Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1351/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 85/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- gesetz (AAÜG).
Der 1939 geborene Kläger erwarb am 14. Dezember 1968 an der Technischen Hochschule Ilmenau den akademischen Grad Diplom-Ingenieur. Seitdem war er in der DDR bis Dezember 1986 als Entwicklungsingenieur und von Januar 1987 bis Juli 1988 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt, nach seinen Angaben ausschließlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie. In ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem war er nicht aufgenommen worden. Am 4. August 1988 übersiedelte er nach Berlin-West.
Durch Bescheid vom 20. Juni 2002 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte ab. Das AAÜG finde auf ihn keine Anwendung.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin wies die Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte, durch Gerichtsbescheid vom 4. November 2004 ab. Die Beklagte habe zutreffend entschieden, dass das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung finde, weil er weder tatsächlich in ein Versorgungssystem der DDR einbezogen worden sei noch am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt habe, aufgrund derer er dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzurechnen gewesen wäre.
Mit der Berufung macht der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und – ihm folgend – der Instanzgerichte zur Maßgeblichkeit des Stichtages 30. Juni 1990 geltend und weist auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2004 sowie den Bescheid vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 14. Dezember 1968 bis 31. Juli 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass das Bundesverfassungsgericht die die streitige Stichtagsregelung (30. Juni 1990) betreffenden Verfassungsbeschwerden durch Beschluss vom 26. Oktober 2005 nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Sozialgerichts - S 11 RA 1351/03 -) und Beklagtenakten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist klargestellt, dass die auf den Stichtag 30. Juni 1990 als maßgeblich abstellende Rechtsprechung zu § 1 AAÜG ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- gesetz (AAÜG).
Der 1939 geborene Kläger erwarb am 14. Dezember 1968 an der Technischen Hochschule Ilmenau den akademischen Grad Diplom-Ingenieur. Seitdem war er in der DDR bis Dezember 1986 als Entwicklungsingenieur und von Januar 1987 bis Juli 1988 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt, nach seinen Angaben ausschließlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie. In ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem war er nicht aufgenommen worden. Am 4. August 1988 übersiedelte er nach Berlin-West.
Durch Bescheid vom 20. Juni 2002 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte ab. Das AAÜG finde auf ihn keine Anwendung.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin wies die Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte, durch Gerichtsbescheid vom 4. November 2004 ab. Die Beklagte habe zutreffend entschieden, dass das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung finde, weil er weder tatsächlich in ein Versorgungssystem der DDR einbezogen worden sei noch am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt habe, aufgrund derer er dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzurechnen gewesen wäre.
Mit der Berufung macht der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und – ihm folgend – der Instanzgerichte zur Maßgeblichkeit des Stichtages 30. Juni 1990 geltend und weist auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2004 sowie den Bescheid vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 14. Dezember 1968 bis 31. Juli 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass das Bundesverfassungsgericht die die streitige Stichtagsregelung (30. Juni 1990) betreffenden Verfassungsbeschwerden durch Beschluss vom 26. Oktober 2005 nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Sozialgerichts - S 11 RA 1351/03 -) und Beklagtenakten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist klargestellt, dass die auf den Stichtag 30. Juni 1990 als maßgeblich abstellende Rechtsprechung zu § 1 AAÜG ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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