S 11 EG 12/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 EG 12/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 14/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die endgültige Festsetzung des Elterngeldes und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.906 EUR.

Der Kläger ist der Vater des 2010 geborenen Kindes E. Auf den Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2011 Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes vom 22.06.2011 bis 21.08.2011 in Höhe von 1.629,52 EUR. Dabei legte der Beklagte der Berechnung des Elterngeldes das im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes von Juni 2009 bis Mai 2010 vom Kläger erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 30.083,36 EUR und ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 2.508,95 EUR zugrunde und errechnete hieraus ein monatliches zustehendes Elterngeld in Höhe von 1.629,52 EUR (65 % von 2.506,95 EUR). Gleichzeitig wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass dieser ausweislich der Angaben im Antrag im Bezugszeitraum des Elterngeldes voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen werde. Bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens erfolge die Zahlung des Elterngeldes daher vorläufig. Gegebenenfalls überzahltes Elterngeld sei vom Kläger zu erstatten. Nach Vorlage der maßgeblichen Unterlagen teilte der Beklagte dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.06.2013 mit, dass Elterngeld werde nunmehr endgültig auf 676,52 EUR pro Monat festgesetzt und die Überzahlung in Höhe von 1.906 EUR sei vom Kläger zurückzuerstatten. Dazu führte der Beklagte aus, das Elterngeld sei dem Kläger bisher gemäß § 8 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorläufig gezahlt worden. Nachdem das tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachgewiesen worden sei, werde nunmehr über das Elterngeld für den gesamten Anspruchszeitraum endgültig entschieden. Dabei legte der Beklagte für die Zeit vom 01. bis 31.07.2011, d. h. während der Bezugszeit, ein Nettoerwerbseinkommen des Klägers von 2.932,36 EUR zugrunde. Ausgehend von einem Differenzbetrag aus dem durchschnittlichen Einkommen im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen im Bezugszeitraum von 1.040,80 EUR errechne sich aus 65 % dieses Differenzbetrages nur noch ein monatliches Elterngeld in Höhe von 676,52 EUR. Das bezahlte Elterngeld übersteige das zustehende um 1.906 EUR. Die zu viel empfangenen Leistungen in Höhe von 1.906,00 EUR seien gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom Kläger zu erstatten. Dazu führte der Beklagte aus, ein sogenannter atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X sei nicht gegeben, da besondere Sachverhalte bzw. Umstände, die es zulassen würden, von der Rückforderung des überzahlten Elterngeldes ganz oder teilweise absehen zu können, im Falle des Klägers nicht vorliegen würden.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.07.2013 Widerspruch ein und machte geltend, dass der Zahlungseingang während des Bezugszeitraumes des Elterngeldes rein zufälliger Natur gewesen sei. Der Kläger habe während des Zeitraums der Erlangung des Elterngeldes definitiv keine berufliche Tätigkeit in irgendeiner Art und Weise ausgeübt und sich allein um die Erziehung des Kindes gekümmert. Mit einer Rückzahlung des Elterngeldes in Höhe von 1.906 EUR sei der Kläger daher nicht einverstanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, der Kläger habe im Antrag angegeben, dass er im Bezugszeitraum Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen werde und daher sei sein Elterngeldanspruch nach § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt und anhand der Einkünfte im Bemessungszeitraum errechnet worden. Bis 30.04.2011 sei der Kläger nicht selbständig tätig gewesen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Ab dem 02.05.2011 habe er sich selbständig gemacht und angegeben, im Bezugszeitraum des Elterngeldes keinerlei selbständige Tätigkeit auszuüben. Aus der vom Kläger übermittelten Einnahme- und Überschussrechnung für die Zeit vom 22.06.2011 bis 21.08.2011 ergebe sich am 13.07.2013 eine einmalige Einnahme von 6.768,42 EUR. Abzüglich der Ausgaben verbleibe ein Betrag von 3.635,81 EUR als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Unter Berücksichtigung des Steuerbescheides für 2011 sei dann am 13.06.2013 der angefochtene Bescheid ergangen, mit dem endgültig über den Anspruch des Klägers auf Elterngeld entschieden worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass für den Bezugszeitraum ein monatlicher Elterngeldanspruch von 676,52 EUR bestanden habe und das gezahlte Elterngeld um 1.906,00 EUR überzahlt worden sei. Nach § 2 Abs. 1 BEEG werde Elterngeld in Höhe von 65 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1- 4 des Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele, das durchschnittlich geringer sei als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, werde Elterngeld in Höhe des nach Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Der Sohn des Klägers sei am xx.xx.2010 geboren worden. Er habe im Bezugszeitraum nach der Geburt des Sohnes Einkommen erzielt. Dies habe zur Folge, dass sich das Elterngeld in den betreffenden Leistungsmonaten des Kindes aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes errechne. Durch Urteil vom 05.04.2012 (B 10 EG 10/11 R) habe das BSG festgestellt, dass das für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entwickelte modifizierte Zuflussprinzip nicht auf Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit anzuwenden sei. Ein solches Einkommen sei in dem Zeitraum erzielt, in dem es den Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen sei (Zuflussprinzip). Der angefochtene Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage und sei auch nach Überprüfung nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die am 28.10.2013 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Klage. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Elterngeldneuberechnung und die Rückforderung. Dazu wird geltend gemacht, das vom Beklagten zitierte BSG-Urteil beziehe sich noch auf eine ältere Fassung des BEEG. Überdies entspreche das BSG-Urteil nicht dem Sinn und Zweck des BEEG. Durch das BEEG werde Eltern die Möglichkeit verschafft, ohne gravierende finanzielle Einbußen die Berufstätigkeit vorübergehend auszusetzen und sich der Erziehung des Kindes in der frühesten Lebensphase zu widmen. Wenn bei selbständig Tätigen bedingt dadurch, dass für bereits vor Leistungsbezug erbrachte Leistungen während des Leistungsbezuges Einnahmen zufließen würden, und der Elterngeldanspruch entfalle oder sich reduziere, was bisweilen auf Zufälligkeiten beruhe, da der Selbständige oftmals keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs habe, entfalle für selbständig Tätige jegliche Planbarkeit. Selbständig Tätige würden dann gerade nicht durch die Bewilligung von Elterngeld finanziell für die Zeit des Aussetzens der Berufstätigkeit abgesichert. Sie würden Gefahr laufen, erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen zu müssen, da sie sich während des Bezugs von Elterngeld eingehende Zahlungen anrechnen lassen müssten und nach dem Ende des Elterngeldbezugs von Einnahmeausfällen betroffen wären. Selbständige würden also von der Bewilligung von Elterngeld im Vergleich von abhängig Beschäftigten viel weniger profitieren und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, die eigentlich durch die Regelung des BEEG verhindert werden sollten. Hinsichtlich der durch den Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung werde auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 05.04.2012 unter den Randnummern 35 ff. hingewiesen. Das BSG führe aus, dass die Erstattungsforderungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf § 50 SGB X gestützt werden könnten. Die Rückforderung könne nur auf § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I gestützt werden. Der Ausgangsbescheid vom 16.06.2011 enthalte aber keinen Hinweis auf eine zwingende Erstattungspflicht. Deswegen scheide diese Bestimmung als spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht des Klägers aus. Für den Erstattungsanspruch des Beklagten fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 13.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 und führt aus, die Klage gebe zu einer Änderung der Entscheidung keinen Anlass.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Darüber hinaus weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, soweit er für die Entscheidung relevant ist.

Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 13.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 und damit die im Streit stehende endgültige Berechnung des dem Kläger zustehenden Elterngeldes halten einer gerichtlichen Überprüfung stand, denn sie nehmen die endgültige Festsetzung des dem Kläger zustehenden Elterngeldes ebenso wie die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 1.906 EUR in gesetzeskonformer Weise vor. Der Beklagte hat die endgültige Festsetzung des Elterngeldes und die Erstattung zu viel gezahlten Elterngeldes auf § 8 Abs. 3 BEEG i. V. m. § 50 SGB X gestützt. Nach § 8 Abs. 3 BEEG wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung zunächst glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt, wenn das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch nicht endgültig ermittelt werden kann, oder wenn nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Entsprechend dieser Vorgaben und der Angaben des Klägers im Antrag hat der Beklagte den zunächst ergangenen Bewilligungsbescheid vom 16.06.2011 ausschließlich auf das im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, also von Juni 2009 bis Mai 2010 erzielte und nachgewiesene Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gestützt und die Bewilligung nur vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens im Bezugszeitraum des Elterngeldes vorgenommen. Die Berechnung des Elterngeldes auf der Grundlage des vorgeburtlichen Einkommens des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit im (vorläufigen) Bescheid vom 16.06.2011 wird von den Beteiligten ebensowenig in Frage gestellt, wie die endgültige Festsetzung im Bescheid vom 13.06.2013. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch auch die Anrechnung seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum des Elterngeldes, also im 13. und 14. Lebensmonat des Kindes vom 22.06.2011 bis 21.08.2011, ebenfalls nicht zu beanstanden. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist, als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach den Absätzen 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt (§ 2 Abs. 3 S. 1 BEEG). Unstreitig hat der Kläger im Bezugszeitraum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.635,81 EUR im Juli 2011 erzielt. Den hierzu gemachten Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 13.06.2013 sowie im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 folgt die erkennende Kammer vollumfänglich und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 3 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG ab. Dies gilt sowohl hinsichtlich der im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme aus selbständiger Tätigkeit anhand der vom Kläger selbst übermittelten Einnahme- und Überschussrechnung für die Zeit vom 22.06. bis 21.08.2011 als auch für die Feststellungen im Steuerbescheid für 2011. Grundsätzlich stellt die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 3 BEEG darüber hinaus auf das Erzielen des Erwerbseinkommens, damit auf den Zufluss von Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum ab. Dabei kann es, worauf der Kläger kritisch hinweist, zur Berücksichtigung von zugeflossenem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit kommen, das seine Grundlage gar nicht auf einer Tätigkeit im Bezugszeitraum hat. Hintergründe dieses erst späteren Zuflusses (während des Bezugszeitraumes) können eine verspätete Rechnungslegung oder eine verspätete Zahlung vom Auftraggeber/Kunden sein. Da es für die Berechnung des Elterngeldes aber ausschließlich auf das zugeflossene Einkommen ankommt, unabhängig ob aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Arbeit und damit auf die Einkommenssituation im Bezugszeitraum, ist dagegen völlig unerheblich, wann das zugeflossenes Arbeitseinkommen erarbeitet worden ist. So läuft die Kritik des Klägers an der Gesetzeslage und der entsprechend vom Beklagten durchgeführten Berechnung nach Auffassung der erkennenden Kammer auch ins Leere. Sowohl bei den nichtselbständig Tätigen als auch bei den selbständig Tätigen werden mit Hilfe des im BEEG verankerten Zuflussprinzips allein die Einkommenszuflüsse berücksichtigt unabhängig davon, wann die dem Einkommenszufluss zugrunde liegende Arbeit erbracht wurde. Die vom Kläger bemängelte Ungleichbehandlung zwischen selbständig Erwerbstätigen und nichtselbständig Erwerbstätigen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sinn und Zweck der Elterngeldgewährung ist der Ausgleich eines durch die Inanspruchnahme von Elternzeit entstehenden Einkommensausfalls. Der Einkommensausfall des Klägers während des Bezugszeitraumes wird im Umfang des im Juli 2011 erfolgten Einkommenszuflusses aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers gemindert. Dabei stützt sich der Beklagte zu Recht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.04.2012 (B 10 EG 10/11 R), dem auch die erkennende Kammer folgt. In der genannten Entscheidung hat das BSG wiederholt, dass bei einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 2 Abs. 8 BEEG in der damals geltenden und hier maßgeblichen Fassung das zum Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit entwickelte modifizierte Zuflussprinzip gerade keine Anwendung findet (BSG a. a. O., zitiert nach juris, Rdnr. 29 ff., insbesondere Rdnrn. 31 und 32). Es hat insbesondere betont, dass für Einkommen aus selbständiger Arbeit am strengen Zuflussprinzip des Steuerrechts festgehalten werde, weil zur Feststellung der maßgeblichen Einkommenshöhe auch die steuerrechtlichen Grundsätze zu beachten seien.

Auch die im oben genannten Urteil des BSG gemachten Ausführungen zur Rückforderungsberechtigung des Beklagten, der wegen fehlender genauer Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum eine vorläufige Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BEEG trifft, vermag an der vom Beklagten festgestellten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nichts zu ändern. So enthält der ursprüngliche Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 16.06.2011 den Hinweis, dass nach den eigenen Angaben des Klägers im Antrag im Bezugszeitraum des Elterngeldes voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werden würde. Bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens erfolge die Zahlung des Elterngeldes daher vorläufig und gegebenenfalls überzahltes Elterngeld sei vom Kläger zu erstatten. Die Kammer kann es letztendlich dahin gestellt sein lassen, ob diese Angaben ausreichen, um dem Beklagten eine Rückforderungsberechtigung, gestützt auf § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I, geben, ob also bei der Bewilligung des Elterngeldes deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist (vgl. BSG, a. a. O., zitiert nach juris, Rdnrn. 41- 43). Denn jedenfalls kann der Beklagte die Erstattungsforderung auf § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X stützen. So hat der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.06.2011 im Juli 2011 Einkommen erzielt, dass im Sinne der gesetzlichen Bestimmung zur Minderung des Anspruchs auf Elterngeld geführt haben würde. Auch die vom BSG im genannten Urteil geforderte Überprüfung eines atypischen Falls (BSG, a. a. O., zitiert nach juris, Rdnr. 46) hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 13.06.2013 vorgenommen. Er hat insoweit das Vorliegen eines atypischen Falles im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X verneint und damit das Vorliegen besonderer Sachverhalte oder Umstände, dies es zulassen würden, von der Rückforderung des überzahlten Elterngeldes im Falle des Klägers abzusehen. Dieser Annahme des Beklagten ist seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen.

Nach alledem hat es bei den angefochtenen Entscheidungen des Beklagten zu verbleiben und die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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