L 7 B 267/03 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 53/01 KZA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 267/03 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2003 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht nach Beendigung des Rechtsstreits durch Abgabe übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen (Schriftsätze vom 15. Januar 2002 und 29. März 2002) gestützt auf § 193 SGG bei sinngemäßer Auslegung seines Beschlusstenors entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht diese Entscheidung billigem Ermessen, weil der Ausgang des Rechtsstreits von der Klärung schwieriger Rechtsfragen abgehangen hätte, mithin zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits ungewiss gewesen ist. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der am 31. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen – dem Rechtsstreit zugrunde liegenden – Zahlungsklage von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte und sie deshalb als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Denn selbst wenn sich die Beklagte gegenüber dem Kläger vor Erhebung der Klage – verbindlich – dazu bereit erklärt haben sollte, ihm die geforderten Honorare "nach Vorliegen einer gerichtlichen Klärung der Vollstreckungsrechtslage" auszuzahlen, verkennt sie, dass eine – endgültige – gerichtliche Klärung dieser Rechtslage zu ihren Lasten durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2001 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 79 KA 26/01 KZA ER nicht herbeigeführt worden ist. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte gegen diesen Beschluss Beschwerde hätte einlegen können, hatte die mit ihm ausgesprochene Zahlungsverpflichtung nur vorläufigen Charakter und sollte – worauf der Kläger bereits bei Erhebung seiner Klage hingewiesen hat – sogar nur "bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache" Wirkung entfalten.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ausgang dieses Verfahrens.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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