L 17 RA 26/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3016/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 26/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit. Sie macht einen Herstellungsanspruch auf Nachentrichtung der fehlenden zeitnahen Beiträge geltend.

Die Klägerin ist am 1957 in der DDR geboren. Sie war dort seit 1975 bis Oktober 1989 mit kurzen Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Gaststättenleiterin. In diesem Monat übersiedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland. Dort war sie zunächst arbeitslos und widmete sich der Erziehung ihrer im 1982 geborenen Tochter. 1991 nahm sie eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellte auf. Seit 1. Oktober 1992 war sie Beamtin auf Widerruf, seit 15. Februar 1996 Beamtin auf Lebenszeit. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für September 1992 gezahlt. Freiwillige Beiträge entrichtete die Klägerin nicht.

Am 10. Juli 1997 erlitt sie einen Wegeunfall. In der Folge litt sie nach Feststellungen des Amtsarztes an einer posttraumatisch getriggerten schweren somatoformen Schmerzstörung mit umfangreicher depressiver Entwicklung. Mit dem 31. Mai 2000 wurde sie in den Ruhestand versetzt.

Am 15. November 2000 stellte sie einen Rentenantrag und machte geltend, sie könne seit dem 10. Juli 1997 wegen Lendenwirbelkantenabbruchs L3, Taubheitsgefühlen in den Beinen, Depressionen und Angstzuständen keine Arbeiten mehr verrichten.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Januar 2001 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Verlängerungszeiten lägen nicht vor. Sie habe auch nicht jeden Monat seit dem 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, sie sei bei Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht darüber beraten worden, dass sie freiwillige Beiträge entrichten müsse, um den Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung zu erhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001 zurück. Sie führte u. a. aus, sie habe keine Beratungspflicht verletzt. Sie sei nicht verpflichtet, alle Versicherten im Hinblick auf eine mögliche Relevanz eventueller Gesetzesänderungen anzuschreiben. Der Bescheid ist der Klägerin nach ihren Angaben am 9. April 2001 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 8. Mai 2001) und vorgetragen, die Beratungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten sei in jedem Fall soweit gegangen, gerade sie, die aus den neuen Bundesländern stamme und mit Fragen dieser Art noch nie befasst gewesen sei, aufklären und beraten zu müssen. Bei Verletzung solcher Pflichten müsse ihr antragsgemäß Rente gewährt werden.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sich die Klägerin erstmals im Juni 1999 mit einem Antrag auf Kontenklärung an die Beklagte gewandt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr bekannt geworden, dass die Klägerin seit Oktober 1992 Beamte sei.

Mit Urteil vom 14. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit keine drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten habe. Unter Zugrundelegung eines am 10. Juli 1997 eingetretenen Leistungsfalls (Tag des Unfalls) habe sie im maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraum lediglich drei Monate mit Pflichtbeitragszeiten. Ein Verlängerungstatbestand nach §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB VI liege nicht vor.

Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der §§ 241 Abs. 2, 240 Abs. 2 SGB VI, nach denen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht erforderlich seien, denn es sei nicht jeder Kalendermonat vom 1 Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Die Klägerin könne auch nicht verlangen, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob sie rechtzeitig den Antrag auf Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge gestellt hätte, mit denen sie Anwartschaftserhaltungszeiten hätte begründen können. Voraussetzung dieses Anspruchs sei die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht vorgesehen seien und insbesondere dem Bürger hätten zu Gute kommen sollen. Weiterhin müsse die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, Betroffene gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang).

Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe insbesondere die ihr gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I - obliegende Beratungspflicht nicht verletzt. Diese Pflicht entstehe grundsätzlich erst dann, wenn der Bürger sich mit seinem Beratungsbegehren an den Leistungsträger wende. Von sich aus seien die Leistungsträger nur im Ausnahmefall zum Tätigwerden verpflichtet, nämlich dann, wenn hierfür aufgrund der individuellen Gegebenheiten des Falles ein konkreter Anlass zur "spontanen" Beratung bestehe. Er sei gegeben, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. In einem solchen Fall sei der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 44/82 -). Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet. Nach ihrem Ausscheiden aus der letzten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zum 30. September 1992 habe sie sich erstmals wieder im Juni 1999 an die Beklagte gewandt. Ein konkreter Anlass, die Klägerin auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaften auf eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente hinzuweisen, habe nicht bestanden. Die Beklagte habe lediglich aus den im Versicherungskonto gespeicherten Daten erkennen können, dass die Entrichtung von Pflichtbeiträgen am 30. September 1992 geendet habe, nicht aber aus welchen Gründen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, bei jeder Beendigung der Entrichtung von Pflichtbeiträgen von Amts wegen darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge bestehe.

Im Übrigen hätte die Beklagte selbst bei Kenntnis der Gründe für das Ausscheiden der Klägerin aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis keinen Anlass zur "spontanen" Beratung sehen müssen. Es wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass gerade kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Anwartschaften auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bestehe, da nunmehr aufgrund des Beamtenverhältnisses eine Absicherung bei Dienstunfähigkeit gegeben gewesen sei und bei unversorgtem Ausscheiden gemäß § 8 SGB VI die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen würde.

Gegen das der Klägerin am 26. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 25. April 2003 eingelegte Berufung. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs lägen vor. Sie habe die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht wegen ihrer Beamteneigenschaft unterlassen, sondern weil sie nicht gewusst habe, dass entsprechende Möglichkeiten bestanden. Dies sei der Beklagten anzulasten. Das Unterlassen der erforderlichen Aufklärung habe zum Ausbleiben von Vorteilen, nämlich der Erbringung von Rentenzahlungen, geführt. Das Verhalten der Beklagten sei die ausschließliche Ursache für den erheblichen sozialrechtlichen Schaden.

Soweit das Sozialgericht darauf hinweise, dass ein Verstoß gegen § 14 SGB I nicht angenommen werden könne, sei auf § 13 SGB I hinzuweisen, in welchem als Gegenstück zur Beratungsberechtigung Versicherter die Verpflichtung der Leistungsträger zur Aufklärung gesetzlich bestimmt sei. Hiernach habe die Beklagte die Verpflichtung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über deren Rechte und Pflichten aufzuklären. Sie sei Teil der Bevölkerung und gehöre als Beamtin nicht gerade einer Minderheit an. Die Pflicht zur Aufklärung setze nicht erst dann ein, wenn sie sich mit einem Beratungsbegehren an den Leistungsträger wende.

Selbst wenn man der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Meinung folge, dass eine Beratungspflicht erst dann bestehe, wenn sich in einem laufenden Verfahren Gestaltungsmöglichkeiten zeigten, deren Wahrnehmung so zweckmäßig sei, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde, bestehe ein Herstellungsanspruch. Es würde sich nämlich jeder Versicherte, der die Möglichkeit habe, sich durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge für den Fall einer eintretenden Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu sichern, mutmaßlich auch von ihr Gebrauch machen.

Unabhängig hiervon ergebe sich aus § 115 Absatz 6 SGB VI eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Tätigwerden, ohne dass die Voraussetzungen einer Spontanberatung vorlägen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2001 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, seit dem 1. November 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 ist zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI für diese Renten erfüllt, weil sie im Rahmenzeitraum nur drei Monate mit Pflichtbeiträgen belegt hat. Insofern wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Diese Voraussetzung ist hier auch nicht gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Der hier allein in Betracht kommende Tatbestand ist ein Arbeitsunfall (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ein solcher liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat zwar den die geltend gemachte Erwerbsminderung auslösenden Unfall auf dem Weg zu ihrer Arbeit erlitten, es handelte sich aber nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstunfall. Ein Dienstunfall steht dem Arbeitsunfall insoweit aber nicht gleich (BSG, Urteil vom 10. Februar 1972 – 1 RA 85/71 -).

Die erforderlichen zeitnahen Beiträge könnte die Klägerin auch nicht entrichten, wenn der geltend gemachte Herstellungsanspruch gegeben wäre, denn dabei muss es sich um Pflichtbeiträge handeln. Pflichtbeiträge hätte die Klägerin als Beamtin in keinem Fall entrichten dürfen.

Ein Anspruch auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente kann jedoch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI auch dann gegeben sein, wenn zwar keine zeitnahen Pflichtbeiträge entrichtet sind, jedoch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 240 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes zurückgelegt sind. Die Klägerin hat jedoch keine der in dieser Vorschrift aufgezählten Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt.

Jedoch müssen die an sich durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu belegenden Kalendermonate dann nicht belegt sein, wenn für sie eine Beitragszahlung noch zulässig ist (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Eine Belegung der für die Klägerin wesentlichen Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1997 ist jedoch nicht mehr zulässig. Freiwillige Beiträge sind nur dann wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Danach kann die Klägerin den erheblichen Zeitraum nicht mehr belegen.

Eine Belegung ist auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich. Die Voraussetzungen dieses Anspruches hat das Sozialgericht der Klägerin ausführlich dargelegt. Auch insofern kann nach § 153 Abs. 2 SGG auf das Urteil Bezug genommen werden.

Die Einwendungen, die die Klägerin dagegen erhebt, beruhen teilweise auf einem Missverständnis der Vorschriften der §§ 13ff SGB I. Es ist richtig, dass § 13 SGB I der Beklagten die Verpflichtung auferlegt, die Bevölkerung über ihre sozialrechtlichen Rechte und Pflichten zu informieren. Damit sind aber gerade nicht einzelfallbezogene, sondern allgemeine Informationen, z.B. durch Broschüren oder Pressemitteilungen gemeint. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte derartige Verpflichtungen verletzt hat. Aber selbst wenn eine entsprechende Pflichtverletzung vorläge, könnte die Klägerin daraus keinen Herstellungsanspruch herleiten, denn die Pflicht zur Aufklärung begründet kein Recht des Einzelnen (BSG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 12 RK 27/88 - B5GE 67,90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1).

Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht verletzt. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung ausführlich dargelegt. Ein Beratungsersuchen hat die Klägerin nicht an die Beklagte herangetragen. Es bestand auch kein Anlass für eine sog. Spontanberatung. Denn eine Verpflichtung zur Spontanberatung kann nur dann bestehen, wenn einem Mitarbeiter des Leistungsträgers die beratungserheblichen Daten vorliegen. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte war erst 1999 mit dem Versicherungskonto der Klägerin befasst, nachdem diese einen Kontenklärungsantrag gestellt hatte.

Schließlich hat die Beklagte auch keine Pflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt, denn nach dieser Vorschrift ist sie nur dazu verpflichtet, Versicherte in geeigneten Fällen auf die rechtzeitige Stellung eines Leistungsantrags hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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