Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 822/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 54/03-16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif 2001.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landesverband B im D M e.V. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung vom 01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden.
Durch Bescheid vom 04. September 2001 wurde der Kläger aufgrund des ab 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum 01. Januar 2001 zu der Gefahrtarifstelle 20 mit der Gefahrklasse 1,34 mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" veranlagt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16. In diese Gefahrtarifstelle seien alle Unternehmen einzugruppieren, die die Merkmale der Unternehmensart "Verband" erfüllten. Diese Voraussetzung liege bei ihm vor, denn er erfülle mit seinen satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und Tätigkeiten sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes. Die Einstufung in die Gefahrtarifstelle sei gerichtlich voll überprüfbar, müsse nachvollziehbar und dürfe nicht willkürlich sein. Sie habe an Hand von konkret nachvollziehbaren Gesichtspunkten zu erfolgen. Maßgeblich dafür sei die Tätigkeit der zu versichernden Personen. Es sei dabei von Bedeutung, ob die Tätigkeit vorwiegend in Büroräumen oder im Außendienst stattfinde und welches Ausmaß der Publikumsverkehr habe. Die Tätigkeit seiner Angestellten erfolge ausschließlich in den angemieteten Büroräumen. Ein Außendienst finde nicht statt. Diese Art der Tätigkeiten sei nicht unter die Merkmale der Gefahrtarifstelle 20 zu subsumieren. Die dort als "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" bezeichneten Organisationen beträfen beispielsweise Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften, Friedensdienste und auch Organisationen, die im größeren Maße Außenaktionen und Außenaktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebs entfalteten und die daher den klassischen Verbänden nicht gleichzustellen seien. Diese hätten naturgemäß ein höheres Gefahrenpotential als eine reine Bürotätigkeit. Die Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" bilde einen Auffangtatbestand und eine Gruppe für alle diejenigen Unternehmen, die sich als Interessenvertreter keine der sonstigen speziell benannten Unternehmensarten, etwa den Verbänden, zuordnen ließen und die nach ihren Tätigkeitsprofilen wegen verstärkter Aktivitäten außerhalb eines normalen Bürobetriebes eine andere Risikostruktur aufwiesen. Eine solche gesteigerte Risikostruktur habe er, der Kläger, als Landesverband nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der ab 01. Januar 2001 geltende neue Gefahrtarif sei nach Gewerbezweigen gegliedert. In ihm seien alle Unternehmensarten aufgeführt, für die die Beklagte sachlich zuständig sei. Die jeweiligen Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst seien. Entscheidend für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Unternehmensart. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Der Unternehmensgegenstand sei der Zweck (die Aufgaben) des Unternehmens. Nicht maßgeblich sei dagegen, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter im Einzelnen ausübten, d.h. entscheidend sei nicht die Gefahr der einzelnen Arbeitsplätze in den Unternehmen. Die Veranlagung des Klägers zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" sei sachgerecht und zutreffend. Bei dieser Unternehmensart handele es sich um einen Oberbegriff, unter den eine Vielzahl kleinerer Unternehmensgruppen zusammengefasst seien. Zu dieser Unternehmensart würden Unternehmen veranlagt, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen ihrer Mitglieder sei und deren Aktivität sich unter anderem auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung der Mitglieder erstrecke. Die Rechtsform sei dabei unerheblich. Eine Veranlagung des Klägers zur Unternehmensart "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" erfolge nur dann, wenn Art und Gegenstand des zu veranlagenden Unternehmens die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft sei. Nach dem bindenden Wortlaut des Gefahrtarifs beziehe sich der Zusatz "der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" nicht nur auf die Organisation, sondern auch auf die Kammern und Verbände. Alle anderen Verbände seien nicht von dieser Unternehmensart erfasst.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die in die Gefahrtarifstelle 20 fallenden Unternehmen unterschieden sich im Wesentlichen von ihm dadurch, dass diese Organisationen nicht ausschließlich Beratungen und Verwaltungstätigkeiten in einem Bürogebäude durchführten. Bei den vorgenannten Organisationen liege der Schwerpunkt der Tätigkeiten vielmehr außerhalb des Bürogebäudes. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei die Tätigkeit der versicherten Person maßgeblich für die Einordnung des Unternehmens in die Gefahrtarifstelle. Exemplarisch werde an den Streit der Beklagten mit den Fußballvereinen aus der ersten und zweiten Fußballbundesliga erinnert. Aufgrund der mit den Sportverletzungen verbundenen erheblichen Kosten habe die Beklagte die Fußballvereine einer neuen Gefahrtarifstelle und einer neuen Gefahrklasse zugeordnet. Daher sei bei der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Unternehmensart die Gefahrgeneigtheit der Arbeit der Versicherten zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 26. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse werde gemäß Teil II Nummer 1 Absatz 2 des Gefahrtarifs 2001 durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Nach diesen Kriterien sei die Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 20 rechtmäßig, denn das Unternehmen des Klägers könne unproblematisch unter die Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" subsumiert werden. Dies ergebe sich schon aus dem in § 2 der Satzung genannten Zweck. Ein Verein sei ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperlicher Verfassung. Ein Verband sei ebenfalls eine Vereinigung von Personen oder Personengesamtheiten zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Verbände könnten privatrechtliche Zusammenschlüsse oder öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. Die Abgrenzung zwischen den Gefahrtarifstellen 16 und 20 ergebe sich daraus, dass von der Gefahrtarifstelle 16 Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft erfasst würden. Dieser Unternehmensart (freie Berufe oder gewerbliche Wirtschaft) gehöre der Kläger ersichtlich nicht an. Daher sei nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger aufgrund der Stadtstaatsstruktur B Landesverband und zugleich örtlicher Mieterverein sei.
Die Veranlagung beruhe auf einem (noch) rechtmäßigen Gefahrtarif 2001. Die Bedenken der Kammer gegen seine Rechtmäßigkeit seien darin begründet, dass in der Gefahrtarifstelle 20 Unternehmen mit einem äußerst unterschiedlichen Gefährdungsrisiko in einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst seien und eine Herabsetzung der Gefahrklasse im Einzelfall nicht mehr möglich sei. Auch wenn die Veranlagung gerade nicht tätigkeitsbezogen erfolgen solle, könne das Gefährdungsrisiko, das sich aus der Art der Tätigkeiten der in den Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter ergebe, nicht ignoriert werden. Im Fall des Klägers, der nach eigenen Angaben keinen Außendienst habe und dessen Mitarbeiter reine Büroarbeiten verrichteten, werde dies besonders deutlich. Unternehmen, die ebenfalls keinen oder nur wenig Außendienst betrieben, z.B. die in den Gefahrtarifstellen 01 und 02, würden mit deutlich geringeren Gefahrklassen veranlagt mit der Folge eines deutlich geringeren Beitrags bei gleichem Gefährdungsrisiko und gleichen Entgelten. Mit dem Wegfall der noch in den Tarifen 1995 und 1998 vorgesehenen Herabsetzungsmöglichkeit bestehe für die Beklagte keinerlei Handhabe mehr, die Beitragslast des Unternehmens im Einzelfall zu korrigieren. Gleichwohl halte die Kammer den Gefahrtarif 2001 für noch rechtmäßig, weil der Vertreterversammlung der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum bei dem Beschluss der Satzung einzuräumen sei. Die wünschenswerte Einzelfallgerechtigkeit würde zu einer möglicherweise kaum noch handhabbaren Differenzierung des Gefahrtarifs führen. Letztlich sei die Zusammenfassung auch unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle Ausdruck des Versicherungsprinzips.
Gegen das am 11. August 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. September 2003 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, der genehmigte Gefahrtarif 2001 werde dem gesetzlichen Gebot, Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu bilden, nicht gerecht. Bei der Gefahrtarifstelle 20 liege eine so weite Streuung der Gefährdungsrisiken vor, dass diese Gefahrtarifstelle weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der eigenen Satzung der Beklagten in Einklang zu bringen sei. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn die Beklagte von der ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeit einer Herabsetzung im Einzelfall Gebrauch gemacht hätte. Hierauf habe sie aber verzichtet. Selbst wenn von der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 2001 auszugehen sei, sei er in die Gefahrtarifstelle 16 statt der Gefahrtarifstelle 20 einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 und den Bescheid vom 04. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2001 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 16 des ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 2001 werde keineswegs dadurch in Frage gestellt, dass dieser keine Herauf- bzw. Herabsetzungsmöglichkeit mehr vorsehe. Gemäß § 162 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) seien die gewerblichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, mindestens eines der dort genannten Verfahren (Zuschläge bei überdurchschnittlich hoher Unfallbelastung, Nachlässe bei überdurchschnittlich niedriger Unfallbelastung) durchzuführen. Anstelle von oder zusätzlich zu den Nachlässen könnten auch Prämien gewährt werden. Welches dieser Verfahren von der jeweiligen Berufsgenossenschaft durch Satzungsbestimmung verwirklicht werde, liege im alleinigen Ermessen der Berufsgenossenschaften. Sie, die Beklagte, habe die gesetzliche Verpflichtung durch ein Beitragszuschlagsverfahren gemäß § 28 der Satzung verwirklicht. Beitragsnachlässe oder Prämien würden nicht gewährt. Im Gegensatz hierzu habe das zuletzt im Gefahrtarif 1998 vorgesehene Herabsetzungsverfahren nach Teil II des Gefahrtarifs nicht der Berücksichtigung niedrigerer Unfallzahlen gedient, sondern ausschließlich eine von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise im Sinne der Produktionsverfahren und der eingesetzten Betriebsmittel honoriert. Die Herabsetzungsbestimmung habe nur für ganz außergewöhnliche, extreme Ausnahmefälle gegolten. Sie sei auf wenige Einzelfälle beschränkt gewesen und deshalb abgeschafft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entscheiden hat, weder einen Anspruch auf Aufhebung des Veranlagungsbescheides noch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16 statt der Gefahrtarifstelle 20.
Eine Aufhebung des Veranlagungsbescheides kommt nicht in Betracht, denn zur Überzeugung des Senats ist der dem Veranlagungsbescheid zugrunde liegende, ab 1. Januar 2001 geltende Gefahrtarif 2001 nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Danach veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der bezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).
Als autonom gesetztes objektives Recht ist der Gefahrtarif nur darauf überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist als Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung ein weiter Entscheidungs- und Ermessensspielraum bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten eingeräumt, den die Beklagte bei der Schaffung des Gefahrtarifs 2001 nicht überschritten hat. Dies hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2005, Aktenzeichen L 3 U 32/03-16, entschieden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie mit der Gefahrtarifstelle 20 einen Auffangtatbestand für mitgliedschaftlich organisierte Interessenvertretungen geschaffen hat, der Unternehmen mit unterschiedlichen Gefährdungsrisiken umfasst.
Der Ausgleich unterschiedlicher Gefährdungsrisiken ist durch das gesetzlich gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII vorgeschriebene Prinzip eines versicherungsmäßigen Ausgleichs der Gefährdungsrisiken und das Gebot, hinreichend große und stabile Gefahrtarifstellen zu schaffen, abgedeckt.
Die Beklagte hat sich mit dem Gefahrtarif 2001 für einen gewerbezweigbezogenen Tarif entschieden, was nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung der Gefahrklassen ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammentreffen rechnerischer und wertender Faktoren, die nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein müssen. Durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten sind als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Regelungsspielraum überschritten hat. Es ist weder für den Senat ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert dargelegt worden, dass in die Gefahrtarifstelle 20 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienst o.ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Der Gefahrtarifstelle 20 ordnet die Beklagte Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder –kultureller Art (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderung, Filmförderung), Bürgerinitiativen, Mietervereinigungen, Haus- und Grundeigentümerverbände, Verbraucherschutz und Elternverbände zu (vgl. Sicherheitsreport 4/2000, S. 14/IX). Durch Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2003, Az.: L 5 U 55/01, ist außerdem rechtskräftig entschieden, dass auch ein als Verein in das Vereinsregister eingetragener Schutzverband der Steuerzahler der Gefahrtarifstelle 20 zuzuordnen ist. Die Aufzählung der der Gefahrtarifstelle 20 zuzuordnenden Unternehmen macht deutlich, dass eine Vielzahl von Unternehmen, deren Interessenwahrnehmung offensichtlich überwiegend büromäßig betrieben wird, der Gefahrtarifstelle 20 zuzurechnen ist. Die Zahl der bundesweit existierenden (330) Mietervereine, die Mitglied des DM e.V. sind (so der Internetauftritt des D MStand 2. Februar 2006) zeigt außerdem, dass eine große Zahl von büromäßig betriebenen Mietervereinigungen das in der Gefahrtarifstelle 20 zusammengefasste Gefährdungsrisiko mitbestimmen. Allein der Umstand, dass zu den Interessenverbänden auch Bürgerinitiativen gehören, die ihre Aufgaben zum Teil auch durch Außendienste wahrnehmen, macht die Gefahrstellenbildung und damit den Gefahrtarif 2001 nicht rechtwidrig. Denn sie stellen nur eine von einer Vielzahl verschiedenster Interessenvertretungen dar. Wie die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zeigen, sind die Gefahrtarifstellen auch nicht willkürlich gebildet worden. Denn danach konnte z.B. für die Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen die Gefahrtarifstelle 29 gebildet werden, weil sie über eine hohe Lohnsumme verfügen, die die Annahme rechtfertigt, dass sie eine ausreichend große und stabile Gefahrgemeinschaft bilden, die selbst für einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Unfallrisiken sorgen kann. Die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände würde also voraussetzen, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage sind. Dass die Interessenvertretungen der Mieter dazu fähig sind, behauptet der Kläger selbst nicht.
Das Argument des Klägers, der Gefahrtarif 2001 sei deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,34 der Gefahrtarifstelle 20 im Vergleich zu der Gefahrklasse 0,52 der Gefahrtarifstelle 29 bei einem etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei, greift nicht durch, denn diese Auffassung berücksichtigt nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen, die kein reiner Rechenakt ist, für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum die gezahlten Leistungen den Arbeitsentgelten gegenübergestellt werden. Dass die Berechnung im Vergleich zur Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 29 auf falschen Zahlen beruht, wird von dem Kläger nicht behauptet. Es ist auch zu beachten, dass im Rahmen des hier zur Anwendung kommenden Umlageverfahrens nicht verlangt werden kann, dass das Beitragsaufkommen die konkreten Kosten nicht übersteigen darf. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand eines Unfallversicherungsträgers für Unfälle in einem einzelnen Unternehmen oder Gewerbezweig und dem Anteil des betreffenden Unternehmens bzw. Gewerbezweigs an der Gesamtlast (BSG vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 21/02 R m.w.N).
Der Gefahrtarif 2001 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Herabsetzungsmöglichkeit hinsichtlich der Beiträge mehr vorsieht.
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Damit können die Berufsgenossenschaften zwischen einem reinen Zuschlags-, einem reinen Nachlass- oder einem kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren wählen. Daneben lässt § 162 Abs. 2 SGB VII auch noch die Gewährung von Prämien zu. Der Verzicht auf ein Ausgleichsverfahren ist zwar kraft Gesetzes nicht möglich, die Durchführung der Einzelheiten wie z.B. die Berechnung der Durchschnitts- und Einzelbelastungen, die Festlegung von Zeiträumen oder die Abstufung der Zuschläge oder Nachlässe bleibt aber der Regelung durch die Satzung vorbehalten.
Die Beklagte hat sich in § 28 der Satzung für ein reines Zuschlagssystem entschieden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dadurch, kein Nachlass- bzw. Herabsetzungsverfahren gewählt zu haben, ihren auch diesbezüglich eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Der Gesetzgeber hat es den Unfallversicherungsträgern ausdrücklich freigestellt, zwischen den verschiedenen Ausgleichsverfahren zu wählen. Der Kläger kann sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Gefahrtarife 1995 und 1998 unterschiedliche Herabsetzungsregelungen vorsahen, auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Gefahrtarif ist gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens auf 6 Jahre begrenzt. Ebenso wenig wie bei gesetzlichen Regelungen kann sich der Versicherte auf den "Ewigkeitswert" von Satzungsbestimmungen berufen.
Damit kann der Kläger mit seinem Begehren, die Aufhebung des Veranlagungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs zu erreichen, keinen Erfolg haben.
Der Hilfsantrag des Klägers war ebenfalls zurückzuweisen, denn er ist zutreffend in die Gefahrtarifstelle 20 eingeordnet worden.
Es handelt sich bei dem Kläger um einen Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen. Dies ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus § 2 der Satzung, wonach der Kläger u.a. den Zusammenschluss aller Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, bezweckt.
Eine Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16, weil es sich bei dem Kläger auch um einen Verband handelt, kommt dagegen nicht in Betracht.
Die zum Gefahrtarif 2001 und den Gefahrtarifstellen 20 und 16 bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2003, Aktenzeichen L 5 U 55/01, Urteil des Thüringer LSG vom 01. September 2004 zum Gefahrtarif 1998, Aktenzeichen L 1 U 453/01 [anhängig beim BSG B 2 U 2/05 R], und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 16. September 2004, Aktenzeichen L 5 U 94/03), der der Senat nach eigener Prüfung folgt, vertritt einheitlich die Auffassung, dass die Gefahrtarifstelle 16, deren Einordnung der Kläger begehrt, nur Unternehmen umfasst, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbstverwaltende Organe der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft ist. Dabei handelt es sich überwiegend um Unternehmen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren (z.B. Innungen, Kreishandwerkerschaften, Industrie- und Handelskammern) und nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie etwa die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden. Oft besteht hier eine Pflichtmitgliedschaft bestimmter Unternehmen bei diesen Institutionen bzw. Körperschaften. Es handelt sich überwiegend um öffentlich-rechtliche Institutionen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben.
Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass sich der Zusatz "freie Berufe und gewerbliche Wirtschaft" nicht ausschließlich auf "Organisation" bezieht, sondern auch auf "Kammer" und "Verband". Bei der Formulierung "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" handelt es sich nämlich um eine Aufzählung verschiedener unternehmerischer Zusammenschlüsse. Die Verbindung durch ein Komma bei einer Aufzählung zwischen gleichrangigen Wörtern und Wortgruppen ersetzt nach allgemeinen Regeln ein "und" oder "oder" (vgl. Duden, Bd.1: Rechtschreibung, 21.A. 1996, S.43, R 63). Damit ist eindeutig, dass sich das Tatbestandsmerkmal "der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" auf alle drei Formen von Zusammenschlüssen bezieht.
Würde man der Argumentation des Klägers folgen, müsste die Gefahrtarifstelle 16 jede Vereinigung zur Verfolgung gemeinsamer Interessen erfassen. Die Gefahrtarifstelle 20 wäre dann ohne eigenen Regelungsgehalt, weil die dort genannten Interessengruppen immer auch unter den Begriff "Verband" und damit unter die Gefahrtarifstelle 16 fallen würden. Bereits die Verwendung des Begriffs "Kammer" in der Gefahrtarifstelle 16 zeigt, dass hier ein berufsständisches Unternehmen eingeordnet wird. Bei dem Kläger handelt es sich zwar um einen Verband, jedoch nicht um einen solchen der freie Berufe oder der gewerblichen Wirtschaft. Dies ergibt sich eindeutig aus § 2 der Satzung.
Da die Beklagte den Kläger damit zutreffend der Gefahrtarifstelle 20 des rechtmäßigen Gefahrtarifs 2001 zugeordnet hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif 2001.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landesverband B im D M e.V. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung vom 01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden.
Durch Bescheid vom 04. September 2001 wurde der Kläger aufgrund des ab 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum 01. Januar 2001 zu der Gefahrtarifstelle 20 mit der Gefahrklasse 1,34 mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" veranlagt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16. In diese Gefahrtarifstelle seien alle Unternehmen einzugruppieren, die die Merkmale der Unternehmensart "Verband" erfüllten. Diese Voraussetzung liege bei ihm vor, denn er erfülle mit seinen satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und Tätigkeiten sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes. Die Einstufung in die Gefahrtarifstelle sei gerichtlich voll überprüfbar, müsse nachvollziehbar und dürfe nicht willkürlich sein. Sie habe an Hand von konkret nachvollziehbaren Gesichtspunkten zu erfolgen. Maßgeblich dafür sei die Tätigkeit der zu versichernden Personen. Es sei dabei von Bedeutung, ob die Tätigkeit vorwiegend in Büroräumen oder im Außendienst stattfinde und welches Ausmaß der Publikumsverkehr habe. Die Tätigkeit seiner Angestellten erfolge ausschließlich in den angemieteten Büroräumen. Ein Außendienst finde nicht statt. Diese Art der Tätigkeiten sei nicht unter die Merkmale der Gefahrtarifstelle 20 zu subsumieren. Die dort als "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" bezeichneten Organisationen beträfen beispielsweise Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften, Friedensdienste und auch Organisationen, die im größeren Maße Außenaktionen und Außenaktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebs entfalteten und die daher den klassischen Verbänden nicht gleichzustellen seien. Diese hätten naturgemäß ein höheres Gefahrenpotential als eine reine Bürotätigkeit. Die Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" bilde einen Auffangtatbestand und eine Gruppe für alle diejenigen Unternehmen, die sich als Interessenvertreter keine der sonstigen speziell benannten Unternehmensarten, etwa den Verbänden, zuordnen ließen und die nach ihren Tätigkeitsprofilen wegen verstärkter Aktivitäten außerhalb eines normalen Bürobetriebes eine andere Risikostruktur aufwiesen. Eine solche gesteigerte Risikostruktur habe er, der Kläger, als Landesverband nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der ab 01. Januar 2001 geltende neue Gefahrtarif sei nach Gewerbezweigen gegliedert. In ihm seien alle Unternehmensarten aufgeführt, für die die Beklagte sachlich zuständig sei. Die jeweiligen Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst seien. Entscheidend für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Unternehmensart. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Der Unternehmensgegenstand sei der Zweck (die Aufgaben) des Unternehmens. Nicht maßgeblich sei dagegen, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter im Einzelnen ausübten, d.h. entscheidend sei nicht die Gefahr der einzelnen Arbeitsplätze in den Unternehmen. Die Veranlagung des Klägers zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" sei sachgerecht und zutreffend. Bei dieser Unternehmensart handele es sich um einen Oberbegriff, unter den eine Vielzahl kleinerer Unternehmensgruppen zusammengefasst seien. Zu dieser Unternehmensart würden Unternehmen veranlagt, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen ihrer Mitglieder sei und deren Aktivität sich unter anderem auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung der Mitglieder erstrecke. Die Rechtsform sei dabei unerheblich. Eine Veranlagung des Klägers zur Unternehmensart "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" erfolge nur dann, wenn Art und Gegenstand des zu veranlagenden Unternehmens die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft sei. Nach dem bindenden Wortlaut des Gefahrtarifs beziehe sich der Zusatz "der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" nicht nur auf die Organisation, sondern auch auf die Kammern und Verbände. Alle anderen Verbände seien nicht von dieser Unternehmensart erfasst.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die in die Gefahrtarifstelle 20 fallenden Unternehmen unterschieden sich im Wesentlichen von ihm dadurch, dass diese Organisationen nicht ausschließlich Beratungen und Verwaltungstätigkeiten in einem Bürogebäude durchführten. Bei den vorgenannten Organisationen liege der Schwerpunkt der Tätigkeiten vielmehr außerhalb des Bürogebäudes. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei die Tätigkeit der versicherten Person maßgeblich für die Einordnung des Unternehmens in die Gefahrtarifstelle. Exemplarisch werde an den Streit der Beklagten mit den Fußballvereinen aus der ersten und zweiten Fußballbundesliga erinnert. Aufgrund der mit den Sportverletzungen verbundenen erheblichen Kosten habe die Beklagte die Fußballvereine einer neuen Gefahrtarifstelle und einer neuen Gefahrklasse zugeordnet. Daher sei bei der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Unternehmensart die Gefahrgeneigtheit der Arbeit der Versicherten zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 26. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse werde gemäß Teil II Nummer 1 Absatz 2 des Gefahrtarifs 2001 durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Nach diesen Kriterien sei die Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 20 rechtmäßig, denn das Unternehmen des Klägers könne unproblematisch unter die Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" subsumiert werden. Dies ergebe sich schon aus dem in § 2 der Satzung genannten Zweck. Ein Verein sei ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperlicher Verfassung. Ein Verband sei ebenfalls eine Vereinigung von Personen oder Personengesamtheiten zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Verbände könnten privatrechtliche Zusammenschlüsse oder öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. Die Abgrenzung zwischen den Gefahrtarifstellen 16 und 20 ergebe sich daraus, dass von der Gefahrtarifstelle 16 Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft erfasst würden. Dieser Unternehmensart (freie Berufe oder gewerbliche Wirtschaft) gehöre der Kläger ersichtlich nicht an. Daher sei nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger aufgrund der Stadtstaatsstruktur B Landesverband und zugleich örtlicher Mieterverein sei.
Die Veranlagung beruhe auf einem (noch) rechtmäßigen Gefahrtarif 2001. Die Bedenken der Kammer gegen seine Rechtmäßigkeit seien darin begründet, dass in der Gefahrtarifstelle 20 Unternehmen mit einem äußerst unterschiedlichen Gefährdungsrisiko in einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst seien und eine Herabsetzung der Gefahrklasse im Einzelfall nicht mehr möglich sei. Auch wenn die Veranlagung gerade nicht tätigkeitsbezogen erfolgen solle, könne das Gefährdungsrisiko, das sich aus der Art der Tätigkeiten der in den Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter ergebe, nicht ignoriert werden. Im Fall des Klägers, der nach eigenen Angaben keinen Außendienst habe und dessen Mitarbeiter reine Büroarbeiten verrichteten, werde dies besonders deutlich. Unternehmen, die ebenfalls keinen oder nur wenig Außendienst betrieben, z.B. die in den Gefahrtarifstellen 01 und 02, würden mit deutlich geringeren Gefahrklassen veranlagt mit der Folge eines deutlich geringeren Beitrags bei gleichem Gefährdungsrisiko und gleichen Entgelten. Mit dem Wegfall der noch in den Tarifen 1995 und 1998 vorgesehenen Herabsetzungsmöglichkeit bestehe für die Beklagte keinerlei Handhabe mehr, die Beitragslast des Unternehmens im Einzelfall zu korrigieren. Gleichwohl halte die Kammer den Gefahrtarif 2001 für noch rechtmäßig, weil der Vertreterversammlung der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum bei dem Beschluss der Satzung einzuräumen sei. Die wünschenswerte Einzelfallgerechtigkeit würde zu einer möglicherweise kaum noch handhabbaren Differenzierung des Gefahrtarifs führen. Letztlich sei die Zusammenfassung auch unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle Ausdruck des Versicherungsprinzips.
Gegen das am 11. August 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. September 2003 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, der genehmigte Gefahrtarif 2001 werde dem gesetzlichen Gebot, Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu bilden, nicht gerecht. Bei der Gefahrtarifstelle 20 liege eine so weite Streuung der Gefährdungsrisiken vor, dass diese Gefahrtarifstelle weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der eigenen Satzung der Beklagten in Einklang zu bringen sei. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn die Beklagte von der ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeit einer Herabsetzung im Einzelfall Gebrauch gemacht hätte. Hierauf habe sie aber verzichtet. Selbst wenn von der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 2001 auszugehen sei, sei er in die Gefahrtarifstelle 16 statt der Gefahrtarifstelle 20 einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 und den Bescheid vom 04. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2001 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 16 des ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 2001 werde keineswegs dadurch in Frage gestellt, dass dieser keine Herauf- bzw. Herabsetzungsmöglichkeit mehr vorsehe. Gemäß § 162 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) seien die gewerblichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, mindestens eines der dort genannten Verfahren (Zuschläge bei überdurchschnittlich hoher Unfallbelastung, Nachlässe bei überdurchschnittlich niedriger Unfallbelastung) durchzuführen. Anstelle von oder zusätzlich zu den Nachlässen könnten auch Prämien gewährt werden. Welches dieser Verfahren von der jeweiligen Berufsgenossenschaft durch Satzungsbestimmung verwirklicht werde, liege im alleinigen Ermessen der Berufsgenossenschaften. Sie, die Beklagte, habe die gesetzliche Verpflichtung durch ein Beitragszuschlagsverfahren gemäß § 28 der Satzung verwirklicht. Beitragsnachlässe oder Prämien würden nicht gewährt. Im Gegensatz hierzu habe das zuletzt im Gefahrtarif 1998 vorgesehene Herabsetzungsverfahren nach Teil II des Gefahrtarifs nicht der Berücksichtigung niedrigerer Unfallzahlen gedient, sondern ausschließlich eine von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise im Sinne der Produktionsverfahren und der eingesetzten Betriebsmittel honoriert. Die Herabsetzungsbestimmung habe nur für ganz außergewöhnliche, extreme Ausnahmefälle gegolten. Sie sei auf wenige Einzelfälle beschränkt gewesen und deshalb abgeschafft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entscheiden hat, weder einen Anspruch auf Aufhebung des Veranlagungsbescheides noch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16 statt der Gefahrtarifstelle 20.
Eine Aufhebung des Veranlagungsbescheides kommt nicht in Betracht, denn zur Überzeugung des Senats ist der dem Veranlagungsbescheid zugrunde liegende, ab 1. Januar 2001 geltende Gefahrtarif 2001 nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Danach veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der bezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).
Als autonom gesetztes objektives Recht ist der Gefahrtarif nur darauf überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist als Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung ein weiter Entscheidungs- und Ermessensspielraum bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten eingeräumt, den die Beklagte bei der Schaffung des Gefahrtarifs 2001 nicht überschritten hat. Dies hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2005, Aktenzeichen L 3 U 32/03-16, entschieden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie mit der Gefahrtarifstelle 20 einen Auffangtatbestand für mitgliedschaftlich organisierte Interessenvertretungen geschaffen hat, der Unternehmen mit unterschiedlichen Gefährdungsrisiken umfasst.
Der Ausgleich unterschiedlicher Gefährdungsrisiken ist durch das gesetzlich gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII vorgeschriebene Prinzip eines versicherungsmäßigen Ausgleichs der Gefährdungsrisiken und das Gebot, hinreichend große und stabile Gefahrtarifstellen zu schaffen, abgedeckt.
Die Beklagte hat sich mit dem Gefahrtarif 2001 für einen gewerbezweigbezogenen Tarif entschieden, was nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung der Gefahrklassen ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammentreffen rechnerischer und wertender Faktoren, die nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein müssen. Durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten sind als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Regelungsspielraum überschritten hat. Es ist weder für den Senat ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert dargelegt worden, dass in die Gefahrtarifstelle 20 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienst o.ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Der Gefahrtarifstelle 20 ordnet die Beklagte Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder –kultureller Art (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderung, Filmförderung), Bürgerinitiativen, Mietervereinigungen, Haus- und Grundeigentümerverbände, Verbraucherschutz und Elternverbände zu (vgl. Sicherheitsreport 4/2000, S. 14/IX). Durch Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2003, Az.: L 5 U 55/01, ist außerdem rechtskräftig entschieden, dass auch ein als Verein in das Vereinsregister eingetragener Schutzverband der Steuerzahler der Gefahrtarifstelle 20 zuzuordnen ist. Die Aufzählung der der Gefahrtarifstelle 20 zuzuordnenden Unternehmen macht deutlich, dass eine Vielzahl von Unternehmen, deren Interessenwahrnehmung offensichtlich überwiegend büromäßig betrieben wird, der Gefahrtarifstelle 20 zuzurechnen ist. Die Zahl der bundesweit existierenden (330) Mietervereine, die Mitglied des DM e.V. sind (so der Internetauftritt des D MStand 2. Februar 2006) zeigt außerdem, dass eine große Zahl von büromäßig betriebenen Mietervereinigungen das in der Gefahrtarifstelle 20 zusammengefasste Gefährdungsrisiko mitbestimmen. Allein der Umstand, dass zu den Interessenverbänden auch Bürgerinitiativen gehören, die ihre Aufgaben zum Teil auch durch Außendienste wahrnehmen, macht die Gefahrstellenbildung und damit den Gefahrtarif 2001 nicht rechtwidrig. Denn sie stellen nur eine von einer Vielzahl verschiedenster Interessenvertretungen dar. Wie die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zeigen, sind die Gefahrtarifstellen auch nicht willkürlich gebildet worden. Denn danach konnte z.B. für die Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen die Gefahrtarifstelle 29 gebildet werden, weil sie über eine hohe Lohnsumme verfügen, die die Annahme rechtfertigt, dass sie eine ausreichend große und stabile Gefahrgemeinschaft bilden, die selbst für einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Unfallrisiken sorgen kann. Die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände würde also voraussetzen, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage sind. Dass die Interessenvertretungen der Mieter dazu fähig sind, behauptet der Kläger selbst nicht.
Das Argument des Klägers, der Gefahrtarif 2001 sei deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,34 der Gefahrtarifstelle 20 im Vergleich zu der Gefahrklasse 0,52 der Gefahrtarifstelle 29 bei einem etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei, greift nicht durch, denn diese Auffassung berücksichtigt nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen, die kein reiner Rechenakt ist, für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum die gezahlten Leistungen den Arbeitsentgelten gegenübergestellt werden. Dass die Berechnung im Vergleich zur Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 29 auf falschen Zahlen beruht, wird von dem Kläger nicht behauptet. Es ist auch zu beachten, dass im Rahmen des hier zur Anwendung kommenden Umlageverfahrens nicht verlangt werden kann, dass das Beitragsaufkommen die konkreten Kosten nicht übersteigen darf. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand eines Unfallversicherungsträgers für Unfälle in einem einzelnen Unternehmen oder Gewerbezweig und dem Anteil des betreffenden Unternehmens bzw. Gewerbezweigs an der Gesamtlast (BSG vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 21/02 R m.w.N).
Der Gefahrtarif 2001 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Herabsetzungsmöglichkeit hinsichtlich der Beiträge mehr vorsieht.
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Damit können die Berufsgenossenschaften zwischen einem reinen Zuschlags-, einem reinen Nachlass- oder einem kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren wählen. Daneben lässt § 162 Abs. 2 SGB VII auch noch die Gewährung von Prämien zu. Der Verzicht auf ein Ausgleichsverfahren ist zwar kraft Gesetzes nicht möglich, die Durchführung der Einzelheiten wie z.B. die Berechnung der Durchschnitts- und Einzelbelastungen, die Festlegung von Zeiträumen oder die Abstufung der Zuschläge oder Nachlässe bleibt aber der Regelung durch die Satzung vorbehalten.
Die Beklagte hat sich in § 28 der Satzung für ein reines Zuschlagssystem entschieden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dadurch, kein Nachlass- bzw. Herabsetzungsverfahren gewählt zu haben, ihren auch diesbezüglich eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Der Gesetzgeber hat es den Unfallversicherungsträgern ausdrücklich freigestellt, zwischen den verschiedenen Ausgleichsverfahren zu wählen. Der Kläger kann sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Gefahrtarife 1995 und 1998 unterschiedliche Herabsetzungsregelungen vorsahen, auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Gefahrtarif ist gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens auf 6 Jahre begrenzt. Ebenso wenig wie bei gesetzlichen Regelungen kann sich der Versicherte auf den "Ewigkeitswert" von Satzungsbestimmungen berufen.
Damit kann der Kläger mit seinem Begehren, die Aufhebung des Veranlagungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs zu erreichen, keinen Erfolg haben.
Der Hilfsantrag des Klägers war ebenfalls zurückzuweisen, denn er ist zutreffend in die Gefahrtarifstelle 20 eingeordnet worden.
Es handelt sich bei dem Kläger um einen Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen. Dies ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus § 2 der Satzung, wonach der Kläger u.a. den Zusammenschluss aller Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, bezweckt.
Eine Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16, weil es sich bei dem Kläger auch um einen Verband handelt, kommt dagegen nicht in Betracht.
Die zum Gefahrtarif 2001 und den Gefahrtarifstellen 20 und 16 bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2003, Aktenzeichen L 5 U 55/01, Urteil des Thüringer LSG vom 01. September 2004 zum Gefahrtarif 1998, Aktenzeichen L 1 U 453/01 [anhängig beim BSG B 2 U 2/05 R], und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 16. September 2004, Aktenzeichen L 5 U 94/03), der der Senat nach eigener Prüfung folgt, vertritt einheitlich die Auffassung, dass die Gefahrtarifstelle 16, deren Einordnung der Kläger begehrt, nur Unternehmen umfasst, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbstverwaltende Organe der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft ist. Dabei handelt es sich überwiegend um Unternehmen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren (z.B. Innungen, Kreishandwerkerschaften, Industrie- und Handelskammern) und nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie etwa die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden. Oft besteht hier eine Pflichtmitgliedschaft bestimmter Unternehmen bei diesen Institutionen bzw. Körperschaften. Es handelt sich überwiegend um öffentlich-rechtliche Institutionen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben.
Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass sich der Zusatz "freie Berufe und gewerbliche Wirtschaft" nicht ausschließlich auf "Organisation" bezieht, sondern auch auf "Kammer" und "Verband". Bei der Formulierung "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" handelt es sich nämlich um eine Aufzählung verschiedener unternehmerischer Zusammenschlüsse. Die Verbindung durch ein Komma bei einer Aufzählung zwischen gleichrangigen Wörtern und Wortgruppen ersetzt nach allgemeinen Regeln ein "und" oder "oder" (vgl. Duden, Bd.1: Rechtschreibung, 21.A. 1996, S.43, R 63). Damit ist eindeutig, dass sich das Tatbestandsmerkmal "der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" auf alle drei Formen von Zusammenschlüssen bezieht.
Würde man der Argumentation des Klägers folgen, müsste die Gefahrtarifstelle 16 jede Vereinigung zur Verfolgung gemeinsamer Interessen erfassen. Die Gefahrtarifstelle 20 wäre dann ohne eigenen Regelungsgehalt, weil die dort genannten Interessengruppen immer auch unter den Begriff "Verband" und damit unter die Gefahrtarifstelle 16 fallen würden. Bereits die Verwendung des Begriffs "Kammer" in der Gefahrtarifstelle 16 zeigt, dass hier ein berufsständisches Unternehmen eingeordnet wird. Bei dem Kläger handelt es sich zwar um einen Verband, jedoch nicht um einen solchen der freie Berufe oder der gewerblichen Wirtschaft. Dies ergibt sich eindeutig aus § 2 der Satzung.
Da die Beklagte den Kläger damit zutreffend der Gefahrtarifstelle 20 des rechtmäßigen Gefahrtarifs 2001 zugeordnet hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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