Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 161/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner 1950 geborenen Ehefrau in F ... Er kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist aber seit längerem arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er zuletzt bis 07.07.2002, anschließend erhielt er bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers erzielt monatliche Einkünfte aus einer seit dem 08.12.1993 ausgeübten Tätigkeit bei der Fa. P. GmbH in N ... Ihr Bruttoarbeitsentgelt betrug dort im Monat Dezember 2004 2.191,02 Euro. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau und dem 1977 geborenen Sohn seit dem 01.03.1999 eine Mietwohnung mit 100 qm, wofür monatliche Kosten von 560,00 Euro anfallen.
Am 28.01.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin wurde angegeben, dass die Wegstrecke der Ehefrau zur Arbeit einfach 45 km betrage. Der Kläger verfügt über einen PKW vom Typ Peugeot 205 mit einer Laufleistung von 128.000 km (EZ 11.1992). Darüber hinaus ist der Kläger Halter eines von seiner Ehefrau genutzten PKW vom Typ Mercedes A 170 CDI mit einer Laufleistung von 67.000 km (EZ 03.2002).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2005 und Widerspruchsbescheid vom 04.07.2005 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ der Kläger insbesondere vortragen, dass für den PKW Mercedes im Rahmen eines Anschaffungskredits monatliche Raten in Höhe von 196,82 Euro abzuführen seien. Die Finanzierung dieses PKWs stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau und sei daher als notwendige Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beklagte führte hierzu im Widerspruchsbescheid aus, dass dieser Kredit nicht vom Arbeitseinkommen der Ehefrau abgesetzt werden könne, da weder § 11 Abs.2 SGB II noch § 3 der Alg II-V eine entsprechende Möglichkeit vorsehe. Bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs ab dem 01.02.2005 von 908,67 Euro (622 Euro Regelsatz zzgl. 286,67 Euro für die Kosten der Unterkunft) mit dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.078,33 Euro ergebe sich somit eine Überschreitung des Bedarfs von 169,99 Euro, so dass mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe.
Am 05.08.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben und wandte sich darin gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Absetzungen nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II, insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, sowie eines Anschaffungskredits zur Finanzierung eines beruflich benötigten Kraftfahrzeugs. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren beantragt, die seiner Ehefrau im Zusammenhang mit deren Fahrten zur Arbeit entstehenden Benzinkosten mit Euro 185,00 monatlich als Abzugsbetrag anzuerkennen. Weiterhin habe der Kläger verlangt, vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau einen Beschaffungskredit für deren Fahrzeug in Höhe von 196,82 Euro monatlich abzuziehen. Auch dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid vom 17.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe für den Zeitraum 28.01.2005 bis 31.03.2005 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von mindestens 237,38 Euro.
Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 3 letzter Halbsatz der Alg-II-V sei bei Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Abzug von Ausgaben, welche die gesetzliche Fahrtkostenpauschale übersteigen, zulässig. Die Auffassung der Beklagten, es dürfe hier nur die Pauschale von Euro 0,06 pro Entfernungskilometer abgezogen werden, treffe nicht zu. Die Fahrstrecke vom Wohnsitz des Klägers in F. zum Arbeitsplatz der Ehefrau des Klägers in N. betrage 45 km einfach. Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat komme die Ehefrau des Klägers auf eine beruflich veranlasste Fahrleistung von monatlich mindestens 1800 km. Bei Benzinpreisen im Frühjahr 2005 von ca. 1,15 Euro/Liter entstünden allein für Kraftstoffkosten Aufwendungen in Höhe von 180,00 Euro monatlich.
Die Beklagte sei mit Schreiben vom 29.04.2005 um Nachricht gebeten worden, welche Belege zum Nachweis der tatsächlichen Kosten vorgelegt werden sollen. Eine Anforderung von Unterlagen durch die Beklagte sei im Weiteren nicht erfolgt. Auch habe die Beklagte keinen Hinweis gegeben, welche Belege von ihr anerkannt würden. Diese habe vielmehr den ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen. Der Kläger sei daher zumindest so zu stellen, als ob ein Nachweis noch im Widerspruchsverfahren erfolgt wäre.
Mittlerweile habe offensichtlich auch der Verordnungsgeber die Notwendigkeit erkannt, den praxisfremd niedrigen Pauschalbetrag des § 3 Nr.3 a) bb) der Alg-II-V von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer auf 0,20 Euro/km anzuheben, um so den Verwaltungsaufwand für den Nachweis tatsächlicher Fahrtkosten zu reduzieren. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass im Jahre 2002 bei Arbeitslosenhilfebezug noch Pauschsätze von 0,36 Euro/km und im Jahre 2004 von 0,30 Euro/km als sachgerecht angesehen wurden. Übertragen auf den Fall des Klägers würde sich bei 20 Arbeitstagen ein Pauschalabzug von 180,00 Euro errechnen (45 km x 0,20 Euro/Entfernungskilometer x 20 Tage/Monat). Soweit der Kläger hier Fahrtkosten in Höhe von 180 Euro geltend mache, seien diese tatsächlich entstanden und gingen in dieser Höhe auch mit den derzeitigen Pauschsätzen konform.
Die Ehefrau des Klägers sei außerdem in den A. P. W. in N. als Arbeiterin im Schichtdienst beschäftigt. Um ihre Arbeitstätte erreichen zu können, sei diese aufgrund der unzureichenden Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf die Nutzung eines PKWs angewiesen. Die Ehefrau des Klägers habe das vorbezeichnete Fahrzeug über die Hausbank des Fahrzeugherstellers finanziert. Die monatlichen Darlehensraten beliefen sich auf 196,82 Euro. Diese seien im Zeitraum Januar bis März 2005 von der Ehefrau des Klägers auch bezahlt worden. Die Finanzierung des Fahrzeugs stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung und Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Darlehensraten um eine zur Finanzierung des Erwerbseinkommens notwendige Ausgabe im Sinne § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II. Die Darlehensraten in Höhe von 196,82 Euro seien daher ebenso vom Einkommen der Ehefrau abzusetzen. Die Abzugsfähigkeit von Krediten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, sei im Leistungsrecht vorgesehen. So würden z.B. bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Darlehensraten aus der Finanzierung eines Fahrzeugs als laufende Verbindlichkeit anerkannt, soweit der Fahrzeugbesitz geboten ist, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Nichts anderes gelte auch hier. Die Darlehensraten seien abzugsfähig.
Der Kläger habe demnach einen Zahlungsanspruch für Januar 2005 in Höhe von 111,27 Euro x 4/30, sowie für Februar und März 2005 von jeweils 111,27 Euro, gesamt also von 237,38 Euro. Der Ausgangsbescheid vom 17.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 sei daher aufzuheben und dem Kläger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld II in Höhe von 237,38 Euro zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 zu verurteilen, Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 28.01.2005 bis 31.03.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass selbst dann wenn, wie beantragt, anstatt der berücksichtigten Fahrkostenpauschale von 51,30 Euro die nach Erklärung des Klägers tatsächlich entstandenen Fahrkosten in Höhe von 185,00 Euro monatlich als Werbungskosten in Abzug gebracht würden, dennoch Hilfebedürftigkeit infolge der festgestellten Einkommensüberschreitung nicht vorläge. Im Übrigen würde sich vorliegend eine entsprechende Nachweisführung in Form von Tankbelegen schwierig gestalten, da das Kraftfahrzeug in der fraglichen Zeit sicherlich auch privat genutzt worden sei. Eine Pauschalabsetzung von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer scheide aus, da dies die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung vom Einkommen und Vermögen gemäß der Alg-II-V in der bis zum 30.09.05 geltenden Fassung nicht vorgesehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Rechtsstreit ist ausschließlich die Frage streitig, inwieweit die Beklagte in zutreffender Weise Absetzungen vom Einkommen der Ehefrau des Klägers vorgenommen hat.
Die insoweit form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt, weil die Ehefrau des Klägers über ein den Bedarf des Klägers ausschließendes Vermögen verfügt.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15.Lebensjahr vollendet und das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs.1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs.1 SGB II.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist zwar erwerbsfähig, weil er mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, er ist aber nicht hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs.3 Nr.3a SGB II neben dem Kläger auch seine Ehefrau.
Das nach § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau gemäß § 11 Abs.1 SGB II beträgt netto 1.381,33 Euro. Hiervon abzusetzen ist eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro (§ 3 Nr.1 Alg-II-V i.d.F. vom 20.10.2004 gültig bis 30.09.2005) sowie Ausgaben in tatsächlicher Höhe für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in Höhe von 35,27 Euro (§ 11 Abs.2 Nr.3 SGB II). Bei Erwerbstätigen ist nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 3 Nr.3 a) bb) für Fahrten zur Arbeit ein Betrag von 0,06 Euro anzusetzen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten aber nicht schwierig zu führen, vielmehr kann insoweit ohne weiteres darauf abgestellt werden, an wie vielen Tagen der Woche Fahrten zur Arbeit anfallen und welche Strecken hierfür zurück gelegt werden müssen, um die notwendige Abgrenzung zu Privatfahrten herzustellen. Sofern die Ehefrau des Klägers also an durchschnittlich 20 Tagen im Monat einfach 45 km fahren muss, ergibt sich hieraus eine Monatsfahrleistung von 1.800 km/Monat. Wenn sie dabei 6 Liter Diesel auf 100 km benötigt (Normverbrauch eines Mercedes A 170 CDI liegt im sog. Drittelmix bei 5,3 Liter/100 km; damaliger Dieselpreis ca. 1,10 Euro/Liter), ergeben sich hieraus monatliche Kosten von 118,80 Euro, also 67,50 Euro mehr, als von der Beklagten veranschlagt wurde, und im Rahmen von § 3 Nr. 3 Letzter HS Alg II-V in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung durchaus Anerkennung finden kann. Soweit der Kläger ausführen lässt, dass sich aufgrund der ab dem 01.10.2005 geänderten Alg II-V bei den Fahrtkosten ein höherer Ansatz von 0,20 Euro/Entfernungskilometer, also 45 km x 0,20 Euro = 180 Euro, ergeben hätte, mag dies zwar zutreffend sein, ändert aber weder etwas an den bis zum 30.09.2005 geltenden Vorschriften, noch kann die hierdurch auftretende Differenz von 61,20 Euro eine relevante Auswirkung auf die Bedarfsüberschreitung von 102,16 Euro (vgl. unten) haben. Weiterhin wurde zutreffend eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro berücksichtigt (§ 3 Nr. 3 a aa Alg-II-V). Unter Berücksichtigung des Freibetrags der Ehefrau gemäß § 11 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 171,10 Euro ergibt sich somit ein bereinigtes Einkommen von 1.010,83 Euro.
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf von 908,67 Euro, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 Euro für den Kläger und seine Ehefrau, zusammen also 622,00 Euro, sowie den Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 286,87 Euro zusammensetzt.
Die monatlichen Kreditraten für den Mercedes waren demgegenüber nicht in Ansatz zu bringen. Soweit es § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II ermöglicht, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen, gelten hier grds. die Regelungen des Einkommenssteuerrechts (vgl. Mecke in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 11 Rz.71). Ebenso wenig, wie ein Arbeitnehmer aber solche Kosten einkommenssteuerrechtlich in Ansatz bringen kann, gilt dies auch für Hilfebedürftige nach dem SGB II, auch wenn sich insoweit für die gesamte KFZ-Branche eine völlig neue und überaus lohnende Quelle auftun würde. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich wirtschaftslenkend tätig werden wollte. Man denke aber auch nur daran, dass bei der Berücksichtigung solcher Kosten jedes im Erwerbsleben stehende potentielle Mitglied einer "Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft" durch einen kreditunterstützten Erwerb eines Kraftfahrzeugs die Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II auf Kosten der Steuerzahler herbeiführen könnte. Damit kämen breite Bevölkerungsschichten mit Leistungen der Existenzsicherung in Berührung, welche ohne eine entsprechende "Vollkaskomentalität", wonach der Staat immer und für alles aufkommen müsse, wohl selbst kaum auf den Gedanken kommen dürften, nunmehr im Sinne des Sozialhilferechts bedürftig geworden zu sein.
Hinzu kommt, dass Kraftfahrzeuge nach § 9 Abs.1 Nr.2 SGB II grds. als Vermögen einzusetzen sind, bevor ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt entsteht, sofern ein KFZ nicht nach Maßgabe des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II als geschützt angesehen werden muss. Insoweit wird zwar jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein KFZ zugestanden, aber nur im angemessenen Umfang, wobei allgemein ein Höchstwert von 5.000 Euro zugrundegelegt wird (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 12 Rz.36). Da der Wert des Mercedes (EZ 2002) zum Zeitpunkt Januar 2005 unrealistisch tief gegriffen mit mindestens mit 10.000 Euro anzusetzen ist, würde im Fall der Anerkennung der Kreditraten die absurde Situation eintreten, dass hier die Schaffung von Vermögen gefördert würde, das anschließend sogleich wieder verwertet werden müsste, bevor ein SGB-II-Anspruch entsteht. Es kann aber ersichtlich nicht das Ziel des Gesetzgebers im Bereich der notwendigen Ausgaben i.S.d. § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II gewesen sein, mit Einkommensabsetzungen zur Erwirtschaftung von Vermögen beizutragen, das nach dem vollständigen Erwerb sogleich wieder anspruchsvernichtend wirkt.
Dass dies nicht so sein kann, ergibt sich nämlich bereits aus dem Gedanken des Bedarfsdeckungsgrundsatzes, der dem Fürsorgerecht immanent ist und aus dem seit jeher gefolgert wurde, dass Sozialhilfe nicht zur Schuldentilgung verwendet werden darf (vgl. hierzu BVerwGE 48, 182, 185). Anderenfalls würde der Steuerzahler über die steuerfinanzierte Sozialhilfe (dies gilt auch für das SGB II) zu einer Vermögensbildung der Hilfesuchenden beitragen (vgl. BVerwGE 99, 149). Von diesem Grundsatz, der selbstverständlich auch für das SGB II als Nachfolgeregelung des BSHG für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gilt, kann nur in engen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Solche Ausnahmen sind im Bereich der Tilgung von Immobiliendarlehen in Einzelfällen vor dem Hintergrund der Schadensminimierung (vgl. hierzu Lang in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 22 Rz.30 ff) dann möglich, wenn z.B. die Folgekosten aus Umzug, Erstausstattung, Mietkaution und zu erwartenden Mietkosten stärker ins Gewicht fallen, als dem Eigenheimbesitzer für einen überschaubaren Zeitraum (vgl. zu diesem speziellen Gesichtspunkt den Beschluss des SG Landshut, Az.: S 13 AS 237/06 ER) Tilgungskosten auf Darlehensbasis zu gewähren. Diese eng umgrenzten Ausnahmefälle aus dem Bereich der Kosten der Unterkunft können aber nicht auf den Erwerb von Kraftfahrzeugen übertragen werden, weil dort das Argument der Schadensminderung im Gegensatz zu Immobilien keine Rolle spielen kann. Im Übrigen kann selbst bei den Tilgungsleistungen im Grundstücksbereich nur ausnahmsweise auf der Grundlage des § 23 SGB II, also darlehensweise geholfen werden. Insoweit ist der Kauf des Mercedes aber bereits kein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 23 Abs.1 SGB II (vgl. im Übrigen zu der sehr restriktiven Auslegung dieses Begriffs Lang in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 23 Rz.23 ff m.w.N.), weil die Bedarfsgemeinschaft bereits über einen PKW verfügt. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der bereits vorhandene PKW vom Typ Peugeot unvermittelt außer Betrieb gesetzt werden müsste. Im Übrigen wäre die darlehensweise Förderung mit einer Rückgewährung nach Maßgabe des § 23 Abs.1 Satz 3 SGB II ausgestattet, was vom Kläger weder gewünscht bzw. beantragt wurde, zum anderen aber auch keinen Einfluss auf die hier allein streitgegenständliche Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 11 SGB II hätte, weil die Förderung nach § 23 Abs.1 SGB II als eine zusätzliche Leistung anzusehen ist, also keine Position i.S.v. § 11 Abs.2 SGB II darstellt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 144 Abs.1 Nr.1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstands für den geltend gemachten Zeitraum bis zum 31.03.2005 lediglich 237,38 Euro beträgt.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es wurde bereits ausreichend dargelegt, dass der Erwerb von Vermögen aus Mitteln der Steuerzahler im Recht der öffentlichen Fürsorge noch nie Anerkennung finden konnte bzw. nur unter ganz engen Bedingungen möglich ist. Dass der kreditfinanzierte Erwerb von Kraftfahrzeugen nicht unter die dort anerkannten Ausnahmen fallen kann, ist auf der Grundlage aller Erkenntnisse der Rspr. und Literatur völlig unstreitig und wurde bislang auch noch nie ernsthaft vorgetragen, so dass zu dieser Frage eine weitere Aufklärung durch das Bayerische Landessozialgericht nicht erforderlich ist.
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II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner 1950 geborenen Ehefrau in F ... Er kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist aber seit längerem arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er zuletzt bis 07.07.2002, anschließend erhielt er bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers erzielt monatliche Einkünfte aus einer seit dem 08.12.1993 ausgeübten Tätigkeit bei der Fa. P. GmbH in N ... Ihr Bruttoarbeitsentgelt betrug dort im Monat Dezember 2004 2.191,02 Euro. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau und dem 1977 geborenen Sohn seit dem 01.03.1999 eine Mietwohnung mit 100 qm, wofür monatliche Kosten von 560,00 Euro anfallen.
Am 28.01.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin wurde angegeben, dass die Wegstrecke der Ehefrau zur Arbeit einfach 45 km betrage. Der Kläger verfügt über einen PKW vom Typ Peugeot 205 mit einer Laufleistung von 128.000 km (EZ 11.1992). Darüber hinaus ist der Kläger Halter eines von seiner Ehefrau genutzten PKW vom Typ Mercedes A 170 CDI mit einer Laufleistung von 67.000 km (EZ 03.2002).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2005 und Widerspruchsbescheid vom 04.07.2005 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ der Kläger insbesondere vortragen, dass für den PKW Mercedes im Rahmen eines Anschaffungskredits monatliche Raten in Höhe von 196,82 Euro abzuführen seien. Die Finanzierung dieses PKWs stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau und sei daher als notwendige Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beklagte führte hierzu im Widerspruchsbescheid aus, dass dieser Kredit nicht vom Arbeitseinkommen der Ehefrau abgesetzt werden könne, da weder § 11 Abs.2 SGB II noch § 3 der Alg II-V eine entsprechende Möglichkeit vorsehe. Bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs ab dem 01.02.2005 von 908,67 Euro (622 Euro Regelsatz zzgl. 286,67 Euro für die Kosten der Unterkunft) mit dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.078,33 Euro ergebe sich somit eine Überschreitung des Bedarfs von 169,99 Euro, so dass mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe.
Am 05.08.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben und wandte sich darin gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Absetzungen nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II, insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, sowie eines Anschaffungskredits zur Finanzierung eines beruflich benötigten Kraftfahrzeugs. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren beantragt, die seiner Ehefrau im Zusammenhang mit deren Fahrten zur Arbeit entstehenden Benzinkosten mit Euro 185,00 monatlich als Abzugsbetrag anzuerkennen. Weiterhin habe der Kläger verlangt, vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau einen Beschaffungskredit für deren Fahrzeug in Höhe von 196,82 Euro monatlich abzuziehen. Auch dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid vom 17.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe für den Zeitraum 28.01.2005 bis 31.03.2005 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von mindestens 237,38 Euro.
Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 3 letzter Halbsatz der Alg-II-V sei bei Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Abzug von Ausgaben, welche die gesetzliche Fahrtkostenpauschale übersteigen, zulässig. Die Auffassung der Beklagten, es dürfe hier nur die Pauschale von Euro 0,06 pro Entfernungskilometer abgezogen werden, treffe nicht zu. Die Fahrstrecke vom Wohnsitz des Klägers in F. zum Arbeitsplatz der Ehefrau des Klägers in N. betrage 45 km einfach. Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat komme die Ehefrau des Klägers auf eine beruflich veranlasste Fahrleistung von monatlich mindestens 1800 km. Bei Benzinpreisen im Frühjahr 2005 von ca. 1,15 Euro/Liter entstünden allein für Kraftstoffkosten Aufwendungen in Höhe von 180,00 Euro monatlich.
Die Beklagte sei mit Schreiben vom 29.04.2005 um Nachricht gebeten worden, welche Belege zum Nachweis der tatsächlichen Kosten vorgelegt werden sollen. Eine Anforderung von Unterlagen durch die Beklagte sei im Weiteren nicht erfolgt. Auch habe die Beklagte keinen Hinweis gegeben, welche Belege von ihr anerkannt würden. Diese habe vielmehr den ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen. Der Kläger sei daher zumindest so zu stellen, als ob ein Nachweis noch im Widerspruchsverfahren erfolgt wäre.
Mittlerweile habe offensichtlich auch der Verordnungsgeber die Notwendigkeit erkannt, den praxisfremd niedrigen Pauschalbetrag des § 3 Nr.3 a) bb) der Alg-II-V von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer auf 0,20 Euro/km anzuheben, um so den Verwaltungsaufwand für den Nachweis tatsächlicher Fahrtkosten zu reduzieren. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass im Jahre 2002 bei Arbeitslosenhilfebezug noch Pauschsätze von 0,36 Euro/km und im Jahre 2004 von 0,30 Euro/km als sachgerecht angesehen wurden. Übertragen auf den Fall des Klägers würde sich bei 20 Arbeitstagen ein Pauschalabzug von 180,00 Euro errechnen (45 km x 0,20 Euro/Entfernungskilometer x 20 Tage/Monat). Soweit der Kläger hier Fahrtkosten in Höhe von 180 Euro geltend mache, seien diese tatsächlich entstanden und gingen in dieser Höhe auch mit den derzeitigen Pauschsätzen konform.
Die Ehefrau des Klägers sei außerdem in den A. P. W. in N. als Arbeiterin im Schichtdienst beschäftigt. Um ihre Arbeitstätte erreichen zu können, sei diese aufgrund der unzureichenden Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf die Nutzung eines PKWs angewiesen. Die Ehefrau des Klägers habe das vorbezeichnete Fahrzeug über die Hausbank des Fahrzeugherstellers finanziert. Die monatlichen Darlehensraten beliefen sich auf 196,82 Euro. Diese seien im Zeitraum Januar bis März 2005 von der Ehefrau des Klägers auch bezahlt worden. Die Finanzierung des Fahrzeugs stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung und Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Darlehensraten um eine zur Finanzierung des Erwerbseinkommens notwendige Ausgabe im Sinne § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II. Die Darlehensraten in Höhe von 196,82 Euro seien daher ebenso vom Einkommen der Ehefrau abzusetzen. Die Abzugsfähigkeit von Krediten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, sei im Leistungsrecht vorgesehen. So würden z.B. bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Darlehensraten aus der Finanzierung eines Fahrzeugs als laufende Verbindlichkeit anerkannt, soweit der Fahrzeugbesitz geboten ist, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Nichts anderes gelte auch hier. Die Darlehensraten seien abzugsfähig.
Der Kläger habe demnach einen Zahlungsanspruch für Januar 2005 in Höhe von 111,27 Euro x 4/30, sowie für Februar und März 2005 von jeweils 111,27 Euro, gesamt also von 237,38 Euro. Der Ausgangsbescheid vom 17.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 sei daher aufzuheben und dem Kläger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld II in Höhe von 237,38 Euro zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 zu verurteilen, Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 28.01.2005 bis 31.03.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass selbst dann wenn, wie beantragt, anstatt der berücksichtigten Fahrkostenpauschale von 51,30 Euro die nach Erklärung des Klägers tatsächlich entstandenen Fahrkosten in Höhe von 185,00 Euro monatlich als Werbungskosten in Abzug gebracht würden, dennoch Hilfebedürftigkeit infolge der festgestellten Einkommensüberschreitung nicht vorläge. Im Übrigen würde sich vorliegend eine entsprechende Nachweisführung in Form von Tankbelegen schwierig gestalten, da das Kraftfahrzeug in der fraglichen Zeit sicherlich auch privat genutzt worden sei. Eine Pauschalabsetzung von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer scheide aus, da dies die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung vom Einkommen und Vermögen gemäß der Alg-II-V in der bis zum 30.09.05 geltenden Fassung nicht vorgesehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Rechtsstreit ist ausschließlich die Frage streitig, inwieweit die Beklagte in zutreffender Weise Absetzungen vom Einkommen der Ehefrau des Klägers vorgenommen hat.
Die insoweit form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2005 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt, weil die Ehefrau des Klägers über ein den Bedarf des Klägers ausschließendes Vermögen verfügt.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15.Lebensjahr vollendet und das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs.1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs.1 SGB II.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist zwar erwerbsfähig, weil er mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, er ist aber nicht hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs.3 Nr.3a SGB II neben dem Kläger auch seine Ehefrau.
Das nach § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau gemäß § 11 Abs.1 SGB II beträgt netto 1.381,33 Euro. Hiervon abzusetzen ist eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro (§ 3 Nr.1 Alg-II-V i.d.F. vom 20.10.2004 gültig bis 30.09.2005) sowie Ausgaben in tatsächlicher Höhe für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in Höhe von 35,27 Euro (§ 11 Abs.2 Nr.3 SGB II). Bei Erwerbstätigen ist nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 3 Nr.3 a) bb) für Fahrten zur Arbeit ein Betrag von 0,06 Euro anzusetzen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten aber nicht schwierig zu führen, vielmehr kann insoweit ohne weiteres darauf abgestellt werden, an wie vielen Tagen der Woche Fahrten zur Arbeit anfallen und welche Strecken hierfür zurück gelegt werden müssen, um die notwendige Abgrenzung zu Privatfahrten herzustellen. Sofern die Ehefrau des Klägers also an durchschnittlich 20 Tagen im Monat einfach 45 km fahren muss, ergibt sich hieraus eine Monatsfahrleistung von 1.800 km/Monat. Wenn sie dabei 6 Liter Diesel auf 100 km benötigt (Normverbrauch eines Mercedes A 170 CDI liegt im sog. Drittelmix bei 5,3 Liter/100 km; damaliger Dieselpreis ca. 1,10 Euro/Liter), ergeben sich hieraus monatliche Kosten von 118,80 Euro, also 67,50 Euro mehr, als von der Beklagten veranschlagt wurde, und im Rahmen von § 3 Nr. 3 Letzter HS Alg II-V in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung durchaus Anerkennung finden kann. Soweit der Kläger ausführen lässt, dass sich aufgrund der ab dem 01.10.2005 geänderten Alg II-V bei den Fahrtkosten ein höherer Ansatz von 0,20 Euro/Entfernungskilometer, also 45 km x 0,20 Euro = 180 Euro, ergeben hätte, mag dies zwar zutreffend sein, ändert aber weder etwas an den bis zum 30.09.2005 geltenden Vorschriften, noch kann die hierdurch auftretende Differenz von 61,20 Euro eine relevante Auswirkung auf die Bedarfsüberschreitung von 102,16 Euro (vgl. unten) haben. Weiterhin wurde zutreffend eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro berücksichtigt (§ 3 Nr. 3 a aa Alg-II-V). Unter Berücksichtigung des Freibetrags der Ehefrau gemäß § 11 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 171,10 Euro ergibt sich somit ein bereinigtes Einkommen von 1.010,83 Euro.
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf von 908,67 Euro, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 Euro für den Kläger und seine Ehefrau, zusammen also 622,00 Euro, sowie den Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 286,87 Euro zusammensetzt.
Die monatlichen Kreditraten für den Mercedes waren demgegenüber nicht in Ansatz zu bringen. Soweit es § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II ermöglicht, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen, gelten hier grds. die Regelungen des Einkommenssteuerrechts (vgl. Mecke in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 11 Rz.71). Ebenso wenig, wie ein Arbeitnehmer aber solche Kosten einkommenssteuerrechtlich in Ansatz bringen kann, gilt dies auch für Hilfebedürftige nach dem SGB II, auch wenn sich insoweit für die gesamte KFZ-Branche eine völlig neue und überaus lohnende Quelle auftun würde. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich wirtschaftslenkend tätig werden wollte. Man denke aber auch nur daran, dass bei der Berücksichtigung solcher Kosten jedes im Erwerbsleben stehende potentielle Mitglied einer "Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft" durch einen kreditunterstützten Erwerb eines Kraftfahrzeugs die Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II auf Kosten der Steuerzahler herbeiführen könnte. Damit kämen breite Bevölkerungsschichten mit Leistungen der Existenzsicherung in Berührung, welche ohne eine entsprechende "Vollkaskomentalität", wonach der Staat immer und für alles aufkommen müsse, wohl selbst kaum auf den Gedanken kommen dürften, nunmehr im Sinne des Sozialhilferechts bedürftig geworden zu sein.
Hinzu kommt, dass Kraftfahrzeuge nach § 9 Abs.1 Nr.2 SGB II grds. als Vermögen einzusetzen sind, bevor ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt entsteht, sofern ein KFZ nicht nach Maßgabe des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II als geschützt angesehen werden muss. Insoweit wird zwar jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein KFZ zugestanden, aber nur im angemessenen Umfang, wobei allgemein ein Höchstwert von 5.000 Euro zugrundegelegt wird (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 12 Rz.36). Da der Wert des Mercedes (EZ 2002) zum Zeitpunkt Januar 2005 unrealistisch tief gegriffen mit mindestens mit 10.000 Euro anzusetzen ist, würde im Fall der Anerkennung der Kreditraten die absurde Situation eintreten, dass hier die Schaffung von Vermögen gefördert würde, das anschließend sogleich wieder verwertet werden müsste, bevor ein SGB-II-Anspruch entsteht. Es kann aber ersichtlich nicht das Ziel des Gesetzgebers im Bereich der notwendigen Ausgaben i.S.d. § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II gewesen sein, mit Einkommensabsetzungen zur Erwirtschaftung von Vermögen beizutragen, das nach dem vollständigen Erwerb sogleich wieder anspruchsvernichtend wirkt.
Dass dies nicht so sein kann, ergibt sich nämlich bereits aus dem Gedanken des Bedarfsdeckungsgrundsatzes, der dem Fürsorgerecht immanent ist und aus dem seit jeher gefolgert wurde, dass Sozialhilfe nicht zur Schuldentilgung verwendet werden darf (vgl. hierzu BVerwGE 48, 182, 185). Anderenfalls würde der Steuerzahler über die steuerfinanzierte Sozialhilfe (dies gilt auch für das SGB II) zu einer Vermögensbildung der Hilfesuchenden beitragen (vgl. BVerwGE 99, 149). Von diesem Grundsatz, der selbstverständlich auch für das SGB II als Nachfolgeregelung des BSHG für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gilt, kann nur in engen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Solche Ausnahmen sind im Bereich der Tilgung von Immobiliendarlehen in Einzelfällen vor dem Hintergrund der Schadensminimierung (vgl. hierzu Lang in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 22 Rz.30 ff) dann möglich, wenn z.B. die Folgekosten aus Umzug, Erstausstattung, Mietkaution und zu erwartenden Mietkosten stärker ins Gewicht fallen, als dem Eigenheimbesitzer für einen überschaubaren Zeitraum (vgl. zu diesem speziellen Gesichtspunkt den Beschluss des SG Landshut, Az.: S 13 AS 237/06 ER) Tilgungskosten auf Darlehensbasis zu gewähren. Diese eng umgrenzten Ausnahmefälle aus dem Bereich der Kosten der Unterkunft können aber nicht auf den Erwerb von Kraftfahrzeugen übertragen werden, weil dort das Argument der Schadensminderung im Gegensatz zu Immobilien keine Rolle spielen kann. Im Übrigen kann selbst bei den Tilgungsleistungen im Grundstücksbereich nur ausnahmsweise auf der Grundlage des § 23 SGB II, also darlehensweise geholfen werden. Insoweit ist der Kauf des Mercedes aber bereits kein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 23 Abs.1 SGB II (vgl. im Übrigen zu der sehr restriktiven Auslegung dieses Begriffs Lang in Eicher-Spellbrink, SGB II, § 23 Rz.23 ff m.w.N.), weil die Bedarfsgemeinschaft bereits über einen PKW verfügt. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der bereits vorhandene PKW vom Typ Peugeot unvermittelt außer Betrieb gesetzt werden müsste. Im Übrigen wäre die darlehensweise Förderung mit einer Rückgewährung nach Maßgabe des § 23 Abs.1 Satz 3 SGB II ausgestattet, was vom Kläger weder gewünscht bzw. beantragt wurde, zum anderen aber auch keinen Einfluss auf die hier allein streitgegenständliche Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 11 SGB II hätte, weil die Förderung nach § 23 Abs.1 SGB II als eine zusätzliche Leistung anzusehen ist, also keine Position i.S.v. § 11 Abs.2 SGB II darstellt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 144 Abs.1 Nr.1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstands für den geltend gemachten Zeitraum bis zum 31.03.2005 lediglich 237,38 Euro beträgt.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es wurde bereits ausreichend dargelegt, dass der Erwerb von Vermögen aus Mitteln der Steuerzahler im Recht der öffentlichen Fürsorge noch nie Anerkennung finden konnte bzw. nur unter ganz engen Bedingungen möglich ist. Dass der kreditfinanzierte Erwerb von Kraftfahrzeugen nicht unter die dort anerkannten Ausnahmen fallen kann, ist auf der Grundlage aller Erkenntnisse der Rspr. und Literatur völlig unstreitig und wurde bislang auch noch nie ernsthaft vorgetragen, so dass zu dieser Frage eine weitere Aufklärung durch das Bayerische Landessozialgericht nicht erforderlich ist.
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