L 1 RA 38/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 6440/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, vorrangig geht es um die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Rentenvoraussetzungen.

Die 1949 geborene, jetzt in Belgien lebende Klägerin war in der Zeit zwischen September 1965 und Januar 1976 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend hat sie bis März 1980 Pflichtbeiträge für Kindererziehung. Bis März 1989 hat sie darüber hinaus Berücksichtigungs-zeiten wegen Kindererziehung. Aufgrund der Scheidung der Klägerin von ihrem als städtischer Beamter beschäftigten Ehemann sind für sie aus dessen Versorgungsanwartschaften durch familiengerichtliches Urteil von September 2000 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 816,14 DM begründet worden.

Am 7. Mai 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei seit 1996 beim Arbeitsamt Aachen als arbeitssuchend gemeldet und lebe seit dem vom Unterhaltsgeld ihres (geschiedenen) Ehemannes. Sie halte sich seit Rentenantragstellung für erwerbsgemindert.

Durch Bescheid vom 16. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen Nichterfüllung der medizinischen Voraussetzungen ab. Die Klägerin sei noch nicht in renten-berechtigendem Ausmaß erwerbsgemindert. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2002 zurück. Es fehle auch an den besonderen versicherungsrechtlichen Rentenvoraussetzungen.

Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Erwerbsminderungsrente ab Mai 2001 gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2003 aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ab. Zu Recht habe die Beklagte die Rentengewährung auch wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die Klägerin erfülle zwar die allgemeine Wartezeit von mindestens 60 Monaten mit Beitragszeiten (§§ 50,51 Sozialgesetzbuch [SGB] VI), nicht aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Denn sie habe in den letzten fünf Jahren vor dem – geltend gemachten – Eintritt der Erwerbsminderung (7. Mai 1996 bis 6. Mai 2001) keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 SGB VI). Zwar werde der Fünfjahreszeitraum, in dem drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssten, nach § 43 Abs. 4 SGB VI um bestimmte Zeiten verlängert, zu denen auch Zeiten der gemeldeten Arbeitslosigkeit gehörten. Aber selbst bei entsprechender Verlängerung des Fünfjahreszeitraums auf die Zeit bis 1991 zurück fehle es an den erforderlichen Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung im dann maßgeblichen Zeitraum ab 1991. Die Klägerin verfüge auch nicht über durchgehende Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI seit Januar 1984. Die im Wege des Versorgungsausgleichs begründeten Renten-anwartschaften könnten zwar zur Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeiten beitragen, stellten jedoch weder Pflichtbeitragszeiten noch Anwartschaftserhaltungszeiten dar, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt habe.

Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest. Sie könne aus Krankheitsgründen nicht arbeiten. Die Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich müssten ihr für die Erwerbsminderungsrente zugute kommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 sowie den Bescheid vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 10 RA 6440/02 -) und Beklagtenakten () verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin jedenfalls deshalb keine Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI zusteht, weil es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart fehlt. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Dass sich die Voraussetzung von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht durch Rentenanwartschaften aus einem Versorgungs-ausgleich erfüllen lässt, folgt eindeutig aus dem Gesetz. § 55 Abs. 2 SGB VI zählt ab-schließend auf, dass bestimmte andere Beiträge auch als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gelten. Die Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich – bei denen es sich zudem nicht um übertragene Beitragszeiten aus der Rentenversicherung handelt – gehören nicht dazu. Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich werden nach § 52 SGB VI lediglich auf die Wartezeit für einen Rentenanspruch angerechnet.

Im Übrigen hat das SG zutreffend auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hingewiesen, die eingehend dargelegt hat, weshalb Rentenanwartschaften aus dem Versor-gungsausgleich nach Sinn und Zweck der besonderen versicherungsrechtlichen Voraus-setzungen bei Erwerbsminderungsrenten nicht geeignet sind, zu deren Erfüllung beizutragen (BSG – Urteile vom 31. Mai 1989 – 4 RA 4/88 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 und vom 19. April 1990 – 1 RA 63/89 -; vergleiche dazu auch Niesel in KassKomm § 43 SGB VI Rz. 13).

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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