L 6 AL 16/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 2208/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 16/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 79/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe nur noch für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 14. August 2002.

Der 1955 geborene - alleinstehende - Kläger, der nach Abschluss seiner Lehre als Raumausstatter im März 1975 einige Jahre abhängig in seinem Beruf beschäftigt war, ging vom 9. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1997 einer selbständigen Tätigkeit nach. Mit Wirkung ab dem 1. März 1981 hatte er eine kapitalbildende Lebensversicherung über eine (garantierte) Versicherungssumme von 100.000,- DM (= 51.129,19 Euro) unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Schlusstag (Erreichen des 60. Lebensjahres) 1. März 2015 abgeschlossen, deren Rückkaufswert einschließlich eines Überschussanteils aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 28. Februar 2001 104.300,02 DM (= 53.327,75 Euro) betrug (Auskunft der A L L auf Gegenseitigkeit vom 21. Februar 2001). Die Gesamtsumme der bis Ende 2002 vom Kläger eingezahlten Beiträge beläuft sich auf 45.801,53 Euro. Eine Umwandlung der Kapitallebensversicherung in eine "riesterähnliche" Versicherung ist nicht möglich. Seine Altersrente wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung der bis zum 31. Januar 2002 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und unter Berücksichtigung des bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden aktuellen Rentenwerts monatlich 166,82 Euro betragen (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom 22. Mai 2002).

Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 1999 stand der Kläger in einem befristeten Vollzeitarbeitsverhältnis. Dabei erzielte er insgesamt in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 ein der Beitragspflicht unterliegendes Entgelt in Höhe von 18168,73 DM (bis zum 31. Mai 1998 und vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 1999 ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.550,21 DM, im Juni 1998 ein solches in Höhe von 1.296,32 DM und vom 1. Juli bis zum 16. Juli 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 647,04 DM; vom 17. Juli 1998 bis zum 31. August 1998 bezog er Krankengeld in Höhe von 2273,48 DM; kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 51,67 DM). Vom 1. April 1999 bis zur Erschöpfung seines Anspruches mit Ablauf des 27. September 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem gerundeten wöchentlichen Entgelt (Bemessungsentgelt) in Höhe von 360,- DM. Im Anschluss bezog er bis zum 31. Oktober 2001 Arbeitslosenhilfe (Bemessungsentgelt ab dem 28. September 2000 350,- DM), unterbrochen durch die Zeit des Krankengeldbezugs vom 23. Oktober 2000 bis zum 24. Oktober 2000 und vom 16. November 2000 bis zum 6. August 2001. Nachdem er vom 1. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 während der Teilnahme an einer Maßnahme der berufsfördernden Rehabilitation von der BfA Übergangsgeld erhalten hatte, meldete sich der Kläger am 1. Februar 2002 erneut arbeitslos. Dabei stellte er sich im Rahmen des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 18. Februar 2000 zur Verfügung, das ihm noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zeitweise sogar mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen attestierte. In seinem ebenfalls am 1. Februar 2002 gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe gab der Kläger, der während des hier noch streitigen Zeitraums über keinerlei Einkommen verfügte, als einzigen Vermögensbestandteil seine Lebensversicherung an, die seiner Alterssicherung diene. Durch Bescheid vom 8. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 lehnte es die Beklagte wegen fehlender Bedürftigkeit ab, dem Kläger ab dem 1. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Er verfüge über ein Vermögen in Höhe von 53.327,75 Euro, das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar sei. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Freibetrags in Höhe von 23.920 Euro verbleibe ihm ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 29.407,75 Euro (53.327,75 Euro abzüglich 23.920,- Euro).

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Einsatz seiner bis zum 31. Oktober 2001 als angemessene Alterssicherung anerkannten Lebensversicherung sei ihm zur Vermeidung von Altersarmut nicht zumutbar. Während des Klageverfahrens (ab dem 15. August 2002) hat der Kläger eine Ausbildung an der Fachschule für Technik und Gestaltung in F in der Fachrichtung Raumgestaltung und Innenausbau aufgenommen, die im Juni 2004 endet.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat der Klage durch Urteil vom 24. Januar 2003 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 "Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Lebensversicherung" zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht auf den Einsatz der Lebensversicherung verwiesen werden. Vielmehr sei es sachgerecht und zur Vermeidung einer willkürlichen Schlechterstellung rentenversicherungspflichtiger Arbeitsloser mit lückenhaftem Versicherungsverlauf gegenüber den von der Rentenversicherungspflicht befreiten in § 1 Abs 3 Nr 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002; vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734) genannten Personen auch geboten, eine Vermögensverwertung dann als offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 zu qualifizieren, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die Freibetragsregelung in § 1 Abs 2 AlhiV 2002, die zum 1. Januar 2002 die AlhiV (vom 7. August 1974, BGBl I 1929 idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV (6. ÄndV AlhiV) vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433, im Folgenden: AlhiV 74) abgelöst und mit dem dort geregelten Altersvermögenskonzept radikal gebrochen habe, bedeute nicht, dass das die Freibeträge übersteigende Altersvorsorgevermögen außerhalb der "Riester-Regelung" stets anzurechnen sei. Für die Richtigkeit dieser Auffassung hat sich das SG auf ein Urteil des 11. Senates des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Januar 1997, 11 RAr 21/96, SozR 3-4220 § 6 Nr 4, S 8, berufen: Dort habe das BSG ausdrücklichen entschieden, dass es für die Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht allein auf eine bestimmte Relation zwischen Verkehrswert und Verkaufserlös ankomme. Zur Begründung habe das BSG angeführt, dass bei Empfängern subsidiärer Sozialleistungen mit dem Einsatz von Altersversicherungsvermögen nicht die Vorstellungen und sozialpolitischen Forderungen einer vernünftigen Vorsorge für Alter und Invalidität vereitelt werden sollten. Zur Frage welche Lebensversicherungssumme angemessen ist, ist nach Auffassung des SG nach Wegfall der Regelung des § 6 Abs 4 AlhiV 74 (eingefügt durch die 6. ÄndV AlhiV mit Wirkung ab dem 29. Juni 1999; Art 2 der Verordnung: am Tage nach der Verkündung) auf den Sammelerlass der Beklagten vom 21. Januar 1994 zurückzugreifen, wonach ein Selbständiger, der wegen seiner Selbständigkeit nur eine minimale Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe, 300.000,- DM Lebensversicherungssumme anrechnungsfrei stellen lassen könne. Mit einem Kapitalwert von 100.000,- DM könne der Kläger somit weder auf einen Rückverkauf noch darauf verwiesen werden, seine Lebensversicherung ruhend zu stellen. Bei einer monatlichen Arbeitslosenhilfe von ca. 348,- Euro scheide auch eine Verwertung in Form einer Beleihung aus. Der Aufwand an Zinsen und Gebühren stünde angesichts der knappen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Beleihungsertrag; dies akzeptiere auch die Beklagte in dem bereits zitierten Sammelerlass. Da der Kläger nur unter Verstoß gegen das in § 193 Abs 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) verankerte Verbot des wirtschaftlichen Ausverkaufs auf den Einsatz seiner Lebensversicherung verwiesen werden könne, sei unter Berücksichtigung der im Übrigen unstreitigen Anspruchsvoraussetzungen - Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit - auf einen Arbeitslosenhilfeanspruch ab dem 1. Februar 2002 zu erkennen gewesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Kern Folgendes vorträgt: Das Urteil des SG überzeuge nicht. Arbeitslosenhilfe sei eine staatliche Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln des Bundes finanziert und nur erbracht werde, wenn der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestreiten könne, dh bedürftig sei. Die Arbeitslosenhilfe gleiche insoweit der Sozialhilfe. Es sei jedoch zu beachten, dass die Vermögensfreigrenzen bei der Arbeitslosenhilfe in der Vergangenheit deutlich günstiger ausgestaltet gewesen seien als bei der Sozialhilfe; dies gelte erst Recht in Bezug auf die AlhiV 2002. Das SG verkenne, dass private Altersvorsorge zwar sozialpolitisch erwünscht sei, andererseits aber, sofern ein Arbeitsloser seinen aktuellen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten könne, eine Abwägung vorzunehmen sei zwischen dem Erfordernis, den Lebensunterhalt hier und heute zu bestreiten, und der Vorsorge für das Alter. Der Verordnungsgeber habe durch die Regelung der Vermögensfreigrenzen in § 1 Abs 2 AlhiV 2002 zum Ausdruck gebracht, dass er, sofern diese überschritten seien, der Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts größere Bedeutung beimesse. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass dem Arbeitslosen, dem jetzt zugemutet werde, einen Teil des für die Alterssicherung bestimmten Vermögens zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts einzusetzen und dem deswegen jetzt die Hilfe aus Mitteln der Allgemeinheit versagt werde, im Alter, sollte er dann bedürftig sein, aus Mitteln der Allgemeinheit – durch die Grundsicherung (im Sinne des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310) – der Lebensunterhalt gesichert werde. Schließlich sei die dem Kläger (teilweise) angesonnene Verwertung seiner Lebensversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da deren Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) nicht mindestens 10% unter den eingezahlten Beiträgen gelegen habe.

Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens die Klage auf Anregung des Senats zurückgenommen, soweit sie sich auf Zeiträume nach dem 14. August 2002 bezogen hat. Im entsprechenden Umfang hat auch die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der folgenden Maßgabe zurückzuweisen: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 14. August 2002 Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach zu gewähren.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Senat hat im Berufungsverfahren nur noch über den zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) verfolgten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 14. August 2002 zu entscheiden. Soweit der Kläger noch vor dem SG auch für einen darüber hinausgehenden Zeitraum Arbeitslosenhilfe begehrt hat, hat sich der Rechtsstreit durch Rücknahme der sich auf diesen Teil des Anspruchs beziehenden Klage in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Dadurch ist das Urteil des SG, soweit es auch der ursprünglich erhobenen weitergehenden Klage ebenfalls stattgegeben hatte, wirkungslos geworden ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung hierzu bedarf (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz Zivilprozessordnung). Dem Umstand, dass hierdurch die Berufungsbeschwer teilweise weggefallen ist, so dass die Berufung teilweise unzulässig geworden ist, hat die Beklagte folgerichtig durch eine entsprechende teilweise Berufungsrücknahme Rechnung getragen.

Entgegen der Auffassung des SG besteht für den Kläger kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 14. August 2002, da er jedenfalls am 1. Februar 2002 und bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht bedürftig iSv § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III gewesen ist. Zwar verfügte er nicht über Einkommen, dass nach Maßgabe des § 194 SGB III seine Bedürftigkeit ausschließen würde, mit seiner Lebensversicherung stand ihm aber ein verwertbarer Vermögensgegenstand zu, angesichts dessen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war (§ 193 Abs 2 SGB III – in der Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970). Die in § 193 Abs 2 SGB III getroffene Bestimmung, ein Arbeitsloser sei nicht bedürftig, "solange mit Rücksicht auf sein Vermögen ... die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist", wird durch die AlhiV konkretisiert. Ihr ist zu entnehmen "wielange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist" (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R, S 5 f des Umdrucks).

Die AlhiV ist hier in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (AlhiV 2002) mit dem Ergebnis anzuwenden, dass der Kläger über zu berücksichtigendes und damit seine Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen verfügte.

Die AlhiV 2002 ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten (§ 5 AlhiV 2002). Sie ist damit auf einen für Zeiträume ab dem 1. Februar 2002 geltend gemachten Anspruch anzuwenden, da die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AlhiV 2002, der die (teilweise) Fortgeltung der abgelösten Fassung der AlhiV 74 vorsieht, nicht vorliegen. Die weitere Anwendung der AlhiV 74 ist danach für die Dauer der laufenden Bewilligung (unklar insoweit Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch zum Arbeitsförderungsrecht, § 13 RdNr 99) vorgesehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs 1 SGB III im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen haben. Ob diese Regelung so zu verstehen ist, dass es ausreicht, wenn im genannten Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen zeitweise (hier ggfs vom 1. bis zum 23. und 25. bis zum 31. Oktober 2001) vorgelegen haben, kann dahin stehen, denn jedenfalls ist der hier streitige Zeitraum ab dem 1. Februar 2002 nicht Teil einer laufenden Bewilligung, sondern es wird – nachdem zuvor Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Oktober 2001 geleistet worden war - lediglich die Bewilligung für einen weiteren, erst nach dem 1. Januar 2002 einsetzenden Bewilligungsabschnitt geltend gemacht.

Als beim Kläger zu berücksichtigendes Vermögen ergibt sich in Anwendung der AlhiV 2002 ein Betrag von 29.407,75 Euro.

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Freibetrag ist nach § 1 Abs 2 Nr 1 AlhiV 2002 ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Dieser Betrag darf bei einem alleinstehenden, dh partnerlosen Arbeitslosen (vgl zur Definition § 1 Abs 1 Nr 2 AlhiV 2002) wie dem Kläger 33.800 Euro nicht übersteigen.

Der Kläger hatte zu Beginn der begehrten Arbeitslosenhilfezahlung (1. Februar 2002) das 46., nicht aber das 47. Lebensjahr vollendet. Damit stand ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Freibetrag in Höhe von 23.920 Euro zu. Er verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Februar 2002, auf den nach § 1 Abs 4 Satz 2 AlhiV 2002 abzustellen ist, über Vermögen in Höhe von 53.327,75 Euro. Dies ist der Verkehrswert (§ 1 Abs 4 Satz 1 AlhiV 2002) der kapitalbildenden Lebensversicherung des Klägers, die nach dem festgestellten Sachverhalt sein gesamtes Vermögen darstellt. Dieser Rückkaufswert von 53.327,75 Euro ist zugleich ihr Verkehrswert im Sinne von § 1 Abs 4 Satz 1 AlhiV 2002, denn greifbare Alternativen zu einem Rückverkauf sind nicht ersichtlich. Derartige Überlegungen könnten im Übrigen allenfalls zur Annahme eines den Rückkaufswert übersteigenden Wertes und mithin zu keiner für den Kläger günstigeren Wertbestimmung führen.

Der Berücksichtigung der kapitalbildenden Lebensversicherung zu ihrem Verkehrswert steht nicht eine fehlende Verwertbarkeit (§ 1 Abs 1 Satz 1 AlhiV 2002) entgegen, und sie ist auch nicht nach § 1 Abs 2 AlhiV 2002 von der Berücksichtigung ausgenommen. Verwertbar sind Vermögensgegenstände, die verkehrsfähig sind. Maßgebend ist, ob der Berechtigte den Vermögensgegenstand tatsächlich und rechtlich umsetzen kann, ohne dass die Begriffsbildung Raum böte, die Angemessenheit oder Zumutbarkeit einer Verwertungshandlung zu berücksichtigen (ähnlich Spellbrink, aaO, RdNr 194). Damit ist – bezogen auf das Erfordernis der Verwertbarkeit - eine Rechtsänderung im Vergleich zur AlhiV 74 nicht eingetreten, die in § 1 Abs 2 Satz 1 (noch) die Begriffsbestimmung enthielt, verwertbar sei Vermögen, das "verbraucht, übertragen oder belastet" werden könne. Den dargelegten Anforderungen entspricht die Lebensversicherung des Klägers, weil sie einen Rückkaufswert hat, den er durch einen Verkauf an die Versicherungsgesellschaft jederzeit realisieren kann.

Nach § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 ist nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefördertes Altersvorsorgevermögen ("Riester-Rente") nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Gleiches gilt nach § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV 2002 für nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen, der nach § 231 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese Tatbestände sind nicht erfüllt. Die Lebensversicherung des Klägers ist kein "Riester-Produkt" (und auch nicht in ein solches umwandlungsfähig) und der Kläger erfüllt keinen Befreiungstatbestand des § 231 SGB VI.

Die Lebensversicherung ist auch nicht nach § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 von der Verwertung freigestellt, da ihre Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Arbeitslosen davor schützt, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei denen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes steht (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7, S 65 mwN); es wird nicht von ihm verlangt, sein Vermögen zu verschleudern. Der vom SG vertretenen Auffassung, eine Vermögensverwertung sei bereits dann als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wenn sie die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwere, kann der Senat demgegenüber nicht beipflichten. Dies würde nämlich bedeuten, dass § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 neben der Begründung eines Verschleuderungsschutzes auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel beigemessen würde. Denn eben darauf - auf die Zumutbarkeit der Verwertung im Einzelfall und nicht auf die ökonomische Vertretbarkeit einer Verwertungsmaßnahme als solcher - zielt die Fragestellung nach der Schutzwürdigkeit eines individuellen Spar- und Altervorsorgekonzeptes bzw der unangemessenen Erschwerung der Altersvorsorge ab. Als Billigkeitsklausel kann § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nach Wortlaut und Zusammenhang aber nicht verstanden werden. Dies zeigt der Vergleich zum Regelungszusammenhang der AlhiV 74. Diese hatte in § 6 Abs 3 Satz 1 ebenfalls eine Freistellung von der Verwertung bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit bestimmt und dies als eine Fallgruppe der "unzumutbaren Verwertung" angesehen. Die zweite Fallgruppe bildeten Sachverhalte, die dahin gehend zu würdigen waren, dass die Verwertung unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden konnte. Dass dieser Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit in der hier anzuwendenden Fassung der AlhiV nicht mehr enthalten ist, der "Unwirtschaftlichkeitstatbestand" dagegen wortgleich (als Berücksichtigungsfreiheit begründender Sachverhalt) übernommen wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass eine sachliche Änderung dergestalt eintreten sollte und eingetreten ist, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung, zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, bei Anwendung der AlhiV 2002 nicht mehr anzustellen sind (ebenso im Ergebnis Spellbrink, aaO, RdNrn 194, 197 und 207). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Anbetracht des vom SG in Bezug genommenen Urteils des 11. Senates des BSG vom 29. Januar 1997, aaO, denn die Ausführungen dort betreffen nicht die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung, sondern die Frage, ob eine Lebensversicherung angesichts gegenteiliger Rechtsprechung zum Sozialhilfe- und Prozesskostenhilferecht überhaupt freigestellt werden kann (so schon Mecke, Soziale Sicherheit 2003, 167 (172)).

Eine Verwertung der dem Kläger zustehenden Versicherung zum Rückkaufswert ist in der Sache nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Fraglich kann insoweit sein, ob ein zusätzlicher Maßstab (ein weitergehender Veräußerungsschutz) notwendig ist und wie er zu begründen und im Einzelnen zu bestimmen wäre, wenn ein Wirtschaftsgut – wie hier – zu seinem Verkehrswert (dazu bereits oben) jederzeit veräußert werden kann. Denn auch wenn – wie die Beklagte annimmt – zu Grunde gelegt wird, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung von dem Verhältnis abhängt, in dem die bisherige Beitragsleistung zur Versicherung zu ihrem aktuellen Rückkaufswert steht (offengelassen BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7 S 65), begründet dies vorliegend eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht. Aus einer am Beitragsaufwand orientierten Wertung kann sich jedenfalls nicht mehr ergeben, als eine Veräußerung dann auszuschließen, wenn durch sie die geleisteten Beiträge nicht realisiert werden können, also bezogen auf die Summe der bereits erbrachten Beiträge (ungeachtet der mit diesen Beiträgen ebenfalls "erkauften" Risikoabsicherung) ein Verlust eintreten würde. Auch in diesem Zusammenhang kommt es damit nicht in Betracht, Dispositionen und (gesicherte) Erwartungen zukünftiger Vermögenszuwächse zu berücksichtigen, denn das "Verschleuderungsverbot" schützt nur (und dies begrenzt) die Substanz des Vermögens, nicht aber das zukunftsgerichtet sachgerechte Wirtschaften mit vorhandenen Vermögenswerten. Insoweit erscheint auch die Formulierung zu weitgehend, es sei darauf abzustellen, "ob ein vernünftig wirtschaftender Mensch jetzt eine bestimmte Vermögensverwertung unterlassen würde, weil sie offensichtlich unökonomisch wäre" (Spellbrink, aaO, RdNr 208 aE). Eine der Verwertung entgegenstehende Relation besteht hier nicht, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers die Summe der aufgewandten Beiträge um ca 16% übersteigt.

Da das anrechenbare Vermögen in Höhe von 29.407,75 Euro vom Kläger während des gesamtem streitigen Zeitraums nicht verbraucht worden ist, war er auch für diesen Zeitraum nicht bedürftig. Auf das der erstrebten Leistungsgewährung zugrunde zu legende Bemessungsentgelt kommt es anders als nach der Rechtslage unter Geltung des § 9 AlhiV 74 nicht mehr an, da eine entsprechende Regelung in der AlhiV 2002 nicht mehr existiert. Vielmehr hat der Verordnungsgeber offenbar als unmittelbare Reaktion auf ein Urteil des BSG vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2), in dem es "klargestellt" hatte, dass Vermögen, das bereits einmal bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet worden ist, nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV 74 errechneten Dauer nicht noch einmal der Bedürftigkeit entgegenstehe, den § 9 AlhiV 74 gestrichen. Hieraus folgt, dass ab dem 1. Januar 2002 keine Umrechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum in Wochen mehr zu erfolgen hat, sondern vielmehr das Regelungskonzept des § 1 AlhiV 2002 so verstanden werden muss, dass entweder Vermögen vorhanden ist, das den Freibetrag übersteigt oder eben nicht (Spellbrink, aaO, RdNr 188 f).

Die Beklagte hat damit in zutreffender Anwendung der AlhiV 2002 festgestellt, dass der Kläger über zu berücksichtigendes, seine Bedürftigkeit während des gesamten streitigen Zeitraumes ausschließendes Vermögen verfügt. Dies Ergebnis hat Bestand, da durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der AlhiV 2002 nicht bestehen. Sie beruht auf einer gültigen Ermächtigung (hierzu im Folgenden zu 1) und genügt dem Zitiergebot (hierzu im Folgenden zu 2). Die die Berücksichtigung von (Altersvorsorge-)Vermögen betreffenden Bestimmungen stehen mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang (hierzu im Folgenden zu 3) und verstoßen – auch in ihrer Anwendung auf den Kläger - weder gegen Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (hierzu im Folgenden zu 4) oder den allgemeinen Gleichheitssatz, Art 3 Abs 1 GG (hierzu im Folgenden zu 5).

(1) Die Ermächtigung zum Erlass der AlhiV 2002 verstößt nicht gegen Art 80 Abs 1 GG. Sie beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr 1 SGB III (gültig ab 28. März 1997: Art 83 Abs 2 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG)). Danach wird das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, "inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann".

Diese Ermächtigung genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Der Senat schließt sich insoweit vollinhaltlich der Argumentation des BSG in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, S 7 bis 10 des Umdrucks) an, nimmt auf sie Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die Frage nach den Gültigkeitserfordernissen der Ermächtigungsgrundlage ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil mittlerweile die AlhiV 2002 in Kraft getreten ist. Das BSG stellt (hier nur in den Grundzügen wiedergegeben) fest, das Bestimmtheitsgebot erfordere, dass die dem Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen nach Tendenz und Programm derart umrissen sein müssen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sei, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll, wobei eine Klärung von Inhalt und Umfang der Ermächtigung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zulässig sei. Zwar sei § 206 Nr 1 SGB III von seinem Wortlaut weit gefasst, werde aber aus der Systematik des Gesetzes ausreichend begrenzt. Es sei hinreichend deutlich, dass durch die Bestimmungen der AlhiV einerseits die Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe verwirklicht werden solle, andererseits zumindest das dem Bezieher von Sozialhilfe belassene Vermögen anrechnungsfrei zu stellen sei. Angesichts der Bandbreite der danach möglichen Regelungen werde der Bestimmtheitsgrundsatz zudem durch die Bindung des Verordnungsgebers an "bisherige Grundsätze" gewahrt, da der Gesetzgeber von einer Kontinuität im Verständnis und in der Ausfüllung der Verordnungsermächtigung ausgehe.

(2) Ferner beachtet die hier anzuwendende AlhiV 2002 das Zitiergebot des Art 80 Abs 1 Satz 3 GG, wonach eine bundesrechtliche Verordnung ihre Rechtsgrundlage anzugeben hat. Sie nennt als Ermächtigungsgrundlage § 206 Nr 1 SGB III iVm Art 81 Satz 1 AFRG. Unerheblich ist, dass sie - ua - nicht § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III und § 193 Abs 2 SGB III erwähnt, die die genannte Ermächtigung inhaltlich ausfüllen. Derartige Normen sind keine - eigenständigen - Ermächtigungsgrundlagen im Sinne des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG, schon weil sie keinen Adressaten nennen (Art 80 Abs 1 Satz 1 GG; BVerfGE 101, 1, 4).

(3) Die (neuen) Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen halten sich im Ergebnis im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage (oben 1). Zwar wird die "Anrechnung" durch die AlhiV 2002 im Vergleich zum vorhergehenden Rechtszustand massiv zu Lasten des Arbeitslosen umgestaltet, sie steht aber in Anbetracht der eingeräumten Freibeträge noch mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang.

Ob der Verordnungsgeber die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage gewahrt hat, kann angesichts der Komplexität dieser Vorgaben (Systemvergleich zur Sozialhilfe, "Kontinuitätserfordernis") nicht durch die isolierte Bewertung einzelner Regelungselemente (zB Höhe der Freibeträge, (Nicht-)Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen) beurteilt werden. Vielmehr ist eine Betrachtung des gesamten Zusammenhanges erforderlich, die begünstigende und belastende Elemente gewichtet und abwägt. Zum Umfang der belastenden Regelungen, die aus der AlhiV 2002 resultieren, ergibt sich folgendes Bild: (a) Die Streichung des § 9 AlhiV 74 (dazu bereits oben) bedingt, dass die Bedürftigkeitsprüfung immer vom aktuellen Bestand des Vermögens auszugehen hat. Damit wurde das im Vergleich zur Rechtslage im Sozialhilferecht bestehende Privileg beseitigt, auch im Leistungsbezug Vermögenswerte (zB durch Konsumverzicht) zu erhalten. (b) Die Freistellung von Altersvorsorgevermögen nach Maßgabe des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 3. Alt iVm Abs 4 AlhiV 74 ist entfallen. Nach dem Wortlaut der AlhiV 2002 hat damit diese Zweckbindung des Vermögens nur noch Bedeutung, soweit in § 1 Abs 3 Nrn 3 und 4 AlhiV 2002 ("Riester-Rente" und Personenkreis des § 231 SGB VI) für die genannten Fälle die Anrechnung auf den durch § 1 Abs 2 AlhiV 2002 neu eingeführten Freibetrag von 520.- Euro pro Lebensjahr des Arbeitslosen bestimmt ist. Damit ist die Freistellung von Altersvorsorgevermögen durch die AlhiV 2002 nur begrifflich, nicht aber in der Sache abgeschafft worden ist. Denn die Einführung eines in der Höhe annähernd (dazu sogleich) dem Altersvorsorgefreibetrag nach § 6 Abs 4 AlhiV 74 entsprechenden allgemeinen, dh keine Zweckbindung des Vermögens voraussetzenden Freibetrages, kann nur so verstanden werden, dass dieser "alte" Freibetrag in dem neu bestimmten aufgegangen ist. Allerdings ist die nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 3. Alt , Abs 4 AlhiV 74 vorgesehene Freistellung nicht in vollem Umfang erhalten geblieben; sie vermindert sich um 4100.- Euro, denn in dieser Höhe wird weiterhin ein allgemeines Schonvermögen (Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die vorbehaltlos und unabhängig von jeder Zweckbindung als "Minimum" anrechnungsfrei bleiben) anerkannt. Auch diesen Zusammenhang stellen die Bestimmungen der AlhiV 2002 nicht ausdrücklich her, er ergibt sich aber durch Auslegung. Dass und in welchem Umfang der Verordnungsgeber ein allgemeines Schonvermögen erhalten wollte, findet in der Heranziehung des Betrages von 4100.- Euro (des "alten" Schonvermögens, § 6 Abs 1 AlhiV 74) als Anrechnungsgrenze Ausdruck. Bis zu diesem Betrag reicht die Anrechnung, soweit Altersvorsorgevermögen weiterhin als zweckgebundenes Vermögen unbegrenzt privilegiert ist (im Wesentlichen: "Riester-Renten"), aber den Freibetrag nach § 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 mindert. Damit ist der Betrag von 4100.- Euro weiterhin dafür Ausschlag gebend, in welchem Umfang dem Arbeitslosen Mittel jedenfalls verbleiben sollen, auch wenn sonstiges zweckgebundenes und wegen dieser Zweckbindung geschütztes Vermögen vorhanden ist, mit anderen Worten, er bestimmt das allgemeine Schonvermögen. Da ein solches Schonvermögen auch Bestandteil aller Vorfassungen der AlhiV war und auch in § 88 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG; dort bezeichnet als "kleine Barbeträge oder sonstige Geldwerte") dem Sozialhilfeberechtigten eingeräumt wird, dürfte seine Beibehaltung zudem dem Verordnungsgeber der AlhiV 2002 zu Recht als systematisch geboten, wenn nicht sogar zur Wahrung des Ermächtigungsrahmens (dazu oben) zwingend erschienen sein. (c) Der Katalog der Vermögensgegenstände bzw des zweckgebundenen Vermögens, das nicht berücksichtigt wird bzw dessen Verwertung nach der AlhiV 74 nicht zumutbar war, wurde geändert (§ 6 Abs 3 Satz 2 AlhiV 74/§ 1 Abs 3 AlhiV 2002). Die Tatbestände des § 6 Abs 3 Nrn 2 bis 6 AlhiV 74 wurden gestrichen, der des § 1 Abs 3 Nr 2 AlhiV 2002 (angemessenes Kfz) neu aufgenommen. (d) Die Freistellung von Vermögen aus Billigkeitsgründen ist vollständig und ersatzlos entfallen (dazu bereits oben).

Es ist offensichtlich, dass die zu (a) bis (d) bezeichneten Änderungen in Bezug auf die Vorgaben der Ermächtigung nicht neutral sind, sondern den "kritischen Bereich" des Verhältnisses der Arbeitslosenhilfe zur Sozialhilfe und die vorauszusetzende Regelungskontinuität betreffen. Dabei wird im Ergebnis das Maß der nach der Ermächtigungsgrundlage möglichen Restriktionen nicht überschritten.

Die zu (c) dargestellte Änderung ist von begrenzter Intensität. Da zeitgleich der Freibetrag gemäß § 1 Abs 2 AlhiV 2002 das Schonvermögen iSv § 6 Abs 1 AlhiV 74 abgelöst hat (damit eine erweiterte Freistellung gegeben ist, ohne das eine Zweckbindung des Vermögens bzw Besonderheiten des Vermögensgegenstandes – vgl § 6 Abs 3 Nrn 2 bis 6 AlhiV 74 - dargelegt werden müssen), liegt der Sache nach eine typisierende Regelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vor, die allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Härteklausel – dazu oben (d) und sogleich – zu problematisieren wäre.

Von der zu (a) dargestellten Rechtsänderung mögen rechtstatsächlich erhebliche, für eine Anspruchsbegründung nachteilige Wirkungen ausgehen. Soweit durch den Ausschluss eines "fiktiven Vermögensverbrauchs" die Bedürftigkeit konkretisiert wird, geschieht dies aber in einem Punkt, der mit Blick auf den Inhalt der Ermächtigungsnorm und die Grundstruktur der Arbeitslosenhilfe unbedenklich ist. Wenn eine Leistung - und dies gilt für Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe im Ausgangspunkt gleichermaßen - bedürftigkeitsabhängig ist, anderweitiges Einkommen und vorhandenes Vermögen also grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden müssen, spricht bereits aufgrund dieses Strukturmerkmals nichts dagegen, es für folgerichtig und sachlich angemessen zu halten, auf den "Ist-Bestand" von Einkommen und Vermögen abzustellen. Wenn aber im Begriff der Bedürftigkeit nicht vorgezeichnet ist, dass einmal berücksichtigtes Vermögen nicht nochmals angerechnet werden darf, kann die Aufgabe einer solchen Anrechnungsregel nicht als substantielle Auszehrung der Arbeitslosenhilfe bewertet werden. Bezogen auf die Anrechnung kapitalbildender Lebensversicherungen ist zur Intensität der Auswirkungen, die von dem Wegfall des fiktiven Verbrauchs ausgehen, festzuhalten, dass kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zwang zur Verwertung der Versicherung insgesamt (zum Rückkaufswert) entsteht. Derartige Versicherungsverträge eröffnen regelmäßig – dies gilt nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 21. Februar 2001 auch für die Police des Klägers - die Möglichkeit zur darlehensweisen Entnahme eines Teils des angesparten Kapitals unter Weiterführung des reduzierten Vertrages, wobei der Rückkaufswert des weitergeführten Vertrages ggfs (nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Freibetrages) gestaltet werden kann.

Die Streichung der Billigkeitsklausel - oben (d) - bedeutet, dass insoweit die Regelung der AlhiV 2002 hinter den Rechtszustand nach dem BSHG zurückfällt. Dieses enthält in § 88 Abs 3 Satz 1 und 2 Härteklauseln (zur begrifflichen Unterscheidung Billigkeits-/Härteregelung; Billigkeitsklausel als weiterer Begriff vgl Ebsen in: Gagel, SGB III, § 193 RdNr 227 f). Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine Unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs 3 Satz 1 BSHG). Satz 2 bestimmt, dies sei bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen "vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde". Damit ist ein strukturelles Defizit der Arbeitslosenhilfe gegenüber der Sozialhilfe bezeichnet, das in Ansehung der oben dargelegten Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage bedenklich ist. Es fällt schwer, die Reichweite der Härteklauseln des BSHG allgemein und damit das Gewicht des Mangels zu bestimmen, da sie die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erfordern. Ausgangspunkt der Auslegung ist, das einzusetzende Vermögen werde in § 88 Abs 1 und 2 BSHG für den typischen Fall sachgerecht bestimmt, § 88 Abs 3 eröffne demgegenüber die Möglichkeit, atypische Sachverhalte abweichend, orientiert an den Leitgedanken der Abs 1 und 2 zu würdigen (vgl W.Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 88 RdNr 68 ff). Umstritten ist, ob sich § 88 Abs 3 Satz 2 BSHG seinem Wortlaut entsprechend nur auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen bezieht, oder auch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anwendbar ist (so Kunz in: Oestereicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 88 RdNr 23). Jedenfalls bieten die Härteklauseln des BSHG Raum, Besonderheiten des Einzelfalles wertend in die Betrachtung einzubeziehen, deren Berücksichtigung - solange Altersvorsorgevermögen überhaupt geschützt werden soll – zweckorientiert ist und die auch nach der AlhiV 74 im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV 74 hätten einbezogen werden können. Zu nennen ist insoweit das Niveau der ansonsten bestehenden Altersversorgung (vgl VG Münster, Urteil vom 1. 4. 2003, 5 K 2781/99), die Nachhaltigkeit der zusätzlichen (ggfs zu verwertenden) Alterssicherung (vgl VG Leipzig, Urteil vom 3.4.2003, 2 K 219/01), ferner die verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit der Versicherung (und damit bis zur Realisierbarkeit der Gewinnanteile), wobei insoweit auch die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung - § 89 BSHG - zu beachten wäre (dazu BVerwGE 106, 105, 109), die das Recht der Arbeitslosenhilfe (ebenfalls) nicht kennt. Es bestehen (auf der Tatbestandsseite) keine sachlichen Unterschiede zwischen der Vermögensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe, die begründen könnten, dass in dem einen Regelungszusammenhang eine Härteklausel verzichtbar ist, im anderen dagegen nicht. Denn bei der Berücksichtigung von Vermögen anlässlich der Bedürftigkeitsprüfung eines ansonsten zum Bezug von Arbeitslosenhilfe Berechtigten werden keine unterscheidbar anderen Lebenssachverhalte erfasst als bei der Anwendung des § 88 BSHG. Es sind keine Unterscheidungsmerkmale vorgegeben, aufgrund derer ein unterschiedliches Ausmaß an Typisierung – und eben dies ist die Folge des Fehlens jeglicher Härteklausel - plausibel wäre, der Wegfall jeglicher Härteregelung ist also nicht durch die Verschiedenartigkeit der (Sozial-) Leistungen (Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe) geboten oder auch nur nachvollziehbar veranlasst.

Die oben zu (b) dargestellte Änderung ist zwar im Vergleich zum vorangegangenen Rechtszustand eine deutlich ungünstigere Ausgestaltung der Anrechnung von Altersvorsorgevermögen. Die Regelung ist aber in Anbetracht der Höhe des Freibetrages nicht als ein unzulässiger Bruch mit den Grundsätzen früherer Regelungen zu bewerten. Vielmehr ist sie – wiederum wegen des Umfangs, in dem Vermögen allgemein von der Anrechnung freigestellt wird – auch ein hinreichender Ausgleich für den oben als strukturelles Defizit bezeichneten Umstand, dass die AlhiV 2002 eine Billigkeitsklausel oder Härteklausel nicht mehr enthält.

Die Umgestaltung der Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen - Aufgehen im allgemeinen Freibetrag unter Verzicht auf den Nachweis der Zweckbindung - als solche stößt nicht auf wesentliche Bedenken, solange die Neuregelung die Sachanforderungen der Ermächtigungsgrundlage wahrt. Dies gilt, auch wenn ein Blick auf die aktuelle Rechtslage, dh auf die Absenkung des Freibetrages von 520 auf 200 Euro, zeigt, dass die annähernd gleich hohe Berücksichtigung des Altersvorsorgevermögens (im Vergleich zum Jahresende 2001) im Rahmen des allgemeines Freibetrages nur ein Durchgangsstadium zu einer Ausgestaltung der Regelung darstellte, bzgl der durchaus fraglich ist, ob sie überhaupt noch eine Freistellung vornimmt, die ein zur Altersvorsorge von gewisser Nachhaltigkeit taugliches "Schonvermögen" gewährleistet. Die AlhiV 2003 ist nach dem zeitlichen Umfang des erhobenen Anspruchs nicht anzuwenden und damit nicht Gegenstand der Prüfung, und allein, dass der Verordnungsgeber die anzuwendenden Bestimmungen in bestimmter Art und Weise fortschreibt, wirkt nicht auf die Rechtmäßigkeit vorangegangener Regelungen zurück.

Die sachliche Änderung durch die AlhiV 2002 besteht in einer Begünstigung, die darin zu erblicken ist, dass die Zweckbindung vorhandenen Vermögens zur Altersvorsorge nicht mehr nachgewiesen werden muss. Dem gegenüber ist die Freistellung nach § 6 Abs 4 AlhiV 74 – wie oben dargelegt - nicht in vollem Umfang erhalten geblieben; sie vermindert sich um 4100.- Euro, denn in dieser Höhe wird weiterhin ein allgemeines Schonvermögen anerkannt. Durch den Freibetrag des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 bleibt die Anrechnungsfreiheit in einem noch ausreichenden Umfang gewahrt. Nominell ist der Freibetrag erhalten bleiben geblieben, der in § 6 Abs 4 AlhiV 74 (allein) für das Altersvorsorgevermögen vorgesehen war. Auch unter Beachtung der dargelegten Einschränkungen liegt er damit noch "in derselben Größenordnung" wie zuvor, und ist deshalb auch nicht anders zu bewerten. Insoweit legt der Senat die Ausführungen des BSG zu Grunde, in denen der Umfang der Freistellung nach § 6 Abs 4 AlhiV 74 als beanstandungsfrei angesehen wurde, da "hiermit immer noch Beträge zur Verfügung ( ...stehen ...), die bei Kapitalverzehr zu einer nicht unwesentlichen Aufstockung der gesetzlichen Rente führen, sodass auch mit dieser Regelung dem Bedürfnis nach einer privaten Alterssicherung in nicht unwesentlichen Umfang entsprochen wird" (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 des Umdrucks).

Dem Maßstab eines realitätsnahen Freibetrages (vgl BVerfGE 87, 234, 261 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 35 ) bezogen auf die Zielvorstellung einen Vermögensaufbau bzw -erhalt zu ermöglichen, der nicht nur unwesentlich zu einer Sicherstellung des Lebensunterhalts im Alter beiträgt, genügt der Freibetrag von 520.- Euro je vollendetem Lebensjahr auch wenn er nunmehr das allgemeine Schonvermögen enthält und den Wegfall der Billigkeitskausel "kompensieren" muss. Die Einbeziehung des allgemeinen Schonvermögens wirkt sich je nach Lebensalter der Leistungsempfänger unterschiedlich aus. Während das Schonvermögen bei einem 25-jährigen knapp ein Drittel des Freibetrages ausmacht, beträgt der Anteil bei einem rentennahen Versicherten nur noch weniger als ein Achtel des von § 1 Abs 2 AlhiV 2002 eingeräumten Betrages. Während die Quantität des Eingriffs, der ältere Arbeitnehmer betrifft, nicht so zu bewerten ist, dass er bereits die soeben beschriebene erforderliche Qualität des Freibetrages (seine Tauglichkeit, ein dieser Funktion noch gerecht werdendes Altersvorsorgevermögen zu gewährleisten) aufhebt oder entscheidend beeinträchtigt, steht dies bei der für jüngere Arbeitnehmer geltenden Quote durchaus in Frage. Für diese Personengruppe ist eine deutliche Absenkung des "Altersvorsorgeanteils" des Freibetrages indes deshalb nicht zu beanstanden, weil die Staffelung des Altersfreibetrages nach Lebensalter (die durch die Saldierung eines Sockelbetrages für das allgemeine Schonvermögen - im Vergleich zur Freistellung eines festen Betrages je Lebensjahr - "steiler" wird) nicht nur als nicht sachwidrig, sondern sogar als angemessen zu beurteilen ist, und zudem jüngere Arbeitnehmern in erheblich größerem Umfang als ältere von den Privilegierungen der Altersvorsorge durch "Riester-Produkte" profitieren können. Dass jüngeren Arbeitnehmern nur ein geringeres Altersvorsorgevermögen zugestanden werden muss, findet seine sachliche Begründung darin, dass sie noch einen größeren Teil des Berufslebens vor sich haben, sodass es ihnen weitaus eher möglich ist, bis zum Rentenbeginn (erneut) ein Alterssicherungsvermögen aufzubauen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 14 des Umdrucks). Der Zugang zur "Riester-Rente", die nicht verwertet werden muss (§ 1 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AlhiV 2002), ohne dass es auf den Wert der Versicherung ankäme, besteht zwar unabhängig vom Lebensalter. Tatsächlich werden aber Arbeitnehmer in fortgeschrittenem Alter keine Ansparsummen erreichen, die den nach der AlhiV 2002 eingeräumten Freibetrag überschreiten. Faktisch wird damit (nur) jüngeren Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, eine staatlich geförderte und anrechnungsfreie Altersvorsorge zu betreiben, die (so die Regelungsstruktur beibehalten wird) im Ergebnis von der Höhe des Freibetrages unabhängig ist, der damit für diesen Personenkreis nur noch untergeordnete Bedeutung hat. Im Anschluss an diese Bewertung der nach der AlhiV 2002 verbleibenden Freibetragsregelung trägt auch die Streichung der Billigkeitskausel nicht die Feststellung, die Anrechnung von (Altersvorsorge-) Vermögen nach der AlhiV 2002 unterschreite die Vorgaben der Ermächtigungsnorm. Wenn die Freibeträge als ausreichend (so hier) oder sogar als großzügig (so wohl Spellbrink, aaO, RdNr 183) beurteilt werden, um ein Altersvorsorgevermögen zu gewährleisten, bleibt der Anwendungsbereich einer Härteregelung letztlich gering. Die Notwendigkeit, nicht uneingeschränkt zu typisieren, steigt, je strikter die Anrechnung ausgestaltet ist. Dabei sieht der Senat durch die Regelungen der AlhiV 2002 noch keinen Stand erreicht, der eine Härteklausel zwingend notwendig machen würde.

(4) Für sein Begehren auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe kann sich der Kläger nicht auf Art 14 GG berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterfällt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von vornherein nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 f des Umdrucks mit Darlegung der unterschiedlichen Begründungsansätze).

Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs 3 GG) folgt im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass der Kläger auf den Fortbestand der für ihn günstigeren Verordnungslage vertrauen durfte. Der Verordnungsgeber hat nicht das Rechtsstaatsprinzip verletzt, indem er schutzwürdiges Vertrauen des Personenkreises, zu dem der Kläger gehört, enttäuscht hat. Zwar entfalten die Regelungen der AlhiV 2002, soweit sie gegenüber der AlhiV 74 eine Verschlechterung bedeuten, für den Kläger unechte Rückwirkung (vgl BVerfGE 96, 330, 340) wegen ihrer Erstreckung auf ein bereits am 28. Oktober 1999 entstandenes und auch am 1. Februar 2002 noch nicht erloschenes Stammrecht auf Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 7. Februar 2002, B 7 AL 42/01 R, S 6 f des Umdrucks, unveröffentlicht). Der Entstehung dieses Stammrechtes stand insbesondere auch nicht die fehlende Bedürftigkeit des Klägers entgegen. Zwar hat der Kläger die Beklagte zunächst an einer umfassenden Prüfung dieser Frage gehindert, weil er noch im ersten Arbeitslosenhilfeantrag vom 28. Oktober 1999 die Frage nach dem Besitz einer Lebensversicherung verneint und erstmals im Fortzahlungsantrag vom 19. Oktober 2000 bejaht hat. Der Senat hat aber keinen Zweifel daran, dass die Verwertung der Lebensversicherung, die auch schon zum damaligen Zeitpunkt den einzigen Vermögensgegenstand des (auch damals bereits einkommenslosen) Klägers darstellte, als Altersvorsorgevermögen in Ansehung der allgemeinen Härteklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV 74 unzumutbar war. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass § 6 Abs 4 AlhiV 74 eine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung der allgemeinen Billigkeitsklausel entfaltet hätte. Denn die in Konkretisierung der noch in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 3. Alt AlhiV 74 geregelten Privilegierung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, erlassene Neuregelung des § 6 Abs 4 AlhiV 74, die erstmals festlegte, in welchen Fällen Vermögen für die Alterssicherung "bestimmt" und wann eine Alterssicherung "angemessen" ist, hat an dem Verhältnis der allgemeinen Härteklausel gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV 74 zur speziellen Angemessenheitsprüfung gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 AlhiV 74 nichts geändert (vgl BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, S 15 des Umdrucks). Dass der Kläger am 28. Oktober 1999 bedürftig war, entspricht offenbar auch der Auffassung der Beklagten, die nach Kenntnis von der Lebensversicherung nicht nur die vorangegangene Bewilligung nicht aufgehoben hat, sondern überdies dem Kläger auch ab dem 28. September 2000 erneut Arbeitslosenhilfe bewilligte. Mithin waren am 28. Oktober 1999 sämtliche Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe gegeben, so dass die Bewilligung dieses Anspruches, die für die Entstehung des Stammrechtes nicht konstitutiv ist (BSGE 75, 235, 237), im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Die AlhiV 2002 erfüllt jedoch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine unechte Rückwirkung in Fällen zulässig ist, in denen auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft zum Nachteil des Betroffenen eingewirkt wird. Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 63, 152, 175 = SozR 2200 § 1236 Nr 39; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78), da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307) oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78). Gemessen an diesen Kriterien kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf Vertrauen in den Fortbestand der AlhiV 74 berufen.

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insbesondere durch den Wegfall der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV 74 überrascht worden sein könnte, da sogar der Wegfall der Anschlussarbeitslosenhilfe, also ein erheblich weitergehender Eingriff, schon seit längerem in der rechtspolitischen Diskussion steht. Für zeitlich weit zurückliegende, die Altersvorsorge betreffende Vermögensdispositionen kann auch nicht festgestellt werden, dass sie durch eine bestimmte (im Zeitpunkt der Disposition bestehende) Rechtslage im Bereich des Arbeitsförderungsrechtes zumindest wesentlich mitbestimmt waren. Dies gilt insbesondere, soweit hier Vertrauen in eine Billigkeitsregelung in Frage steht, deren Anwendung von einer Vielzahl im Zeitpunkt der Vornahme der Disposition bzw. des Vertragsabschlusses noch nicht absehbarer Tatsachen (Entwicklungen) und der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe abhängt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Vertrauen des Klägers, der gerade nicht im Besitz einer den 31. Dezember 2001 überdauernden Bewilligung war (vgl § 4 AlhiV 2002), schutzwürdiger ist als das insbesondere mit dem Wegfall der allgemeinen Billigkeitsklausel verfolgte Anliegen des Verordnungsgebers, durch Pauschalierungen sowohl zeitraubende Ermittlungen zur Frage der Vermögensanrechnung als auch Streitfragen bei der Auslegung der Billigkeitsklausel zu vermeiden und somit das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu straffen.

5) Die Freibetragsregelung des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 verstößt in ihrer Anwendung auch nicht gegen den in Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitssatz. Soweit hiergegen zunächst Bedenken im Hinblick auf die mit den geringeren Freibeträgen verbundene Schlechterstellung von jüngeren Arbeitslosen gegenüber älteren Arbeitslosen angemeldet werden könnten, schließt sich der Senat der Begründung des BSG in dessen Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, Seite 14 des Umdrucks) voll inhaltlich an und nimmt hierauf Bezug. Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Existenz des Privilegierungstatbestandes des § 1 Abs 3 Nr 5 AlihV 2002 (Hauptfall: selbstbewohntes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung von angemessener Größe) begründen. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des BSG an, die es im vorgenannten Urteil (dort: Seite 15 des Umdrucks) zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 6 Abs 3 Nr 7 AlihV 74 vertreten hat, und nimmt auf sie Bezug. Auch hinsichtlich der Privilegierungstatbestände des § 1 Abs 2 Nr 3 und 4 AlihV 2002 kann der Senat keinen Gleichheitsverstoß erblicken.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-,Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl BVerfGE 81, 156, 204). Dies bedeutet, dass nicht zu überprüfen ist, ob im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden worden ist.

Aus der Regelung des § 1 Abs 2 Nr 3 AlhiV 2002 ("Riester-Renten") resultiert derzeit bereits deshalb kein Gleichheitsverstoß, weil keine Ungleichbehandlung der Arbeitslosen, die Altersvorsorgevermögen unter Inanspruchnahme einer Förderung nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des EStG ansparen, im Vergleich zu denjenigen besteht, die bereits über Vorsorgekapital verfügen. In beiden Fällen findet eine Anrechnung auf den Freibetrag nach § 1 Abs 3 Satz 1 AlhiV 2002 statt. Zu einem Privileg entwickelt sich die Freistellung der "Riester-Renten" erst, wenn das angesparte Kapital den Freibetrag (abzüglich des allgemeinen Schonvermögens, dazu bereits oben) übersteigt. Die Begünstigung besteht damit nicht zeitnah zur Einführung der "Riester-Rente", die zum Jahresbeginn 2002 erfolgte. Was die zukünftige unterschiedliche Anrechnung angeht, bestehen zwischen staatlich gefördertem Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge und ausschließlich aus privaten Mitteln angespartem Vermögen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei den in § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommenen "Riester-Renten" handelt es sich um mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (AltZertG = Art 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - AVmG, BGBl I 1310) anerkannte Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge unmittelbar oder für ein der Altersvorsorge dienendes Eigenheim oder eine entsprechende Eigentumswohnung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Dagegen sind private Lebensversicherungen nicht an den Zweck der Altersvorsorge gebunden. Sie versichern zunächst das Risiko des Todesfalles. Dienen sie darüber hinaus - wie hier - der Vermögensbildung, können sie zwar vom Arbeitslosen zu einer angemessenen Altersvorsorge verwandt werden. Diese Verwendung zur Altersvorsorge ist aber nicht zwingend. Der Arbeitslose kann sich die Lebensversicherung auch bereits vorher auszahlen lassen oder nach Versicherungsende die ausgezahlte Versicherungssumme anderweitig verwenden. Mit der Freistellung der "Riester-Rente" von der Verwertung wird darüber hinaus im Sinne einer sachlich gebotenen Ausnahme die Zweckbestimmung der staatlichen Fördermittel abgesichert. Die gerade mit dem Ziel zugewandten öffentlichen Mittel, eine erweiterten Altervorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen, würden zum "verbrauchspflichtigen" Vermögen gerechnet, wenn es an einer freibetragsunabhängigen Freistellung fehlte. Insoweit erweist sich die Regelung des § 1 Abs 2 Nr 3 AlhiV 2002 als eine in ihren Auswirkungen zukunftsgerichtete sachgerechte Anpassung der Bestimmungen zur Vermögensanrechnung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe an die Veränderungen, mit denen der Gesetzgeber auf das zu erwartende Absinken des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert hat. Dies bedeutet aber zugleich, dass diese Regelung des Verordnungsgebers an der Legitimation teilnimmt, die dem zur Gestaltung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigten Gesetzgeber bei der Begründung der "Riester-Rente" zukam.

Die in § 1 Abs 3 Nr 4 AlihV 2002 getroffene Regelung ergänzt § 1 Abs 3 Nr 3 AlihV 2002 (vgl Spellbrink, aaO, RdNr 203). Im Hinblick auf den von der Verfassung eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum dürfte es bereits als sachlicher Grund der Regelung ausreichen, dass die Privilegierung, die die nach § 10 a EStG oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorge gemäß § 1 Abs 3 Nr 3 AlihV 2002 genießt, auf Altersvorsorgevermögen von Personen erstreckt wird, denen der Zugang zu einer nach § 10 a oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderten Altersvorsorge verschlossen ist. Die Abgrenzung des zusätzlich privilegierten Personenkreises (bzw die Ausgrenzung des Klägers) ist aber zudem aus folgenden Überlegungen nicht zu beanstanden: Der Verordnungsgeber erfasst durch die Bezugnahme auf § 231 SGB VI typisierend einen Personenkreis, der über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Umfang seiner Erwerbstätigkeit entsprechen, nicht verfügt, da rentenversicherungsrechtlich ein Tatbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt war. Für diese Personen wird vorhandenes Vermögen, soweit es den Freibetrag nach § 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 überschreitet, nicht berücksichtigt, falls nachgewiesen werden kann, dass es der Alterssicherung dient. Unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs 1 GG unterliegt die Regelung zunächst nicht deshalb Bedenken, weil sie anders als die Freistellung nach § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 zur Folge hat, dass – ggfs in erheblichem Umfang – bereits bestehendes Vermögen geschützt wird und weil sie nicht auf eine den "Riester-Produkten" vergleichbar gesicherte Zweckbindung zurückgreift, denn beides ist unausweichlich, wenn auch die Eigenvorsorge der in § 231 SGB VI bezeichneten Personenkreise privilegiert werden soll. Dies dem Grunde nach zu tun, und damit von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung Befreite gegenüber dort Versicherungspflichtigen zu begünstigen, hat hinreichende Sachgründe. Mit dem Altervorsorgevermögen der in § 231 SGB VI Genannten wird ein Äquivalent zu den grundsätzlich nicht der Berücksichtigung bei der Bedürftigkeitsprüfung unterliegenden Rentenanwartschaften geschützt, wobei zudem die Befreiungstatbestände des § 231 SGB VI in der Regel dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Befreiung nur unter der Bedingung des Nachweises einer anderweitigen gleichwertigen Alterssicherung erfolgt. Insoweit ist auch nicht die Gruppe der Selbständigen (und die unzureichende Sicherung des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf seiner langjährigen Selbständigkeit) Vergleichsgruppe, wenn eine Ungleichbehandlung (in Sinne eines Begünstigungsausschlusses) in Frage steht. Denn anders als bei dem Personenkreis des § 231 SGB VI besteht für Selbständige generell in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Für die Rechtssetzung bedeutet dies, dass im Rahmen einer typisierenden Regelung die Auswirkungen auf diesen Personenkreis, der regelmäßig keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erwerben kann, nicht notwendig (durch Ausnahmen, Einbeziehung in Sonderregelungen) berücksichtigt werden müssen.

Da eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vorliegt, bedarf auch die Frage keiner Vertiefung, ob und ggfs unter welchen Voraussetzungen der Senat befugt wäre, bei einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss durch eine untergesetzliche Norm - hier einer Rechtsverordnung - einen Anspruch des zu Unrecht Übergangenen trotz der primär nur durch den Inhalt und Zweck des gesetzlich bestimmten (gemäß Art 80 Abs 1 Satz GG) Regelungsprogramms begrenzten Gestaltungsfreiheit der Exekutive und damit des Verordnungsgebers für begründet zu erklären (vgl hierzu BVerwG NJW 1997, 956, 957 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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