Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 2798/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 11/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 1. Juli 2003 und 8. März 2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der am. 1931 geborene Kläger schloss 1958 sein Studium mit der Qualifikation als Diplomphysiker ab und war ab 01. April 1958 am I für F- und W in D beschäftigt, und zwar zunächst als wissenschaftlicher Assistent, ab 1964 als Oberassistent und ab 1968 als stellvertretender Institutsdirektor. Seit dem 01. Juli 1969 arbeitete der Kläger an der A der W B als Forschungsbereichsleiter und wurde dort ab 1970 Stellvertreter des Präsidenten für Forschung, ab 1974 Vizepräsident. Laut Urkunde vom 13. Juli 1962 hatte der Kläger seit dem 01. Juni 1962 Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR.
Auf seinen Antrag vom 08. Dezember 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 25. April 1996 Regelaltersrente ab 01. Juli 1996 (monatlicher Zahlbetrag 2266,70 DM). Die Rente war unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger für die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 17. März 1990 festgestellten und gemäß § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nach den auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Entgelte berechnet worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1997 zurück: der Rentenversicherungsträger sei an die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers gebunden; ergäben sich danach Änderungen, werde die Rente neu berechnet.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 1997 Klage erhoben. Nachdem der Zusatzversorgungsträger aufgrund eines weiteren Rechtsstreits (S 38 RA 3796/96 / L 1 RA 13/99) einen neuen Feststellungsbescheid vom 27. März 2001 erteilt hatte, mit dem die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG aufgehoben wurde, erließ die Beklagte unter dem 11. April 2001 einen neuen Rentenbescheid, mit dem die nunmehr neu festgestellten Entgelte berücksichtigt wurden (Zahlbetrag ab 1. Juni 2001 3.315,71 DM bzw. 1.695,30 EUR, Nachzahlung für die Zeit ab Rentenbeginn).
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen beantragt hat, die bisher erteilten Rentenbescheide und die Bescheide über die Rentenanpassung ab 01. Juli 2000 bis 01. Juli 2002 zu ändern und ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgericht vom 28. April 1999 zu gewähren, mit Urteil vom 10. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Der Bescheid vom 11. April 2001, der den angefochtenen Bescheid ersetze und gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Gegen- stand des Verfahrens geworden sei, sei ebenso wie die Rentenanpassungsbescheide rechtmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf Altersversorgung entsprechend derjenigen wie sie in der DDR aus der Rente der Sozialversicherung und aus der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften Berlin zu zahlen gewesen wäre. Insofern wende sich der Kläger gegen die Systementscheidung, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – bestätigt worden sei, was im Einzelnen dargelegt wird. Es liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber die Stichtagsregelung des Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages (EV) noch ausgeweitet und in Artikel 2 § 1 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bestimmt habe, dass das frühere Rentenrecht der DDR (ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen), auch für Personen gelte, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1996 beginne. Mit der Rente nach Artikel 2 RÜG sollten insbesondere solche Personen geschützt werden, die nur sehr niedrige oder gar keine Rentenansprüche nach dem SGB VI, aber nach dem DDR-Recht einen höheren bzw. überhaupt einen Anspruch gehabt hätten. Hierzu gehöre der Kläger nicht. Auch soweit er begehre, seine Rente nicht nach der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost, sondern nach der allgemeinen Bemessungsgrenze zu berechnen, habe die Klage keinen Erfolg, denn damit werde die Beitragsbezogenheit des Systems gewahrt; dies sei auch verfassungsgemäß. Die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2000 bis 01. Juli 2002 entsprächen den gesetzlichen Vorgaben, die ebenfalls verfassungsgemäß seien, was im Einzelnen dargelegt wird. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG, weil er kein so genannter Bestandsrentner sei.
Gegen das am 25. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2003 Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt. Mit Schriftsatz vom 08. August 2004 sind folgende Anträge wörtlich formuliert worden:
"1. Der Kläger beantragt Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhaltes und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, des Urteils des SG und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob dem Kläger ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter vertieft.
1.1. Zu klärende Fragen: 1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommen aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG: 1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6/1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Angleichung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht? 1.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 1.7.90, zum 31.12.91, zum 1.1.92 sowie von der Rentenberechnung zum 1.7.99 und zum 01.07.2003 ausgeht? 1.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommen, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?
1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR 1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommen aus? 1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gutachten von Prof. Merten)?
1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter Fragen zu beantworten, 1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders die Klägerin/den Kläger, und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR? 1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt?"
Hierzu werden Zeugen und Sachverständige benannt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache:
"2.1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10.12.2002 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.97 und die weiteren Rentenbescheide sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 abzuändern; der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er in der DDR angehörte, sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
2.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84% und ab 1.7.1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und von BVerfG (BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.
2.1.2. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers und seiner Versichertenzeit gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
2.1.4. Für die Anspruchserwerbszeit, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschlands in seinem Beruf bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente unter Berücksichtigung seines Einkommens ohne Kürzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und zu zahlen.
2.1.5. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.00, zum 1.7.01. zum 1.7.02 und zum 1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 ( 44, 54 )), und der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechungsarten des Alterseinkommen ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten."
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der Kläger hilfsweise,
die Revision zuzulassen bzw.
4. das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen, insbesondere auch mit Hinweis auf den Auffüllbetragsbeschluss des BVerfG vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 2144/00 u.a. -. "Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wir- kende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrechts und ob die abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in ei- nen arbeitsrechtlichen bzw. Einzelvertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusi- cherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Her- stellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteig- net und der jeweils weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Gewährung der Zahlbetragsgarantie auf die Rentenzugänge bis zum 30.6.95, der Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG auf die Zu- gänge bis zum 31.12.91 (Bestandsrentner) und der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages auf die Zugänge ab 1.1.92 zulässig ist und
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer beliebig erfolgen darf
und ob diese Maßnahmen mit dem GG und der EMRK übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen.
5. Der Kläger beantragt schließlich, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2003 und den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und vertritt die Auffassung, dass die im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits stehenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Unter diesen Voraussetzungen komme weder eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht noch ein Ruhen. Der Bescheid vom 08. März 2004 befasse sich nicht mit dem Wert der SGB VI- Rente, sondern lediglich mit der Höhe des Anspruchs im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung der Rentner; dieser Bescheid sei daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der beigezogenen Rentenakte des Klägers bei der Beklagten (Versicherungsnr.: 44 260631 H 000), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gravierende Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der klägerischen Anträge, denen es angesichts der aus dem Tatbestand ersichtlichen überbordenden Formulierungen an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 8 zu § 112, Rdnr. 5 zu § 92). Soweit sich den Anträgen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Rentenbescheid der Beklagten vom 11. April 2001, der den zunächst angefochtenen Bescheid vom 25. April 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 ersetzt hat. Die ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide sind jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenden Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn der Kläger hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Meyer-Ladewig § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden seien, was nicht zutreffend ist. Aus dem gleichen Grund ist auch der erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene und ausdrücklich angegriffene Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2003 nicht Gegen-stand des Verfahrens geworden. Dies gilt auch für den Bescheid vom 08. März 2004, denn er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung; dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheide bis zum 01. Juli 2002 ist die Berufung schon aus formalen Gründen unbegründet. Darüber hinaus ist die Klage gegen die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 01. Juli 2003 und 08. März 2004 unzulässig.
Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11. April 2001 ist rechtmäßig.
Zu Ziffer 1. des Antrags des Klägers:
Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 ZPO, der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Zu Ziffer 2. des Antrags des Klägers:
Die Beklagte hat die dem Kläger ab 01. Juli 1996 zustehende Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach-rechtliche Anwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen, denen der Senat sich nach eigener Überprüfung anschliesst (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und FZR mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z.B. BSG SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich der dem Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte aufgrund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V. mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 – 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. – einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das BVerfG inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 – ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 4. des Antrags des Klägers:
Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 110 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesen Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zu Vorlage an das BVerfG nach Artikel 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen "Auffüllbetragsbeschluss" des BVerfG vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 2144/00 – nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist – entgegen der Anregung des Klägers (Ziffer 3 seines Antrages) – nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der am. 1931 geborene Kläger schloss 1958 sein Studium mit der Qualifikation als Diplomphysiker ab und war ab 01. April 1958 am I für F- und W in D beschäftigt, und zwar zunächst als wissenschaftlicher Assistent, ab 1964 als Oberassistent und ab 1968 als stellvertretender Institutsdirektor. Seit dem 01. Juli 1969 arbeitete der Kläger an der A der W B als Forschungsbereichsleiter und wurde dort ab 1970 Stellvertreter des Präsidenten für Forschung, ab 1974 Vizepräsident. Laut Urkunde vom 13. Juli 1962 hatte der Kläger seit dem 01. Juni 1962 Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR.
Auf seinen Antrag vom 08. Dezember 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 25. April 1996 Regelaltersrente ab 01. Juli 1996 (monatlicher Zahlbetrag 2266,70 DM). Die Rente war unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger für die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 17. März 1990 festgestellten und gemäß § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nach den auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Entgelte berechnet worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1997 zurück: der Rentenversicherungsträger sei an die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers gebunden; ergäben sich danach Änderungen, werde die Rente neu berechnet.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 1997 Klage erhoben. Nachdem der Zusatzversorgungsträger aufgrund eines weiteren Rechtsstreits (S 38 RA 3796/96 / L 1 RA 13/99) einen neuen Feststellungsbescheid vom 27. März 2001 erteilt hatte, mit dem die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG aufgehoben wurde, erließ die Beklagte unter dem 11. April 2001 einen neuen Rentenbescheid, mit dem die nunmehr neu festgestellten Entgelte berücksichtigt wurden (Zahlbetrag ab 1. Juni 2001 3.315,71 DM bzw. 1.695,30 EUR, Nachzahlung für die Zeit ab Rentenbeginn).
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen beantragt hat, die bisher erteilten Rentenbescheide und die Bescheide über die Rentenanpassung ab 01. Juli 2000 bis 01. Juli 2002 zu ändern und ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgericht vom 28. April 1999 zu gewähren, mit Urteil vom 10. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Der Bescheid vom 11. April 2001, der den angefochtenen Bescheid ersetze und gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Gegen- stand des Verfahrens geworden sei, sei ebenso wie die Rentenanpassungsbescheide rechtmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf Altersversorgung entsprechend derjenigen wie sie in der DDR aus der Rente der Sozialversicherung und aus der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften Berlin zu zahlen gewesen wäre. Insofern wende sich der Kläger gegen die Systementscheidung, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – bestätigt worden sei, was im Einzelnen dargelegt wird. Es liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber die Stichtagsregelung des Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages (EV) noch ausgeweitet und in Artikel 2 § 1 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bestimmt habe, dass das frühere Rentenrecht der DDR (ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen), auch für Personen gelte, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1996 beginne. Mit der Rente nach Artikel 2 RÜG sollten insbesondere solche Personen geschützt werden, die nur sehr niedrige oder gar keine Rentenansprüche nach dem SGB VI, aber nach dem DDR-Recht einen höheren bzw. überhaupt einen Anspruch gehabt hätten. Hierzu gehöre der Kläger nicht. Auch soweit er begehre, seine Rente nicht nach der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost, sondern nach der allgemeinen Bemessungsgrenze zu berechnen, habe die Klage keinen Erfolg, denn damit werde die Beitragsbezogenheit des Systems gewahrt; dies sei auch verfassungsgemäß. Die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2000 bis 01. Juli 2002 entsprächen den gesetzlichen Vorgaben, die ebenfalls verfassungsgemäß seien, was im Einzelnen dargelegt wird. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG, weil er kein so genannter Bestandsrentner sei.
Gegen das am 25. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2003 Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt. Mit Schriftsatz vom 08. August 2004 sind folgende Anträge wörtlich formuliert worden:
"1. Der Kläger beantragt Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhaltes und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, des Urteils des SG und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob dem Kläger ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter vertieft.
1.1. Zu klärende Fragen: 1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommen aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG: 1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6/1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Angleichung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht? 1.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 1.7.90, zum 31.12.91, zum 1.1.92 sowie von der Rentenberechnung zum 1.7.99 und zum 01.07.2003 ausgeht? 1.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommen, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?
1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR 1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommen aus? 1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gutachten von Prof. Merten)?
1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter Fragen zu beantworten, 1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders die Klägerin/den Kläger, und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR? 1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt?"
Hierzu werden Zeugen und Sachverständige benannt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache:
"2.1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10.12.2002 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.97 und die weiteren Rentenbescheide sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 abzuändern; der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er in der DDR angehörte, sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
2.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84% und ab 1.7.1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und von BVerfG (BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.
2.1.2. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers und seiner Versichertenzeit gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
2.1.4. Für die Anspruchserwerbszeit, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschlands in seinem Beruf bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente unter Berücksichtigung seines Einkommens ohne Kürzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und zu zahlen.
2.1.5. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.00, zum 1.7.01. zum 1.7.02 und zum 1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 ( 44, 54 )), und der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechungsarten des Alterseinkommen ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten."
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der Kläger hilfsweise,
die Revision zuzulassen bzw.
4. das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen, insbesondere auch mit Hinweis auf den Auffüllbetragsbeschluss des BVerfG vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 2144/00 u.a. -. "Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wir- kende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrechts und ob die abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in ei- nen arbeitsrechtlichen bzw. Einzelvertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusi- cherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Her- stellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteig- net und der jeweils weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Gewährung der Zahlbetragsgarantie auf die Rentenzugänge bis zum 30.6.95, der Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG auf die Zu- gänge bis zum 31.12.91 (Bestandsrentner) und der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages auf die Zugänge ab 1.1.92 zulässig ist und
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer beliebig erfolgen darf
und ob diese Maßnahmen mit dem GG und der EMRK übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen.
5. Der Kläger beantragt schließlich, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2003 und den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und vertritt die Auffassung, dass die im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits stehenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Unter diesen Voraussetzungen komme weder eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht noch ein Ruhen. Der Bescheid vom 08. März 2004 befasse sich nicht mit dem Wert der SGB VI- Rente, sondern lediglich mit der Höhe des Anspruchs im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung der Rentner; dieser Bescheid sei daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der beigezogenen Rentenakte des Klägers bei der Beklagten (Versicherungsnr.: 44 260631 H 000), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gravierende Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der klägerischen Anträge, denen es angesichts der aus dem Tatbestand ersichtlichen überbordenden Formulierungen an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 8 zu § 112, Rdnr. 5 zu § 92). Soweit sich den Anträgen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Rentenbescheid der Beklagten vom 11. April 2001, der den zunächst angefochtenen Bescheid vom 25. April 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 ersetzt hat. Die ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide sind jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenden Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn der Kläger hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Meyer-Ladewig § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden seien, was nicht zutreffend ist. Aus dem gleichen Grund ist auch der erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene und ausdrücklich angegriffene Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2003 nicht Gegen-stand des Verfahrens geworden. Dies gilt auch für den Bescheid vom 08. März 2004, denn er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung; dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheide bis zum 01. Juli 2002 ist die Berufung schon aus formalen Gründen unbegründet. Darüber hinaus ist die Klage gegen die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 01. Juli 2003 und 08. März 2004 unzulässig.
Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11. April 2001 ist rechtmäßig.
Zu Ziffer 1. des Antrags des Klägers:
Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 ZPO, der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Zu Ziffer 2. des Antrags des Klägers:
Die Beklagte hat die dem Kläger ab 01. Juli 1996 zustehende Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach-rechtliche Anwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen, denen der Senat sich nach eigener Überprüfung anschliesst (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und FZR mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z.B. BSG SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich der dem Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte aufgrund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V. mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 – 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. – einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das BVerfG inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 – ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 4. des Antrags des Klägers:
Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 110 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesen Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zu Vorlage an das BVerfG nach Artikel 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen "Auffüllbetragsbeschluss" des BVerfG vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 2144/00 – nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist – entgegen der Anregung des Klägers (Ziffer 3 seines Antrages) – nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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