Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 195/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2013 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung des bereits gezahlten Krankengeldes für die Zeit vom 8. Januar bis 5. Mai 2013 Krankengeld in gesetzlichem Umfang statt in Höhe von kalendertäglich 41,79 Euro brutto in Höhe von kalendertäglich 44,52 Euro brutto zu gewähren.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist für die Zeit vom 8. Januar bis 5. Mai 2013 die Gewährung höheren Krankengeldes im Streit.
Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten als Arbeitnehmer in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Nachdem auf Seiten des Klägers ab 27. November 2012 Arbeitsunfähigkeit vorlag, bezog er zunächst bis 7. Januar 2013 Entgeltfortzahlung und dann ab 8. Januar 2013 von der Beklagten Krankengeld. Letzteres war dem Kläger seitens der Beklagten mit Bescheid vom 29. Januar 2013 in Höhe von kalendertäglich brutto 41,79 Euro sowie netto 36,78 Euro bewilligt worden. Zur Höhe hatte die Beklagte dabei ausgeführt, dass sich das Krankengeld nach dem vom Arbeitgeber mitgeteilten Arbeitsentgelt berechne. Es betrage 70 vH des erzielten regelmäßen Arbeitsentgeltes und dürfe 90 vH des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Als Bemessungsgrundlage werde jedoch höchstens die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Ebenso seien eventuelle Einmalzahlungen der letzten 12 Monate zu berücksichtigen, was hier auch erfolgt sei. Weitere konkrete Angaben zur eigentlichen Berechnung der Höhe des Krankengeldes enthielt der Bescheid vom 29. Januar 2013 selbst nicht. Nach Aktenlage waren insoweit bei einem vereinbarten monatlichen regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelt von 2.050,00 Euro im Oktober 2012 vom Arbeitgeber des Klägers als abgerechnet gemeldet worden 2.050,00 Euro brutto und 1.392,78 Euro netto, im September 2012 brutto 2.352,18 Euro und netto 1.546,90 Euro, sowie im August 2012 brutto 2.387,00 Euro und netto 1.513,03 Euro. Berechnet worden war das Krankengeld sodann nach dem im Oktober 2012 erzielten Arbeitsentgelt von brutto 2.050,00 Euro, was einem kalendertäglichen Bruttoarbeitsentgelt (: 30) von 68,33 Euro entsprach. Hiervon wiederum 70 vH entsprechen 47,83 Euro brutto; 90 vH des kalendertäglichen Nettoentgeltes von 46,43 Euro (1.392,78 Euro: 30) dagegen dann allein einem Betrag von 41,79 Euro, also dem im Bescheid vom 29. Januar 2013 ausgewiesenen kalendertäglichen Brutto-Krankengeld.
Gegen den Bescheid vom 29. Januar 2013 legte der Kläger am 25. Februar 2013 Widerspruch ein, mit dem er die Gewährung höheren Krankengeldes geltend machte. Er führte aus, regelmäßig Überstunden zu leisten, häufig bis zur betrieblichen Höchstgrenze von 20 Stunden pro Monat, ohne dass die Beklagte dies bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt habe.
Mit erläuterndem Schreiben vom 5. März 2013 führte die Beklagte hierzu aus, dass das Krankengeld nach dem vom Arbeitgeber angegebenen Arbeitsentgelt berechnet werde. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld sei der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungsmonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Neben dem festen Monatsentgelt bezogene laufende Vergütungen seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig gezahlt würden. Regelmäßigkeit sei anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen, gleich welcher Natur sie seien, in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden seien, was hier nicht der Fall sei.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch anschließend ausdrücklich aufrecht. Bei der Prüfung der Frage, welche Arbeitsstunden "regelmäßig" geleistet worden seien, seien als Beobachtungs- oder Bezugszeitraum mindestens die letzten abgerechneten 13 Wochen oder 3 Monate zu berücksichtigen, damit ein sicheres Urteil möglich sei und Zufallsergebnisse vermieden würden, wobei er sowohl im August und September 2012 als auch im Oktober 2012 dann auch tatsächlich Überstunden geleistet habe. Für August und September 2012 seien sie auch abgerechnet worden, lediglich nicht abgerechnet worden seien sie im Oktober 2012, was auf der wirtschaftlichen Situation seines Arbeitgebers beruht habe. Dazu, dass dann auch im Oktober 2012 Überstunden geleistet worden waren, verwies der Kläger abschließend auf einen Ausdruck aus seinem Arbeitszeitkonto, das für Oktober 2012 ein Stundenplus von 31,20 Arbeitsstunden auswies, wovon 15,06 Stunden jedoch aus den Vormonaten in den Monat Oktober 2012 übertragen worden waren und sich die tatsächlich geleisteten Überstunden im Oktober 2012 auf 16,14 Arbeitsstunden belaufen hatten. Abschließend verwies der Kläger dann noch darauf, dass die Berechnung des Krankengeldes auch im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, da der angefochtene Bescheid die Rechenschritte nicht erkennen lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Januar 2013 durch ihren hierfür zuständigen Widerspruchsausschuss als unbegründet zurück.
Die Beklagte führte aus, das Krankengeld betrage 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld dürfe 90 vH des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Netto-Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Für die Berechnung des Netto-Arbeitsentgeltes nach Satz 2 sei sodann der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Netto-Arbeitsentgelt mit dem vH-Satz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Netto-Arbeitsentgelt ergebe. Das nach Satz 1 bis 3 errechnete kalendertägliche Krankengeld dürfe das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt werde nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet (§ 70 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Für die Berechnung des Regelentgeltes sei das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt worden sei. Das Ergebnis sei mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Sei das Arbeitsentgelt - wie hier - nach Monaten bemessen oder sei eine Berechnung des Regelentgeltes nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gelte der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgeltes als Regelentgelt (§ 70 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V). Aus den überspielten Daten der Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers ergebe sich, dass der Kläger ein Arbeitsentgelt erhalte, das nach Monaten bemessen sei. Dieses betrage monatlich brutto 2.050,00 Euro und 1.392,78 Euro netto und sei auch im maßgeblichen Bemessungszeitraum Oktober 2012 so gezahlt worden. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen neben dem letzten Monatsgehalt oder Monatslohn gezahlte zusätzliche Vergütungen bei der Berechnung des Regelentgeltes zu berücksichtigen seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) bisher keine Aussagen getroffen. Es werde die Auffassung vertreten, dass solche Vergütungen dann zu berücksichtigen seien, wenn sie regelmäßig – also jeweils in den letzten 3 vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Monaten – gezahlt worden seien. Diese Auslegung orientiere sich an der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden bei der Ermittlung des Zeitfaktors. Insoweit gebe es keinen sachlichen Grund, Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, dagegen regelmäßig neben dem festen Monatsgehalt bzw. Monatslohn gezahlte Vergütungen bei der Regelentgeltberechnung aber außer Ansatz zu lassen. Hieraus folge, dass zum einen entsprechend der Rechtsprechung des BSG ein Bestandteil des Regelentgeltes aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Bemessungszeitraums und ein weiterer aus den regelmäßig daneben gezahlten Vergütungen zu ermitteln sei. Die Addition der Beträge ergebe das Regelentgelt. Dies mache der Kläger vorliegend auch entsprechend geltend, um dann jedoch unbegründet – eine Berechnung auf der Jahresbasis zu fordern. Die im Oktober 2012 angefallenen tatsächlichen "Mehrstunden-Gleitzeitstunden" von richtig 16,14 Stunden und nicht wie vorgetragen 31,2 Stunden seien nicht erheblich, weil sie anders als bei der Berechnung über den Zeitfaktor des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V bei der Berechnung nach Satz 3 des § 47 Abs. 2 SGB V nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nämlich in den Monaten August, September und Oktober 2012, nur in den Monaten August und September 2012 eine zusätzliche Vergütung erhalten. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen fehle es somit an der Regelmäßigkeit der Zahlung, so dass das Regelentgelt für die Berechnung aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt zu ermitteln sei. Im Weiteren erläuterte die Beklagte dann konkret die Rechenschritte, mit denen sie zu dem o. a. kalendertäglichen Brutto-Krankengeld von 41,79 Euro gelangt war. Nach alledem habe sie das Krankengeld in der richtigen Höhe berechnet, so dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne.
Der Kläger hat am 15. Juli 2013 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der diese zuletzt in der mündlichen Verhandlung für den Kläger unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld im o.a. Zeitraum allein noch in Höhe von kalendertäglich 44,52 Euro brutto geltend macht. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne sei vorliegend erfüllt. Der Kläger habe unstreitig wie in den Monaten zuvor sowohl im August und September 2012 als auch im Oktober 2012 Überstunden geleistet und diese zumindest im August und September 2012 auch vergütet erhalten. Dass die im Oktober 2012 geleisteten Überstunden dann entgegen den beiden Vormonaten nicht abgerechnet worden seien, sei allein der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers geschuldet gewesen und ändere nichts daran, dass Überstunden zumindest tatsächlich geleistet worden seien. Für die Berechnung des Krankengeldes sei danach entgegen der Beklagten nicht allein auf den Oktober-Lohn abzustellen, sondern auf den von August bis einschließlich Oktober 2012 insgesamt und insoweit einschließlich Überstunden abgerechneten Lohn, der brutto 6.789,00 Euro betragen habe und netto 4.252,71 Euro. Brutto entspreche dies einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von 75,43 Euro; hiervon 70 vH seien 52,80 Euro. Netto ergebe sich hieraus ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von 49,47 Euro, so dass 90 vom Hundert hiervon 44,52 Euro entsprechen würden und danach, dem Kläger statt eines kalendertäglichen Brutto-Krankengeldes von 41,79 Euro ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld von 44,52 Euro zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anrechnung des bereits gezahlten Krankengeldes für den Zeitraum vom 8. Januar 2013 bis 5. Mai 2013 Krankengeld in gesetzlichem Umfang statt in Höhe von kalendertäglich 41,79 Euro brutto in Höhe von kalendertäglich 44,52 Euro brutto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält auch im Anschluss an den in der mündlichen Verhandlung allein noch gestellten Klageantrag insgesamt an den angefochtenen Bescheiden fest. Insoweit sei allein darauf abzustellen, dass im Oktober 2012 Mehrarbeit, ob sie nun geleistet worden sei oder nicht, als solche nicht vergütet worden sei. "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne hätte insoweit dann aber die Vergütung von Mehrarbeit auch im Oktober 2012 erfordert. Da dies unstreitig nicht der Fall gewesen sei, sei Mehrarbeit auch in Form der im August und September 2012 tatsächlich abgerechneten Überstunden bei der Berechnung des dem Kläger im streitigen Zeitraum zu gewährenden Krankengeldes nicht zu berücksichtigen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist im in der mündlichen Verhandlung verbliebenen streitigen Umfang auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 8. Januar bis 5. Mai 2013 Krankengeld allein in Höhe von kalendertäglich brutto 41,79 Euro bewilligt hat. Stattdessen wäre dem Kläger ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld von 44,52 Euro zu bewilligen gewesen, mit der Folge, dass die Beklagte dann auch zu einer entsprechenden Nachzahlung zu verurteilen war.
Zwar sind Überstunden im Oktober 2012 insoweit unstreitig nicht abgerechnet worden; abgerechnet worden war entsprechende Mehrarbeit im hier mit dem Kläger maßgeblichen 3 Monats Zeitraum statt dessen allein in den Monaten August und September 2012. Mit dem Kläger ist hier dann aber auch nach Auffassung der Kammer darauf abzustellen, dass unabhängig von der fehlenden Abrechnung von Überstunden im Oktober 2012 solche Überstunden im Oktober 2012 nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen jedoch tatsächlich und insoweit in 3 von 3 Monaten geleistet wurden und dann auch immerhin in 2 von 3 Monaten abgerechnet worden sind, was die Kammer "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne bejahen lässt. Der dann tatsächlich nicht erfolgten Abrechnung von Überstunden im Oktober 2012 wird dabei schlussendlich dadurch Rechnung getragen, dass die Berechnung der ausgeurteilten kalendertäglich 44,52 Euro brutto allein dem in der Zeit vom August bis einschließlich Oktober 2012 tatsächlich abgerechneten Lohn folgt und nicht, wie vom Kläger mit der Klageerhebung zunächst noch geltend gemacht, einer Einbeziehung zusätzlich auch noch der im Oktober 2012 geleisteten, aber tatsächlich nicht abgerechneten Überstunden.
Dass hier nur auf das tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen ist, folgt dabei daraus, dass mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung das Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als solches tatsächlich erzielt worden und insoweit dem Versicherten auch tatsächlich zugeflossen sein muss und damit der Regelentgeltberechnung grundsätzlich allein der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde gelegt wird. Erzielen im vorgenannten Sinne bedeutet insoweit aber auch weiter, dass das Arbeitsentgelt auch als solches verdient sein muss, was nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung als Gegenleistung für den Lohn bereits erbracht hat (vgl. hierzu Bohlken in jurisPK, § 47 SGB V, Rdnrn. 46 ff., Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 47, Rdnrn. 76 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der maßgebliche letzte Abrechnungszeitraum muss schließlich mindestens 4 Wochen umfassen bzw. in Fällen der vorliegenden Art den letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat. Abgelaufen ist der Entgeltabrechnungszeitraum insoweit nämlich dann, wenn er als solcher verstrichen ist (vgl. Gerlach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 80 ff.; Bohlken in jurisPK, a.a.O., Rdnrn. 23 ff.).
Mehrarbeits- bzw. Überstunden werden sodann mit der Beklagten bei der Berechnung des Krankengeldes nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens während der letzten abgerechneten 3 Monate bzw. 13 Wochen regelmäßig als solche geleistet worden sind, wobei auch zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit Mehrarbeitsstunden geleistet worden sein müssen. Unerheblich bleibt, ob die Überstunden ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch künftig zu leisten gewesen wären.
Insoweit liegt "Regelmäßigkeit" mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn Mehrarbeitsstunden ohne längere Unterbrechung geleistet werden (vgl. hierzu Gerlach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 105 f.; Bohlken in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 56), wobei vorliegend Mehrarbeitsstunden tatsächlich geleistet worden sind dann aber auch durchgehend von August bis einschließlich Oktober 2012.
Letzteres mit der Folge, dass die Mehrarbeitsstunden, zumindest soweit sie hier dann auch tatsächlich im hier relevanten 3 Monats Zeitraum abgerechnet worden sind, auch der Krankengeldberechnung zugrunde zu legen sind, was mit der o.a. Berechnung schließlich zum ausgeurteilten kalendertäglichen Brutto-Krankengeld von 44,52 Euro führt.
Dass die im Oktober 2012 nach den vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden im Oktober 2012 selbst nicht abgerechnet wurden, ändert am Vorliegen von "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne nichts. Dies deshalb, weil die Mehrarbeitsstunden hier tatsächlich in 3 von 3 Monaten geleistet und dann zumindest auch in 2 von 3 Monaten abgerechnet worden sind.
Der Klage war nach alledem im in der mündlichen Verhandlung verbliebenen streitigen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt, hat die Kammer die insoweit nicht zulässige Berufung wegen einer von der Kammer angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung des bereits gezahlten Krankengeldes für die Zeit vom 8. Januar bis 5. Mai 2013 Krankengeld in gesetzlichem Umfang statt in Höhe von kalendertäglich 41,79 Euro brutto in Höhe von kalendertäglich 44,52 Euro brutto zu gewähren.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist für die Zeit vom 8. Januar bis 5. Mai 2013 die Gewährung höheren Krankengeldes im Streit.
Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten als Arbeitnehmer in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Nachdem auf Seiten des Klägers ab 27. November 2012 Arbeitsunfähigkeit vorlag, bezog er zunächst bis 7. Januar 2013 Entgeltfortzahlung und dann ab 8. Januar 2013 von der Beklagten Krankengeld. Letzteres war dem Kläger seitens der Beklagten mit Bescheid vom 29. Januar 2013 in Höhe von kalendertäglich brutto 41,79 Euro sowie netto 36,78 Euro bewilligt worden. Zur Höhe hatte die Beklagte dabei ausgeführt, dass sich das Krankengeld nach dem vom Arbeitgeber mitgeteilten Arbeitsentgelt berechne. Es betrage 70 vH des erzielten regelmäßen Arbeitsentgeltes und dürfe 90 vH des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Als Bemessungsgrundlage werde jedoch höchstens die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Ebenso seien eventuelle Einmalzahlungen der letzten 12 Monate zu berücksichtigen, was hier auch erfolgt sei. Weitere konkrete Angaben zur eigentlichen Berechnung der Höhe des Krankengeldes enthielt der Bescheid vom 29. Januar 2013 selbst nicht. Nach Aktenlage waren insoweit bei einem vereinbarten monatlichen regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelt von 2.050,00 Euro im Oktober 2012 vom Arbeitgeber des Klägers als abgerechnet gemeldet worden 2.050,00 Euro brutto und 1.392,78 Euro netto, im September 2012 brutto 2.352,18 Euro und netto 1.546,90 Euro, sowie im August 2012 brutto 2.387,00 Euro und netto 1.513,03 Euro. Berechnet worden war das Krankengeld sodann nach dem im Oktober 2012 erzielten Arbeitsentgelt von brutto 2.050,00 Euro, was einem kalendertäglichen Bruttoarbeitsentgelt (: 30) von 68,33 Euro entsprach. Hiervon wiederum 70 vH entsprechen 47,83 Euro brutto; 90 vH des kalendertäglichen Nettoentgeltes von 46,43 Euro (1.392,78 Euro: 30) dagegen dann allein einem Betrag von 41,79 Euro, also dem im Bescheid vom 29. Januar 2013 ausgewiesenen kalendertäglichen Brutto-Krankengeld.
Gegen den Bescheid vom 29. Januar 2013 legte der Kläger am 25. Februar 2013 Widerspruch ein, mit dem er die Gewährung höheren Krankengeldes geltend machte. Er führte aus, regelmäßig Überstunden zu leisten, häufig bis zur betrieblichen Höchstgrenze von 20 Stunden pro Monat, ohne dass die Beklagte dies bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt habe.
Mit erläuterndem Schreiben vom 5. März 2013 führte die Beklagte hierzu aus, dass das Krankengeld nach dem vom Arbeitgeber angegebenen Arbeitsentgelt berechnet werde. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld sei der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungsmonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Neben dem festen Monatsentgelt bezogene laufende Vergütungen seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig gezahlt würden. Regelmäßigkeit sei anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen, gleich welcher Natur sie seien, in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden seien, was hier nicht der Fall sei.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch anschließend ausdrücklich aufrecht. Bei der Prüfung der Frage, welche Arbeitsstunden "regelmäßig" geleistet worden seien, seien als Beobachtungs- oder Bezugszeitraum mindestens die letzten abgerechneten 13 Wochen oder 3 Monate zu berücksichtigen, damit ein sicheres Urteil möglich sei und Zufallsergebnisse vermieden würden, wobei er sowohl im August und September 2012 als auch im Oktober 2012 dann auch tatsächlich Überstunden geleistet habe. Für August und September 2012 seien sie auch abgerechnet worden, lediglich nicht abgerechnet worden seien sie im Oktober 2012, was auf der wirtschaftlichen Situation seines Arbeitgebers beruht habe. Dazu, dass dann auch im Oktober 2012 Überstunden geleistet worden waren, verwies der Kläger abschließend auf einen Ausdruck aus seinem Arbeitszeitkonto, das für Oktober 2012 ein Stundenplus von 31,20 Arbeitsstunden auswies, wovon 15,06 Stunden jedoch aus den Vormonaten in den Monat Oktober 2012 übertragen worden waren und sich die tatsächlich geleisteten Überstunden im Oktober 2012 auf 16,14 Arbeitsstunden belaufen hatten. Abschließend verwies der Kläger dann noch darauf, dass die Berechnung des Krankengeldes auch im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, da der angefochtene Bescheid die Rechenschritte nicht erkennen lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Januar 2013 durch ihren hierfür zuständigen Widerspruchsausschuss als unbegründet zurück.
Die Beklagte führte aus, das Krankengeld betrage 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld dürfe 90 vH des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Netto-Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Für die Berechnung des Netto-Arbeitsentgeltes nach Satz 2 sei sodann der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Netto-Arbeitsentgelt mit dem vH-Satz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Netto-Arbeitsentgelt ergebe. Das nach Satz 1 bis 3 errechnete kalendertägliche Krankengeld dürfe das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt werde nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet (§ 70 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Für die Berechnung des Regelentgeltes sei das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt worden sei. Das Ergebnis sei mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Sei das Arbeitsentgelt - wie hier - nach Monaten bemessen oder sei eine Berechnung des Regelentgeltes nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gelte der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgeltes als Regelentgelt (§ 70 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V). Aus den überspielten Daten der Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers ergebe sich, dass der Kläger ein Arbeitsentgelt erhalte, das nach Monaten bemessen sei. Dieses betrage monatlich brutto 2.050,00 Euro und 1.392,78 Euro netto und sei auch im maßgeblichen Bemessungszeitraum Oktober 2012 so gezahlt worden. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen neben dem letzten Monatsgehalt oder Monatslohn gezahlte zusätzliche Vergütungen bei der Berechnung des Regelentgeltes zu berücksichtigen seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) bisher keine Aussagen getroffen. Es werde die Auffassung vertreten, dass solche Vergütungen dann zu berücksichtigen seien, wenn sie regelmäßig – also jeweils in den letzten 3 vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Monaten – gezahlt worden seien. Diese Auslegung orientiere sich an der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden bei der Ermittlung des Zeitfaktors. Insoweit gebe es keinen sachlichen Grund, Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, dagegen regelmäßig neben dem festen Monatsgehalt bzw. Monatslohn gezahlte Vergütungen bei der Regelentgeltberechnung aber außer Ansatz zu lassen. Hieraus folge, dass zum einen entsprechend der Rechtsprechung des BSG ein Bestandteil des Regelentgeltes aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Bemessungszeitraums und ein weiterer aus den regelmäßig daneben gezahlten Vergütungen zu ermitteln sei. Die Addition der Beträge ergebe das Regelentgelt. Dies mache der Kläger vorliegend auch entsprechend geltend, um dann jedoch unbegründet – eine Berechnung auf der Jahresbasis zu fordern. Die im Oktober 2012 angefallenen tatsächlichen "Mehrstunden-Gleitzeitstunden" von richtig 16,14 Stunden und nicht wie vorgetragen 31,2 Stunden seien nicht erheblich, weil sie anders als bei der Berechnung über den Zeitfaktor des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V bei der Berechnung nach Satz 3 des § 47 Abs. 2 SGB V nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nämlich in den Monaten August, September und Oktober 2012, nur in den Monaten August und September 2012 eine zusätzliche Vergütung erhalten. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen fehle es somit an der Regelmäßigkeit der Zahlung, so dass das Regelentgelt für die Berechnung aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt zu ermitteln sei. Im Weiteren erläuterte die Beklagte dann konkret die Rechenschritte, mit denen sie zu dem o. a. kalendertäglichen Brutto-Krankengeld von 41,79 Euro gelangt war. Nach alledem habe sie das Krankengeld in der richtigen Höhe berechnet, so dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne.
Der Kläger hat am 15. Juli 2013 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der diese zuletzt in der mündlichen Verhandlung für den Kläger unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld im o.a. Zeitraum allein noch in Höhe von kalendertäglich 44,52 Euro brutto geltend macht. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne sei vorliegend erfüllt. Der Kläger habe unstreitig wie in den Monaten zuvor sowohl im August und September 2012 als auch im Oktober 2012 Überstunden geleistet und diese zumindest im August und September 2012 auch vergütet erhalten. Dass die im Oktober 2012 geleisteten Überstunden dann entgegen den beiden Vormonaten nicht abgerechnet worden seien, sei allein der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers geschuldet gewesen und ändere nichts daran, dass Überstunden zumindest tatsächlich geleistet worden seien. Für die Berechnung des Krankengeldes sei danach entgegen der Beklagten nicht allein auf den Oktober-Lohn abzustellen, sondern auf den von August bis einschließlich Oktober 2012 insgesamt und insoweit einschließlich Überstunden abgerechneten Lohn, der brutto 6.789,00 Euro betragen habe und netto 4.252,71 Euro. Brutto entspreche dies einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von 75,43 Euro; hiervon 70 vH seien 52,80 Euro. Netto ergebe sich hieraus ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von 49,47 Euro, so dass 90 vom Hundert hiervon 44,52 Euro entsprechen würden und danach, dem Kläger statt eines kalendertäglichen Brutto-Krankengeldes von 41,79 Euro ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld von 44,52 Euro zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anrechnung des bereits gezahlten Krankengeldes für den Zeitraum vom 8. Januar 2013 bis 5. Mai 2013 Krankengeld in gesetzlichem Umfang statt in Höhe von kalendertäglich 41,79 Euro brutto in Höhe von kalendertäglich 44,52 Euro brutto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält auch im Anschluss an den in der mündlichen Verhandlung allein noch gestellten Klageantrag insgesamt an den angefochtenen Bescheiden fest. Insoweit sei allein darauf abzustellen, dass im Oktober 2012 Mehrarbeit, ob sie nun geleistet worden sei oder nicht, als solche nicht vergütet worden sei. "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne hätte insoweit dann aber die Vergütung von Mehrarbeit auch im Oktober 2012 erfordert. Da dies unstreitig nicht der Fall gewesen sei, sei Mehrarbeit auch in Form der im August und September 2012 tatsächlich abgerechneten Überstunden bei der Berechnung des dem Kläger im streitigen Zeitraum zu gewährenden Krankengeldes nicht zu berücksichtigen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist im in der mündlichen Verhandlung verbliebenen streitigen Umfang auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 8. Januar bis 5. Mai 2013 Krankengeld allein in Höhe von kalendertäglich brutto 41,79 Euro bewilligt hat. Stattdessen wäre dem Kläger ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld von 44,52 Euro zu bewilligen gewesen, mit der Folge, dass die Beklagte dann auch zu einer entsprechenden Nachzahlung zu verurteilen war.
Zwar sind Überstunden im Oktober 2012 insoweit unstreitig nicht abgerechnet worden; abgerechnet worden war entsprechende Mehrarbeit im hier mit dem Kläger maßgeblichen 3 Monats Zeitraum statt dessen allein in den Monaten August und September 2012. Mit dem Kläger ist hier dann aber auch nach Auffassung der Kammer darauf abzustellen, dass unabhängig von der fehlenden Abrechnung von Überstunden im Oktober 2012 solche Überstunden im Oktober 2012 nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen jedoch tatsächlich und insoweit in 3 von 3 Monaten geleistet wurden und dann auch immerhin in 2 von 3 Monaten abgerechnet worden sind, was die Kammer "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne bejahen lässt. Der dann tatsächlich nicht erfolgten Abrechnung von Überstunden im Oktober 2012 wird dabei schlussendlich dadurch Rechnung getragen, dass die Berechnung der ausgeurteilten kalendertäglich 44,52 Euro brutto allein dem in der Zeit vom August bis einschließlich Oktober 2012 tatsächlich abgerechneten Lohn folgt und nicht, wie vom Kläger mit der Klageerhebung zunächst noch geltend gemacht, einer Einbeziehung zusätzlich auch noch der im Oktober 2012 geleisteten, aber tatsächlich nicht abgerechneten Überstunden.
Dass hier nur auf das tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen ist, folgt dabei daraus, dass mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung das Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als solches tatsächlich erzielt worden und insoweit dem Versicherten auch tatsächlich zugeflossen sein muss und damit der Regelentgeltberechnung grundsätzlich allein der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde gelegt wird. Erzielen im vorgenannten Sinne bedeutet insoweit aber auch weiter, dass das Arbeitsentgelt auch als solches verdient sein muss, was nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung als Gegenleistung für den Lohn bereits erbracht hat (vgl. hierzu Bohlken in jurisPK, § 47 SGB V, Rdnrn. 46 ff., Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 47, Rdnrn. 76 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der maßgebliche letzte Abrechnungszeitraum muss schließlich mindestens 4 Wochen umfassen bzw. in Fällen der vorliegenden Art den letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat. Abgelaufen ist der Entgeltabrechnungszeitraum insoweit nämlich dann, wenn er als solcher verstrichen ist (vgl. Gerlach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 80 ff.; Bohlken in jurisPK, a.a.O., Rdnrn. 23 ff.).
Mehrarbeits- bzw. Überstunden werden sodann mit der Beklagten bei der Berechnung des Krankengeldes nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens während der letzten abgerechneten 3 Monate bzw. 13 Wochen regelmäßig als solche geleistet worden sind, wobei auch zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit Mehrarbeitsstunden geleistet worden sein müssen. Unerheblich bleibt, ob die Überstunden ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch künftig zu leisten gewesen wären.
Insoweit liegt "Regelmäßigkeit" mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn Mehrarbeitsstunden ohne längere Unterbrechung geleistet werden (vgl. hierzu Gerlach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 105 f.; Bohlken in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 56), wobei vorliegend Mehrarbeitsstunden tatsächlich geleistet worden sind dann aber auch durchgehend von August bis einschließlich Oktober 2012.
Letzteres mit der Folge, dass die Mehrarbeitsstunden, zumindest soweit sie hier dann auch tatsächlich im hier relevanten 3 Monats Zeitraum abgerechnet worden sind, auch der Krankengeldberechnung zugrunde zu legen sind, was mit der o.a. Berechnung schließlich zum ausgeurteilten kalendertäglichen Brutto-Krankengeld von 44,52 Euro führt.
Dass die im Oktober 2012 nach den vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden im Oktober 2012 selbst nicht abgerechnet wurden, ändert am Vorliegen von "Regelmäßigkeit" im o.a. Sinne nichts. Dies deshalb, weil die Mehrarbeitsstunden hier tatsächlich in 3 von 3 Monaten geleistet und dann zumindest auch in 2 von 3 Monaten abgerechnet worden sind.
Der Klage war nach alledem im in der mündlichen Verhandlung verbliebenen streitigen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt, hat die Kammer die insoweit nicht zulässige Berufung wegen einer von der Kammer angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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