L 1 B 1043/05 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1043/05 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der 20. Kammer des Sozialgerichts vom 12. September 2005. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht ihren Antrag zurückgewiesen, den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr B als Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei verständiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige sei nicht unparteilich.

Unter Anwendung dieses Maßstabes sind Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2005 liegt auch mitnichten ein Grenzfall vor, bei welchem zu Gunsten der Partei und zur Wahrung der Rechtspflege, hier speziell des Vertrauens in die Gutachtertätigkeit allgemein, im Zweifel von möglicher Befangenheit ausgegangen werden könnte:

Die Stellungnahme des Herrn Dr. B vom 4. Juni 2004 enthält keine Anzeichen für Unsachlichkeit. Der von der Klägerin kritisierte Schlussabsatz auf Seite 5 der Stellungnahme darf nicht isoliert betrachtet werden. Die Stellungnahme beschränkt sich nicht auf diese Zusammenfassung. Der Gutachter hat sich vielmehr ab Seite 3, zweiter Absatz mit einzelnen Aspekten des Gutachtens des Herrn Dipl.-Med. H auseinander gesetzt. Herr Dr. B hatte vom Sozialgericht mit Schreiben vom 18. Mai 2004 gerade den Auftrag erhalten, sich gutachterlich unter anderem zu dem Gutachten des Herrn Dipl.-Med.H und den Stellungnahmen der Beteiligten hierzu zu äußern. Die Zusammenfassung ist das Ergebnis der einzelnen Kritikpunkte. Dass die Stellungnahme für die Klägerin ungünstig ausfällt, rechtfertigt die Annahme etwaiger Voreingenommenheit nicht (vgl. ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 12 l mit Rechtsprechungsnachweisen)

Indizien für eine unsachliche Kritik ergeben sich auch nicht aus der Übereinstimmung der Einschätzungen des Gutachters Dr. B mit denen der ärztlichen Abteilung der Beklagten vom 14. Oktober 2003. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich der Gutachter blindlings oder von vornherein der Auffassung der Beklagten angeschlossen haben könnte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved