mit der Folge, dass der Antragsteller beim Antragsgegner als dem für seinen letzten Wohnsitz örtlich zuständigen Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 26. Januar 2012 durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Kostenzusage für eine solche Betreuung ausdrücklich auch beantragte und dies schließlich unter dem 1. Februar 2012 entsprechend konkretisierte. Beantragt worden war insoweit die Gewährung von Leistungen nach § 67 SGB XII.
Mit ohne Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 7. Februar 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Aus den dort vorliegenden Beschlüssen des Landgerichts B-Stadt und eines weiteren Beschlusses des Oberlandesgerichts E-Stadt gehe zwar unzweifelhaft hervor, dass der Antragsteller vom Gericht u.a. die Auflage bekommen habe, eine Wohnung mit einem kontrollierenden sozialen Netzwerk (Betreutes Wohnen) für eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nachzuweisen; hier liege jedoch eine Versorgungslücke vor, da nicht geregelt sei, wer für die Übernahme der Kosten zuständig sei, wenn ein in Sicherungsverwahrung Inhaftierter vorzeitig aus dieser entlassen werde. Diese Versorgungslücke sei zunächst zwischen Justiz- und Sozialministerium zu klären.
Gegen den Bescheid vom 7. Februar 2012 legte der Antragsteller durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2012 Widerspruch ein. Insoweit werde zu Unrecht darauf verwiesen, dass für den Fall der Entlassung von Sicherheitsverwahrten besondere Zuständigkeitsregelungen einzuhalten wären. Der Antragsteller habe Leistungen nach § 67 SGB XII beantragt zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach der Haftentlassung. Diese Voraussetzungen lägen auch vor, wobei der Antragsgegner nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung und Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen zuständig sei. Für den Antragsteller sei mittels eines Gutachtens der Bedarf an Unterstützung mit einer Stunde wöchentlich für ein Jahr in seiner eigenen Wohnung gesehen bzw. für zwei Stunden für ein halbes Jahr. Nunmehr habe der Antragsteller die Möglichkeit, ein möbliertes Zimmer von der C.C. e.V., C-Stadt, anzumieten. Gleichzeitig bestehe im Gegensatz zu anderen in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten keine besondere Gefährlichkeit des Antragstellers, die zu einer besonders engen Kontrolle führen müsste oder aber die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung erfüllen würden. Konkret waren insoweit von Dr. med. F. unter dem 8. Dezember 2011 1-2 Hausbesuche/Woche im ersten halben Jahr bzw. mindestens 1 Besuch/Woche für ein Jahr für notwendig erachtet worden.
Neben dem vorgenannten Widerspruch hat der Antragsteller gleichzeitig und ebenfalls mit Eingang am 21. Februar 2012 beim Sozialgericht in Kassel den vorliegenden Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung geltend gemacht. Insoweit hätten Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten Anspruch auf Unterstützung durch den Sozialhilfeträger. Besondere Lebensverhältnisse bestünden u.a. bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. Bei Entlassung aus der Strafhaft – auch jetzt mit gefundener Wohnmöglichkeit – gehöre der Antragsteller zu dem zu fördernden Personenkreis. Eine Eingliederung in die Gesellschaft sei beim Antragsteller vor allem aus dem Gesichtspunkt des bei ihm vorliegenden "Institutionalismus-Syndroms" anzunehmen. Aufgrund der langjährigen Inhaftierung sei eine Gewöhnung an die in der Haft bestehenden Abläufe und Verpflegung eingetreten. Hier habe der Antragsteller eine seelische Anpassung vollzogen, die im Rahmen des Betreuten Wohnens aufgebrochen werden könne. Zudem sei beim Antragsteller eine Deprivation festgestellt worden, der durch eine Resozialisierung begegnet werden sollte. Die beim Antragsteller vorliegenden sozialen Schwierigkeiten könnten in der Begleitung sozialer Kontakte und Förderung der Eigenständigkeit überwunden werden, die der Antragsteller infolge der langjährigen Haft und seiner durch Deprivation geprägten Lebensgeschichte kaum erlernt habe. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf das vorgenannte psychiatrische Gutachten des Dr. med. F., F-Stadt, vom 8. Dezember 2011, das ausdrücklich festhalte, dass beim Antragsteller keine seelische Behinderung vorliege, so dass die Voraussetzungen der Gewährung auch von Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII nicht zu prüfen gewesen seien. Die vom Landgericht vorgesehene Führungsaufsicht schließe Hilfen nach § 67 SGB XII ebenfalls nicht aus. Die Führungsaufsicht decke die notwendigen sozialpädagogischen Hilfen nicht ab. Nach dem Gutachten des Dr. med. F. sei beim Antragsteller davon auszugehen, dass mindestens ein Hausbesuch in der Woche für die Dauer eines Jahres erfolgen sollte. Da die Wohnmöglichkeit Voraussetzung für eine Entlassung aus der Haft sei, habe der Antragsteller insoweit bereits einen wesentlichen Schritt erfüllt, um durch das Landgericht B-Stadt entlassen werden zu können. Allerdings könne das Angebot für das möblierte Zimmer nur zeitlich beschränkt aufrechterhalten werden. Hinzukomme seitens der C.C. e.V., dass die Kostenzusage für die Leistungen erteilt sein müsse, ansonsten könne es nicht zu einer Aufnahme kommen. Da die Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung aus der Haft vorlägen, dafür lediglich eine Wohnung und ein strukturiertes Umfeld in Form einer Betreuung nachgewiesen werden müssten, verletze eine weitere Haftzeit den Antragsteller in seinen Grundrechten. Beim Antragsteller müsse kein auf Sicherungsverwahrte besonders gefundenes Setting vorliegen. Nach den Ausführungen des Dr. med. F. reiche eine ambulante Betreuung aus. Der Antragsteller habe ein möbliertes Zimmer zum Wohnen gefunden, die Betreuung für ihn würde ebenfalls von der C.C. e.V. übernommen werden können. Damit habe er die für eine Entlassung erforderlichen formalen Voraussetzungen geschaffen. Diese scheitere nur an der Kostenzusage nach § 67 SGB XII durch den Antragsgegner. Ein Abwarten des Widerspruchsverfahrens sei dem Antragsteller darüber hinaus aus den vorgenannten Gründen nicht zuzumuten, wobei der ursprünglichen Antragstellung für das Betreute Wohnen unter Darstellung der Hilfebedarfe des Antragstellers gleichzeitig ein "Integrierter Behandlungs-/Rehabilitationsplan – IBRP" der C.C. e.V., C-Stadt, beigefügt war. Der dabei nach Auffassung des Vereins erforderliche Hilfebedarf war mit 20 Fachleistungsstunden pro Monat für 6 Monate, dann reduziert auf 16,5 Fachleistungsstunden für die nächsten 1,5 Jahre konkretisiert worden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Problematisch sei insoweit, dass es der Gesetzgeber bislang versäumt habe, darüber zu entscheiden, wer für die nach der Entlassung notwendigen Maßnahmen zu tragenden Kosten zuständig sei. Insoweit sei die Frage offen, wer hinsichtlich der nach den Vorgaben des BVerfG schnellstmöglich zu entlassenden Personen die Kosten der Nachsorge trage. Zwar sei hier am 13. Oktober 2011 eine Vereinbarung über die Integration von Strafgefangenen in Hessen durch das Hessische Justizministerium, das Hessische Sozialministerium, die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit, den Hessischen Städtetag, den Hessischen Landkreistag, den Landeszusammenschluss für Straffälligenhilfe in Hessen und den Landeswohlfahrtsverband Hessen unterzeichnet worden. Zur Entlassung anstehende Sicherungsverwahrte seien dagegen keine Strafgefangenen und deshalb von dieser Vereinbarung nicht erfasst. Diese Ansicht werde sowohl vom Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) wie auch vom Hessischen Landkreistag mitgetragen. Konsequenterweise sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hessischen Strafvollzugsgesetz deshalb auch besonders geregelt und vom Strafvollzug insoweit abgetrennt worden. § 74 Strafvollzugsgesetz bestimme darüber hinaus, dass die Strafvollzugsbehörden die Entlassung vorzubereiten hätten, den Sicherungsverwahrten zu beraten und ihm zu helfen hätten, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Die Unterlassungen des Gesetzgebers hätten bei alledem zur Folge, dass die Justiz letztlich eine Regelung über die Kostentragung fällen müsse, was nach Auffassung des Antragsgegners gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Im Übrigen sei in der Tatsache, dass das Land Hessen zwar über seine Justizverwaltung Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers bindend festgelegt habe, deren Kostentragung jedoch nunmehr vollumfänglich dem Antragsgegner aufbürden wolle, was einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung entspreche. Der Verein C.C. e.V. weise insoweit selbst darauf hin, dass der Antragsteller intensiv betreut werden müsse, wobei der im betreuten Wohnen ansonsten übliche Betreuungsschlüssel bei 1: 15 liege, hier jedoch ein solcher von 1: 6 als notwendig angesehen werde. Allein dies zeige den Unterschied zu Personen, die üblicher Weise aus einer Haft entlassen würden. Wenn das Gericht insoweit auf § 43 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) verweise, sehe man dessen Voraussetzungen bereits deswegen nicht als erfüllt an, weil es sich beim Land Hessen nicht um einen Sozialleistungsträger handele. Im Übrigen sei der Antragsteller erwerbsfähig, so dass hier auch nicht der Antragsgegner für die Erbringung der hier streitigen Hilfen zuständig sei, sondern, wenn überhaupt, allenfalls der Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bei alledem bestehe kein Anordnungsanspruch, da nach wie vor nicht gesehen werde, inwieweit der Antragsgegner sachlich überhaupt zuständig für die beantragten Leistungen sei.
Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Antrag anschließend ausdrücklich aufrechterhalten. Die Zuständigkeit des Antragsgegners für Leistungen nach § 67 SGB XII sei unstreitig. Allein solche Leistungen würden hier jedoch auch nur geltend gemacht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen der regelmäßig zu erfolgenden Begutachtung zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung untersucht worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung nicht mehr vorliegen würden, da der Antragsteller aus Alters-, Gesundheitsgründen und mangels weiter anzunehmender Gefährlichkeit zu entlassen sei. Insofern sei der Vergleich zu anderen aus der Strafhaft zu entlassenden Personen auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG bzw. der des Europäischen Gerichtshofs für Mensachenrechte nicht möglich, da es sich hier um eine reguläre, vorzeitige Entlassung mit Bewährung handeln würde. Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die beantragten Leistungen folge dabei aus dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB XII, wonach der örtliche Sozialhilfeträger für die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel zuständig sei. Dieser sei nach § 98 SGB XII bei Formen des ambulanten betreuten Wohnens der Antragsgegner, der dann abschließend nochmals unter dem 13. März 2012 Stellung genommen hat.
Wegen des weiteren Inhalts, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, deren jeweils wesentliche, das vorliegende Antragsverfahren betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet.
Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 97 Rdnr. 23).
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in "Vornahmesachen" entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.
Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.
Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages des Antragstellers als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.
Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.
Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).
Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht die Kammer mit den Ausführungen des Antragstellers hierzu einen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung im o.a. Sinne als gegeben an, so dass dem Antrag, wie erfolgt, stattzugeben ist. Die hier beantragten Leistungen werden dabei auch unter dem Gesichtspunkt einer Entlassung aus der Sicherungsverwahrung auf Bewährung aus den Ausführungen des Antragstellers heraus, die sich die Kammer zu Eigen macht, zumindest im hier konkreten, individuellen Einzelfall des Antragstellers, dem Grunde nach von § 67 SGB XII erfasst, ohne dass es hierbei darauf ankommt, dass der insoweit veranschlagte, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstandende und im Ergebnis auch mit dem Gutachten des Dr. med. F. in Einklang stehende, vom Verein C.C. e.V. veranschlagte zeitliche Umfang der zu gewährenden Hilfen, diesen eines "regelhaften" Betreuten Wohnens überschreitet. Auch insoweit bleibt nämlich auf den Einzelfall abzustellen, wobei der vom vorgenannten Verein erstellte IBRP gerade diesem Einzelfall vorliegend dann auch tatsächlich und nachvollziehbar Rechnung trägt. Insoweit liegt eine konkret individuelle Hilfeplanung vor, aus der der ermittelte Hilfeumfang sowohl vom Inhalt als auch vom zeitlichen Umfang her individuell nachvollzogen werden kann, ohne auf einer in erster Linie lediglich allgemeinen Leistungsbeschreibung zu basieren. Dass die Betreuung ggf. eine intensivere individuelle Befassung mit dem Antragsteller als im ansonsten "vorgehaltenen" Umfang beinhaltet, bleibt also zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung genauso unbeachtlich, wie das vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung von Fallgestaltungen der vorliegenden Art in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfe. Der grundsätzliche Anspruch nach § 67 SGB XII bleibt hiervon jedenfalls unberührt. Ob und inwieweit das Land Hessen dem zuständigen Sozialhilfeträger dabei einen finanziellen Ausgleich einräumt, lässt diesen Anspruch jedenfalls nicht entfallen und ist allein auf politischer Ebene zu klären. Insoweit sind die Entlassungsvoraussetzungen dann aber auch nicht von der Justizverwaltung selbst vorgegeben worden, sondern einem – was der Antragsgegner verkennt - unabhängigen Gericht
Dies beinhaltet damit dann gleichzeitig auf der Grundlage des weiteren Vorbringens des Antragstellers auch einen Anordnungsgrund im o.a. Sinne. Ein weiteres Zuwarten ist dem Antragsteller – wie von ihm geltend gemacht – nicht zumutbar, wobei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund abschließend auch im Sinne einer zumindest vorläufigen Kostenübernahme bis zum Einsetzen einer Leistungsgewährung durch das hierfür zuständige Jobcenter dann auch hinsichtlich der Kosten zur Anwendung gelangen, die durch das dem Antragsteller vom vorgenannten Verein zur Verfügung gestellte möblierte Zimmer entstehen. Insoweit mag der Antragsgegner beim zuständigen Jobcenter einen Erstattungsanspruch geltend machen.
Dem Antrag war nach alledem stattzugeben, wobei die Befristung auf vorläufig ein Jahr dem Charakter einer einstweiligen Anordnung Rechnung trägt.
Die Kostenentscheidung beruht als einheitlicher Kostenentscheidung auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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