L 10 AL 161/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 416/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 161/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 30. Juni 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16,37 Euro (32,01 DM) täglich zu gewähren. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 23. August 1998 höhere Arbeitslosenhilfe.

Der am ... 1968 geborene, seit dem 21. Juni 1996 mit Frau K. M. verheiratete Kläger war von 1991 bis zum 31. Dezember 1996, zuletzt als Straßen- und Tiefbauarbeiter bei der Firma L. und P. GmbH in W./D. beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 17. Dezember 1996 erhielt der Kläger von der Beklagten vom 01. Januar 1997 (mit Unterbrechungen wegen Erkrankung und auf Grund zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahmen) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27. Juni 1998 Arbeitslosengeld, und zwar zuletzt ab 01. Januar 1998 unter Zugrundelegung eines Dynamisierungsstichtages 31. Dezember 1996 nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 870,00 DM wöchentlich in Höhe von 349,51 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 67 v. H./SGB III - Leistungsentgelt VO 1998 - Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 25. Juni 1998).

Unter dem 04. Juni 1998 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Neuruppin Anschluss-Arbeitslosenhilfe. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1998 war zu Beginn des Jahres die Lohnsteuerklasse IV mit einem halben Kinderfreibetrag (für das Kind M. W., geboren am 28. Juli 1986) eingetragen. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde unter Ziffer 9.1 als Ehegatte Frau K. M. benannt, mit der ein gemeinsamer Haushalt seit dem 21. Juni 1996 bestehe. Die Frage unter Ziffer 9.1 "Betreuen und versorgen Sie und ihr (e) Partner (in) im gemeinsamen Haushalt gemeinsame Kinder?" wurde verneint; die Frage "Betreuen und versorgen Sie und ihr (e) Partner (in) im gemeinsamen Haushalt andere Personen (z. B. Kinder oder Angehörige des (r) Partners (in)?" wurde bejaht, bei der zu betreuenden Person handele es sich um M. W ... Dem Antrag beigefügt war außerdem eine "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" der Ehefrau des Klägers, die von dieser unter dem 03. Juni 1998 unterschrieben worden war. Hiernach erhielt die Ehefrau des Klägers aus ihrer Beschäftigung bei der Stadt W./D. in den Monaten März 1998 bis Mai 1998 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3697,96 DM monatlich (= 2267,59 DM netto monatlich). Sie (= Ehefrau des Klägers) habe im Übrigen Aufwendungen für Beiträge zu freiwilligen Versicherungen, und zwar Unfallversicherung in Höhe von 31,20 DM zuzüglich 9,21 DM zuzüglich 15,38 DM monatlich, Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, Haftpflichtversicherung in Höhe von 92,70 DM zuzüglich 102,00 DM jeweils jährlich und Kfz-Versicherung in Höhe von 636,70 DM halbjährlich. Die Entfernung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 5 km je Strecke. Wegen des Inhalts des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" und der "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" der Ehefrau des Klägers im Einzelnen wird auf Blatt 43 und 44 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen. Der Kläger übersandte außerdem die Kopie eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, wegen deren Inhalts auf Blatt 46 und 46 Rs der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird.

Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Berechnungsbogen zur Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau, wegen dessen Inhalts auf Blatt 11 der Gerichtsakten verwiesen wird, und bewilligte mit Bewilligungsbescheid vom 01. Juli 1998 unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 870,00 DM für die Zeit ab 28. Juni 1998, längstens bis zum 27. Juni 1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 213,43 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 57 v. H./SGB III - Leistungsentgelt VO 1998); bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt war ein Anrechnungsbetrag von 83,93 DM wöchentlich.

Mit seinem am 27. Juli 1998 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe sei das Kind nicht mit dem Regelsatz berücksichtigt worden. Beim Prozentsatz der Arbeitslosenhilfe seien 57 Prozent zugrunde gelegt worden. Das übersteigende Einkommen seiner Ehefrau werde in voller Höhe von seiner Arbeitslosenhilfe abgezogen. Da aber seine Frau gegenüber ihrem leiblichen Kind gesteigert unterhaltspflichtig sei, habe nach § 1603 Abs. 2 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Minderjährige den Vorrang, was gar nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1998, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 55 bis 59 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe nur derjenige, der bedürftig sei. Der vom Einkommen aus Erwerbsbezügen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abzusetzende Freibetrag betrage ab 01. Januar 1998 wöchentlich 59,43 DM. Der Freibetrag erhöhe sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte bzw. Partner des Arbeitslosen Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen habe. Unterhaltsleistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht blieben unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei der leibliche Vater des Kindes M. zur Zahlung eines Barunterhaltes verpflichtet und die Ehefrau des Klägers, die leibliche Mutter, zum Ableisten des Betreuungsunterhalts. Da die Kindesmutter mithin den finanziellen Ausgleich für die Aufwendungen für das Kind in Form des Barunterhaltes erhalte, erfolge keine Erhöhung des Freibetrages nach § 194 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der Betreuungsunterhalt bleibe insoweit unberücksichtigt. Der auf die dem Grunde nach zustehende Arbeitslosenhilfe anzurechnende Teil aus dem Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 83,94 DM sei wöchentlich zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden.

Am 19. Oktober 1998 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, im Wesentlichen stütze die Beklagte ihre Ablehnung darauf, dass eine Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages nicht erfolge, da es sich um Natural-(Betreuungs-)Unterhalt handele. Dem sei nicht zu folgen. Zunächst sei es so, dass das Einkommen seiner Ehefrau um einen adäquaten Betrag für ihre Unterhaltsverpflichtung zu kürzen sei. Der Unterhalt, den der Vater des Kindes leiste, sei nur die Hälfte des Unterhaltsbedarfes des Kindes. Seine Ehefrau habe für ihren Sohn im Monat finanzielle Aufwendungen, die mindestens ebenfalls die Höhe des Barunterhaltes betrügen. Sie sei ganztägig berufstätig und könne ihren Sohn somit nicht betreuen. Dafür habe sie entsprechende Aufwendungen für Betreuung zu leisten. Zumindest seien die Aufwendungen abzuziehen, die seine Ehefrau hätte, wie Hort, Essengeld usw. Letztlich sei er anderen vergleichbaren Ehepaaren gegenüber benachteiligt. Wenn seine Ehefrau ihrem Sohn tatsächlich Unterhalt in Form des Betreuungsunterhaltes leisten würde, könnte sie lediglich halbtags arbeiten. Das anrechenbare Einkommen wäre dann wesentlich geringer. Das Gleichheits- und Gerechtigkeitsprinzip gebiete es, die ganztägig berufstätige Ehefrau nicht schlechter zu stellen und einen Beitrag vom Einkommen für Kindesunterhalt abzuziehen, als bei einem Fall, in dem der Betreuungsunterhalt in Natur erbracht werde. Die Beklagte sei demnach verpflichtet, den Barunterhalt seiner Ehefrau für ihren Sohn vom anrechenbaren Einkommen zu berücksichtigen. Der Vater des Sohnes seiner Ehefrau wende monatlich 380,00 DM nach Abzug des Kindergeldes für Unterhalt auf. Diesen Betrag müsse seine Ehefrau mindestens ebenfalls aufwenden. Zwar werde hier überwiegend Naturalunterhalt gewährt, jedoch müssten auch die Naturalien wie Essen, Kleidung, Wohnung in Geld erworben werden.

Der Kläger hat beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 01. Januar 1998 (richtig: 01. Juli 1998) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 28. Juni 1998 bis einschließlich 23. August 1998 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes seiner Ehefrau in Höhe von 380,00 DM zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.

Vom 24. August 1998 bis 08. Dezember 1998 war der Kläger als Bauwerker bei der Erd- und Wasserbau GmbH in W./D. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.

Vom 09. Dezember 1998 bis zum 07. März 1999 erhielt der Kläger wiederum Arbeitslosenhilfe (Bewilligungsbescheid vom 07. Januar 1999; Änderungsbescheid vom 11. Januar 1999; Aufhebungsbescheid vom 08. März 1999).

Die Beklagte hat auf Anforderung des Sozialgerichts Auszüge aus ihren Durchführungsanweisungen zu § 194 SGB III und § 138 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) überreicht, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 36 bis 38 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Mit Urteil vom 13. Juli 2000 hat das Sozialgericht Neuruppin den Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 28. Juni 1998 bis 23. August 1998 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines Betreuungsunterhaltes seiner Ehefrau für deren Sohn M. in Höhe von monatlich 380,00 DM zu bewilligen. Nach §§ 193 Abs. 1 und 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III werde Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Personen, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, auf die Arbeitslosenhilfe nach Abzug eines Freibetrages in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen entspreche, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre, angerechnet. Der Freibetrag erhöhe sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen habe. Bestünden keine schriftlichen Abreden, richte sich der Unterhalt nach den familienrechtlichen Unterhaltstabellen, es sei denn, der tatsächlich geleistete Unterhalt sei höher. In diesem Falle sei der tatsächlich geleistete Unterhalt maßgeblich. Unterhalt in Gestalt von Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) werde anhand der SachbezugsVO vom 19. Dezember 1994 bewertet. Es sei nach Auffassung der Kammer sachgerecht, dass sich der für die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Berechnung der Arbeitslosenhilfe errechnete Freibetrag um den von ihr geleisteten monatlichen Betreuungsunterhalt von 380,00 DM erhöhe. Diesen Unterhalt, den die Ehefrau des Klägers ihrem Kind gegenüber nicht nur aufgrund einer sittlichen, sondern auch aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus erbringe, habe die Beklagte ohne Begründung unberücksichtigt gelassen. Gemäß 1 Abs. 1 und 2 SachbezugsVO sei für ein Kind unter 14 Jahren ein Betrag von monatlich 299,50 DM für die Gewährung einer Unterkunft anzusetzen. Die monatliche Verpflegung des Kindes sei nach diesen Vorschriften mit zusätzlich 361,00 DM anzusetzen. Des Weiteren fielen Ausgaben für Kleidung und die Unterbringung in einem Hort an. Die Kammer habe diese Kosten auf weitere 100,00 DM monatlich eingeschätzt, so dass der von der Ehefrau des Klägers aufgewandte Betreuungsunterhalt von 380,00 DM dem Barunterhalt des Kindesvaters von ebenfalls monatlich 380,00 DM entspreche. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gegen das der Beklagten am 08. September 2000 zugestellte Urteil hat diese am 25. September 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Es könnten nur solche Unterhaltsleistungen zur Erhöhung des Freibetrages gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III führen, die konkret beziffert werden könnten, das heißt praktisch in bar erbracht würden. Betreuungsunterhalt bleibe unberücksichtigt. Ebenso blieben Unterhaltsleistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht unberührt. Der Barunterhalt für das Kind M. werde unstreitig vom Kindesvater in Höhe von 380,00 DM erbracht. Die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers, der das alleinige Sorgerecht obliege, erbringe ihren Unterhalt in Form von Betreuungsleistungen. Dieser Betreuungsunterhalt könne aber nach den der Beklagten vorliegenden Weisungen nicht berücksichtigt werden und nicht zur Erhöhung des Freibetrages nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III führen. Folge man dem erstinstanzlichen Urteil, werde die objektive Leistungsfähigkeit des Ehegatten nicht gewürdigt und dem Wortlaut des Gesetzes widersprochen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Beklagte unterliege einem Irrtum, wenn sie meine, nur in bar erbrachter Betreuungsunterhalt könne konkret beziffert werden. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren unter Beifügung von Nachweisen ausgeführt, dass seine Ehefrau Aufwendungen habe, die sich konkret in Geld ausdrücken ließen. Im Übrigen stelle sich der Vortrag der Beklagten gegen das Gesetz. Gemäß § 1606 Abs. 3 BGB hafteten gleich nahe Verwandte anteilig. Der betreuende Elternteil erfülle seine Verpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Betreuung und Pflege des Kindes mindestens dem Betrag gleichstehe, den der nicht betreuende Elternteil in Form des Barunterhaltes leiste. Im Übrigen wäre nach dem Gesetz nie ein Barunterhalt anzurechnen, da dieser ebenfalls nicht konkret ausgedrückt sei. Es sei unstreitig, dass seine Ehefrau, lebte ihr Sohn nicht in seinem Haushalt, sondern bei dem Kindesvater, ebenfalls einen Betrag von mindestens 380,00 DM an Barunterhalt zahlen müsste.

Der Kläger hat weitere Verdienstbescheinigungen seiner Ehefrau K. M. sowie eine Übersicht über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die Monate Juni 1998 bis August 1998 überreicht, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 74 bis 78 bzw. 88 bis 92 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Der Senat hat einen nur in den PKH-Akten befindlichen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. November 1998 nebst Anlagen zu den Gerichtsakten genommen; wegen des Inhalts des Schriftsatzes vom 17. November 1998 sowie der Anlagen wird auf Bl. 84 bis 87 der Gerichtsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist kraft Zulassung durch das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist auch - bis auf einen geringen Teil für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 1998 - begründet. Die Klage gegen die genannten Bescheide ist zulässig, jedoch - bis auf den geringen Teil für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 1998 - nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 zu Unrecht insofern geändert, als es die Beklagte verurteilt hat, einen Betrag von 380,00 DM monatlich als (weiteren) Freibetrag wegen Betreuungsunterhalts der Ehefrau des Klägers für deren Sohn M. W. zu berücksichtigen.

Der Kläger hat nur für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 30. Juni 1998 Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (s. hierzu Ausführungen unter Ziffer I.) und im Übrigen für die Zeit vom 01. Juli 1998 bis 23. August 1998 keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (s. hierzu Ausführungen unter Ziffer II. bis V.)

Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die

arbeitslos sind,

sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,

einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und

bedürftig sind.

Der Kläger war auch nach dem Erlöschen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 27. Juni 1998 ab 28. Juni 1998 weiterhin arbeitslos (§§ 118 ff. SGB III), er hatte sich auch beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, und er hatte auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (§§ 191, 192 SGB III) erfüllt.

Nach § 200 Abs. 1 SGB III ist Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens bemessen worden wäre. Der Bemessung der Arbeitslosenhilfe des Klägers ab 28. Juni 1998 war somit wie zuvor dem Arbeitslosengeld bis zum Erlöschen des Anspruchs am 27. Juni 1998 ein Bemessungsentgelt von gerundet 870,00 DM wöchentlich zugrunde zu legen. Hieraus ergab sich ein Arbeitslosenhilfe-Leistungssatz von 297,36 DM wöchentlich (= 42,48 DM täglich - SGB III - Leistungsentgelt VO 1998/Leistungsgruppe A/Leistungssatz 57 v. H.).

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung).

Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen zu berücksichtigen

Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist,

Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.

Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat (§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der Jahre 1998 geltenden Fassung).

Nach § 194 Abs. 2 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (Satz 1). Abzusetzen sind nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III

die auf das Einkommen entfallenden Steuern,

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,

die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und

ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Nach § 194 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 11 a Arbeitslosenhilfe-VO vom 07. August 1974 in der ab 01. April 1996 geltenden Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl I S. 878) ist von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Pauschbetrag 25 v. H. des Betrages nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abzusetzen.

Nach § 194 Abs. 3 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung gelten nicht als Einkommen

Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Gesundheitsschaden oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,

Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge,

zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsent- schädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung,

die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wird,

Leistungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden,

die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage erbracht würde,

Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entstehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt,

Unterstützungen aufgrund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,

das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen für Kinder, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch auf die Leistung zu zahlen wäre,

die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht.

Hiernach war auf den Arbeitslosenhilfe-Leistungssatz des Klägers in Höhe von 297,36 DM wöchentlich für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 23. August 1998 Einkommen seiner Ehefrau wie folgt anzurechnen:

I. 28. bis 30. Juni 1998

Zunächst war das gesamte Einkommen der Ehefrau zu ermitteln, soweit es nicht nach § 194 Abs. 3 SGB III privilegiert war, und in ein Wocheneinkommen umzurechnen. Die Ehefrau des Klägers erhielt hiernach ausweislich der von ihr im Berufungsverfahren überreichten Vergütungsabrechnung vom 09. September 2002 im Monat Juni 1998 ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 3857,97 DM brutto zuzüglich 220,00 DM monatlich Kindergeld (= 2340,97 DM netto (abgesetzt waren die auf das Einkommen entfallenen Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung; vgl. S. 194 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III); nicht als Einkommen gilt gemäß § 194 Abs. 3 Nr. 9 SGB III das Kindergeld). Darüber hinaus waren abzusetzen nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - zwischen den Beteiligten nicht umstrittene - Beiträge zur privaten Unfallversicherung in Höhe von 55,79 DM monatlich, zur Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,23 DM monatlich (= 92,70 DM + 102,00 DM jährlich: 12), zur Kfz-Versicherung in Höhe von 106,12 DM monatlich (Halbjahresbetrag 636,70 DM: 6). Der von der Beklagten im Rahmen des § 194 Abs. 2 Nr. 3 SGB III als Absetzungsbetrag in Höhe von 50,00 DM monatlich berücksichtigte Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (5 km - lt. den Angaben der Ehefrau des Klägers in der "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" vom 03. Juni 1998 - je einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte x 10 DM monatlich) ist dagegen nicht zutreffend ermittelt worden (vgl. zur Zulässigkeit der pauschalen Berücksichtigung von 10,00 DM je Entfernungskilometer durch Dienstanweisung der Beklagten bei nicht nachgewiesenen höheren Fahrtkosten im Einzelfall BSG SozR 4100 § 138 Nr. 19; mit Urteil vom 16. September 1999 - B 7 AL 22/98 R - in SozR 3 - 4100 § 138 Nr. 13 - hat das BSG festgestellt, Aufwendungen von 10,00 DM monatlich pro Entfernungskilometer seien nicht angemessen und zulässig und ebenso wie der 11. Senat - in SozR 4100 § 138 Nr. 19 - eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - bejaht). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BRKG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung waren bei der Absetzung von Fahrtkosten (Dienstfahrten, Fahrten von und zur Arbeit) bei Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ 0,38 DM je Kilometer zu berücksichtigen. Hieraus ergab sich für die Woche ab dem 28. Juni 1998 folgendes: Abzusetzen war ein Betrag in Höhe von 30,40 DM wöchentlich für die Fahrt der Ehefrau des Klägers von und zur Arbeitsstelle von ihrem Wohnort aus in der Zeit ab 29. Juni 1998 (= 5 Tage x 8 km - Kilometerangabe lt. präzisierter Erklärung der Ehefrau des Klägers Bl. 92 der Gerichtsakten - x 2 x 0,38 DM); dies ergab einen monatlichen Absetzungsbetrag von 131,73 DM (30,40 DM x 13: 3)). Des Weiteren war abzusetzen ein Betrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III in Höhe von 251,98 DM (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 11 a Arbeitslosenhilfe-VO: Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung: 12095 DM jährlich, monatlich 1007,92 DM, 25 Prozent = 251,98 DM). Hieraus ergab sich ein Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1627,62 DM monatlich und 375,60 DM wöchentlich (= 1627,62 DM monatlich netto x 3: 13).

Von diesem Wochenbetrag in Höhe von 375,60 DM war die hypothetische Arbeitslosenhilfe abzusetzen. Die hypothetische Arbeitslosenhilfe bei Ehegatten des Arbeitslosen, die - wie hier im Falle des Klägers - ausschließlich Arbeitseinkommen beziehen, wird nach den Regelungen des SGB III ermittelt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12 S. 66). Die Ehefrau des Klägers erhielt im Monat Juni 1998 ausweislich der Vergütungsabrechnung vom 09. September 2002 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3 857,97 DM; in die Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers war zu diesem Zeitpunkt die Steuerklasse IV mit einem halben Kinderfreibetrag eingetragen. Nach § 195 Satz 1 Nr. 1 SGB III beträgt die Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent. Nach § 129 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 1998 geltenden Fassung erfüllen Arbeitslose dann die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz, wenn diese oder deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Das ist bei dem Kläger und dessen Ehefrau erfüllt. Hiernach betrug die hypothetische Arbeitslosenhilfe der Ehefrau des Klägers im Juni 1998 302,33 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 890,00 DM wöchentlich (= 3 857,97 DM x 3: 13 = 890,30 DM wöchentlich, gerundet 890,00 DM wöchentlich)/ Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz/SGB III - LeistungsentgeltVO 1998). Dieser Betrag überschritt denjenigen Betrag, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dieser Freibetrag betrug nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung jährlich 12095,00 DM, wöchentlich 232,60 DM. Von dem Wochenbetrag des Einkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 375,60 DM waren somit abzusetzen die hypothetische Arbeitslosenhilfe in Höhe von 302,33 DM wöchentlich, so dass von dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers noch ein Betrag von 73,27 DM wöchentlich verblieb, der auf den Leistungssatz von 297,36 DM des Klägers wöchentlich anzurechnen war. Der Kläger hatte somit für die Zeit ab 28. Juni 1998 (bis zum 30. Juni 1998) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 224,09 DM wöchentlich (= 32,01 DM täglich x 3 Tage); insgesamt 96,03 DM (statt - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 01. Juli 1998 bewilligt - 91,47 DM gesamt (= 213,43 DM: 7 = 30,49 DM täglich x 3 Tage)).

II. 01. bis 24. Juli 1998

Zunächst war das wiederum gesamte Einkommen der Ehefrau zu ermitteln, soweit es nicht nach § 194 Abs. 3 SGB III privilegiert war, und in ein Wocheneinkommen umzurechnen. Die Ehefrau des Klägers erhielt hiernach ausweislich der von ihr im Berufungsverfahren überreichten Vergütungsabrechnung im Monat Juli 1998 ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 4679,49 DM brutto zuzüglich 220,00 DM monatlich Kindergeld (= 2745,80 DM netto (abgesetzt waren die auf das Einkommen entfallenen Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung; vgl. § 194 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III); nicht als Einkommen gilt gemäß § 194 Abs. 3 Nr. 9 SGB III das Kindergeld, nicht berücksichtigt war die steuer- und sozialversicherungsfreie Reisekostennachzahlung von 41,80 DM). Darüber hinaus waren wiederum abzusetzen nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - zwischen den Beteiligten nicht umstrittene - Beiträge zur privaten Unfallversicherung in Höhe von 55,79 DM monatlich, zur Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,23 DM monatlich, zur Kfz-Versicherung in Höhe von 106,12 DM monatlich sowie ein Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 131,73 DM monatlich (vgl. zur Berechnung oben unter I.). Des Weiteren war abzusetzen ein Betrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III in Höhe von 251,98 DM (vgl. ebenfalls o. I.). Hieraus ergab sich ein Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 2032,45 DM monatlich und 469,03 DM wöchentlich (= 2032,45 DM monatlich netto x 3: 13).

Von diesem Wochenbetrag in Höhe von 469,03 DM war die hypothetische Arbeitslosenhilfe abzusetzen. Die Ehefrau des Klägers erhielt im Monat Juli 1998 ausweislich der Vergütungsabrechnung ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4679,49 DM (4721,89 DM brutto abzüglich steuer- und sozialversicherungsfreier Reisekostennachzahlung von 41,80 DM). Hiernach betrug die hypothetische Arbeitslosenhilfe der Ehefrau des Klägers im Juli 1998 348,74 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1080,00 DM wöchentlich (= 4679,49 DM x 3: 13 = 1079,88 DM wöchentlich, gerundet 1080,00 DM wöchentlich)/ Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz/SGB III - LeistungsentgeltVO 1998). Dieser Betrag überschritt denjenigen Betrag, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dieser Freibetrag betrug nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung jährlich 12095,00 DM, wöchentlich 232,60 DM. Von dem Wochenbetrag des Einkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 469,03 DM waren somit abzusetzen die hypothetische Arbeitslosenhilfe in Höhe von 348,74 DM wöchentlich, so dass von dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers noch ein Betrag von 120,29 DM wöchentlich verblieb, der auf den Leistungssatz von 297,36 DM wöchentlich anzurechnen war. Der Kläger hatte somit für die Zeit ab 01. Juli 1998 (bis zum 24. Juli 1998) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,07 DM wöchentlich (= 25,30 DM täglich); insgesamt 607,20 DM (statt - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 01. Juli 1998 bewilligt - 649,44 DM gesamt (= 731,76 DM: 7 = 30,49 DM täglich x 24 Tage)).

III. 25. bis 31. Juli 1998

Von dem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 4679,49 DM brutto (= 2745,80 DM netto) abzusetzen waren die auf das Einkommen entfallenen Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (vgl. zur Berechnung oben II.) sowie nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III wiederum die - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen - Beiträge zur privaten Unfallversicherung in Höhe von 55,79 DM monatlich, zur Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,23 DM monatlich, zur Kfz-Versicherung in Höhe von 106,12 DM monatlich (vgl. o. I.) sowie ein monatlich zu berücksichtigender Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (9 km - Kilometerangabe lt. präzisierter Erklärung der Ehefrau des Klägers Bl. 92 der Gerichtsakten - je einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) 148,20 DM (= 9 km täglich x 5 Tage x 2 x 0,38 DM gemäß § 6 Abs. 1 BRKG = 34,20 DM wöchentlich x 13: 3). Des Weiteren war abzusetzen ein Betrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III in Höhe von 251,98 DM (vgl. o. I.). Hieraus ergab sich ein Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 2015,98 DM monatlich und 465,23 DM wöchentlich (= 2015,98 DM monatlich netto x 3: 13).

Von diesem Wochenbetrag in Höhe von 465,23 DM war die hypothetische Arbeitslosenhilfe in Höhe von 348,74 DM wöchentlich abzusetzen (vgl. zur Berechnung oben II.), so dass von dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers noch ein Betrag von 116,49 DM wöchentlich verblieb, der auf den Leistungssatz von 297,36 DM wöchentlich anzurechnen war. Der Kläger hatte somit für die Zeit ab 25. Juli 1998 (bis zum 31. Juli 1998) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 180,87 DM wöchentlich (= 25,84 DM täglich); insgesamt 180,88 DM (statt - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 01. Juli 1998 bewilligt - 213,43 DM gesamt (= 213,43 DM: 7 = 30,49 DM täglich x 24 Tage)).

IV. 01. bis 14. August 1998

Zunächst war wiederum das gesamte Einkommen der Ehefrau zu ermitteln, soweit es nicht nach § 194 Abs. 3 SGB III privilegiert war, und in ein Wocheneinkommen umzurechnen. Die Ehefrau des Klägers erhielt hiernach ausweislich der von ihr im Berufungsverfahren überreichten Vergütungsabrechnung im Monat August 1998 ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 4179,49 DM brutto zuzüglich 220,00 DM monatlich Kindergeld (= 2488,54 DM netto (abgesetzt waren die auf das Einkommen entfallenen Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung; vgl. S. 194 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III); nicht als Einkommen gilt gemäß § 194 Abs. 3 Nr. 9 SGB III das Kindergeld). Darüber hinaus waren abzusetzen nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - zwischen den Beteiligten nicht umstrittene - Beiträge zur privaten Unfallversicherung in Höhe von 55,79 DM monatlich, zur Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,23 DM monatlich, zur Kfz-Versicherung in Höhe von 106,12 DM monatlich sowie ein monatlich zu berücksichtigender Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 148,20 DM (vgl. zur Berechnung oben III.). Des Weiteren war abzusetzen ein Betrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III in Höhe von 251,98 DM (vgl. o. I.). Hieraus ergab sich ein monatliches Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1758,72 DM. Dies ergab ein wöchentliches Gesamteinkommen in Höhe von 405,86 DM (= 1758,72 DM monatlich netto x 3: 13).

Von diesem Wochenbetrag in Höhe von 405,86 DM war die hypothetische Arbeitslosenhilfe abzusetzen. Die Ehefrau des Klägers erhielt im Monat August 1998 ausweislich der Vergütungsabrechnung ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4179,49 DM; in die Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers war zu diesem Zeitpunkt die Steuerklasse IV mit einem halben Kinderfreibetrag eingetragen. Hiernach betrug die hypothetische Arbeitslosenhilfe der Ehefrau des Klägers im August 1998 319,62 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 960,00 DM wöchentlich (= 4179,49 DM x 3: 13 = 964,50 DM wöchentlich, gerundet 960,00 DM wöchentlich)/ Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz/SGB III - LeistungsentgeltVO 1998). Dieser Betrag überschritt denjenigen Betrag, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dieser Freibetrag betrug nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung jährlich 12095,00 DM, wöchentlich 232,60 DM. Von dem Wochenbetrag des Einkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 405,86 DM war somit abzusetzen die hypothetische Arbeitslosenhilfe in Höhe von 319,62

DM wöchentlich, so dass von dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers noch ein Betrag von 86,24 DM wöchentlich verblieb, der auf den Leistungssatz von 297,36 DM wöchentlich anzurechnen war. Der Kläger hatte somit für die Zeit ab 01. August 1998 (bis zum 14. August 1998) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 211,12 DM wöchentlich (= 30,16 DM täglich); insgesamt 422,24 DM (statt - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 01. Juli 1998 bewilligt - 426,86 DM gesamt (= 213,43 DM: 7 = 30,49 DM täglich x 14 Tage)).

V. 15. bis 23. August 1998

Von dem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 4179,49 DM brutto (= 2488,54 DM netto (vgl. oben IV.) waren abzusetzen nach § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - zwischen den Beteiligten nicht umstrittene - Beiträge zur privaten Unfallversicherung in Höhe von 55,79 DM monatlich, zur Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,23 DM monatlich, zur Kfz-Versicherung in Höhe von 106,12 DM monatlich sowie ein monatlich zu berücksichtigender Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 131,73 DM (vgl. oben I.). Des Weiteren war abzusetzen ein Betrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III in Höhe von 251,98 DM (vgl. o. I.). Hieraus ergab sich ein monatliches Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1775,19 DM. Dies ergab ein wöchentliches Gesamteinkommen in Höhe von 409,66 DM (= 1775,19 DM monatlich netto x 3: 13).

Von diesem Wochenbetrag in Höhe von 409,66 DM war die hypothetische Arbeitslosenhilfe in Höhe von 319,62 DM wöchentlich abzusetzen (vgl. zur Berechnung oben IV.), so dass von dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers noch ein Betrag von 90,04 DM wöchentlich verblieb, der auf den Leistungssatz von 297,36 DM wöchentlich anzurechnen war. Der Kläger hatte somit für die Zeit ab 15. August 1998 (bis zum 23. August 1998) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 207,32 DM wöchentlich (= 29,62 DM täglich); insgesamt 266,58 DM (statt - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 01. Juli 1998 bewilligt - 274,41 DM gesamt (= 213,43 DM: 7 = 30,58 DM täglich x 9 Tage)).

Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts kommt die Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrages gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III für den von der Ehefrau des Klägers gegenüber ihrem Kinde M. geleisteten Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) nicht in Betracht. Der von Kärcher (in Niesel, SGB III/Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung, § 194 Rz. 32) ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, Unterhalt in Gestalt von Sachleistungen sei anhand der SachbezugsVO zu bewerten, ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht und der hierzu überwiegend vertretenen Auffassungen in der Literatur nicht zu folgen.

Zwar erfüllt der das Kind persönlich betreuende Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Das Begriffspaar "Pflege und Erziehung", das unter dem Oberbegriff "Betreuung" zusammengefasst wird, schließt nicht die Finanzierung, die dem Barunterhaltspflichtigen obliegt, jedoch die tatsächliche Erfüllung der physischen Grundbedürfnisse des Kindes (Versorgung mit Nahrung, Wohnung, Kleidung, Spielzeug aus den zur Verfügung stehenden Mitteln) ebenso ein wie die Zuwendung, die ein Kind zum Leben benötigt und dessen Förderung im geistig-seelischen Bereich (vgl. auch Kodal in Göppinger/Wax u. a., Unterhaltsrecht, Rz. 1503 m.w.N.). § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt darüber hinaus auch klar, dass die Erbringung dieser Leistung Unterhalt darstellt und dieser dem finanziellen Beitrag des Barunterhaltspflichtigen gleichwertig ist. Hieraus folgt jedoch nicht, den Geldwert der Betreuung, der im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, durch den Ansatz von Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfskräfte erforderlich wären, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln. Wegen der typisierenden Gleichbewertung von Barleistungen und Betreuungsleistungen scheidet ein Ansatz des Geldwertes für Betreuungsleistungen (so genannte Monetarisierung der Betreuungsleistungen) aus (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, München 1995, § 2 Rz. 13; Kodal, a.a.O., Rz. 1503 m.w.N.; a. A. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rz. 903). Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB im Wege einer typisierenden Wertung schon ihrem Wortlaut nach die Betreuungsleistungen des einen Elternteils den Barleistungen des anderen nur "in der Regel" gleich, das heißt dort, wo sich sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhaltsbedarf im Rahmen des üblichen halten. Außerhalb dieses Rahmens lässt sich die Gleichbewertung von Bar- und Naturalunterhalt als Grundsatz nicht aufrechterhalten, z. B. bei krankheitsbedingtem Zusatzbedarf (vgl. BGH in FamRZ 1983, 689; FamRZ 1998, 286, 288 m.w.N.). Für einen solchen Zusatzbedarf fehlen hier jedoch jegliche Anhaltspunkte, so dass schon von daher eine Abweichung von der typisierenden Wertung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt. Mit der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB wird das Gesetz aber nicht nur der gerade für das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern, sondern trägt auch der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes zumeist unzulänglich bliebe und insbesondere Bedenken bestehen müssten, den Geldwert der Betreuung, der im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, ähnlich wie im Schadensersatzrecht beim Ausfall von Leistungen der Hausfrau und Mutter durch den Ansatz der Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfskräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln (BGH FamRZ 1983, 689 m.w.N.). Die aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt für jedes Kindesalter bis zum Erreichen der Volljährigkeit (BGH FamRz 1988, 159, 161 ff. m.w.N.).

Dies hat zur Folge, dass der Verpflichtete, hier die Ehefrau des Klägers, während der Minderjährigkeit des Kindes zu dessen Unterhalt nicht außerdem durch Barleistungen beitragen muss. Auch wenn die dem Kinde erbrachten Betreuungsleistungen die Kräfte der Mutter, hier der Ehefrau des Klägers, neben ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich beanspruchen, bleibt das tatsächlich verfügbare Einkommen unangetastet, die Mutter (hier die Ehefrau des Klägers) wird durch den mit der Betreuung des noch minderjährigen Kindes verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand allenfalls daran gehindert, einem Nebenerwerb nachzugehen und dadurch ihre Barmittel noch zu erhöhen (BGH FamRZ 1988, 1039, 1041). Demzufolge war der Freibetrag gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III wegen Unterhaltsgewährung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht um den in Geld ausgedrückten Unterhalt für Betreuung in Höhe von 380,00 DM monatlich zu erhöhen.

Darüber hinaus steht einer Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrages entgegen, dass der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Berücksichtigung eines hypothetischen Arbeitslosenhilfe-Anspruchs in den streitbefangenen voranstehenden Zeiträumen immer ein erhöhter Leistungssatz angerechnet wurde. Nach der gesetzgeberischen Intention soll über die hypothetische Arbeitslosenhilfe mit einem erhöhten Leistungssatz ein (pauschalierter) finanzieller Aufwand für ein Kind berücksichtigt werden. Der erhöhte Leistungssatz für die Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 Nr. 1 SGB III steht Arbeitslosen zu, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und EStG haben. Das trifft auf die Ehefrau des Klägers zu.

Die von dem Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. November 1998 geltend gemachten weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 333,00 DM (= fiktiver Betrag von 190,00 DM "Platzgeld" für die Unterbringung des Sohnes der Ehefrau des Klägers im Hort zuzüglich Milchgeld in Höhe von 22,00 DM monatlich, Fahrtkosten in Höhe von 66,00 DM und Essengeld in Höhe von 55,00 DM monatlich) sind von dem Einkommen der Ehefrau des Klägers nicht abzusetzen; das Gleiche gilt für den monatlichen Betrag von 300,00 DM für die Betreuung des Kindes der Ehefrau des Klägers durch deren Mutter laut der Bestätigung vom 01. November 1998. In Betracht kommen könnte hier allenfalls ein Absetzungsbetrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Hiernach sind vom Einkommen der Ehefrau des Klägers die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abzusetzen. Obwohl der Begriff "Werbungskosten" diesbezüglich im Arbeitslosenhilfe-Recht vermieden wird, handelt es sich der Sache nach weitgehend um solche Beträge, die im Rahmen des Einkommensteuerrechts im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG als "Werbungskosten" bezeichnet werden (vgl. Kärcher, a.a.O., § 194 Rz. 40 bis 42; Marschner, in GK-SGB III, § 194 Rz. 26; Henke in Hennig, SGB III/Arbeitsförderung, § 194 Rz. 16). Die von dem Kläger mit dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. November 1998 geltend gemachten Kosten sind jedoch nach dem Steuerrecht nicht als Werbungskosten abzusetzen. Nach der Systematik des Steuerrechts waren im streitbefangenen Zeitraum die kindbedingten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9 Abs. 1 EStG noch als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 EStG noch als außergewöhnliche Belastung des § 33 c EStG abziehbar. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern waren hiernach nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG absetzbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Dies galt auch dann, wenn diese Aufwendungen Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils waren (vgl. BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998, Az.: X R 48/97 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren nur in einem sehr geringen Umfang (für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 1998) erfolgreich geblieben ist.

Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts im Rahmen des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat.
Rechtskraft
Aus
Saved