S 10 KG 1/12 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KG 1/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kindergeldrecht, ohne Streitigkeiten nach §§ 6a und 6b BKGG
1. Die Nichtkenntnis vom Aufenthalt der Eltern - als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld an das Kind selbst - ist nach subjektiven Maßstäben zu beurteilen.
2. Eine missbräuchliche Nichtkenntnis steht einer Kenntnis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG gleich. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn der Behörde der Aufenthaltsort der Eltern bekannt ist und diese die Auskunft gegenüber dem Antragsteller verweigert.
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.01.2012 gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.12.2011 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf "Kindergeld für sich selbst" nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat.

Die 1991 geborene Antragstellerin ist als Kind zusammen mit ihren Eltern nach Portugal ausgewandert und einige Jahre später alleine in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Am 11.11.2008 ist die Antragstellerin bei ihrer Großmutter eingezogen. Seit Ende 2008 hat die Antragstellerin nach ihren Angaben keinen Kontakt zu ihren Eltern. Sie teilte der Antragsgegnerin mehrfach mit, dass ihr der Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht bekannt sei. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgte bis einschließlich Dezember 2009 an die Großmutter der Antragstellerin. Nach Abschluss ihrer Schulausbildung begann die Antragstellerin eine Ausbildung als Kinderpflegerin, die bis heute noch andauert.

Nach dem es bereits in der Vergangenheit Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bezüglich der Bewilligung des "Kindergeldes für sich selbst" gab, bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.08.2011 für die Zeit von Januar 2010 bis Juli 2012 (Ende der Schulausbildung) Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR.

Mit Bescheid vom 15.12.2011 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2012 auf. Laut der Begründung des Bescheids, habe die portugiesische Verbindungsstelle im Dezember 2011 bestätigt, dass der Aufenthaltsort der Mutter der Antragstellerin bekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2012 - Eingang bei der Antragsgegnerin am 26.01.2012 - legte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein und bat um Übermittlung der Kontaktdaten der Mutter. Mit Schreiben vom 06.02.2012 weigerte sich die Familienkasse Auskunft über die Anschrift der Mutter zu erteilen.

Am 13.03.2012 reichte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht Landshut ein, der mit einem Antragsentwurf auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbunden war:

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach dem BKGG lägen vor, da die Antragstellerin den Aufenthaltsort der Eltern nicht kenne. Hierfür legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vom 22.02.2012 vor.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 29.12.2011 aufzuheben und das Kindergeld i.H.v. 185,00 EUR monatlich seit dem 01.01.2012 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet.

1. Für Streitigkeiten nach dem BKGG insbesondere nach § 1 Abs. 2 BKKG ("Kindergeld für sich selbst") ist nach § 15 BKGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

2. a) Da bereits ein Bewilligungsbescheid für die Zeit bis August 2012 vorliegt, der mit Bescheid vom 15.12.2011 aufgehoben wurde, legt das Gericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 133, 157 BGB analog dahingehend aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.01.2012 begehrt wird. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruch bei Verwaltungsakten der Bundesagentur für Arbeit, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Nach § 7 Abs. 2 BKGG führt die Bundesagentur bei der Durchführung des Gesetzes zwar die Bezeichnung "Familienkasse". Damit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kindergeldzahlung unter den sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit eine Sonderstellung einnimmt (vgl. nur Felix, Kindergeldrecht, 1. Aufl., 2005, § 7 BKGG Rn. 18). Somit handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 15.12.2011 um einen Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit, der eine laufende Leistung entzieht.

b) Statthafter Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall somit der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Entscheidung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Klage und ggf. Berufung) verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Ein wichtiges Kriterium dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren, d.h. die Prüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes (vgl. Keller in Meyer Ladewig, Keller, Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 12e).

Wenn der belastende Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, ist der belastende Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, wird der Eilantrag vom Gericht abgelehnt (Keller a.a.O. § 86b Rn. 12f). Wenn diese eindeutigen Konstellationen nicht vorliegen, gewinnt das private Aussetzungsinteresse in der Abwägungsentscheidung an Gewicht, die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache bleiben gleichwohl das wesentliche Kriterium. Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist nicht zu fordern. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber in § 86a SGG vorgegebenen Grundstruktur:

3. Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Aussicht auf Erfolg.

a) Es liegt ein zulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Zwar wurde bei Gericht zunächst ein Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Antragsentwurf rechtshängig. Darauf hat das Gericht mit Schreiben vom 15.03.2012 hingewiesen. Ein Rechtsbehelf kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zwar nicht bedingt eingelegt werden für den Fall der Gewährung von PKH (vgl. nur BSG SozR 3 1500 § 67 Rn. 5). Wenn sich jedoch aus dem Gesamtvortrag des Antragstellers ergibt, dass eine Sachentscheidung unabhängig vom Ausgang des Antrags auf Prozesskostenhilfe begehrt wird, kann das Gericht unabhängig vom Wortlaut durch Auslegung bzw. Umdeutung das Vorliegen eines unbedingten Rechtsbehelfs bejahen. Im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.03.2012 kommt eindeutig zum Ausdruck, dass ein unbedingter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden sollte. Der Antrag ist auch nicht wegen einer möglichen bereits eingetretenen Bestandskraft des Aufhebungsbescheides unzulässig. Zwar datiert der Widerspruch vom 24.01.2012 und der Aufhebungsbescheid vom 15.12.2011. Nach dem glaubhaften Vortrag der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10.04.2012 konnte der streitgegenständliche Bescheid zunächst der Antragstellerin nicht bekanntgegeben werden, weil der Familienkasse die aktuelle Anschrift der Antragstellerin nicht bekannt war. Die Bekanntgabe gegenüber der Prozessbevollmächtigten erfolgte erst am 30.12.2011.

b) Der Aufhebungsbescheid vom 15.12.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob der Aufhebungsbescheid vom 15.12.2011 im Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X steht. Die Rücknahme von Bewilligungen über Sozialleistungen erfordert, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine ggf. erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen (vgl. nur LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08). Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid bezeichnet gerade keinen konkreten Bewilligungsbescheid mit der Angabe des Datums, sondern hebt allgemein die Bewilligung des Kindergeldes auf.

Jedenfalls liegen die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt. Dazu kann zunächst die Änderung einer inneren Tatsache rechnen, soweit diese als Absicht oder innere Einstellung vom Tatbestand vorausgesetzt und ihr Fortbestand für die Leistungsgewährung rechtlich wesentlich ist. Weiter gehören dazu alle Veränderungen in Bezug auf tatbestandsrelevante äußere Tatsachen. Im streitgegenständlichen Verfahren stützt die Behörde die wesentliche Veränderung der Verhältnisse darauf, dass ihr nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 10.08.2011 im Dezember 2011 der Aufenthaltsort der Mutter der Antragstellerin bekannt geworden sei. Die portugiesische Verbindungsstelle der Familienkasse habe mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort der Mutter ..., 7570 ... sei (vgl. Bl. 193 Rückseite, Bl. 194, Bl. 207 Akte der Antragsgegnerin). Ob es sich hierbei tatsächlich um den aktuellen Aufenthaltsort der Mutter handelt, lässt sich im Rahmen des streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend klären.

Voraussetzung für die Aufhebung ist jedoch, dass die Antragstellerin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG e.c. den Aufenthaltsort ihrer Eltern kennt. Die Antragstellerin hat bis heute keine Kenntnis vom Aufenthalt ihrer Eltern. Vielmehr hat die Familienkasse mit Schreiben vom 06.02.2012 der Antragstellerin mitgeteilt, dass keine Auskunft über die Anschrift der Mutter der Antragstellerin mitgeteilt werden könne. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Nichtkenntnis vom Aufenthalt der Eltern nach subjektiven Maßstäben beurteilt (vgl. BSG, Urteil vom 08.04.1992 - 10 RKg 12/91). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Aufenthaltsort allgemein unbekannt ist (vgl. Felix a.a.O. § 1 Rn. 36). Schon nach dem deutlich abweichenden Gesetzeswortlaut kann auch insoweit nicht der Verschollenheitsbegriff nach § 1 VerschG maßgebend sein. Hiernach ist verschollen, "wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden". Auf diesen Verschollenheitsbegriff nehmen diejenigen Regelungen Bezug, nach denen ausnahmsweise Hinterbliebenenleistungen auch ohne Nachweis des Todes erbracht werden (§ 49 SGB VI, § 52 BVG). Für diese Fallkonstellationen eignet sich der strenge Maßstab nach § 1 VerschG, da hier der Nachweis des Todes durch eine naheliegende Vermutung seines Eintritts ("ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben") ersetzt wird. Dementsprechend dient das Verfahren nach dem VerschG der Vorbereitung der Todeserklärung.

Das von der Antragstellerin begehrte Kindergeld ist jedoch keine Leistung an Hinterbliebene. Es steht vielmehr im Regelfall allen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland für ihre hier lebenden Kinder zu und soll nach der Regelung des § 1 Abs. 2 BKGG nicht nur erweiternd auch Waisen gewährt werden, sondern allgemein in jenen Fällen nicht verloren sein, in denen kein Leistungsberechtigter für das Kind vorhanden ist (zur sozialpolitischen Zielsetzung vgl. BT Drs. 10/2563 S. 3; BT Drs. 10/3369 S. 11).

Mangels sonstiger näherer Anhaltspunkte bleibt für die Auslegung der Formulierung "den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG allein der Wortlaut maßgebend. Für sein Verständnis ist die hiervon abweichende Fassung der Vorschriften über die öffentliche Zustellung (vgl. nur § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 185 ZPO; § 10 VwZG) oder die Abwesenheitspflegschaft (vgl. u.a. § 15 SGB X, § 1911 BGB), bedeutsam. Dort ist jeweils Voraussetzung, dass "der Aufenthalt ... unbekannt ist", also von niemandem, weder der Antragstellerin noch der Behörde, zu ermitteln ist; in diesen Fällen ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Demgegenüber ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG erkennbar subjektiv ausgerichtet und stellt auf die Nichtkenntnis des das Kindergeld beanspruchenden Kindes ab (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 08.04.1992 - 10 RKg 12/91).

Nach Ansicht des BSG a.a.O., der sich die Kammer anschließt, kommt es auch nicht darauf an, ob das antragstellende Kind schuldhaft (grob fahrlässig oder vorsätzlich) Hinweisen über den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht nachgeht. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG lässt sich in keinerlei Hinsicht ein Verschuldensgrad entnehmen, bei dessen Vorliegen eine positive Kenntnis unterstellt werden könnte. Allenfalls lässt sich diskutieren, ob eine missbräuchliche Nichtkenntnis einer Kenntnis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG gleichgestellt werden kann. Eine missbräuchliche Nichtkenntnis liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Behörde der angebliche Aufenthaltsort bekannt ist und sie diesen dem antragstellenden Kind nicht mitteilt, obwohl dies ausdrücklich - vorliegend mit Schreiben vom 24.01.2012 - beantragt wurde.

Die hier vertretene Auslegung steht auch in Einklang mit der Teleologie von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG. Sinn und Zweck der Einführung eines Anspruchs auf "Kindergeld für sich selbst" war es, alleinstehende Kinder mit einem eigenen Anspruch auszustatten, damit zum persönlichen "Verlust" der Eltern nicht zusätzliche finanzielle Verschlechterungen durch den Wegfall des Kindergeldes eintreten (BT Drs. 10/2886 S. 9). Es dürfen somit von der zuständigen Familienkasse keine zu hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für den Bezug von "Kindergeld für sich selbst" gestellt werden, zumal auch keine Gefahr von Doppelleistungen besteht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs.1 , 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Vorsitzende der 10. Kammer
Rechtskraft
Aus
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