Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RJ 405/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 74/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 7/07 C
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist auf eine Anhörungsrüge entschieden worden, ist gegen diese Entscheidung eine Anhörungsrüge unzulässig.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das vorliegende Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
1
Nach § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus (Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 178a RdNr 9; Bundesverwaltungsgericht vom 8.12.2006 - 7 B 89/06).
Gründe:
1
Nach § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus (Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 178a RdNr 9; Bundesverwaltungsgericht vom 8.12.2006 - 7 B 89/06).
Rechtskraft
Aus
Login
BRD
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