Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 1359/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 191/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Februar 2006 gegen den Bescheid vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 (W 467/06) sowie die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides werden angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der nach § 20 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) maßgebenden Regelleistung um 30 v. H. für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 gem. § 31 Abs. 1 und 6 SGB II.
Der 1973 geborene Antragsteller (Ast), der seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin (Ageg) Arbeitslosengeld II bezieht, lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen im Jahr 2004 geborenen Sohn in einer Wohnung. Die Ageg veranlasste zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ast eine ärztlichen Begutachtung durch den Allgemeinmediziner Dr. T, der nach Untersuchung des Ast in seinem Gutachten vom 23. Mai 2005 diesen als vollschichtig leistungsfähig für ständig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung (zeitweise stehend, gehend und sitzend) unter Beachtung weiterer Einschränkungen beurteilte. Am 24. Mai 2005 unterbreitete die Ageg dem Ast vier Arbeitsangebote als Call-Center-Agent bei den Firmen B W, RC M(), E M – B und M C M B. Jedes dieser Arbeitsangebote wurden vom Ast mit der Begründung abgelehnt, er sei laut ärztlicher Bescheinigung für eine Tätigkeit, die mit dauerndem Sitzen verbunden sei, gesundheitlich nicht geeignet; außerdem habe er die Arbeitsstelle auch aus familiären Gründen – Erkrankung der Lebensgefährtin bzw. Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes – nicht antreten können. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit Berlin Süd, Herrn L-K vom 2. August 2005, die nach Aktenlage erfolgte, (Einsetzbarkeit für Büro- als auch Call-Center-Tätigkeiten sei gegeben) und Begutachtung der Lebensgefährtin (Gutachten nach Untersuchung durch Herrn Dr. H vom 17. Juli 2005: vollschichtige Einsatzfähigkeit für mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten für Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Verantwortung) erließ die Ageg in der Folge mehrere Absenkungsbescheide nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c und Abs. 6 SGB II. Zunächst wurde die Regelleistung mit Bescheid vom 11. August 2005 für die Zeit von September bis November 2005 um 30 v. H. mit der Begründung gekürzt, der Ast habe die ihm angebotene Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma B W nicht angetreten. Sodann wurde in dem hier streitbefangenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 die Regelleistung um weitere 30 v. H. für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 mit der Begründung gekürzt, der Ast habe die angebotene Tätigkeit als Call-Center-Agent bei Firma M C B nicht angetreten. Mit weiteren Bescheid vom 21. November 2005 wurde dann die Regelleistung nochmals um 30 v. H. für die Zeit vom Dezember 2005 bis Februar 2006 mit der Begründung gekürzt, der Ast habe die ihm angebotene Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma nicht angetreten. Ob auch bzgl. der Ablehnung der Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma E M – B letztlich ein Absenkungsbescheid (Bescheid vom 10. August 2005 ?) nach § 31 SGB II ergangen ist, kann den insoweit unvollständigen Verwaltungsakten nicht entnommen werden (Anhörung hierzu auf Blatt 170/171 VA). Die jeweils gegen die Absenkungsbescheide erhobenen Widersprüche wies die Ageg zurück.
Mit seinem am 13. Februar 2006 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2006 hat der Ast Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 05. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 begehrt sowie beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Absenkungsbescheid wiederherzustellen und unverzüglich die "Leistungskürzungen zurückzunehmen". Er habe die Tätigkeiten im Call-Center aus wichtigem Grund abgelehnt, da er wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden keine Tätigkeit mit ständigem Sitzen ausführen könne. Zu dem könne er nur vier Stunden am Tag arbeiten, da er auf Grund der Schlafwandelkrankheit seiner Lebensgefährtin deren Nachtschlaf und den des gemeinsamen Kindes überwachen müsse. Wenn er nicht für die Sicherheit des Kindes garantieren könne, werde das Jugendamt ihnen das Kind wegnehmen. Die Ageg habe die Leistungskürzung in dem angefochtenen Bescheid wie auch bzgl. der anderen Bescheide ausgeführt, so dass ihm kaum noch Geld für seine Ernährung zur Verfügung stehe.
Durch Beschluss vom 24. Februar 2006 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit der Begründung abgelehnt, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Verwaltungsakt nicht als rechtswidrig. Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen, sondern diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Ageg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Bei Entscheidungsfindung haben Band I und Band II der Verwaltungsakten (in Kopie) der Ageg sowie die Verfahrensakten S 53 AS 1305/06 ER bzw. L 10 B 302/06 AS ER und S 100 as 1360/06 ER bzw. L 18 B 257/06 AS ER vorgelegen. II.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats i. S. d. § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Ast ist zulässig und begründet.
Der vom SG im angefochtenen Beschluss abgelehnte Antrag des Ast war, wie seinem Schriftsatz vom 08. Februar 2006 zu entnehmen ist (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), zum einen auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der – gleichzeitig – erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Absenkungsbescheid vom 05. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG als auch auf die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides für den betroffenen Leistungszeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG gerichtet. Nach diesen Bestimmungen kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 SGB II, der eine Regelung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. zum Meinungsstand: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Ageg im Bescheid vom 05. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 getroffenen Regelung über die Absenkung der Regelleistung um (weitere) 30 v.H. für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Januar 2006. So ist schon im Hinblick auf das von der Ageg vor Übersendung der Arbeitsangebote vom 24. Mai 2005 eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. Theiler zweifelhaft, ob die angebotene – nahezu ausschließlich im Sitzen zu verrichtende - Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Fa. Marketing Center Burgstaller dem Ast gesundheitlich zumutbar war. Denn Dr. Theiler hatte eine Leistungsfähigkeit des Ast nur für Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung bejaht. Ob diese Einschätzung durch die nachträglich Anfang August 2005 eingeholte – insoweit wenig ergiebige – Stellungnahme nach Aktenlage des Arztes der Agentur für Arbeit Berlin Süd, Herrn Lehmann-Köhn, belastbar widerlegt worden ist, lässt sich nur nach weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren klären. Sollte sich danach rückschauend ergeben, dass der Ast über das für eine Call-Center-Tätigkeit erforderliche körperliche Leistungsvermögen verfügt, wäre zu prüfen, ob für ihn zumindest im Zeitpunkt der Ablehnung der Tätigkeit auf Grund des Gutachtens von Dr. T ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestanden hatte. Des Weiteren erscheint es äußerst fraglich, ob es sich bei der Ablehnung aller dem Ast am gleichen Tag (24. Mai 2005) unterbreiteter Arbeitsangebote als Call-Center-Agent um wiederholte Pflichtverletzungen im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II gehandelt hat, mit der Folge, dass nach Erlass des ersten Absenkungsbescheides (hier vom 10. oder 11. August 2005) weitere Minderungen auszusprechen waren. Der vorliegende Sachverhalt spricht vielmehr dafür, dass die gleichzeitige Übermittlung mehrerer – alternativer – Arbeitsangebote für eine bestimmte berufliche Tätigkeit (Call-Center-Agent) als Einheit zu betrachten ist, und damit nur eine Pflichtverletzung auslösen kann, insbesondere wenn – wie hier – die Ablehnung der Angebote aus den gleichen Gründen erfolgte (vgl. Rixen in Spellbrink/Eicher, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, Rz. 49 zu § 31; zur gleichgelagerten Problematik im Rahmen der Sperrzeit nach § 144 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III): Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Rz. 311 zu § 12). Zudem entspricht die Vorgehensweise der Ageg, bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden für jedes einzelne abgelehnte Arbeitsangebot aufeinander folgende Absenkungsbescheide zu erlassen, nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 31 SGB II (vgl. SG Berlin Beschluss 09. März 2006 – S 53 AS 1305/06 ER-). Die in § 31 SGB II vorgesehenen wiederholbaren Sanktionen sollen erzieherisch auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einwirken, der sich beharrlich weigert, seine Arbeitskraft zur Selbsthilfe (Beseitigung bzw. Minimierung der Hilfebedürftigkeit) einzusetzen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2004, Rz. 75, 76 zu § 31). Von einer beharrlichen Weigerung kann in der Regel nur bei zeitlich aufeinander folgenden Pflichtverletzungen gesprochen werden, bei denen erneut vom Hilfebedürftigen die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird, seine Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
Im Hinblick auf die mehrfachen Kürzungen der Regelleistung des Ast und die besondere Bedeutung dieser Leistung zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005 - BvR 569/05 -) kann dem Ast das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden, daher war auch die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Bei Ausführung der angeordneten Vollziehungsaufhebung wird die Ageg evtl. erbrachte Sachleistungen (z.B. dem Ast ausgestellte und von diesem eingelöste Lebensmittelgutscheine) anzurechnen haben, sofern diese noch nicht auf andere Teile des Arbeitslosengeld II-Anspruches angerechnet worden sind.
Die Kostenregelung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der nach § 20 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) maßgebenden Regelleistung um 30 v. H. für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 gem. § 31 Abs. 1 und 6 SGB II.
Der 1973 geborene Antragsteller (Ast), der seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin (Ageg) Arbeitslosengeld II bezieht, lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen im Jahr 2004 geborenen Sohn in einer Wohnung. Die Ageg veranlasste zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ast eine ärztlichen Begutachtung durch den Allgemeinmediziner Dr. T, der nach Untersuchung des Ast in seinem Gutachten vom 23. Mai 2005 diesen als vollschichtig leistungsfähig für ständig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung (zeitweise stehend, gehend und sitzend) unter Beachtung weiterer Einschränkungen beurteilte. Am 24. Mai 2005 unterbreitete die Ageg dem Ast vier Arbeitsangebote als Call-Center-Agent bei den Firmen B W, RC M(), E M – B und M C M B. Jedes dieser Arbeitsangebote wurden vom Ast mit der Begründung abgelehnt, er sei laut ärztlicher Bescheinigung für eine Tätigkeit, die mit dauerndem Sitzen verbunden sei, gesundheitlich nicht geeignet; außerdem habe er die Arbeitsstelle auch aus familiären Gründen – Erkrankung der Lebensgefährtin bzw. Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes – nicht antreten können. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit Berlin Süd, Herrn L-K vom 2. August 2005, die nach Aktenlage erfolgte, (Einsetzbarkeit für Büro- als auch Call-Center-Tätigkeiten sei gegeben) und Begutachtung der Lebensgefährtin (Gutachten nach Untersuchung durch Herrn Dr. H vom 17. Juli 2005: vollschichtige Einsatzfähigkeit für mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten für Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Verantwortung) erließ die Ageg in der Folge mehrere Absenkungsbescheide nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c und Abs. 6 SGB II. Zunächst wurde die Regelleistung mit Bescheid vom 11. August 2005 für die Zeit von September bis November 2005 um 30 v. H. mit der Begründung gekürzt, der Ast habe die ihm angebotene Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma B W nicht angetreten. Sodann wurde in dem hier streitbefangenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 die Regelleistung um weitere 30 v. H. für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 mit der Begründung gekürzt, der Ast habe die angebotene Tätigkeit als Call-Center-Agent bei Firma M C B nicht angetreten. Mit weiteren Bescheid vom 21. November 2005 wurde dann die Regelleistung nochmals um 30 v. H. für die Zeit vom Dezember 2005 bis Februar 2006 mit der Begründung gekürzt, der Ast habe die ihm angebotene Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma nicht angetreten. Ob auch bzgl. der Ablehnung der Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma E M – B letztlich ein Absenkungsbescheid (Bescheid vom 10. August 2005 ?) nach § 31 SGB II ergangen ist, kann den insoweit unvollständigen Verwaltungsakten nicht entnommen werden (Anhörung hierzu auf Blatt 170/171 VA). Die jeweils gegen die Absenkungsbescheide erhobenen Widersprüche wies die Ageg zurück.
Mit seinem am 13. Februar 2006 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2006 hat der Ast Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 05. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 begehrt sowie beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Absenkungsbescheid wiederherzustellen und unverzüglich die "Leistungskürzungen zurückzunehmen". Er habe die Tätigkeiten im Call-Center aus wichtigem Grund abgelehnt, da er wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden keine Tätigkeit mit ständigem Sitzen ausführen könne. Zu dem könne er nur vier Stunden am Tag arbeiten, da er auf Grund der Schlafwandelkrankheit seiner Lebensgefährtin deren Nachtschlaf und den des gemeinsamen Kindes überwachen müsse. Wenn er nicht für die Sicherheit des Kindes garantieren könne, werde das Jugendamt ihnen das Kind wegnehmen. Die Ageg habe die Leistungskürzung in dem angefochtenen Bescheid wie auch bzgl. der anderen Bescheide ausgeführt, so dass ihm kaum noch Geld für seine Ernährung zur Verfügung stehe.
Durch Beschluss vom 24. Februar 2006 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit der Begründung abgelehnt, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Verwaltungsakt nicht als rechtswidrig. Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen, sondern diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Ageg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Bei Entscheidungsfindung haben Band I und Band II der Verwaltungsakten (in Kopie) der Ageg sowie die Verfahrensakten S 53 AS 1305/06 ER bzw. L 10 B 302/06 AS ER und S 100 as 1360/06 ER bzw. L 18 B 257/06 AS ER vorgelegen. II.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats i. S. d. § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Ast ist zulässig und begründet.
Der vom SG im angefochtenen Beschluss abgelehnte Antrag des Ast war, wie seinem Schriftsatz vom 08. Februar 2006 zu entnehmen ist (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), zum einen auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der – gleichzeitig – erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Absenkungsbescheid vom 05. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG als auch auf die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides für den betroffenen Leistungszeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG gerichtet. Nach diesen Bestimmungen kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 SGB II, der eine Regelung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. zum Meinungsstand: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Ageg im Bescheid vom 05. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2006 getroffenen Regelung über die Absenkung der Regelleistung um (weitere) 30 v.H. für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Januar 2006. So ist schon im Hinblick auf das von der Ageg vor Übersendung der Arbeitsangebote vom 24. Mai 2005 eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. Theiler zweifelhaft, ob die angebotene – nahezu ausschließlich im Sitzen zu verrichtende - Tätigkeit als Call-Center-Agent bei der Fa. Marketing Center Burgstaller dem Ast gesundheitlich zumutbar war. Denn Dr. Theiler hatte eine Leistungsfähigkeit des Ast nur für Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung bejaht. Ob diese Einschätzung durch die nachträglich Anfang August 2005 eingeholte – insoweit wenig ergiebige – Stellungnahme nach Aktenlage des Arztes der Agentur für Arbeit Berlin Süd, Herrn Lehmann-Köhn, belastbar widerlegt worden ist, lässt sich nur nach weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren klären. Sollte sich danach rückschauend ergeben, dass der Ast über das für eine Call-Center-Tätigkeit erforderliche körperliche Leistungsvermögen verfügt, wäre zu prüfen, ob für ihn zumindest im Zeitpunkt der Ablehnung der Tätigkeit auf Grund des Gutachtens von Dr. T ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestanden hatte. Des Weiteren erscheint es äußerst fraglich, ob es sich bei der Ablehnung aller dem Ast am gleichen Tag (24. Mai 2005) unterbreiteter Arbeitsangebote als Call-Center-Agent um wiederholte Pflichtverletzungen im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II gehandelt hat, mit der Folge, dass nach Erlass des ersten Absenkungsbescheides (hier vom 10. oder 11. August 2005) weitere Minderungen auszusprechen waren. Der vorliegende Sachverhalt spricht vielmehr dafür, dass die gleichzeitige Übermittlung mehrerer – alternativer – Arbeitsangebote für eine bestimmte berufliche Tätigkeit (Call-Center-Agent) als Einheit zu betrachten ist, und damit nur eine Pflichtverletzung auslösen kann, insbesondere wenn – wie hier – die Ablehnung der Angebote aus den gleichen Gründen erfolgte (vgl. Rixen in Spellbrink/Eicher, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, Rz. 49 zu § 31; zur gleichgelagerten Problematik im Rahmen der Sperrzeit nach § 144 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III): Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Rz. 311 zu § 12). Zudem entspricht die Vorgehensweise der Ageg, bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden für jedes einzelne abgelehnte Arbeitsangebot aufeinander folgende Absenkungsbescheide zu erlassen, nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 31 SGB II (vgl. SG Berlin Beschluss 09. März 2006 – S 53 AS 1305/06 ER-). Die in § 31 SGB II vorgesehenen wiederholbaren Sanktionen sollen erzieherisch auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einwirken, der sich beharrlich weigert, seine Arbeitskraft zur Selbsthilfe (Beseitigung bzw. Minimierung der Hilfebedürftigkeit) einzusetzen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2004, Rz. 75, 76 zu § 31). Von einer beharrlichen Weigerung kann in der Regel nur bei zeitlich aufeinander folgenden Pflichtverletzungen gesprochen werden, bei denen erneut vom Hilfebedürftigen die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird, seine Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
Im Hinblick auf die mehrfachen Kürzungen der Regelleistung des Ast und die besondere Bedeutung dieser Leistung zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005 - BvR 569/05 -) kann dem Ast das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden, daher war auch die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Bei Ausführung der angeordneten Vollziehungsaufhebung wird die Ageg evtl. erbrachte Sachleistungen (z.B. dem Ast ausgestellte und von diesem eingelöste Lebensmittelgutscheine) anzurechnen haben, sofern diese noch nicht auf andere Teile des Arbeitslosengeld II-Anspruches angerechnet worden sind.
Die Kostenregelung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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