Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Oldenburg (NSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 325/04
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 R 35/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 6/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.
2
Mit Bescheid vom 14.7.2004 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger fest, dass der Kläger in der seit September 1996 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bei der beigeladenen GmbH dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat ua ausgeführt, der Anstellungsvertrag und der Gesellschaftervertrag mit fehlender Kapitalbeteiligung des Klägers an der Beigeladenen sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Seine finanziellen Verbindlichkeiten hätten seine Entscheidungsfreiheit gegenüber der Gesellschafterversammlung in erheblichem Maße eingeschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1.9.1996 bis 2.8.2004 nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei, weil der Kläger durch seine überlegene Geschäftsgewandtheit die Beigeladene von Anfang an dominiert habe. Die Gesellschafter seien zu einer wirksamen Kontrolle nicht in der Lage gewesen. Zum überlegenen Fachwissen und der dominierenden Persönlichkeit sei als letztlich entscheidendes Merkmal noch das unternehmerische Risiko hinzugetreten, das der Kläger für die Beigeladene mit einer Globalbürgschaft in Höhe von 150.000 Euro und der Belastung seines Wohnhauses mit einer Grundschuld über rund 250.000 Euro getragen habe.
3
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2007.
II
4
Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
5
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung kein Revisionsgrund.
6
Die Beklagte beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb aufzuzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden. Dies muss substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4, 13 und 65). Zulässig kann eine Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Fall sein, wenn neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
7
Die Beklagte misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"a) Können bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführer einer GmbH, der weder als Gesellschafter an deren Kapital beteiligt noch mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (echter Fremdgeschäftsführer) als abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger einzustufen ist, die nach Feststellung des Gerichts tatsächlichen Machtverhältnisse die rechtlichen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse der Gesellschafter, wie sie im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und in der Satzung der GmbH niedergelegt sind, verdrängen?
b) Ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Geschäftsführers einer GmbH, der weder als Gesellschafter an deren Kapital beteiligt noch mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (echter Fremdgeschäftsführer), die Übernahme von persönlichen Haftungsrisiken in nicht unerheblicher Höhe (z.B. in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften oder Grundschulden) als Unternehmerrisiko im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit von Ausnahmefällen, in denen ein Fremdgeschäftsführer als selbständig Tätiger anzusehen ist (BSG v. 13.12.1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 200; BSG v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85, USK 86145, Rz. 16; BSG v. 08.12.1987, 7 RAr 25/86, USK 87170, Rz. 30; BSG v. 11.02.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347, Rz. 20; BSG v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, Rz. 21; BSG v. 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, Rz. 17), zu bewerten?"
8
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte damit konkrete Rechtsfragen gestellt hat, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wären, denn jedenfalls hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Hinsichtlich beider Frage fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG weiterhin Klärungsbedarf besteht oder neu entstanden ist. Das LSG geht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30.6.1999 (B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4) davon aus, dass besonders Kenntnisse und Geschäftskontakte nicht ausreichen, um eine Weisungsfreiheit als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Allein das Bestehen eines unternehmerischen Risikos führt ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG nicht in jedem Falle zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1 mwN). Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; vgl auch danach Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7) ausgeführt, es sei auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen, das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimme. Hierzu gehörten die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Ob eine "Beschäftigung" vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Ein im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie hätte jedoch darlegen müssen, inwieweit und aus welchen Gründen die gestellten Fragen gerade im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 25.1.2006 klärungsbedürftig geblieben sind und sich nicht unter Heranziehung der dort genannten Grundsätze beantworten lassen.
9
Ob das LSG unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen zutreffend von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers ausgegangen ist, ist eine Frage der Anwendung des einfachen Rechtes. Dessen fehlerhafte Anwendung allein kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
10
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG).
11
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.
2
Mit Bescheid vom 14.7.2004 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger fest, dass der Kläger in der seit September 1996 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bei der beigeladenen GmbH dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat ua ausgeführt, der Anstellungsvertrag und der Gesellschaftervertrag mit fehlender Kapitalbeteiligung des Klägers an der Beigeladenen sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Seine finanziellen Verbindlichkeiten hätten seine Entscheidungsfreiheit gegenüber der Gesellschafterversammlung in erheblichem Maße eingeschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1.9.1996 bis 2.8.2004 nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei, weil der Kläger durch seine überlegene Geschäftsgewandtheit die Beigeladene von Anfang an dominiert habe. Die Gesellschafter seien zu einer wirksamen Kontrolle nicht in der Lage gewesen. Zum überlegenen Fachwissen und der dominierenden Persönlichkeit sei als letztlich entscheidendes Merkmal noch das unternehmerische Risiko hinzugetreten, das der Kläger für die Beigeladene mit einer Globalbürgschaft in Höhe von 150.000 Euro und der Belastung seines Wohnhauses mit einer Grundschuld über rund 250.000 Euro getragen habe.
3
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2007.
II
4
Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung kein Revisionsgrund.
6
Die Beklagte beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb aufzuzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden. Dies muss substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4, 13 und 65). Zulässig kann eine Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Fall sein, wenn neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
7
Die Beklagte misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"a) Können bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführer einer GmbH, der weder als Gesellschafter an deren Kapital beteiligt noch mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (echter Fremdgeschäftsführer) als abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger einzustufen ist, die nach Feststellung des Gerichts tatsächlichen Machtverhältnisse die rechtlichen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse der Gesellschafter, wie sie im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und in der Satzung der GmbH niedergelegt sind, verdrängen?
b) Ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Geschäftsführers einer GmbH, der weder als Gesellschafter an deren Kapital beteiligt noch mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (echter Fremdgeschäftsführer), die Übernahme von persönlichen Haftungsrisiken in nicht unerheblicher Höhe (z.B. in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften oder Grundschulden) als Unternehmerrisiko im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit von Ausnahmefällen, in denen ein Fremdgeschäftsführer als selbständig Tätiger anzusehen ist (BSG v. 13.12.1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 200; BSG v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85, USK 86145, Rz. 16; BSG v. 08.12.1987, 7 RAr 25/86, USK 87170, Rz. 30; BSG v. 11.02.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347, Rz. 20; BSG v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, Rz. 21; BSG v. 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, Rz. 17), zu bewerten?"
8
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte damit konkrete Rechtsfragen gestellt hat, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wären, denn jedenfalls hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Hinsichtlich beider Frage fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG weiterhin Klärungsbedarf besteht oder neu entstanden ist. Das LSG geht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30.6.1999 (B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4) davon aus, dass besonders Kenntnisse und Geschäftskontakte nicht ausreichen, um eine Weisungsfreiheit als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Allein das Bestehen eines unternehmerischen Risikos führt ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG nicht in jedem Falle zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1 mwN). Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; vgl auch danach Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7) ausgeführt, es sei auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen, das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimme. Hierzu gehörten die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Ob eine "Beschäftigung" vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Ein im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie hätte jedoch darlegen müssen, inwieweit und aus welchen Gründen die gestellten Fragen gerade im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 25.1.2006 klärungsbedürftig geblieben sind und sich nicht unter Heranziehung der dort genannten Grundsätze beantworten lassen.
9
Ob das LSG unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen zutreffend von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers ausgegangen ist, ist eine Frage der Anwendung des einfachen Rechtes. Dessen fehlerhafte Anwendung allein kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
10
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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