L 1 SF 47/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 47/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtsschutzsuchenden aktuell befasst ist. Der Antrag wird hingegen unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist; in diesem Falle ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Kläger behauptete Besorgnis der Befangenheit des Richters kann sich auf den Rechtsstreit nicht mehr auswirken. Denn wie sich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Sozialgerichts vom 16. März 2006 entnehmen lässt, hat das Sozialgericht ein Urteil verkündet. Durch dieses Urteil, das nach § 132 Abs. 2 Satz 1 SGG allein mit Verlesen der Urteilsformel wirksam geworden ist, ist das erstinstanzliche Verfahren beendet worden. Das Urteil ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr abänderbar, sondern ausschließlich mit dem zulässigen Rechtsmittel angreifbar. Ein Gesuch auf Richterablehnung gerichtet auf das Ziel, den abgelehnten Richter an einer weiteren richterlichen Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern, kommt deshalb nicht mehr in Betracht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Richterablehnung folgt auch nicht daraus, dass vorliegend womöglich noch eine Entscheidung über die Berichtigung des Protokolls zu erfolgen hat, falls der Kläger tatsächlich einen weiteren förmlichen Antrag gestellt haben sollte (ebenso bereits Landessozialgericht [LSG] Berlin, Beschluss vom 11. April 2005 -L 1 A 7/05-). Die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach §§ 163, 164 Zivilprozessordnung (ZPO), auf die in § 122 SGG Bezug genommen wird, ist ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen, also dem Richter und der zur Protokollierung hinzugezogenen Urkundsbeamtin. Damit ist die Berichtigung als unvertretbare Verfahrenshandlung in alleiniger gesetzlicher Kompetenz der mit der Protokollierung befassten Gerichtspersonen gekennzeichnet (Peters in: Münch-Komm/ZPO, 2. Auflage, § 164 Rdnr. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 164 Rdnr. 11). Die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung hätte im Streitfall bei begründeter Ablehnung des Richters also zur Folge, dass die im erstinstanzlichen Verfahren allein noch theoretisch anstehende Protokollberichtigung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Verfahren überhaupt ausgeschlossen, so besteht an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kein Rechtsschutzinteresse (so wörtlich LSG Berlin, a.a.O. mit Bezug auf Bundesfinanzhof [BFH] BFHE 157, 494 und BFH Beschluss vom 18. März 1997, Az: VII B 147/96, BFH/NV 1997, 775).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved