S 10 R 5076/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 5076/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Teilurteil
Leitsätze
Rentenversicherung
1. Die Bestandskraft eines Betriebsprüfungsbescheids nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ermöglicht eine spätere weitere Beitragsnachforderung für den geprüften Zeitraum ohne Aufhebung des früheren Bescheids nach den §§ 44 ff. SGB X nur, wenn im Bescheidstenor des bestandskräftigen Betriebsprüfungsbescheids z.B. durch eine Nebenbestimmung nach § 32 SGB X oder durch einen "Vorläufigkeitsvermerk" klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass dieser Zeitraum noch nicht abschließend geprüft wurde.
2. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 77 SGG tritt mit dem im Bescheidstenor zum Ausdruck gebrachten Verfügungssatz ein. Ein Hinweis in der Begründung des Bescheids, dass eine Stichprobenprüfung nach § 11 BVV durchgeführt wurde, entbindet den Rentenversicherungsträger nicht von der Pflicht, den früheren Bescheid nach den §§ 44 ff. SGB X teilweise aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, dass bei Betriebsprüfungen eine Stichprobenprüfung durchgeführt wurde bzw. möglich war. Entscheidend für die Reichweite der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes ist, mit welchem Bescheidstenor dieser dem Adressaten bekanntgegeben wurde.
I. Der Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2012 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für das Jahr 2007.

Die Klägerin entwickelt und stellt hochwertige und innovative Dentalprodukte zur weltweiten Vermarktung unter der Marke ... her.

In der Zeit vom 26.02.2008 bis 18.08.2008 fand für den Prüfzeitraum von 01.01.2004 bis 31.12.2007 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 18.08.2008 wurde für den genannten Prüfzeitraum ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 1.997,65 EUR erhoben.

Am 07.09.2009 erließ das Finanzamt B-Stadt für den Zeitraum 01.04.2005 bis 31.07.2009 einen Lohnsteuerprüfbericht bezüglich der klägerischen Firma. Darin wurde unter Tz. 4 festgestellt, dass der Beigeladenen zu 1.) (Arbeitnehmerin) von der Klägerin (Arbeitgeberin) die Aufwendungen für einen Bußgeldbescheid erstattet wurden.

Im Lohnsteuerprüfbericht wird dazu wörtlich folgendes ausgeführt:

"Übernimmt die Arbeitgeberin eine derartige Geldstrafe, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafung mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang steht, oder dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Da sich die Arbeitgeberin zur Übernahme der anfallenden Mehrsteuern bereit erklärt, wird eine Nettoversteuerung mit den Steuermerkmalen der betreffenden Arbeitnehmerin wie folgt vorgenommen:

Kalenderjahr 2007 in EUR
Arbeitnehmer C.
StKl. 4
Kinder
Tabelle A
Zeitraum Jahr
steuerpfl. Arbeitslohn 33.720,00
Freibetrag
Hinzurechnungsbetrag
BMG f. Versorgungsbezug
nachzuversteuern 1.052,51
Nachversteuerung laufender Arbeitslohn
Berechnungsart Brutto/Netto
Brutto für LSt-Karte 35.357,04
Lohnsteuer 515,00
Solidaritätszuschlag 28,33
Kirchensteuer
ev 41,20

Summe 584,53

Am 10.05.2012 unternahm die Beklagte erneut eine Prüfung nach § 28 p SGB IV im Betrieb der Klägerin, diesmal für den Prüfzeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2011. Die Beklagte erließ aufgrund des Ergebnisses der Prüfung den Bescheid vom 11.05.2012 ausdrücklich für den "Prüfzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011" und erhob darin von der Klägerin eine Nachforderung für die beitragspflichtige Bußgelderstattung im Jahre 2007 in Höhe von 887,64 EUR. In diesem Nachforderungsbetrag waren Säumniszuschläge in Höhe von 195,00 EUR für den Zeitraum 01.11.2009 bis 30.04.2012 enthalten.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.2012 Widerspruch mit der Begründung, dass für das Jahr 2007 bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden habe. Nach der Rechtsprechung des BayLSG (vgl. nur Urteil v. 18.01.2011 - L 5 R 752/08) dürften bei einer Betriebsprüfung keine Sachverhalte aufgegriffen werden, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2012 zurück. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Argumentation des BayLSG, dass in bereits geprüfte Zeiträume nur nach vorheriger Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts eingegriffen werden darf, nicht nachvollzogen werden könne, da die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich das Gegenteil besage. Zudem habe sich das BayLSG in seiner Urteilsbegründung nicht ansatzweise mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Stichprobenprüfung auseinandergesetzt.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 erhob die Klägerin am 18.10.2012 Klage zum Sozialgericht Landshut:
Die Klägerin verweist nochmals auf die Rechtsprechung des BayLSG, wonach in bereits geprüfte Zeiträume nur nach vorheriger Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes eingegriffen werden dürfe. Ferner sei der Betriebsprüfungsbescheid vom 11.05.2012 auch deshalb rechtswidrig, weil er gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 SGB X verstoße. Die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei alleine für das Jahr 2007 erfolgt. Als Prüfzeitraum wurde ausdrücklich 01.01.2008 bis 31.12.2011 genannt. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.12.2012 erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag.

Die Beklagte wies darauf hin, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BVV die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 BVV auf Stichproben beschränkt werden könne. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung u.a. mit Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R - BSGE 93, 119 (ebenso die Urteile des BSG v. 22.02.1980 - 12 RK 34/79 - BSGE 50, 25 und v. 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 1949) entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet sind. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Das BSG führe weiterhin aus, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden komme keine andere Bedeutung zu. Arbeitgeber könnten sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde.
Schließlich würde wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht bei Beitragsansprüchen auf Grundlage eines Berichtes/Bescheides der Finanzverwaltung entgegen der sonstigen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greifen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.06.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Da die Beteiligten im Erörterungstermin vom 20.06.2012 bzw. mit Schriftsätzen vom 05.07.2013 und vom 09.07.2013 ihr Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt haben, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Betriebsprüfungsbescheid vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte war infolge der Bestandskraft des vorangegangnen Betriebsprüfungsbescheids vom 18.08.2008 (Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007) nicht berechtigt, ohne verfahrensrechtliche (Teil-) Aufhebung dieses Bescheids nach den §§ 44 ff. SGB X Beiträge für das Jahr 2007 nachzufordern.

1. Streitgegenstand ist der vollumfänglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2012 mit dem die Beklagte für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 für ein im Jahre 2007 an die Beigeladene zu 1) erstattetes Bußgeld Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 887,64 EUR incl. Säumniszuschläge in Höhe von 195,00 EUR festsetzte.

2. Der Bescheid vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2012 erscheint bereits in sich widersprüchlich, da als verfahrensrechtlicher Prüfzeitraum der turnusmäßigen Betriebsprüfung der Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 angegeben wurde, materiell-rechtlich beschäftigt sich der Bescheid jedoch alleine mit einer Bußgelderstattung durch die Klägerin an die Beigeladene zu 1) aus dem Jahr 2007.
Beitragsnachforderungsbescheide nach § 28p SGB IV müssen aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses gem. § 33 Abs. 1 SGB X und des Verbots des "Insich-Widersprüchlichen-Verwaltungsaktes" gemäß § 40 Abs. 1 SGB X - diese Grundsätze gelten gem. §§ 1, 8 SGB X auch für Betriebsprüfungsverfahren - den Prüfzeitraum unzweifelhaft und widerspruchsfrei benennen. Denn der Adressat eines Verwaltungsaktes muss ohne Weiteres in der Lage sein, das von ihm Geforderte klar zu erkennen (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 33 Rz. 2), wobei sich die Bestimmtheitsanforderungen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Rechts richten (BVerwG Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03, Rnr. 53, zitiert nach juris, zu dem insoweit identischen Bestimmtheitsgrundsatz in § 37 Abs. 1 VwVfG). Wer einen auf Grund Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungs-Bescheid erhält, muss erkennen können, für welche Zeiträume seine Meldungen und Unterlagen gem. §§ 28 a ff SGB IV geprüft wurden und für welche Zeiträume sich deswegen Nachforderungen ergeben.

Vorliegend konnte die Klägerin zwar aus den Ausführungen auf Seite 2 und der Anlage des Bescheides selbst erkennen, dass der Beanstandungsgegenstand die Erstattung des Bußgeldes durch die Klägerin an die Beigeladene zu 1) im Kalenderjahr 2007 betrifft. Nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten war jedoch Prüfzeitraum der 01.01.2008 bis 31.12.2011. Unter Bezugnahme auf die oben genannten Grundsätze spricht einiges dafür, dass der Widerspruch von verfahrensrechtlichem Prüfzeitraum und materieller Prüfung zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt ( a. A. wohl BayLSG, Beschluss v. 14.11.2012 - L 5 R 890/12 B ER). Die Kammer konnte diese Frage jedoch im Ergebnis offen lassen, da jedenfalls der streitgegenständliche Bescheid aus den unter Punkt 3. genannten Gründen rechtswidrig ist.

3. Einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2007 steht jedenfalls die Bestandskraft des Betriebsprüfungsbescheids vom 18.08.2008 entgegen (vgl. dazu nur BayLSG, Urteil v. 18.01.2011 - L 5 R 752/08; Beschluss v. 22.03.2012 - L 5 R 138/12 B ER; Beschluss v. 20.04.2012 - L 5 R 246/12 B ER; Rittweger, in: DB 2011, 2147 ff, a. A. LSG Sachsen, Beschluss v. 22.03.2013 - L 1 KR 14/13 B ER; Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 TOP 12; http://www.aok-business.de/fileadmin/user upload/global/ Fachthemen/Besprechungsergebnisse/2011/bsperg 20111124-BeitrEinz.pdf.; Neidert/Scheer, in: DB 2011, 2547 ff.)

a) Die materielle Bestandskraft bedeutet, dass die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten materiell verbindlich ist, § 77 SGG. Nach Eintritt der materiellen Bestandskraft kann eine Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulasten des Betroffenen erfolgen. Diese Wirkung tritt für die Behörde grundsätzlich mit dem Wirksamwerden des Verwaltungsaktes gemäß § 39 SGB X ein (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 85 Nr. 1 m. w. N.), für den Betroffenen mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Die Bindungswirkung tritt nur hinsichtlich des Verfügungssatzes ein, nicht hinsichtlich der Begründung des Bescheids. Zur Begründung gehören die rechtliche Beurteilung von Vorfragen und die dem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen. Die Gründe können lediglich zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden (ausführlich zur Bestandskraft sozialrechtlicher Bescheide Dörr, NZS 1994, 203 ff.) In der Verwaltungspraxis der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, wird bei Betriebsprüfungsbescheiden nicht deutlich zwischen Tenor (Entscheidungssatz), ggf. mit den jeweiligen Nebenbestimmungen, und der Begründung unterschieden wird. Gerade zur Bestimmung der Bindungswirkung des jeweiligen Verwaltungsaktes ist dies jedoch notwendig.

b) Mit Betriebsprüfungsbescheid vom 18.08.2008 wurde bestandskräftig auch das Kalenderjahr 2007 geprüft. Dies bedeutet, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des BayLSG a. a. O eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2007 nur unter (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 18.08.2008 nach den §§ 44 ff. SGB X möglich ist. Eine solche ist unstreitig nicht erfolgt. Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung tritt mit dem im Bescheidstenor zum Ausdruck gebrachten Verfügungssatz ein. Es kommt nicht darauf an, ob eine Stichprobenprüfung durchgeführt wurde bzw. möglich war. Der Bescheidsadressat durfte aus objektiver Empfängersicht davon ausgehen, dass für den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 zunächst abschließend Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.997,65 EUR nachzuzahlen sind (a.A. LSG NRW Beschluss v. 10.05.2012 - L 8 R 164/12 B ER). Im Bescheid wurde nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich möglicherweise nur um einen vorläufigen Bescheid bzw. einen mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X (z. B. Vorbehalt der Nachforderung) versehenen Bescheid handelt. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X wird eben ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Entscheidend ist der aus dem Verwaltungsakt erkennbar erklärte Wille der Behörde, nicht was sie äußern wollte oder äußern hätte können (vgl. BVerwGE 29, 310). Soll ein Verwaltungsakt nur vorläufige Wirkung haben, müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt im Bescheidstenor mitgeteilt werden (BSGE 67, 104/109).

Auch aus dem Hinweis im Bescheid vom 18.08.2008 "Die stichprobenweise durchgeführte Prüfung hat folgende Feststellungen ergeben" ergibt sich keine andere Beurteilung. Zum Einen ist jede Betriebsprüfung vom Grundsatz her umfassend (vgl BT-Drs 13/1205 Seite 6: "Die Prüfung durch die Rentenversicherung ist umfassend"). Zum Anderen kann die in § 11 BVV geregelte Stichprobenprüfung, die dem Gebot effizienten und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns entspringt, die Rücknahme eines Betriebsprüfungsbescheides nach §§ 44 SGB X erleichtern, aber nicht ersetzen (So BayLSG, Beschluss v. 22.03.2012 - L 5 R 138/12 B ER). Für einen Eingriff in bestandskräftig geprüfte Zeiträume wäre nach Ansicht der Kammer zumindest notwendig, dass dem Arbeitgeber im Bescheidstenor klar vor Augen geführt wird, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung steht.

Etwas Anderes ist auch nicht dem BSG Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R zu entnehmen, denn dort hatte das BSG für den entschiedenen Fall einer rückwirkenden Beitragsnachforderung lediglich die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB analog) verneint, die die nachträgliche Beitragsgeltendmachung gehindert hätte. Einen Ausspruch, die §§ 44 ff SGB X besäßen im Falle von Stichprobenprüfungen keine Geltung, enthält die Entscheidung nicht. Dies gilt umso mehr, als das BSG ausdrücklich auf sein Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 Bezug genommen hatte, dessen Entscheidungszeiträume vor Inkrafttreten des SGB X gelegen hatten (vgl. BayLSG a.a.O.).

4. Auf Grund der Sperrwirkung des bestandskräftigen Betriebsprüfungsbescheids vom 18.08.2008 musste die Kammer nicht mehr entscheiden, ob das der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2007 erstattete Bußgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu qualifizieren ist und ob Verjährung nach § 25 SGB IV eingetreten ist. Zur Beitragspflicht von erstatteten Verwarnungs- und Bußgeldern ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Danach hängt die Beitragspflicht davon ab, ob es sich um "Arbeitsentgelt" i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht das Gegenteil fingiert, weil unter diese Vorschrift fallende Einnahmen bei Lohnsteuerfreiheit jedenfalls nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, so dass jeweils offen bleiben kann, ob sie grundsätzlich unter § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV fallen (vgl. BSG, Urteil v. 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3). Die Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit haben danach die Übernahme gegen Arbeitnehmer verhängter Bußgelder nahezu durchgehend und einhellig als steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit beitragspflichtig angesehen (vgl. BFH, Urteil v. 07.02.1957 - IV 547/56 U - BFHE 64, 425 mit Nachweisen zur Rechtsprechung bereits des Reichsfinanzhofes; FG Köln, Urteil v. 10.11.2004 - 14 K 459/02 - EFG 2005, 756, nachfolgend BFH, Urteil v. 30.10.2008 - VI R 10/05 - BStBl. 2009 II 354; BFH, Urteil v. 22.07.2008 - VI R 47/06 - BFHE 222, 448 mit Anm. Englert, DStR 2009, 1010; Sächsisches LSG, Beschluss v. 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-E; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.06.2007 - L 11 (8) R 75/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.10.2008 - L 16 R 2/08). Soweit ersichtlich sind zu einem anderen Ergebnis - außer dem SG Aachen, Urteil v. 28.09.2007 - S 6 R 53/06 und SG Aachen, Urteil v. 30.11.2007 - S 8 R 55/07 und jetzt dem LSG Mainz - nur der BFH im Urteil vom 07.07.2004 (VI R 29/00 - BFHE 208, 104) und das BSG im Urteil vom 01.12.2009 (B 12 R 8/08 R) gelangt.

Aus oben genannten Gründen war der Klage stattzugeben und der Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2012 aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vom 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B - auch Säumniszuschläge Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG sind, ist die Berufung bereits kraft Gesetzes zulässig. Für den Fall, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Säumniszuschläge bei der Berechnung des Beschwerdegegen-
standes nicht berücksichtigt werden, wird die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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