Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 286/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 85/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. März 2005 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der im1943 geborene Kläger erlernte die Berufe des Kraftfahrers, Schlossers und Elektromonteurs und war bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit Mitte Oktober 2001 als Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte nach Durchführung eines Heilverfahrens im Juli 2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Juli 2002. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren bei und veranlasste die Begutachtung durch den Chirurgen Dr. Dr. A, der zu der Feststellung gelangte, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Haltungsarten verrichten könne. Mit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar nicht mehr seinen Beruf als Elektromonteur, wohl aber andere zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben.
Im Widerspruchsverfahren erstattete der Neurologe Dr. M am 24. Januar 2003 ein Rentengutachten und kam zu der Feststellung, dass der Kläger als Elektromonteur nicht mehr tätig sein könne, er könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Haltungsarten unter Vermeidung von statischen Zwangshaltungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne als Elektromontierer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten.
Mit seiner Klage hatte der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die Beklagte hatte zu der von ihr benannten Verweisungstätigkeit verschiedene berufskundliche Stellungnahmen und Gutachten zur Gerichtsakte gereicht, und zwar das von der Arbeitsberaterin des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) D am 17. März 2003 in einem Rechtsstreit erstattete berufskundliche Gutachten, ein Gutachten der Arbeitsberaterin G vom 08. August 2000 für das Sozialgericht Neubrandenburg, eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. vom 07. Oktober 1997 für das Sozialgericht Berlin und ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen R vom 30. August 2004 für das Sozialgericht Neuruppin.
Mit Bescheid vom 18. September 2003 des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt und es wurden die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" für die Zeit ab 01. Juli 2000 festgestellt. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 19. Mai 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. April 2004 unter Annahme eines Leistungsfalls vom 09. Mai 2003.
Am 08. Dezember 2004 nahm der Kläger im Hinblick auf die Altersrente seine Klage zurück; er hat beantragt, der Beklagten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und zur Begründung angeführt, er habe (auch) einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestanden habe. Der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit eines Elektromontierers zu verweisen gewesen.
Mit Beschluss vom 15. März 2005 hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Beklagten Kosten aufzuerlegen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anlass zur Klage gegeben. Die benannte Verweisungstätigkeit "Elektromontierer" sei dem Kläger sozial und medizinisch zumutbar gewesen, so dass Voraussetzungen für die Anerkennung des Rentenanspruchs nicht erfüllt gewesen seien.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er nicht in der Lage sei, den Beruf des Elektromontierers auszuüben. Er leide an einem erheblichen Hörschaden. Weiterhin seien mit der Tätigkeit eines Industrieelektronikers teilweise Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien verbunden, ebenfalls Schichtarbeit und Nachtschicht. Solche Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ist darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, wenn das Verfahren - wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.
Die Kostenentscheidung ist dabei grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Wesentlich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache, daneben aber auch die Gründe, die zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. zu seiner Erledigung geführt haben (BSG, SozR 3-1500 § 193 Nr.2; BSG, Urteil vom 16. 06. 1999, B 9 V 20/98 R, m. w. N., zitiert nach juris). Bei Ungewissheit kommt eine Teilung der Verfahrenskosten in Betracht, wenn der Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung offen war und weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären.
So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits war der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss. Zur Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wären weitere Ermittlungen erforderlich gewesen.
Das Leistungsvermögen des Klägers bei Erledigung des Rechtsstreits war nicht ausreichend ermittelt. Der Kläger hatte durch Vorlage des Bescheides des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 18. September 2003, mit dem ein Grad der Behinderung von 70 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" für die Zeit ab 01. Juli 2000 festgestellt worden war, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgetragen. Das Sozialgericht hätte bei Fortführung des Rechtsstreits die Akten des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam beiziehen müssen, um den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers weiter aufzuklären. Gegebenenfalls daran anschließend wäre eine weitere Beweiserhebung notwendig geworden.
Weitere Ermittlungen drängten sich auch hinsichtlich des berufskundlichen Sachverhaltes auf. Zwar hatte die Beklagte zu der von ihr benannten Verweisungstätigkeit "Elektromontierer" berufskundliche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Diese waren aber zum Teil widersprüchlich. Nach den Feststellungen des Gutachters im Widerspruchsverfahren Dr. M waren dem Kläger keine Tätigkeiten mit statischen Zwangshaltungen und nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zeitweise im Stehen, im Gehen und im Sitzen zumutbar. Nach dem berufskundlichen Gutachten der Arbeitsberaterin D vom 17. März 2000 wird die Tätigkeit eines Elektrogerätemontierers aber meist im Sitzen und gelegentlich im Stehen und Gehen, oft länger vorn übergebeugt ausgeübt. Die Tätigkeit erfolgt danach in einem monotonen Arbeitsablauf, Tätigkeiten am Fließband oder am Werktisch fallen an. Hinsichtlich der körperlichen Anforderungen wird eine ausreichende Belastbarkeit der Wirbelsäule bei ständigem Sitzen und Stehen gefordert. Nach dieser Beschreibung und dem von dem Gutachter Dr. M festgestellten Leistungsvermögen wäre dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Auch nach dem berufskundlichen Gutachten der Arbeitsberaterin G erfordert die Tätigkeit eines Elektromontierers eine ausreichende Belastbarkeit der Wirbelsäule bei ständigem Sitzen und Stehen. Zudem wird für die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit ein normales Hörvermögen gefordert. Auch dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Demgegenüber folgt aus der Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie vom 07. Oktober 1997, dass es sich bei den Tätigkeiten eines Elektromontierers um eine Tätigkeit handelt, die im Wechsel der Haltungsarten zwischen Stehen und Gehen ausgeübt wird.
Soweit der berufskundige Sachverständige Rohr in seinem Gutachten vom 30. August 2004 Angaben zur Tätigkeit eines Elektromontierers macht, geht daraus nicht hervor, ob diese im Wechsel der Haltungsarten Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Soweit er beispielhaft eine Tätigkeit im Telefonbau angibt, wird diese im Sitzen oder Stehen ausgeübt. Für eine weitere Überprüfung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der angeführten Tätigkeiten reichen die Angaben des Berufskundlers nicht aus.
Nach allem wären noch weitere Ermittlungen des Sozialgerichts erforderlich gewesen, so dass eine Belastung der Beklagten mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers angemessen ist.
Daneben trägt dieses Ergebnis auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Ermittlungen zur Zumutbarkeit der von ihr für zumutbar erachteten Verweisungstätigkeit hätte vornehmen müssen. Nach den von ihr zur Gerichtsakte gereichten berufskundlichen Unterlagen zu der im Widerspruchsbescheid erstmalig benannten Verweisungstätigkeit eines Elektromontierers wären weitere Ermittlungen wie dargestellt erforderlich gewesen, da die Anforderungen nicht mit dem von dem Gutachter Dr. M angegebenen Leistungsvermögen zu vereinbaren waren.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der im1943 geborene Kläger erlernte die Berufe des Kraftfahrers, Schlossers und Elektromonteurs und war bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit Mitte Oktober 2001 als Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte nach Durchführung eines Heilverfahrens im Juli 2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Juli 2002. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren bei und veranlasste die Begutachtung durch den Chirurgen Dr. Dr. A, der zu der Feststellung gelangte, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Haltungsarten verrichten könne. Mit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar nicht mehr seinen Beruf als Elektromonteur, wohl aber andere zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben.
Im Widerspruchsverfahren erstattete der Neurologe Dr. M am 24. Januar 2003 ein Rentengutachten und kam zu der Feststellung, dass der Kläger als Elektromonteur nicht mehr tätig sein könne, er könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Haltungsarten unter Vermeidung von statischen Zwangshaltungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne als Elektromontierer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten.
Mit seiner Klage hatte der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die Beklagte hatte zu der von ihr benannten Verweisungstätigkeit verschiedene berufskundliche Stellungnahmen und Gutachten zur Gerichtsakte gereicht, und zwar das von der Arbeitsberaterin des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) D am 17. März 2003 in einem Rechtsstreit erstattete berufskundliche Gutachten, ein Gutachten der Arbeitsberaterin G vom 08. August 2000 für das Sozialgericht Neubrandenburg, eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. vom 07. Oktober 1997 für das Sozialgericht Berlin und ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen R vom 30. August 2004 für das Sozialgericht Neuruppin.
Mit Bescheid vom 18. September 2003 des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt und es wurden die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" für die Zeit ab 01. Juli 2000 festgestellt. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 19. Mai 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. April 2004 unter Annahme eines Leistungsfalls vom 09. Mai 2003.
Am 08. Dezember 2004 nahm der Kläger im Hinblick auf die Altersrente seine Klage zurück; er hat beantragt, der Beklagten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und zur Begründung angeführt, er habe (auch) einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestanden habe. Der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit eines Elektromontierers zu verweisen gewesen.
Mit Beschluss vom 15. März 2005 hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Beklagten Kosten aufzuerlegen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anlass zur Klage gegeben. Die benannte Verweisungstätigkeit "Elektromontierer" sei dem Kläger sozial und medizinisch zumutbar gewesen, so dass Voraussetzungen für die Anerkennung des Rentenanspruchs nicht erfüllt gewesen seien.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er nicht in der Lage sei, den Beruf des Elektromontierers auszuüben. Er leide an einem erheblichen Hörschaden. Weiterhin seien mit der Tätigkeit eines Industrieelektronikers teilweise Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien verbunden, ebenfalls Schichtarbeit und Nachtschicht. Solche Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ist darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, wenn das Verfahren - wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.
Die Kostenentscheidung ist dabei grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Wesentlich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache, daneben aber auch die Gründe, die zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. zu seiner Erledigung geführt haben (BSG, SozR 3-1500 § 193 Nr.2; BSG, Urteil vom 16. 06. 1999, B 9 V 20/98 R, m. w. N., zitiert nach juris). Bei Ungewissheit kommt eine Teilung der Verfahrenskosten in Betracht, wenn der Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung offen war und weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären.
So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits war der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss. Zur Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wären weitere Ermittlungen erforderlich gewesen.
Das Leistungsvermögen des Klägers bei Erledigung des Rechtsstreits war nicht ausreichend ermittelt. Der Kläger hatte durch Vorlage des Bescheides des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 18. September 2003, mit dem ein Grad der Behinderung von 70 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" für die Zeit ab 01. Juli 2000 festgestellt worden war, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgetragen. Das Sozialgericht hätte bei Fortführung des Rechtsstreits die Akten des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam beiziehen müssen, um den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers weiter aufzuklären. Gegebenenfalls daran anschließend wäre eine weitere Beweiserhebung notwendig geworden.
Weitere Ermittlungen drängten sich auch hinsichtlich des berufskundlichen Sachverhaltes auf. Zwar hatte die Beklagte zu der von ihr benannten Verweisungstätigkeit "Elektromontierer" berufskundliche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Diese waren aber zum Teil widersprüchlich. Nach den Feststellungen des Gutachters im Widerspruchsverfahren Dr. M waren dem Kläger keine Tätigkeiten mit statischen Zwangshaltungen und nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zeitweise im Stehen, im Gehen und im Sitzen zumutbar. Nach dem berufskundlichen Gutachten der Arbeitsberaterin D vom 17. März 2000 wird die Tätigkeit eines Elektrogerätemontierers aber meist im Sitzen und gelegentlich im Stehen und Gehen, oft länger vorn übergebeugt ausgeübt. Die Tätigkeit erfolgt danach in einem monotonen Arbeitsablauf, Tätigkeiten am Fließband oder am Werktisch fallen an. Hinsichtlich der körperlichen Anforderungen wird eine ausreichende Belastbarkeit der Wirbelsäule bei ständigem Sitzen und Stehen gefordert. Nach dieser Beschreibung und dem von dem Gutachter Dr. M festgestellten Leistungsvermögen wäre dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Auch nach dem berufskundlichen Gutachten der Arbeitsberaterin G erfordert die Tätigkeit eines Elektromontierers eine ausreichende Belastbarkeit der Wirbelsäule bei ständigem Sitzen und Stehen. Zudem wird für die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit ein normales Hörvermögen gefordert. Auch dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Demgegenüber folgt aus der Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie vom 07. Oktober 1997, dass es sich bei den Tätigkeiten eines Elektromontierers um eine Tätigkeit handelt, die im Wechsel der Haltungsarten zwischen Stehen und Gehen ausgeübt wird.
Soweit der berufskundige Sachverständige Rohr in seinem Gutachten vom 30. August 2004 Angaben zur Tätigkeit eines Elektromontierers macht, geht daraus nicht hervor, ob diese im Wechsel der Haltungsarten Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Soweit er beispielhaft eine Tätigkeit im Telefonbau angibt, wird diese im Sitzen oder Stehen ausgeübt. Für eine weitere Überprüfung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der angeführten Tätigkeiten reichen die Angaben des Berufskundlers nicht aus.
Nach allem wären noch weitere Ermittlungen des Sozialgerichts erforderlich gewesen, so dass eine Belastung der Beklagten mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers angemessen ist.
Daneben trägt dieses Ergebnis auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Ermittlungen zur Zumutbarkeit der von ihr für zumutbar erachteten Verweisungstätigkeit hätte vornehmen müssen. Nach den von ihr zur Gerichtsakte gereichten berufskundlichen Unterlagen zu der im Widerspruchsbescheid erstmalig benannten Verweisungstätigkeit eines Elektromontierers wären weitere Ermittlungen wie dargestellt erforderlich gewesen, da die Anforderungen nicht mit dem von dem Gutachter Dr. M angegebenen Leistungsvermögen zu vereinbaren waren.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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